Ersteinmal ein Hallo in die Runde.
Zu meinem Problem. Ich hatte zum 11.10.21 eine Einladung zum Jobcenter, war jedoch zu dem Zeitpunkt krankgeschrieben. Dazu muss ich sagen, dass ich gesundheitlich erheblich eingeschränkt bin. Eine AU, gültig bis 22.10.21, lag der Sachbearbeiterin vor. Ich bin der Einladung also nicht gefolgt.
Am 15.10.2021 habe ich eine Einladung für den 18.10.21 bekommen trotz meiner Erkrankung.
In dieser Einladung forderte meine Sachbearbeiterin eine, Zitat: "Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes (vor), aus der hervorgeht, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Termin wahrzunehmen."
Als Antwort auf dieses Schreiben forderte ich meine SB auf mir die Rechtsgrundlage zu nennen. Desweiteren wies ich sie darauf hin, dass mein Hausarzt eine WUB nicht austellt, da ihm diese einerseits nicht bekannt ist und andererseits eine AU völlig ausreichend ist.
Heute am 22.10.2021 kam die Antwort der SB. Das Schreiben enthielt eine Folgeeinladung für den 26.0ktober. In diesem Brief nannte sie mir die "Rechtsgrundlage" zur Vorlage einer WUB, die meiner Meinung nach ziemlich widersinnig ist. Daher meine Frage; ist dieser Wunsch nach solch einer Bescheinigung wie ihn meine SB fordert rechtens und muss ich dem Folge leisten? Wie gesagt, mein Arzt kennt eine WUB nicht und stellt sie auch nicht aus.
Mir wurden in diesem Schreiben Sanktionen angedroht und ein Anhörungsbogen war beigefügt. Diesen soll ich bis zum 26.10.21 ausfüllen und mitbringen. Mir bleibt also eine Frist von 3 Tagen. Ist das rechtmäßig?
Ich habe eine Folge AU bis zum 19.11.21 vorgelegt. Meine SB droht mir allerdings im letzten Schreiben eine weitere Sanktion an. Ich habe bisher keine Sanktion erhalten und meiner Kenntnis nach ist eine solche auch ohne Anhörung nicht erlaubt.
Die entsprechenden Schreiben habe ich als PDF angehängt.
PS: Das in der PDF geschwärzte Teil ist nicht von mir geschwärzt sondern wurde mir so zugeschickt.
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Zitat von: Ophelea am 22. Oktober 2021, 22:24:17Heute am 22.10.2021 kam die Antwort der SB. Das Schreiben enthielt eine Folgeeinladung für den 26.0ktober. In diesem Brief nannte sie mir die "Rechtsgrundlage" zur Vorlage einer WUB, die meiner Meinung nach ziemlich widersinnig ist. Daher meine Frage; ist dieser Wunsch nach solch einer Bescheinigung wie ihn meine SB fordert rechtens und muss ich dem Folge leisten?
Ja, das Bundessozialgericht hat tatsächlich so entschieden und die JC können in Einzelfällen eine WUB verlangen. Wenn dein Hausarzt keine ausstellt, solltest du zu einem Facharzt gehen oder eben doch den Termin wahrnehmen. Das Attest wird dem Arzt mit einer Pauschale von 5 Euro irgendwas vergütet. Den Betrag erstattet dir das JC.
Damit ist gemeint, dass man mit einem gebrochenen Arm durchaus zum JC hingehen kann, aber nicht, wenn man mit Magen-Darm-Grippe im Bett liegt.
Vielen Dank für Deine schnelle Beantwortung :smile:
ZitatWenn dein Hausarzt keine ausstellt, solltest du zu einem Facharzt gehen oder eben doch den Termin wahrnehmen.
Das würde die Angelegenheit verzögern, denn einen Termin beim Facharzt bekomme ich nicht vor dem 04.11. Er ist leider im Urlaub. Am 04. habe ich dort den nächsten Termin. Zudem hat mich ja mein Hausarzt krank geschrieben, sodass nur er eine WUB ausstellen könnte, was er ja nicht tut. :smile:
ZitatDamit ist gemeint, dass man mit einem gebrochenen Arm durchaus zum JC hingehen kann, aber nicht, wenn man mit Magen-Darm-Grippe im Bett liegt.
