Hallo zusammen,
mir gehört ein viertel Anteil von einer Wohnung.
Jetzt möchte das Jobcenter die Rechnungen für die Unterkunft. (Erstantrag)
Ich habe überhaupt gar keinen Überblick über die Kosten. Bisher kümmert sich mein Vater über die Kosten und ich gebe monatlich einen Betrag x in bar dazu.
Will das Jobcenter jetzt die Rechnungen wegen der Fälligkeit? Kann es sein, dass somit ein Teil erstmal nicht berücksichtigt wird, der z.B. nur vierteljährig fällig ist?
Ist irgendwas besonderes zu beachten?
Zudem wird die Anlage KDU anscheinend noch gefordert (obwohl diese nicht im Anschreiben erwähnt wird).
Es gibt sicher eine Vereinbarung mit deinem Vater über deinen Kostenanteil, der sich in der Regel an der Fläche die Du bewohnst orientiert.
Unabhängig von deinem nicht näher bezeichneten Viertel Eigentum an jedem Stein und allem Anderen...
Das sind die KdU. Alles anteilig an Heizung,Wasser,Versicherung,Grundsteuer,Abfall usw...
Klar sind darüber Nachweise erforderlich und als Eigentümer hast Du das Recht diese einzusehen. Eigentlich müssten auch alle Rechnungen auf euch beide als Eigentümer ausgestellt sein
danke für die Antwort.
Wenn in der Anlage KDU die Fläche für die selbst bewohnte Fläche größer als ein Viertel der Gesamtfläche ist, ist dies ein Problem?
Wie rechne ich Gemeinschaftsflächen (Bad, Küche) dazu? Nach Kopfanteilen? ( 2 Personen)
Nein da Du keine bestimmte Ecke des Gebäudes dein Eigentum nennen kannst...
Also Einfamilienhaus?
Logo gehören dann dazu auch gemeinsam genutzte Räume.
Du bist über 25?
Dann lebst Du quasi in WG
ja einfamilienhaus über 25 Jahre.
Weiß nicht so recht wie ich die selbst benutzte Fläche angeben soll.
Also, ich tendiere zu:
Eigenes Zimmer + (Fläche Gemeinschäftsräume Wohnzimmer, Küche Bad geteilt durch 2 Personen)
Passt das so?
markus89
Zitat von: markus89 am 01. Oktober 2021, 22:18:54Also, ich tendiere zu:
Eigenes Zimmer + (Fläche Gemeinschäftsräume Wohnzimmer, Küche Bad geteilt durch 2 Personen)
Passt
Wenn die Miete (hier die Kosten die masn bei Eigentum als "Miete" bekommt) für eine Person nach den Angemessenheitskriterien nicht überschritten wird gibt es kein Problem.
MfG FN