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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Clara Clara am 18. Oktober 2021, 13:34:52

Titel: Familienzusammenführung, Umzug mit minderjährigem Kind zum Kindsvater
Beitrag von: Clara Clara am 18. Oktober 2021, 13:34:52
Hallo.

Der Sachverhalt ist wie folgt:

Ich lebe mit meinem Kind ca 600 Km vom leiblichen und ebenfalls sorgeberechtigtem Kindsvater entfernt.
Sowohl ich als auch er beziehen Hartz-4.

Nun hat das Jobcenter mir die letzten beiden Weiterbewilligungsbescheide auf 6 Monate statt 12 Monate beschränkt, mit der Begründung meine KDU sind unangemessen.
Als ich zwischen diesen Weiterbewilligungsentscheiden eine Erhöhung der Grundmiete bekam und mich mit dem Jobcenter darüber austauschte, wurde ich schriftlich, vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, dass, sobald wieder möglich (diese Corona-Regeln wegen KDU, die ausgesetzt wurden wegfallen) ein Mietsenkungsverfahren eingeleitet wird.
Das heißt, mein Kind und ich werden umziehen müssen.

Der Kindsvater und ich haben nun die Idee, dass unser 7-jähriges Kind und ich in die Stadt ziehen, wo der Kindsvater lebt. Denn zukünftig möchten wir uns als Eltern, nicht aber als Paar, gemeinsam um unser Kind kümmern.

Leider finde ich nichts konkretes zur Familienzusammenführung in so einem Fall, mit dem ich einen Antrag auf Umzug in die Stadt des Kindsvaters handfest und unabweisbar begründen kann. Das einzige was ich im Internet finde ist Familienzusammenführung im Bezug auf das Ausländerrecht.

Aus meinem Empfinden heraus würde ich sagen das Artikel 6 des Grundgesetzes schon ausreichend sein müsste.
Ich möchte der Sachbearbeiterin aber nicht mit dem GG eine Keule drüber ziehen, mich aber auch nicht mit meinen Fragen dazu beim JC vorzeitig offenbaren..

(Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.) https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html

Wo finde ich hierzu fundierte Informationen (Anweisungen , §, Urteile ect) um meinen Antrag auf Umzugskosten sachlich begründen zu können?

Vielen Dank im Voraus
und einen schönen Resttag.
Titel: Re: Familienzusammenführung, Umzug mit minderjährigem Kind zum Kindsvater
Beitrag von: justine1992 am 18. Oktober 2021, 13:39:18
Du missverstehst da was. Du darfst umziehen. Jederzeit. So oft Du willst. Wohin Du willst. Du musst niemanden fragen, niemandem was erklären. Das regelt das GG.
Dir geht es ja aber gar nicht um den Umzug selbst, sondern um dessen Bezahlung (richtig?) und um die Bezahlung der dann anfallenden Kosten der Unterkunft (richtig?). Lies den Ratgeber Umzug, da findest Du alle notwendigen Schritte in der notwendigen Reihenfolge.
Titel: Re: Familienzusammenführung, Umzug mit minderjährigem Kind zum Kindsvater
Beitrag von: Fettnäpfchen am 18. Oktober 2021, 15:54:10
Clara Clara

Mal reinreichen:
Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)
Bei einem Antrag auf Zusicherung bedarf es der Notwendigkeit. Familienzusammenführung wäre eine der wenigen vom JC zu akzeptierenden Gründen.
Da verstehen die aber, zumindest m.M.n., allgemein in der selben Wohnung. Daher empfehle ich Dir das einfach anders zu formulieren in dem Sinne das dadurch (Papa/Schwiegereltern in der Nähe) evtl. zur Betreuung herangezogen werden können und es wesentlich bessere Chancen gibt in eine Anstellung zu kommen.
Direkt eine Arbeit wäre natürlich noch besser das darf auch nicht abgelehnt werden.
Wichtig ist zur Zusicherung das die KdUH in der Angemessenheit des dann zuständigen JC liegt sonst wird es keine Zusicherung und Kostenübernahme geben.
Brauchst du keine Kostenübernahme und Kaiution kannst du einfach so umziehen natürlich mit entsprechenden Meldungen. s. Ratgeber

MfG FN
Titel: Re: Familienzusammenführung, Umzug mit minderjährigem Kind zum Kindsvater
Beitrag von: Clara Clara am 18. Oktober 2021, 19:00:37
Zitat von: justine1992 am 18. Oktober 2021, 13:39:18
Du missverstehst da was. Du darfst umziehen. Jederzeit. So oft Du willst. Wohin Du willst. Du musst niemanden fragen, niemandem was erklären. Das regelt das GG.
Dir geht es ja aber gar nicht um den Umzug selbst, sondern um dessen Bezahlung (richtig?) und um die Bezahlung der dann anfallenden Kosten der Unterkunft (richtig?). Lies den Ratgeber Umzug, da findest Du alle notwendigen Schritte in der notwendigen Reihenfolge.

