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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54

Titel: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54
Hallo Leute (m/w/d/;-)

aktuell musste ich leider zum 2. Mal (nach 11/2016 - 10/2018) einen Antrag auf ALG II stellen.

In dem erfolgten Bewilligungsbescheid wurden (mehr oder weniger) meine tatsächlichen Mietkosten erfasst und genehmigt.

Zu meinem Erstaunen. Denn, damals hat man mich (von von mir im Nachhinein wohl dusseligerweise nicht weiter hinterfragt und angefochten) in dem Glauben belassen, nur Anspruch auf den "Mindestsatz" zu haben.

Sprich, ich hatte eine Differenz von gut EUR 200 pro Monat (bei identischen Mietkonditionen etc., die ebenfalls per Mietvertrag/Kontoauszug angegeben und erfasst wurden), die man nicht weiter berücksichtigt hat. Bei EUR 823... ... ...

Aufgrund des aktuellen Bescheids habe ich einen Rechtsanwalt aufgesucht und befragt, ob ich diese Differenz nachträchlich einfordern könnte.
Seine kurze Antwort: "Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden, dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können (ausser, ich könnte eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Sachbearbeiters o. ä. nachweisen). Dieser Entscheid ersetze auch sozugen die Verjährungsfrist (von 3 Jahren). Und da ich eh nicht angefochten habe, könnte ich mir weitere Vorgehensweisen auch sozusagen schenken.

Grundsätzlich kann ich das nachvollziehen. Andererseits hat er mir in einem anderen Zusammenhang gezeigt, dass er keinen Bock auf schwierigere Sachverhalte hat, eher auf das schnelle Geld (über Rechtskostenbeihilfe für "Standardgedöns" etc. ;-)
Mein Rechtsempfinden sagt mir jedoch etwas anderes... und fühlt sich "betrogen".
Ohne, dass Mutter an ihre Rücklagen gegangen wäre... ...

Meine Frage: Wurde jemand von Euch auch "über den Tisch gezogen", hat es erst viel später erkannt, und eine Möglichkeit gefunden auch im Nachhinein gegen diese Praxis des Jobcenters vorzugehen?
(Damals wurde ich wohl damit "abgelenkt", dass ich meine (überschaubare) Lebens-/Rentenversicherung noch (mit Einreichung des ALG II-Antrags) zum Ausschluss zu bringen habe und mich vor das Sozialgericht gezwungen.)

Ich würde mich freuen, falls jemand einen Hinweis hätte. Z. B. ob dies "Methode" seitens des JC war oder was auch immer.
Ob/wie man dageben auch im Nachhinein vorgehen könnte (die Schulden habe ich noch immer)... etc. ;-)

Ich danke Euch herzlich im Voraus!

Mit den besten Grüßen
Andreas





Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: crazy am 03. November 2021, 07:27:27
2016 galten noch ganz andere KdU!
Und zur Zeit gelten noch Sonderregelungen wegen Corona.
Ist also nicht vergleichbar.

Die ersten 6 Monate bekommst DuvKdU egal wie hoch. Sollte deine Wohnung 2022 nicht angemessen sein bekommst Du eine Kostensenkungsaufforderung und dann wàre Umzug oder Nachweis, dass es unmöglich ist fällig
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 03. November 2021, 09:03:18
Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können (ausser, ich könnte eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Sachbearbeiters o. ä. nachweisen).
Leider ist Sozialrecht nicht meine Stärke. Aber vielleicht lässt sich damit etwas anfangen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-X-113_ba015130.pdf