Ein gebrochener Arm ist es nicht, aber ich leide unter erheblichen Depressionen, die momentan wieder heftig zuschlagen. Ich kann kaum das Haus verlassen und schließe mich ein.
Nun hat der Lungenfacharzt noch eine COPD Stadium II festgestellt, was meine Bewegungsfähigkeit noch weiter einschränkt. Das allerdings schon seit Monaten. Ein Besuch des JC würde die Depression nur weiter verstärken. Davor habe ich ziemliche Angst. Ich weiß noch nicht, wie ich mich verhalten soll, zumal die Frist bis zum nächsten Termin sehr sehr kurz ist und ich nicht einmal richtig Gelegenheit habe, den Anhörungsbogen auszufüllen. Ich hätte dafür zwar gern Hilfe vom Anwalt, aber das ist in der Zeit nicht zu schaffen.
@ Ophelea, waren das nur Einladungen des Jc Sachbearbeiters zum Gespräch über die berufliche Situation oder gab es auch eine Einladung zum Amtsarzt, die du aufgrund deiner gesundheitlichen Lage nicht wahrgenommen hast ?
Für einen standard Einladungstermin mehr als eine AU zu fordern würde ich schon heftig finden.
Hallo jeschik,
das waren ganz normale Einladungen zur beruflichen Situation. Ich würde mich freuen, wenn ich tatsächlich mal eine Einladung zum Amtsarzt bekäme.
Zitat von: Ophelea am 23. Oktober 2021, 13:46:58Ich würde mich freuen, wenn ich tatsächlich mal eine Einladung zum Amtsarzt bekäme.
Wurde schon ein Amtsarzt von Jc seite beauftragt oder hast du selbst einen Antrag auf Überprüfung deiner Erwerbsfähigkeit gestellt ?
Ja, vor ungefähr 2 Jahren. Ich habe den Amtsarzt nie gesehen und es wurde nach Aktenlage entschieden, das ich noch 6 Stunden täglich erwerbsfähig bin.
Und du hattest medizinische unterlagen deines psych. Facharztes damals dazu eingereicht, wonach das Jc bzw. deren Amtsarzt diese entscheidung getroffen hat ?
Ich kenn es nur so das man einen Termin beim Amtsarzt bekommt.
Zitat von: jeschik am 23. Oktober 2021, 14:54:47Ich kenn es nur so das man einen Termin beim Amtsarzt bekommt.
2019 musste ich eine Schweigepflichtsentbindung für den Amtsarzt unterschreiben, der dann meine Situation nach Aktenlage entschied. Gesehen habe ich ihn nie. Er meinte nur, dass ich noch 6 Stunden täglich arbeiten könne.
Zitat von: Ophelea am 23. Oktober 2021, 15:18:342019 musste ich eine Schweigepflichtsentbindung für den Amtsarzt unterschreiben, der dann meine Situation nach Aktenlage entschied. Gesehen habe ich ihn nie.
Der Amtsarzt hatte dann sicher bei deinem arzt befunde von dir angefordert und dann danach entschieden. Keiner kennt hier deine gesundheitliche situation, aber wenn es nicht den tatsaschen entspricht als erwerbsfähig eingestuft zu werden, würde ich mal deinen arzt fragen, was er in der sache damals für infos an den amtsarzt des jc weitergeleitet hat.
Ich würde mir auch solch eine geforderte WUB bei deinem psych. facharzt besorgen oder generell erstmal mit diesem das gespräch dazu suchen, sobald der wieder aus dem urlaub da ist, bis dahin sollte eigentlich dem jc deine normale krankschreibung reichen, kannste denen ja so mitteilen.
Danke für Deine Antwort und ich werde das mal in Angriff nehmen.
Ophelea
Zitat von: Ophelea am 23. Oktober 2021, 15:18:34Er meinte nur, dass ich noch 6 Stunden täglich arbeiten könne.
Meinte... ist uninteressant !
Was steht in der sozialpsychologischen Beurteilung auch Teil B genannt. Nur sechs Std steht da sicherlich nicht als einziges.
Desweiterem hat sich deine Situation durch COPD verschlechtert da solltest du einen erneuten Antrag auf Feststellung meiner Erwerbsfähigkeit (http://hartz.info/index.php?topic=9636.0) stellen.
