Zwei Fragen
1. Muss ein stationärer Aufenthalt (Spezialklinik, Überweisung vom Facharzt, ggf längerfristige Behandlung von mehreren Monaten notwendig) bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit (SGB12) dem Sozialamt gemeldet werden?
1.1 Wenn ja, auch wenn jedes Wochenende eine Heimfahrt stattfindet? Ist dann ja ähnlich wie bei jemandem der auf Montage oder so ist.
2. Werden die Leistungen dann gekürzt?
2.2 Wenn ja um welchen Betrag und aufgrund welcher §?
Info dazu: Mehrkosten für die Fahrten dorthin sind immens, ca 60-80€ pro Wochenende notwendig. Wenn Amt kürzen sollte und somit die Heimfahrt am Wochenende wegfällt, würden Extrakosten für einen Waschsalon und Einkäufe vor Ort (schlechte Anbindung, typische "Kurortpreise") anfallen und es würde bedeuten, dass mein Lebensgefährte mich und unser 2-jähriges Kind über Wochen / Monate nicht sehen könnte, was eher kontraproduktiv für die Therapie wäre (Soziale wiedereingliederung, familiäre wiedereingliederung usw).
Nähere Kliniken haben leider den Fachbereich der benötigt wird nicht und ich finde nur ältere Urteile die mal so und mal so entscheiden bezüglich Kürzungen und auf § verweisen, die heutzutage nicht mehr den selben Inhalt haben. Daher die Frage nach der aktuellen Lage.
Zitat von: Maunzi am 11. Oktober 2021, 17:27:34
1. Muss ein stationärer Aufenthalt (Spezialklinik, Überweisung vom Facharzt, ggf längerfristige Behandlung von mehreren Monaten notwendig) bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit (SGB12) dem Sozialamt gemeldet werden?
Keine Ahnung, aber wäre wohl besser es vorsorglich zu tun.
Zitat
2. Werden die Leistungen dann gekürzt?
Nein, solange diese Spezialklinik in Deutschland ist.
Zitat
Info dazu: Mehrkosten für die Fahrten dorthin sind immens, ca 60-80€ pro Wochenende notwendig.
Mal bei der Krankenkasse wegen Erstattung oder Zuschuss nachgefragt?
So wie ich es verstehe, können die Sozialämter durchaus den Regelsatz kürzen, wenn jemand sich im Krankenhaus befindet. Für das 4. Kapitel gilt:
ZitatDie Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:
1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
(§ 42 SGB XII)
Im genannten § 27a Abs. 3 SGB XII steht:
Zitat2Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
Und in § 27a Abs. 4 SGB XII steht:
Zitat(4) 1Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
Die Fahrtkosten und die anderen Extrakosten vor Ort würde ich unbedingt erwähnen, wenn der stationäre Aufenthalt dem Amt mitgeteilt wird. Diese Mehrkosten müssen m. E. mit berücksichtigt werden, siehe § 27a.
Die Krankenkasse hält die Fahrten nicht für notwendig und hat eine Erstattung bereits im Vorfeld abgelehnt, er könne problemlos dort bleiben und der Kontakt zur Familie sei unbedeutend für die Behandlung...
Ich nehme an, dass das Sozialamt in der Hinsicht ähnlicher Meinung sein wird und es als nicht notwendig ansehen wird. Daher die Hoffnung auf gute Argumentation per § / Urteile etc.
Zitat von: blaumeise am 11. Oktober 2021, 19:21:29Und in § 27a Abs. 4 SGB XII steht:
Zitat
(4) 1Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat
1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
Die Fahrtkosten und die anderen Extrakosten vor Ort würde ich unbedingt erwähnen, wenn der stationäre Aufenthalt dem Amt mitgeteilt wird. Diese Mehrkosten müssen m. E. mit berücksichtigt werden, siehe § 27a.
Hier sehe ich eher den Ansatz des Amtes, dass sie damit eine Kürzung begründen könnten. Im Sinne von: teilweise anderweitig gedeckte Verpflegung = Abzug...?
Und wenn sie dann der Argumentation der Krankenkasse folgen, dann sieht es ziemlich mies aus. Denn unsere Verträge über Strom, Internet, Telefon etc pp laufen ja in der Zeit auch weiter, somit wäre das dann im Zweifel eine ordentliche Unterdeckung für uns alle drei.
Zitat von: Maunzi am 11. Oktober 2021, 20:05:33Hier sehe ich eher den Ansatz des Amtes, dass sie damit eine Kürzung begründen könnten. Im Sinne von: teilweise anderweitig gedeckte Verpflegung = Abzug...?
Ja, das meine ich ja. Daher die Mehrkosten unbedingt erwähnen, damit die wissen, dass der volle Regelsatz gebraucht wird.
Zitat von: Maunzi am 11. Oktober 2021, 20:05:33Und wenn sie dann der Argumentation der Krankenkasse folgen
Müssen sie von der Ablehung der KK denn erfahren? Ihr habt sicher gute Gründe, warum es am WE nach Hause gehen soll. Die würde ich anführen. Aber nur, wenn es tatsächlich zu einer Kürzung kommt. Nicht alle Sozialämter haben so eine Weisung für sich beschlossen. Es ist wohl Ermessenssache. Manche verzichten auf eine Kürzung.
Mhh gibt es diesbezüglich wirklich reines Ermessen oder harte Fakten...? Die SB ist generell darauf aus zu sparen und wäre sicherlich hocherfreut einen weiteren Grund zu finden.
Schätze mal da im Regelsatz Betrag x für Essen gedacht ist und Betrag y für Fahrtkosten wird es kaum möglich sein a mit b zu verrechnen... :sad:
Genaueres weiß ich leider auch nicht, da ich das nicht aus eigener Erfahrung kenne. Manche Sozialämter veröffentlichen ihre internen Fachlichen Anweisungen im Internet. Eventuell wirst du da fündig.
Lass Dir von der Klink eine Bescheinigung über den Aufenthalt geben und schicke diesen an das Amt. Gekürzt wird erst nach 6 Monaten.
Die Heimfahrten sind Privatsache. Dafür wird es kein Geld geben. Diese Erfahrung habe ich selber gemacht.
Eine Bescheinigung gibt es nicht hieß es, da man dort keinen fixen Zeitraum nennen kann bevor die Behandlung nicht beendet ist.
Hast du dazu eine Rechtsgrundlage? Wegen der 6 Monate? Das wäre super!
Die Klinik hat immer "bis auf weiteres" geschrieben. Das hat das Amt immer akzeptiert. Hatte auch nie Probleme damit das die Klinik/Reha diese Bescheinigung ausstellt.
Allerdings musst Du dann schon in der Klinik sein. Vorher bekommst Du die Bestätigung natürlich nicht.
War das bei dir zufällig das Jobcenter oder auch Sozialamt bezüglich sgb12? Weils beim SGB2 den Part mit den geldwerten Zuwendungen ja nicht mehr gibt, im SGB12 jedoch schon...?
Das Essen in Kliniken ist schon lange nicht mehr anrechenbar auf das ALG 2, falls Du das meinst.
Es geht ums SGB XII, Leistungen nach dem 4. Kapitel.
Wäre es ALG2 hätte ich schon längst eine Lösung - da es viele Urteile gibt (wenn auch meist mit alten §) aber fürs SGB12 finde ich in der Hinsicht nix brauchbares
@ Maunzi du solltest schon die neuen §§ nehmen (soweit die Änderungen bereits in Kraft sind) und dir nicht aus den alten die raus suchen die gerade passen
War beides ALG II als auch SGB XII