3.2 Ausschluss der Einrede der Verjährung und Verwirkung
Die Einrede der Verjährung ist unzulässig, wenn die Erhebung als
Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder als unzulässige
Rechtsausübung anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der
erstattungspflichtige Träger durch die Berufung auf die Verjährungseinrede zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte während einer längeren
Zeitspanne dem Verpflichteten gegenüber untätig gewesen ist und
besondere Umstände hinzugetreten sind, die sein Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Flip am 03. November 2021, 12:38:31
Der Rechtsanwalt dürfte dem TE versucht haben, § 44 SGB X zu erklären und dessen Abwandlung im SGB II, wonach nur ein Jahr Frist zur Überprüfung gilt und nicht, wie in anderen Rechtsgebieten, 4 Jahre.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Fettnäpfchen am 03. November 2021, 14:24:42
Langen2000

Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54In dem erfolgten Bewilligungsbescheid wurden (mehr oder weniger) meine tatsächlichen Mietkosten erfasst und genehmigt.
Ich würde sagen erkläre mal das "mehr oder weniger", sonst weiß man nicht was man antworten soll.
Auch was du im nächsten Absatz mit "Mindestsatz" meinst

Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54
Aufgrund des aktuellen Bescheids habe ich einen Rechtsanwalt aufgesucht und befragt, ob ich diese Differenz nachträchlich einfordern könnte.
Es geht also um jetzt? Wann wurde der Antrag gestellt und wann bewilligt und um was geht es da dann genau?

Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54Andererseits hat er mir in einem anderen Zusammenhang gezeigt, dass er keinen Bock auf schwierigere Sachverhalte hat, eher auf das schnelle Geld (über Rechtskostenbeihilfe für "Standardgedöns" etc. ;-)
such dir einen RA der sich im SGB 2 auskennt, bei dem
Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54könnte.
Seine kurze Antwort: "Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden, dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können (ausser, ich könnte eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Sachbearbeiters o. ä. nachweisen). Dieser Entscheid ersetze auch sozugen die Verjährungsfrist (von 3 Jahren). Und da ich eh nicht angefochten habe, könnte ich mir weitere Vorgehensweisen auch sozusagen schenken.
weiß man nicht was man davon halten soll. Aber korrekter weise, um dem RA nichts zu unterstellen, fehlt auch die Info um was im Gespräch ging / es geht.
Bloß Verjährung von drei Jahren beim SGB 2 sicher nicht passend
und auch seit 20/21 kann man gegen falsche Bescheide vorgehen das hat nicht mit "dem lieben Frieden" zu tun.

Und mische nicht vergangenes mit dem neuen (das verwirrt nur und bringt nichts)
und kläre die Fragen ab und evtl. stellst du sogar das was dich am Bescheid, also der Bescheid, anonymisiert hier ein.

MfG FN
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Sheherazade am 03. November 2021, 14:32:35
Zitat von: Fettnäpfchen am 03. November 2021, 14:24:42
Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54
Aufgrund des aktuellen Bescheids habe ich einen Rechtsanwalt aufgesucht und befragt, ob ich diese Differenz nachträchlich einfordern könnte.
Es geht also um jetzt?

Ich vermute mal, dass nicht. Der aktuelle Bescheid weist offenbar wesentlich höhere anerkannte KdU aus als der von 2016. Und diese Differenz will er offenbar nachträglich geltend machen, da er vermutet damals betrogen worden zu sein.

Grundsätzlich habe ich das Problem des TE so aufgefasst.
Zitat von: Flip am 03. November 2021, 12:38:31Der Rechtsanwalt dürfte dem TE versucht haben, § 44 SGB X zu erklären und dessen Abwandlung im SGB II, wonach nur ein Jahr Frist zur Überprüfung gilt und nicht, wie in anderen Rechtsgebieten, 4 Jahre.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 03. November 2021, 14:54:01
Mit sozialrechtlichen Auskünften bin ich immer vorsichtig, daher unter Vorbehalt.
Aber hat dem TE damals das JC tatsächlich zu wenig KdU bezahlt und bei jetzt gleich gelagertem Sachverhalt korrekt KdU bewilligt ist m.E. keine Verjährung eingetreten.
Nach § 113 SGB 10 greifen für Hemmung, Ablaufhemmung usw. die Vorschriften des BGB, Hier müsste dann m.M.n. § 242 BGB greifen.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Fettnäpfchen am 03. November 2021, 15:54:36
Ja dann warten wir halt mal....