Zitat von: Ophelea am 22. Oktober 2021, 22:24:17PS: Das in der PDF geschwärzte Teil ist nicht von mir geschwärzt sondern wurde mir so zugeschickt.
Das geht ja mal gar nicht wer weiß was im Original hinterlegt ist und was das JC/SB behauptet.
An
JC
..
...
z.Hd
Ihre Einladungen vom... und vom...
S. g. D.u H.
Ihr Schreiben vom ....... kann in keiner Art und Weise akzeptiert werden diese enthält VON IHNEN geschwärzte Sätze welches mir es unmöglich machen dies als korrekten Verwaltungsakt anzuerkennen. Außer meiner Ihnen vorliegenden AU Meldung ist dies ein Grund einer nichtigen weil nicht korrekten Einladung nachzukommen. Eine Sanktion wird daher gerichtlich geklärt werden müssen falls diese verhängt und ein Widerspruch nicht berücksichtigt wird.
Jetzt wäre gut zu wissen ob die Einladung zum 11. auch schon eine WUB verlangt hat da s könnte man verwerten.> s. weiter unten zum WUB Thema/BSG
Wer weiß schon was da steht und was in meiner Akte hinterlegt ist.
Desweiteren ist Ihnen bekannt das ich aufgrund Erkrankung (dauerhaft ??) krankgeschrieben bin.
.......... Hier wäre gut zu wissen was im Teil B vom AÄD steht!
Desweiteren verlangen sie eine WUB von mir ohne Angabe zu Gründen warum die AU Meldung meines Arztes von Ihnen angezweifelt wird.
Mit Schreiben vom 19.10.21 teilten sie mir in zwei Blocksätzen mit dass das BSG entschieden hat.......
nach "vorheriger Auffoderung"
ist aber kein Freibrief, ohne bestimmten Grund der von Ihnen in der Forderung nach einer WUB dargelegt werden muss, zu verlangen.
(
und/oder oder so ähnlich )
allerdings enthält das Urteil auch das eine pauschale Forderung, wie hier, nicht gemeint ist sondern lediglich gefordert werden darf wenn vermutet wird ....s. Anhang evtl. solltest du da so vorgehen wie von Ottokar geschildert .... den Datenschutzbeauftragten deines Landes würde ich trotzdem um Mithilfe anschreiben, das wirkt meistens Wunder!
Mal so im groben vllt. hilft dir das ein bißerl weiter. Feinschliff musste selber machen und Rechtsschreibprüfung auch ;-)
MfG FN
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Erst einmal vielen lieben Dank Fettnäpfchen, dass Du Dir diese Mühe gemacht hast. Das erleichtert mich doch ein wenig und hilft mir auf jeden Fall ein Stück weiter.
ZitatMeinte... ist uninteressant !
Was steht in der sozialpsychologischen Beurteilung auch Teil B genannt. Nur sechs Std steht da sicherlich nicht als einziges
Nein, da steht ein wenig mehr drin. Ich setze es hier mal rein.
ZitatJetzt wäre gut zu wissen ob die Einladung zum 11. auch schon eine WUB verlangt hat da s könnte man verwerten
Nein, bei der Einladung vom 11.Oktober wurde keine WUB verlangt.
Auch die Frist zum Anhörungsbogen kann doch nicht rechtens sein, oder? Ich habe diesen Anhörungsbogen gestern den 22. Oktober bekommen und es liegt ein WE dazwischen und soll ihn am 26.10.21 mit zum Termin bringen. Somit habe ich ja nicht einmal die Chance mich anwaltlich beraten zu lassen.
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Das Gutachten bedeutet, dass du vollschichtig leistungsfähig bist und nicht nur sechs Stunden täglich. Allerdings sind die dort aufgeführten Einschränkungen zu berücksichtigen.
Hat das JC sich hinsichtlich der empfohlenen Maßnahme bei dir gemeldet?
Hallo BigMama,
nein, die haben sich damals nicht mehr bei mir gemeldet.
Hallo Ophelea,
falls es zu einer Sanktion kommt, wende dich an www.Sanktionsfrei.de - Dort wird dir der Schaden, welcher dir vom Mobcenter angerichtet wurde, beglichen. Die überweisen dir den Fehlbetrag, nachdem du den Sanktionsbescheid dort hochgeladen und deine Bankverbindung hinterlegt hast.
