Eine kurze Frage hätte ich. Vielleicht weiß jemand Bescheid.
Gilt der nachstehende Tenor des BSG-Urteils auch für Bezieher von Grundsicherung?
Nach § 34a SGB II müssen rechtswidrig erbrachte Leistungen ersetzt werden. Dies gilt dann, wenn diese Leistungen vorsätzlich oder grob fahrlässig beansprucht wurden. Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass hierbei auch die unzureichende Sachbearbeitung durch Jobcenter berücksichtigt werden muss und vor allem, dass dieses Fehlverhalten des gesetzlichen Sozialleistungsträgers schwerer wiegt als ein mögliches Fehlverhalten des Betroffenen.
Aktenzeichen bitte.
B 4 AS 66/20 R
Zitat von: Gast50787 am 06. Oktober 2021, 11:05:25Gilt der nachstehende Tenor des BSG-Urteils auch für Bezieher von Grundsicherung?
Aufgrund B 8 SO 2/19 R ein ganz klares: Ja!
Dazu mal frei zitiert:
Das Fehlverhalten des Jobcenters/Sozialamtes als fachkundige, ausdrücklich zur Beratung (gemäß § 14 SGB I) und - gesetzmäßiger - Ausführung von Sozialleistungen nach § 17 SGB I verpflichtetem Sozialleistungsträger im Rahmen der Bearbeitung des Leistungsantrags überragt das mögliche Fehlverhalten des Antragstellers und dessen Vertreter.
Gesetzliche Kostenersatzregelungen dienen nicht der Kompensation behördlicher Fehler.
Zitat von: Ottokar am 07. Oktober 2021, 14:11:15Aufgrund B 8 SO 2/19 R ein ganz klares: Ja!
Danke dir vielmals. So habe ich es auch interpretiert, war mir aber nicht sicher.
Mir ist grobe Fahrlässigkeit vorgehalten worden weil ich laufende Einnahmen von 80 Cent/Monat nicht gemeldet habe, aber hätte erkennen müssen dass es sich um anrechenbares Einkommen handelt und es sich damit um eine wesentliche Änderung handelt.
Dabei habe ich damals bereits im Antrag das schriftlich angegeben und auch ab welchem Zeitpunkt.
Die haben das schlicht übersehen und wollten mir jetzt die Schuld zuschieben