Ich dachte wegen der Vermischung von drei Jahren und Ü-Antrag und das er eh nichts unternommen hat mehr in Richtung normale Gesetzgebung anstatt SGB 2 Recht und daher siehe Anfangstext oben..

MfG FN
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:08:34
Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden, dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können
Das begreife ich nicht! Auf welcher Grundlage kann das JC einen Bescheid für unanfechtbar erklären.
Das allein sagt mir doch dass was nicht in Ordnung ist.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Sheherazade am 03. November 2021, 16:14:23
Zitat von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:08:34
Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden, dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können
Das begreife ich nicht!

Ich auch nicht und ist für mich nur mit einem Missverständis der vom TE gehörten Aussage des Anwalts zu erklären.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:22:40
Es wurde aber "beschieden" schreibt der TE.
Also muss ein Bescheid vorliegen.
TE müsste den halt mal hoch laden, denn die Begründung wäre schon interessant
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Fettnäpfchen am 03. November 2021, 16:23:43
Zitat von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:22:40Es wurde aber "beschieden" schreibt der TE.
als Aussage von dem RA
Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54Aufgrund des aktuellen Bescheids habe ich einen Rechtsanwalt aufgesucht und befragt, ob ich diese Differenz nachträchlich einfordern könnte.
Seine kurze Antwort: "Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden,

MfG FN
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:28:42
Schon ok @ Fettnäpfchen. Aber wen gegenüber wurde das beschieden und wo ist der Bescheid der ja vorhanden sein muss. Da ist einiges unklar!
Wenn TE über den Tisch gezogen wurde verstößt das gegen die Verkehrssitte und § 242 muss zwangsläufig greifen
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Flip am 03. November 2021, 16:53:19
Mit

Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54"Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden, dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können

dürfte wohl gemeint sein, dass der Gesetzgeber 2020/21 (stimmt nicht, war früher) die Rechtsnorm des § 44 SGB X für das Jobcenter modifiziert ("beschieden") hat.

Zitat von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:08:34Auf welcher Grundlage kann das JC einen Bescheid für unanfechtbar erklären.

Das ist leicht möglich. Stelle zu einem Bescheid aus 2016 einen ÜA und du wirst einen Bescheid erhalten, dass der Antrag abgelehnt und auf die Bestandskraft des Bescheides aus 2016 verwiesen wird.

Zitat von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:28:42Wenn TE über den Tisch gezogen wurde verstößt das gegen die Verkehrssitte und § 242 muss zwangsläufig greifen

Das bezweifle ich angesichts dessen, dass die spezialgesetzlichen Regelungen der Sozialgesetzbücher greifen.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: crazy am 03. November 2021, 16:56:09
Bevor ihr euch hier seitenlang auslasst wäre doch erstmal zu klären was da in 2016 war.
Niemand weiß wie hoch die angemessenen KdU in 2016 im Ort des TE waren! Ist immerhin 5 Jahre her!
Seit dem hat sich viel geändert.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Flip am 03. November 2021, 22:26:45
Wozu? Die Bescheide von 2016 sind bestandskräftig.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Maunzi am 03. November 2021, 22:43:44
Schon damit der TE sich nicht betrogen vorkommt und mit dem Standpunkt in etwaige Gespräche mit dem JC reingeht (Konflikte vorprogrammiert).

Und auch, weil eine Überprüfung der aktuellen Situation (KdU Richtlinien seinen Landkreises / seiner Stadt) helfen könnte, damit er schonmal weiß, was ggf ab Ablauf der 6 Monate auf ihn zukommt (Kostensekungsaufforderung etc).
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Langen2000 am 04. November 2021, 06:20:17
Hallo, liebe Leute,

ich bin überwältigt von Euren (spontanen) Reaktionen und muss zugeben, auch ein wenig überrascht und reizüberflutet zu sein;-)

Ich versuche jetzt zu filtern und zu sortieren, was nicht heißen soll, dass ich die anderen Kommentare weniger schätze. Den ein oder anderen Tip muss ich sicherlich noch (in meinen Puzzle) verarbeiten.
Vielen Dank an Euch alle!!!