Desweiteren stellt dir Sanktionsfrei einen Anwalt zur Seite vor dem Sozialgericht, um gegen die Sanktion zu kämpfen.
Hallo DerSofti,
vielen lieben Dank für den Hinweis. Ich kenne Sanktionsfrei vom Hörensagen habe aber mit keiner Silbe daran gedacht.
Ich hoffe ja, dass es nicht zu einer Sanktion kommt, falls doch werde ich mich dann an Sanktionsfrei wenden.
Ophelea
Zitat von: Ophelea am 23. Oktober 2021, 18:49:06Nein, bei der Einladung vom 11.Oktober wurde keine WUB verlangt.
Okay dann kann man in der vorher erwähnten Antwort nichts in der Richtung ausbauen.
Der Abgabetermin ist wirklich sehr kurzfristig, leider weiß ich nicht ob es rechtlich so gefordert werden darf.
Ansonsten fällt mir atoc nichts ein. Du kannst ja mal ein Muster aufsetzen, auch das aus dem Anhang von Ottokar mit einarbeiten (
ganz wichtig wäre wenn du den Thread aus der Überschrift auch durchliest sind nur 7 Beiträge https://hartz.info/index.php?topic=120617.msg1378556#msg1378556 ), und dann hier zum querlesen einstellen.
MfG FN
ZitatDer Abgabetermin ist wirklich sehr kurzfristig, leider weiß ich nicht ob es rechtlich so gefordert werden darf.
Dazu habe ich Folgendes gefunden:
Zitat
[...]
Die Rechte auf Anhörung (§ 24 SGB X , § 28 VwVfG ) dienen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, welches zu den elementaren Rechten eines rechtsstaatlichen Verfahrensrechts gehören. Eine gesetzliche Bestimmung für die Dauer der Anhörungsfrist gibt es nicht, weil nur in jedem konkreten Einzelfall beurteilt werden kann, welche Frist angemessen ist.
[...]
Ihm muss deshalb soviel Zeit belassen werden, dass er sich mit der Angelegenheit vertraut machen kann und ausreichend Zeit für
Vorüberlegungen zu seiner Äußerung hat (BSG, Urteil v. 24.7.1980, SozR 1200 § 34 Nr. 12 ). Eine eingeräumte Äußerungsfrist von einer Woche ist von der Rechtsprechung als grundsätzlich nicht ausreichend angesehen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist insoweit mindestens eine "Regelanhörungszeit" von zwei Wochen einzuhalten (siehe z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2005, B 4 RA 29/04 R )
[...]
https://www.frag-einen-anwalt.de/Zeitraum-fuer-Antwort-vom-Jobcenter--f176385.html
Hier mein Schreiben an die SB. Ich werde auch am Dienstag zur "Vorladung" gehen mit meinem miesen Husten.
Ihr Schreiben vom 11.10.2021 kann in keiner Art und Weise akzeptiert werden, diese enthält von Ihnen geschwärzte Sätze, welche es mir unmöglich machen, dies als korrekten Verwaltungsakt anzuerkennen. Außer meiner Ihnen vorliegenden AU Meldung ist dies ein Grund einer nichtigen, weil nicht korrekten Einladung nachzukommen. Eine Sanktion wird daher gerichtlich geklärt werden müssen, falls diese verhängt und ein Widerspruch nicht berücksichtigt wird.
Desweiteren ist Ihnen bekannt, dass ich aufgrund meiner Erkrankung bis zum 22.10.2021 krankgeschrieben war. Eine Folgebescheinigung, die beinhaltet, dass ich voraussichtlich bis zum 19.11.2021 arbeitsunfähig bin, habe ich auch schon abgegeben.
Weiterhin verlangen Sie eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung von mir ohne Angabe zu Gründen, warum die AU Meldung meines Arztes von Ihnen angezweifelt wird und möchte Sie bitten mir die Mittel zu benennen, mit welchen ein unbeteiligter Dritter (Arzt), zusätzlich zu einer gültigen Urkunde (AU), ein weiteres Schreiben (Attest) auszustellen, gezwungen werden kann.
