Hallo. Ich weiß nicht, wie ich das jetzt verständlich formulieren soll, aber ich probiere es.
Mein Anwalt meint immer,
er könne die Vereinbarung erst rechtlich überprüfen und einschreiten, wenn die EGV zu einem Verwaltungsakt wird.
Aber dann kann ich nicht vorher mit gutem Willen verhandeln, ohne Kommentar bis zum VA warten? Wenn es zu einer Einigung der Inhalte kommt, könnte ich noch immer Fehler übersehen haben. Ich bin rechtlich Laie und bei der Vereinbarung ohne Verwaltungsakt kann ich von selbst keine Fehler sofort erkennen.
Soll man dann schreiben, ich bin Laie und kann vorher nicht die Vereinbarung verhandeln bzw. unterschreiben, weil mein Anwalt erst bei einem Verwaltungsakt mit Rechtsfolgebelehrung das überprüfen kann?
Man möge mich korrigieren, aber ein Anwalt sollte doch erst tätig werden, wenn man in seinen Rechten verletzt wird. Dieses ist meiner Meinung nach erst bei einem VA der Fall und nicht bereits bei einer EGV, denn die verhandelt man erst, ähnlich wie auf dem Markt, wenn man drei Kilo Äpfel kaufen will.
Ja, aber selbst wenn ich die Inhalte mit meinem SB klären konnte - die Fehler bzw. fehlende Rechte darin erkennt man nicht, das kann nur ein Anwalt und dann habe ich die EGV schon unterschrieben. Ich bin Laie und erkenne meine Rechte nicht automatisch. Die Fehlerquote bei den Vereinbarungen soll recht hoch sein.
Zitat von: Gast51021 am 23. Oktober 2021, 14:51:54
Ja, aber selbst wenn ich die Inhalte mit meinem SB klären konnte - die Fehler bzw. fehlende Rechte darin erkennt man nicht, das kann nur ein Anwalt und dann habe ich die EGV schon unterschrieben. Ich bin Laie und erkenne meine Rechte nicht automatisch.
Du bist nicht verpflichtet eine EGV zu unterschreiben, sondern machst selber Vorschläge was du gerne drin haben willst. Natürlich kann man als Laie mit ein wenig Übung und Engagement die Fehler erkennen. Vor allem wer soll den Anwalt bezahlen?
Sollte der SB nicht verhandeln wollen, aus welchen Gründen auch immer und der VA wird eröffnet, dann schreibst du einen Widerspruch und bei Ablehnung kann man immer noch einen Anwalt einschalten für die Klage vorm Sozialgericht.
Nutze das Forum hier, denn es gibt viele Experten die mehr Ahnung haben als manch Anwalt.
Anwaltskosten können beim Amtsgericht über einen Beratungshilfeantrag beantragt werden. Aber nur wenn man keine Rechtschutzversicherung hat.
Ich stelle bei der nächsten EGV diese hier auch anonym rein, Danke.
Die SBs sind leider so geschult, erst mal gar nicht auf Verhandlungen einzugehen. Wie die Übermenschen manchmal öfters.
Zitat von: Gast51021 am 23. Oktober 2021, 15:01:48Die SBs sind leider so geschult, erst mal gar nicht auf Verhandlungen einzugehen. Wie die Übermenschen manchmal öfters.
Das weißt du woher? Oder nimmst du es nur an?
Eigene Erfahrung - "Ach, jetzt unterschreiben Sie doch hier schon! Das ist alles korrekt so. Da brauchen wir gar nicht verhandeln."
Ich muss sogar betteln, damit ich die paar Tage mit nach Hause nehmen kann.
Es ist leider Alltag. Die wissen, dass man das Recht hat, aber stemmen sich dagegen oder sehen das übertrieben an. Die Leute hier im Forum haben doch alle ihre Erfahrungen sammeln können, oder nicht?
SGB_II
Mal reinreichen:
ACHTUNG! EinV (Eingliederungsvereinbarung) (http://hartz.info/index.php?topic=726.0)
und später
Eingliederungsvereinbarung (EinV) ändern, aufheben, anpassen, ersetzen (http://hartz.info/index.php?topic=52746.msg491553#msg491553)
§ 59
Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen (http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=(%C2%A7%2059%20sgb%20x).&source=web&cd=1&ved=0CDAQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.sozialgesetzbuch.de%2Fgesetze%2F10%2Findex.php%3Fnorm_ID%3D1005900&ei=JB4HT9LoOIySswb08qSCDw&usg=AFQjCNG7Rr9fO9J6IDk8jvVdTgMVGYZhtg&cad=rja)
Zitat von: ALG FQA
Worauf muss ich beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EinV) achten?
Eine Eingliederungsvereinbarung (EinV) nach § 15 SGB II ist ein individueller Vertrag zwischen dem arbeitslosen Hilfebedürftigen und dem Leistungsträger nach den §§ 53 bis 61 SGB X. Eine EinV ist dem Inhalt nach ein sog. Austauschvertrag (§ 55 SGB X), der auch rechtswidrig sein kann (§ 58 SGB X) und der bei Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse geändert oder gekündigt werden kann (§ 59 SGB X).
Die EinV muss nicht nur genau definierte Pflichten für den Hilfebedürftigen enthalten, sondern auch speziell auf diesen abgestimmte Pflichten des Leistungsträgers. Die pauschale Nennung von allgemeinen gesetzlichen Pflichten des Leistungsträgers reichen hier nicht aus, da der Hilfebedürftige auch ohne EinV ein Anrecht darauf hat. Genau daran mangelt es in den meisten EinV, was zu deren Rechtswidrigkeit wegen einseitiger Belastung des Hilfebedürftigen führt. Der EinV hat auch ein umfassendes und systematisches Profiling im Rahmen einer Beratung vorauszugehen.
MfG FN