Grundsätzlich bringt Sheherazade mein Anliegen auf den Punkt:

,,Der aktuelle Bescheid weist offenbar wesentlich höhere anerkannte KdU aus als der von 2016. Und diese Differenz will er offenbar nachträglich geltend machen, da er vermutet damals betrogen worden zu sein."
=> Am 15.03.2017 wurde mein Antrag vom 25.10.2016 bewilligt: EUR 811,29, davon EUR 398,00 KdU + EUR 9,29 für Warmwassererzeugung.
=> Am 12.10.2021 wurden EUR 1.042,26 bewilligt, davon EUR 586,00 KdU + EUR 10,26.

Ich glaube, Flips Beitrag ist höchstspannend.

,,Der Rechtsanwalt dürfte dem TE versucht haben, § 44 SGB X zu erklären und dessen Abwandlung im SGB II, wonach nur ein Jahr Frist zur Überprüfung gilt und nicht, wie in anderen Rechtsgebieten, 4 Jahre."


Nach § 44 SGB X scheint sich mir eine Möglichkeit zu eröffnen!?
Eine ,,Abwandlung" nach SGB II verstehe ich nicht, da mir jegliche Hintergründe hierzu fehlen.
Der RA erklärte mir schlicht, dass nachträglich nichts geltend zu machen ist.


harry scheint noch einen darauf zu setzen!?(-;
,,Aber hat dem TE damals das JC tatsächlich zu wenig KdU bezahlt und bei jetzt gleich gelagertem Sachverhalt korrekt KdU bewilligt ist m.E. keine Verjährung eingetreten.
Nach § 113 SGB 10 greifen für Hemmung, Ablaufhemmung usw. die Vorschriften des BGB, Hier müsste dann m.M.n. § 242 BGB greifen."


Auf ,,Treu und Glauben" habe ich anderorts einmal gepocht. Scheint das Gericht nicht sonderlich zu interessieren und hat mich ca. EUR 300 gekostet, für EUR 20 Streitwert;-)

Aber ernsthaft: Bislang habe ich keinerlei Anstrengungen gegen das JC unternommen. Nur den RA befragt, der augenscheinlich eher auf ,,leichtverdientes Geld" steht. Deswegen frage ich Euch!;-)


Jetzt kommt freundlicherweise noch einmal Flip(-:

Das ist leicht möglich. Stelle zu einem Bescheid aus 2016 einen ÜA und du wirst einen Bescheid erhalten, dass der Antrag abgelehnt und auf die Bestandskraft des Bescheides aus 2016 verwiesen wird.


Was heißt das, dass der Gesetzgeber die Rechtsnorm des § 44 SGB X für das Jobcenter modifiziert hat?
,,ÜA" heißt wohl so etwas wie Überprüfungsantrag... und wenn auf die Bestandskraft aus 2016 verwiesen wird, greift dann diese Modifikation ,,im Sinne des Friedens"?

Wird § 44 SGB X durch die Modifikation ausgehebelt?
Sollte ich eine andere Rechtsfolge führen? Oder ist der Weg gangbar, den ich (nicht mit dem (sondern einem anderen??) RA beschreiten sollte (der vermeintlich auch keine Motivation hat)?
Deine Aussage: ,,Wozu? Die Bescheide von 2016 sind bestandskräftig." desillusioniert mich;-)

crazy danke ich für den Hinweis für die Zukunft, der mir schon Sorge macht

2016 galten noch ganz andere KdU!
Und zur Zeit gelten noch Sonderregelungen wegen Corona.
Ist also nicht vergleichbar.


