Hallo,
habe einen Nachzahlungsbescheid bekommen da mir einbaugeraete abgezogen wurden. Rückwirkend wollte ich das Geld nach gezahlt haben.
Leider zieht das Jobcenter ein jahr ab.
44absatz4 1sgbx
Nach Paragraph 40 absatz1 Satz 2 Nr.2 sgb2
Paragraph 44 Absatz 4 satz1 SGB x
Soll heißen Nachzahlung nur ein Jahr rückwirkend.
Alle meine bescheide waren in der Vergangenheit vom Sachbearbeiter
Fehlerhaft berechnet.
Was kann ich tun?
Danke für eure Antwort!
Zitat von: Buddy am 28. Oktober 2021, 08:30:59Alle meine bescheide waren in der Vergangenheit vom Sachbearbeiter
Fehlerhaft berechnet.
Von wann bis wann genau?
Zitat von: Buddy am 28. Oktober 2021, 08:30:59Rückwirkend wollte ich das Geld nach gezahlt haben.
Für die Bescheide von wann bis wann hattest Du einen Überprüfungsantrag gestellt?
Ich habe rückwirkend beantragt das einbaugeraete zu KdU zählen.
Die Wohnung wäre auch ohne nicht anzubieten gewesen. Und das Geld
Möchte ich für den gesamten Zeitraum des Mietverhältnisses zurück.
Man braucht schon wenigstens die Jahresangaben. Mietverhältnis seit wann, Überprüfungsantrag wann gestellt?
Vom 15.Mai vorletzten Jahres bis heute
Das Mietverhältnis läuft also seit dem 15. Mai 2019. Wann hast du den Überprüfungsantrag gestellt?
Zitat von: Buddy am 28. Oktober 2021, 08:30:59Leider zieht das Jobcenter ein jahr ab.
Ich nehme an, es wird das Jahr 2019 nicht berücksichtigt?
Ja genau!
Letzte Woche habe ich den gestellt
Dann ist der Überprüfungsantrag auf alle Bescheid anzuwenden, die nach dem 01.01.2020 bei dir eingetroffen sind.
Und das heißt was im Klartext?
Der ganze bescheid wäre doch theoretisch
Rechtswidrig da der Sachbearbeiter Fehler gemacht hat
Und es die Höhe meiner Leistungen beeinflusst hat. Für einen langen
Zeitraum
Das heißt im Klartext, dass der Sachbearbeiter alle Bescheide überprüfen muss, die du nach dem 01.01.2020 erhalten hast. Für die Bescheide aus der vorangegangenen Zeit ist es nun zu spät. Da hättest du entweder gleich Widerspruch (innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe) einreichen müssen oder bis Ende letzten Jahres einen Überprüfungsantrag stellen müssen.
Habe den Sachbearbeiter unter zeugen mehrfach innerhalb dieses Zeitraum s darauf erfolglos aufmerksam gemacht.
Mündlich zählt nunmal nicht.
Zumal reines darauf aufmerksam machen auch nicht ausreicht, du musst entsprechend nachweislich und fristgerecht in Widerspruch gegangen sein oder eben den Ü-Antrag gestellt haben. Und der geht nunmal nur so weit zurück wie schon von anderen erwähnt wurde.