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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: HaraldP am 19. Oktober 2021, 13:33:31

Titel: Sanktion nach über einem Jahr?
Beitrag von: HaraldP am 19. Oktober 2021, 13:33:31
Hallo zusammen,
zu meiner Verwunderung habe ich gestern einen Brief erhalten, indem mir eine Sanktion angedroht wird, für einen Termin zu dem ich nie eine Einladung erhalten habe.
Noch dazu soll dieser Termin im September 2020 gewesen sein. Das kommt mir natürlich etwas komisch vor und wollte mal fragen, ob dies so rechtens ist?
Titel: Re: Sanktion nach über einem Jahr?
Beitrag von: crazy am 19. Oktober 2021, 13:45:27
rechtens ist relativ.
Erstmal solltest Du klären ob man das ernst meint oder es nur ein Irrläufer an Dich ist, auch ein Tippfehler,wer anderes kann gemeint sein(paasiert auch)
Titel: Re: Sanktion nach über einem Jahr?
Beitrag von: blaumeise am 19. Oktober 2021, 13:47:10
Zitat von: HaraldP am 19. Oktober 2021, 13:33:31zu meiner Verwunderung habe ich gestern einen Brief erhalten, indem mir eine Sanktion angedroht wird, für einen Termin zu dem ich nie eine Einladung erhalten habe.

Das ist sicher eine Anhörung. Darin würde ich antworten, dass du zu diesem Termin nie eine Einladung erhalten hast. Nix weiter. Es ist nämlich so, dass das JC im Zweifelsfall beweisen muss, dass dir die Einladung zugegangen ist: § 37 Abs. 2 SGB X
Zitat(2) 1Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
http://www.buzer.de/gesetz/3086/a43310.htm (http://www.buzer.de/gesetz/3086/a43310.htm)
Titel: Re: Sanktion nach über einem Jahr?
Beitrag von: JensM1 am 19. Oktober 2021, 17:22:32
Sanktionen verjähren 6 Monate nach Zeitpunkt Pflichtverletzung (§ 31b Abs. 1 SGB II).
Titel: Re: Sanktion nach über einem Jahr?
Beitrag von: Gast50147 am 19. Oktober 2021, 17:32:08
Aus § 31 b Abs. 1 letzter Satz SGB 2:
Die Feststellung der Minderung (also deiner Sanktion) ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
Dein SB soll mal zur Weiterbildung
Titel: Re: Sanktion nach über einem Jahr?
Beitrag von: Yavanna am 19. Oktober 2021, 19:26:14
Zitat von: crazy am 19. Oktober 2021, 13:45:27
rechtens ist relativ.
Erstmal solltest Du klären ob man das ernst meint oder es nur ein Irrläufer an Dich ist, auch ein Tippfehler,wer anderes kann gemeint sein(paasiert auch)
Oder war der Termin im September 2021?