Die ersten 6 Monate bekommst Du vKdU egal wie hoch. Sollte deine Wohnung 2022 nicht angemessen sein bekommst Du eine Kostensenkungsaufforderung und dann wäre Umzug oder Nachweis, dass es unmöglich ist fällig


Zusammenfassend stellen sich wohl die Fragen, zugegebenermaßen recht konkret verfasst(-:

- hätte ich auch damals KdU in Höhe von EUR 586+ erhalten können/sollen.

- greift a) rückwirkend (zumindest teilweise) eine 4-Jahresfrist
  (mit Antrag vom 25.10.2016 und Bewilligung zum 15.03.2017; Laufzeit bis Oktober 2018) und
  b) hätte diese Genehmigung auch nur für die ca. ersten 6 Monate gegolten, sprich danach eh nur EUR 398

- (oder) wäre - da mir aufgrund der Nichtgenehmigung auch keine Fristsetzung zur Kostensenkungsaufforderung zukommen gelassen wurde - der Zeitraum bis 2018 einklagbar?

Ich finde es toll und bemerkenswert, dass Ihr Euch hier in diesem Forum so engagiert! ...
... und würde mich freuen, wenn/falls Ihr noch ein abschließendes Statement für mich hättet.

Vielen Dank im Voraus & bleibt gesund! ;-)

Beste Grüße & Glück auf!
Andreas

P.S. ...und Maunzi danke ich für die ,,unramontische" Voraussicht! ;-)
=> Ich hoffe, der besagte Rechtsanwalt (der sich (lediglich) auf meinen jetzigen Bewilligungsbescheid gestürzt hat, weil da gewisse Fristen anzufechten sind
(sprich Zuflußprinzip für die (perioden-ungleiche) Überweisung des letzten Krankengeldes) argumentiert zumindest dahingehend gut, warum ich als Jungeselle
(auch ohne die mögliche Unterstützung eines - leider nicht mehr vorhandenen - privaten Umfeldes)
ein Problem habe, in eine kleinere Wohnung umziehen.
Selbst ,,InnovationCity" Bottrop ist mittlerweile ,,Studierenden Stadt", der Hochschule Ruhr West;-)

P.P.S. @ Fettnäpfchen: Eye Eye Captain. Ich hoffe, Ihren Befehlen Rechnung getragen zu haben.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: crazy am 04. November 2021, 06:58:31
https://www.esb-bottrop.de/wohnen-mit-arbeitslosengeld-ii-hartz-iv-und-sozialhilfe-in-bottrop/

Tja, wenn das dein Wohnort ist liegst Du deutlich über der Angemessenheit!

385 Bruttokalt plus Heizkosten und Mehrbedarf WW .

Da wird auch in 2016 nicht mehr gezahlt worden sein, eher weniger.

Damit blieben nur die ersten 6 Monate der Erstbewilligung über....
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Maunzi am 04. November 2021, 08:50:28
https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html

such dir mal deine Stadt / deinen Landkreis raus. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Angemessenheit früher höher war als jetzt ist quasi nicht gegeben. Solltest du jetzt drüber liegen oder knapp im Rahmen sein, ist es - § mal aussen vor gelassen - komplette Zeitverschwendung dagegen anzukämpfen.

Solltest dir lieber was zur Seite legen für die kommende Zeit wenn es wieder abgesenkt wird. Btw könnten dann auch Fragen auftauchen wie es sein kann, dass du dir ~ 200€ mehr Miete monatlich erlauben kannst, das gibt der Regelsatz eigentlich nicht her, weswegen die meisten SBs dann auch fragen wie du dich finanzierst (bzw: ob jemand dich finanziell unterstützt).
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Flip am 04. November 2021, 09:19:39
Zitat von: Langen2000 am 04. November 2021, 06:20:17Nach § 44 SGB X scheint sich mir eine Möglichkeit zu eröffnen!?

