Ich benötige mal wieder Hilfe von Euch.
Wenn ich dem Amt z.b. eine Rechnung für Schornsteinfegerarbeiten einreiche mit Rechnungsdatum vom 30.09.21 und ich diese auch am 30.09.21 bezahle, muss diese seitens der Leistungsabrechnung nachträglich im Monat September oder Oktober in Form eines Änderungsbescheides berücksichtig werden?
Ist das im SGB XII geregelt? Wir erhalten beide Leistungen nach SGB XII.
Da meine Leistungen in einer Bedarfsgemeinschaft berechnet werden, und das anrechenbare Einkommen von Monat zu Monat unterschiedlich ist, wäre das mal interessant zu wissen.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Die Fälligkeit einer Rechnung ist immer Ausschlaggebend.
Und das steht wo genau im Gesetz?
Diese Aussage habe ich direkt von 3 Ämtern. Alle haben mir bestätigt das die "Fälligkeit" ausschlaggebend ist. Bezüglich Anfragen bei Ämtern wegen meiner Ehrenamtlichen Tätigkeit habe ich u.a. diese Frage mit abgeklärt. :zwinker:
Anmerkung:
Die Angemessenheit wird natürlich geprüft, diese kann ggf. von Stadt zu Stadt unterschiedlich geregelt sein.
@Blaumeise
Für dich extra ein Bsp aus München, Seite 24 :zwinker:
https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/grundsicherung/210205_ams_kdu_allgemeines.pdf
Hier wird meine Aussage bestätigt! :clever:
Danke kämpfer.