Welche Rechtsgrundlage verpflichtet mich womöglich dazu, den behandelnden Arzt über meinen ALG II Bezug zu informieren, um das Begehren einer derartigen zusätzlichen Bescheinigung zu begründen? Das Einbeziehen meines Arztes in dieser Angelegenheit führt dazu, dass unbeteiligte Dritte über meinen Bezug von ALG II unterrichtet werden. Das ist rechtswidrig. Ich behalte mir vor, den Datenschutzbeauftragten einzubeziehen.
Mit Schreiben vom 19.10.21 teilten sie mir in zwei Blocksätzen mit, dass das BSG entschieden hat, dass Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend ist mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.
Diese Formulierung des BSG ist aber kein Freibrief, eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen.
Lt. BSG reicht im Normalfall die AU als Nachweis einer die Nichtmeldung entschuldigenden Krankheit aus. Sie müssen die Forderung nach weitergehenden Belegen - also eine weitergehende Datenerhebung - entsprechend begründen, was Sie jedoch versäumt haben.
Ophelea
Zitat von: Ophelea am 24. Oktober 2021, 20:38:35Dazu habe ich Folgendes gefunden:
:ok: gleich mit einbauen und das AZ nicht vergessen, wie immer wenn ein Urteil herangezogen wird.
Zitat von: Ophelea am 24. Oktober 2021, 20:38:35möchte Sie bitten mir die Mittel zu benennen, mit welchen ein unbeteiligter Dritter (Arzt), zusätzlich zu einer gültigen Urkunde (AU), ein weiteres Schreiben (Attest) auszustellen, gezwungen werden kann.
"möchte ich bitten" sollte zu "fordere ich Sie auf".. werden
und am Schluß des Satzes würde ich noch>bzw. ich dazu verpflichtet bin dieses Attest von meinem Arzt ausstellen zu lassen<
anhängendas ist zwar doppelt gemoppelt weil es im nächsten Absatz wieder erwähnt wird, allerdings geht es da eher um den Datenschutz und eine evtl. Meldung, daher eigentl. wie ein JC Schreiben dass auch viel von Wiederholungen lebt.
Zitat von: Fettnäpfchen am 24. Oktober 2021, 14:01:40atoc
ad hoc dürfte richtig sein :schaem:
Ansonsten ist es brav gehalten und recht kurz aber dafür sollte SB nicht überlastet sein und die Reaktion darauf liegt je nach SB nicht an deinem Schreiben.... Nach dem Motto " die kann/können ja klagen, sonst meint mein Chef ich kann meine Arbeit nicht wenn ich Ihnen jetzt schon Recht gebe" wie es der RA meines JC mal zu mir gesagt hat.
MfG FN
Hallo Fettnäpfchen,
Alles mit eingebaut :smile: und nochmal Danke für Deine Hilfe.
Zitatad hoc dürfte richtig sein :schaem:
Habe auch das "atoc" verstanden :zwinker:
Werde mich hier sobald es neues gibt wieder melden. Ich wünschte mir, dass diese WUB Forderungen für alle Betroffenen endlich ein Ende haben.
LG
So, es gibt Neues. Gestern war ich zum besagten 15.00 Uhr Termin und was soll ich Euch sagen, es kam anders als gedacht.
10 Minuten vor dem Termin stand ich nun vor verschlossener Tür. Ich dachte mir "na toll und nun." Nach 3 mal rütteln an der Tür, suchend nach einer Klingel oder irgendeinem Hinweis, kam plötzlich nach ca 3 Minuten der Securityman und fragte, was ich wolle. Ich sagte ihm, dass ich einen Termin hätte, dann verschwand er und ich habe 12 Minuten warten müssen, bevor ich endlich Einlass bekam. Dann nahm mich meine SB mit in ihr Beratungsbüro.
Die Sanktionen sind vom Tisch. Die Einladung trotz AU wurde damit begründet, dass man sich ja lange nicht gesehen hätte (wegen Corona) und man mich auch nicht telefonisch erreichen könnte und es ja mal wieder Zeit wäre eine EGV zu machen. Ich sagte ihr, dass ich es nicht in Ordnung finde, dass man trotz AU zum Termin erscheinen muss und man mit der Forderung einer WUB Sanktionsandrohungen bekommt.