§ 44 SGB X regelt, dass man bereits bestandskräftige Bescheide nochmal prüfen und daraus resultierende Nachzahlungen für die letzten 4 Jahre erhalten kann.

Im SGB II wurden diese 4 Jahre aber auf ein Jahr beschränkt (§ 40 Absatz 1 SGB II). Daher kannst du keine Nachzahlungen für 2016 oder 17 mehr erhalten. Die Aussage des Anwaltes hatte nichts mit Faulheit zu tun, sondern war korrekt.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 04. November 2021, 10:25:36
Jeder Antragsteller muss sich auf die Richtigkeit eines Behörden-Bescheides verlassen können und hat keine Pflicht den Bescheid näher auf möglich Fehler zu überprüfen - es sei denn Fehler wären augenfällig.
Hierbei spielt auch der Amtsermittlungsgrundsatz und die Beratungspflicht nach § 14 eine recht große Rolle.
Das haben die höchsten Gerichte BSG und BGH entschieden.
Die Urteile liegen mir vor.
Benachteiligt dich der frühere Bescheid liegt ein Amtsfehler vor. Hier wäre auch der sozialrechtliche Wiederherstellungsanspruch zu prüfen, ggf. die Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, die einen Schadenersatzanspruch auslöst.
Ganz so einfach mit der Bestandskraft ist es also nicht.
Zitat von: Langen2000 am 04. November 2021, 06:20:17Auf ,,Treu und Glauben" habe ich anderorts einmal gepocht. Scheint das Gericht nicht sonderlich zu interessieren und hat mich ca. EUR 300 gekostet, für EUR 20 Streitwert;-)
Das lag wohl am TE. Mit dem Einwand nach § 242 muss ! sich das Gericht auseinandersetzen und eine Ablehnung begründen.
Tut es das nicht wäre damals eine Gehörsrüge/Anhörungsrüge erforderlich gewesen.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Sheherazade am 04. November 2021, 10:34:54
Zitat von: Langen2000 am 04. November 2021, 06:20:17
=> Am 15.03.2017 wurde mein Antrag vom 25.10.2016 bewilligt: EUR 811,29, davon EUR 398,00 KdU + EUR 9,29 für Warmwassererzeugung.
=> Am 12.10.2021 wurden EUR 1.042,26 bewilligt, davon EUR 586,00 KdU + EUR 10,26.

Und die Parameter im neuen Bescheid sind zum damaligen Bescheid absolut identisch - gleiche Personenzahl, gleiche Wohnung bzw. derselbe Mietvertrag?

Wenn ja, hat man ggf. für den Bewilligungszeitraum ab 2016 "vergessen" dir für 6 Monate die tatsächliche Miete zu zahlen (was du jetzt mit einem Überprüfungsantrag nicht mehr klären kannst) und das jetzt mit dem Neuantrag aber nachgeholt.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 04. November 2021, 10:45:57
Dann müsste aber doch im neuen Bescheid die Nachzahlung als solche auch bezeichnet sein? Oder täusche ich mich?
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Sheherazade am 04. November 2021, 10:57:01
Welche Nachzahlung? Für die ersten 6 Monate einer Leistungsbewilligung muss immer die tatsächliche Miete übernommmen werden, die Kostensenkungsaufforderung gibt es dann meist schon im Leistungsbescheid ganz unten im Kleingedruckten, wenn die Miete nicht angemessen ist.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 04. November 2021, 10:59:46
Zitat von: Sheherazade am 04. November 2021, 10:34:54
Wenn ja, hat man ggf. für den Bewilligungszeitraum ab 2016 "vergessen" dir für 6 Monate die tatsächliche Miete zu zahlen und das jetzt mit dem Neuantrag aber nachgeholt.
Deswegen schrieb ich Nachzahlung!
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Sheherazade am 04. November 2021, 11:02:57
Es ist dann keine Nachzahlung, nur Nachholung eines Versäumnisses. Hätte man beim TE damals so gehandelt, würde er jetzt nur die angemessene Miete bekommen. Aber wir sind schon wieder mal tief in den Bereich der Spekulationen eingetaucht.

