Zitat von: HE-MAN am 29. Oktober 2021, 14:51:35
es geht um die Monatsfrist bei Leistungsbescheiden.
Was soll das sein, kenne ich nicht.
Ich glaube, du wirfst ein paar Begrifflichkeiten durcheinandern.
Monatsfrist gibt es beispielsweise beim Widerspruch oder einer Klage. Einen Monat nach Bekanntgabe eines Bescheides (Verwaltungsakt) kann Widerspruch dagegen eingelegt werden. Und einen Monat nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheids kann der Betroffene Klage beim Sozialgericht einreichen.
Wenn es eine Aufforderung zur Mitwirkung ist, ist es in den meisten Fällen kein Leistungsbescheid.
Zitat von: HE-MAN am 29. Oktober 2021, 14:51:35Frist zur Abgabe der Unterlagen ist der 08.11.2021
Das klingt nach einer Aufforderung zur Mitwirkung.
Vom 26.10. bis 08.11. sind es 13 Kalendertage. In der Zeit sollte es möglich sein, vorhandene Unterlagen einzureichen oder mitzuteilen, dass das Einreichen noch ein paar Tage dauert. Es gibt keine festgelegten Zeitraum von einem Monat, den ein Antragsteller hat um Unterlagen einzureichen. Es wird häufig eine Frist von 14 Tagen plus 3 Tage Postlaufzeit empfohlen. Im vorliegenden Fall sind es 13 Tage. Das ist aus meiner Sicht noch in einem vertretbaren Rahmen.
Zitat von: HE-MAN am 29. Oktober 2021, 16:05:06
Hallo es geht um einen Änderungsbescheid!
Zitat von: HE-MAN am 29. Oktober 2021, 14:51:35Frist zur Abgabe der Unterlagen ist der 08.11.2021
Hallo, seit wann werden mit Änderungsbescheiden Unterlagen angefordert? Den Bescheid würde ich gern mal sehen, evtl. hochladen.