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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Sozialschmarotzer am 22. Oktober 2021, 14:59:13

Titel: Barauszahlung der Leistung
Beitrag von: Sozialschmarotzer am 22. Oktober 2021, 14:59:13
Hallo.

Zu Ottokars Beitrag "Leistungspflicht des Leistungsträgers « am: 15. November 2008, 12:55:24 »" und der darin erwähnten möglichen Klage beim zuständigen LG habe ich eine Frage:

Meine damalige Bank wollte mich (vor allem aber wohl mein P-Konto) loswerden und kündigte darum die Bankverbindung (und das obwohl die hierfür im Gesetz genannten Voraussetzungen NICHT erfüllt waren). Bis ich dann endlich wieder ein neues Konto hatte, wurden mir die ALG2-Leistungen von 6/19 bis 8/19 per Postbarscheck zugestellt, woraufhin ich die Erstattung der Kosten, die mir mit Ausstellung und Einlösung der Schecks entstanden (auch Fahrtkosten zur 10 km entfernten Postfiliale) beantragte. Aber "natürlich" wurde dieser Antrag damals abgelehnt.

Das bringt mich zu meiner Frage: Kann besagte Klage gegen das JC JETZT NOCH eingereicht werden, oder ist der Anspruch bereits verjährt?

Herzlichen Dank im Voraus
Stefan
Titel: Re: Barauszahlung der Leistung
Beitrag von: Ottokar am 22. Oktober 2021, 15:18:49
Ich vermute mal du meinst den Ratgeber "Leistungspflicht des Leistungsträgers" (http://hartz.info/index.php?topic=10) und dort den Absatz "Schadenersatz"?
Hier greift die Regelverjährung von 3 Jahren nach § 195 BGB.
Die Frist beginnt hier mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
Lt. deinen Angaben geht es um Schäden aus dem Jahr 2019, die 3jährige Verjährung beginnt hier am 01.01.2020 und endet mit Ablauf des 31.12.2022.

Eine Klage würde imho abgewiesen, da
1. der Verursacher hier nicht das JC war, sondern die Bank, die unzulässig das Konto gekündigt hatte, und
2. Kosten für die Einlösung von Leistungsschecks mangels rechtlicher Grundlage nicht erstattungsfähig sind.

Nur wenn es dem JC nachweislich möglich gewesen wäre, die Leistung auch in Bar auszuzahlen, wäre eine Klage hier überhaupt zulässig.
Ob sie wegen 2x 6€ Gebühren Sinn macht, ist eine andere Frage.
Titel: Re: Barauszahlung der Leistung
Beitrag von: Gast50147 am 22. Oktober 2021, 15:20:00
Lese § 45 SGB 1 Abs. 1 - sind das nicht 4 Jahre?
Titel: Re: Barauszahlung der Leistung
Beitrag von: Ottokar am 22. Oktober 2021, 15:23:16
Dem TE geht es um die Kosten der Scheckeinlösung, die haben nichts mit § 45 SGB X zu tun.
Titel: Re: Barauszahlung der Leistung
Beitrag von: Gast50147 am 22. Oktober 2021, 15:28:21
Sozialrecht ist nicht meine Stärke. Aber ich dachte dass die Kosten der Scheckeinlösung auch Sozialleistungen sind weil die Scheckauszahlung und Einlösung rechtlich ja eine elementare Einheit darstellt.
Titel: Re: Barauszahlung der Leistung
Beitrag von: Ottokar am 22. Oktober 2021, 15:39:20
In § 42 Abs. 3 SGB II geht es nur um die Kosten des JC für die Ausstellung des Schecks, nicht um die Kosten der Einlösung, die von der Bank erhoben werden.
Die Kosten der Einlösung muss der Leistungsempfänger selbst tragen.
Titel: Re: Barauszahlung der Leistung
Beitrag von: Gast50147 am 22. Oktober 2021, 15:43:33
Zitat von: Ottokar am 22. Oktober 2021, 15:39:20Die Kosten der Einlösung muss der Leistungsempfänger selbst tragen.
Stimmt du hast recht. Hatte ja vor vielen Jahren selbst Nachzahlungen per Scheck erhalten. Einlösung bei der Postbank kostete soweit ich noch weiß 6,50 €/DM?