Nein ich missverstehe nicht. Das ist mir bekannt.
KDU ist mir auch bekannt.

Es geht tatsächlich um die Begründung der Umzugskosten.
Im Prinzip werden sie übernommen, sobald ich aufgefordert werde umzuziehen. Eben weil ich aufgefordert werde die KDU zu senken.

Dem Jobcenter ist nur noch nicht klar, dass die Umzugskosten sich nicht auf einen innerörtlichen Umzug beschränken sollen.

@ Fettnäpfchen:
Wir wollen als Eltern das Recht der Eltern auf Erziehung und Pflege ihres Kindes zukünftig gemeinsam ausüben.
Mit dem Kindschaftsrecht und der Gleichstellung unehelicher Kinder kann das Jobcenter ja nicht verlangen das wir in eine gemeinsame Wohnung ziehen.
Art. 6 Abs. 2 GG beinhaltet eine wertentscheidende Norm zugunsten beider Eltern, sei es Mutter oder Vater. Auch der nichteheliche Vater hat heutzutage aufgrund der Rechtsprechung und infolge der sich daraus ergebenden Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Elternrecht von Grundrechtsqualität.
Das es für mich keine Aussicht auf einen Job darstellt, ist dem JC bestimmt klar. Ich bin seit über einem Jahr Krankgeschrieben.

In dem Ratgeber steht nichts dazu, wie es sich in dem spezifischen Fall verhält. Und auch sonst im Netz findet sich nichts zu einem solchen Fall. Nur Familiennachzug im Ausländerrecht ( betrifft uns nicht), mit dem Kindsvater zusammenziehen (wollen wir nicht) und Angemessenheit des Wohnraumes bei Umgang mit dem anderen Elternteil (ist nicht unser Thema.. )

Trotzdem vielen Dank
Titel: Re: Familienzusammenführung, Umzug mit minderjährigem Kind zum Kindsvater
Beitrag von: Fettnäpfchen am 19. Oktober 2021, 14:56:24
Clara Clara

Zitat von: Clara Clara am 18. Oktober 2021, 19:00:37Es geht tatsächlich um die Begründung der Umzugskosten.
Im Prinzip werden sie übernommen, sobald ich aufgefordert werde umzuziehen. Eben weil ich aufgefordert werde die KDU zu senken.
Das hab ich irgendwie nicht berücksichtigt und vllt. weil es ja noch nicht so weit ist.
Sobald du eine Kostensenkungsaufforderung bekommst kannst du da natürlich relativ schmerzfrei argumentieren.

Zitat von: Clara Clara am 18. Oktober 2021, 19:00:37KDU ist mir auch bekannt.
auch das eine Gesamtangemessenheit zu beachten ist? Gerade wichtig weil JC gern Kaltmiete oder NK oder Bruttokaltmiete als Grenze betrachten.
Zitat von: Clara Clara am 18. Oktober 2021, 19:00:37
In dem Ratgeber steht nichts dazu, wie es sich in dem spezifischen Fall verhält.
Dein GG Gedanke mag ja stimmig sein aber ein JC interessiert sich für die Anweisungen nach SGB 2 Gesetz zum Umzug. Das Spezifische kommt erst vor dem SG zum tragen, aber du willst ja eh eine eigene Wohnung und ist daher irrelevant. Und für einen Umzug ist der Ratgeber auf jeden Fall beachtenswert und sei es nur das man nicht voreilig einen MV unterschreibt.....

Zitat von: Clara Clara am 18. Oktober 2021, 19:00:37Mit dem Kindschaftsrecht und der Gleichstellung unehelicher Kinder kann das Jobcenter ja nicht verlangen das wir in eine gemeinsame Wohnung ziehen.
Das kann es so oder so nicht.

MfG FN
Titel: Re: Familienzusammenführung, Umzug mit minderjährigem Kind zum Kindsvater
Beitrag von: blaumeise am 19. Oktober 2021, 15:25:51
Zitat von: Clara Clara am 18. Oktober 2021, 19:00:37Es geht tatsächlich um die Begründung der Umzugskosten.
Im Prinzip werden sie übernommen, sobald ich aufgefordert werde umzuziehen. Eben weil ich aufgefordert werde die KDU zu senken.

Dem Jobcenter ist nur noch nicht klar, dass die Umzugskosten sich nicht auf einen innerörtlichen Umzug beschränken sollen.

Da würde ich alles anführen, was dir einfällt in Sachen Kindswohl und Sorgerecht. Zusätzlich würde ich Gründe suchen, warum der Kindsvater nicht umgekehrt zu euch in die Stadt ziehen kann.