Sie gab mir sogar recht, dass das oft zitierte Urteil eine Einzelfallentscheidung sei und viele Ärzte diese Bescheinigung nicht kennen. Auf die Frage, wie ich meinen Arzt dazu bringen sollte ein solches Attest, was er gar nicht kennt, auszustellen, wurde nicht eingegangen. Aber sie sei froh, dass ich diesen Termin wahrnahm und so die Sache erledigt sei.
Was mir jetzt so im Nachhinein bewusst wird ist, dass am Eingangsbereich weder ein Hinweis zur Maskenpflicht noch zum Abstand hängt. Auch dass ich dort vor verschlossener Tür fast 3 Minuten gewartet habe ist schon der Hammer. Keine Klingel, kein Hinweis dazu weder in der Einladung noch an der Eingangstür. Nur die ganz normalen Öffnungszeiten stehen dort. Ein anderer wäre vielleicht gegangen und somit wäre der Termin vom SB als nicht wahr genommen worden und eine Sanktion vorprogrammiert.
Der ganz normale JC Wahnsinn :wand:
Schade das Beschweren nicht bringt. Und das es eine EinV Thema war überrascht mich nicht, dafür gibt es keinen formellen Einladungsgrund deswegen ist es allermeistens die berufliche Situation.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. Oktober 2021, 18:11:12Der ganz normale JC Wahnsinn :wand:
besser kann man es nicht ausdrücken! Da haben wir wohl alle so unsere wahnsinnigen Erfahrungen gemacht! :wand:
Na Hauptsache die Sanktionen sind vom Tisch!
Zitat von: DerSofti am 24. Oktober 2021, 11:40:14
Hallo Ophelea,
falls es zu einer Sanktion kommt, wende dich an www.Sanktionsfrei.de - Dort wird dir der Schaden, welcher dir vom Mobcenter angerichtet wurde, beglichen. Die überweisen dir den Fehlbetrag, nachdem du den Sanktionsbescheid dort hochgeladen und deine Bankverbindung hinterlegt hast.
Schaust du dir eigentlich die Seiten, welche du so verlinkst und über die du Falsches erzählst, vorher eigentlich genau an? Nein - tust du nicht.
Sanktionsfrei übernimmt bestenfalls dann den Ausfall, wenn genug Geld da ist. Und ob genug Geld da ist, kann vorher keiner sagen.
Zitat von: Fettnäpfchen am 27. Oktober 2021, 18:11:12
Schade das Beschweren nicht bringt.
Beschwerden können manchmal etwas bringen... wenn ich meine Geschichte anschaue. Auch wenn der Bock der Gärtner ist im Garten der Bundesagentur und seiner verschiedenen KRM. Manchmal, wenn die Seele arg gebeutelt ist und noch ein Quentchen Kraft da ist, kann das Sich-zur-Wehr-Setzen eine wichtige Aktion in Sachen Würde sein. Mir hat eine Beschwerde einmal eine fast einjährig für mich engagierte, wirklich fair arbeitende und kommunizierende SB gebracht. Die dann leider gegangen ist. Und das alte Leid begann von vorne. Aber ich stünde heute doch noch ganz anders da, wenn ich die "Pause der Menschlichkeit und des respektvollen Umgangs mit mir" nicht gehabt hätte. Traurig trotzdem, schon klar.
Zitat von: DerSofti am 24. Oktober 2021, 11:40:14
Dort wird dir der Schaden, welcher dir vom Mobcenter angerichtet wurde, beglichen.
Danke, DerSofti, für das Wortspiel "MobCenter". Kannte ich noch nicht, hat mich: :grins:
An Sanktionsfrei kann man seinen Sanktionsbescheid faxen. Sie bieten dann, wenn von den anwaltlichen Kapazitäten möglich, anwaltliche Unterstützung sowie, wenn genug Geld da ist, Ausgleich der sanktionsbedingten finanziellen Kürzung. So weit ich weiß haben sie aktuell noch ein Forschungsprojekt mit einer Uni laufen (zum Thema BGE/Sanktionsfreiheit), das ihr Angebot teilweise mitfinanziert.
@Ophelea
Ich wünsche Dir viel Kraft und Unterstützung Deiner Ärzte.