Ohne genauere Kenntnisse über den damaligen und den aktuellen Bescheid bleibt es beim Raten.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Flip am 04. November 2021, 11:08:17
Zitat von: Gast50147 am 04. November 2021, 10:25:36Das haben die höchsten Gerichte BSG und BGH entschieden.
Die Urteile liegen mir vor.

Dann mal her mit den Entscheidungen, die angeblich den Sinn des § 44 SGB X (Rechtsfrieden nach Ablauf von Zeitraum X) außer Kraft setzen sollen.

Zitat von: Gast50147 am 04. November 2021, 10:25:36Benachteiligt dich der frühere Bescheid liegt ein Amtsfehler vor. Hier wäre auch der sozialrechtliche Wiederherstellungsanspruch zu prüfen, ggf. die Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB, die einen Schadenersatzanspruch auslöst.
Ganz so einfach mit der Bestandskraft ist es also nicht.

Aber natürlich ist es das. Weil das der Sinn des § 44 SGB X ist.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 04. November 2021, 11:21:56
Lieber Flip - der § 44 bezeichnet keinen Rechtsfrieden, er besagt was bei Unrichtigkeit eines Bescheides zu tun ist.
Im vorliegenden Fall greift eben auch das BGB.
Ich diskutiere nicht über meinen Beitrag in # 21 und über den Inhalt und die Auslegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst bei Bedarf wenn alle Fakten vorliegen.
So lange musst du dich gedulden oder selbst suchen
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Fettnäpfchen am 04. November 2021, 15:03:29
Langen2000

Zitat von: Langen2000 am 04. November 2021, 06:20:17P.P.S. @ Fettnäpfchen: Eye Eye Captain. Ich hoffe, Ihren Befehlen Rechnung getragen zu haben.
Ich befehle nichts weil ich nichts zu befehlen habe..... und ob du meinen Empfehlungen Rechniung getragen hast... weißt du selber .... ansonsten merkst du es wenn etwas von den anderen Helfern angefragt bzw gebeten wird.

Zitat von: Sheherazade am 04. November 2021, 11:02:57Ohne genauere Kenntnisse über den damaligen und den aktuellen Bescheid bleibt es beim Raten.
wobei der damalige Bescheid nicht relevant ist. Der Zug ist abgefahren.

MfG FN
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 04. November 2021, 17:17:15
Es gibt außer dem SGB 2 auch noch Spezialgesetze zur Durchbrechung der Bestandkraft eines Bescheides:

Ausnahmsweise kann die Behörde veranlasst und gezwungen werden, ein neues Verwaltungsverfahren durchzuführen, in dem sie prüft, ob sie einen formell (und erst recht materiell) bestandskräftigen Verwaltungsakt aufhebt oder ändert und damit von den Befugnissen
nach §§ 48 und 49 LVwVfG Gebrauch machen will. Man spricht vom Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. § 51 LVwVfG).
Daraus folgt:
Der Eintritt der formellen Bestandskraft ist dafür maßgeblich, welche verfahrensmäßigen
Möglichkeiten bestehen, um eine Durchbrechung der materiellen Bestandskraft (Aufhebung des wirksam gewordenen Verwaltungsakts) zu erreichen.
Verfahren zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach Eintritt der formellen Bestandskraft = das
Wiederaufgreifen des Verfahrens
§ 51 LVwVfG iVm Spezialgesetz oder §§ 48 49a LVwVfG

Das nur als Hinweis!

Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: BigMama am 04. November 2021, 18:00:16
Schau mal, ich hab jetzt einfach mal BW rausgepickt:
Keine Anwendung auf die Sozialgesetzbücher (http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=163604504526472177&sessionID=67078499945373242&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=144718,3) siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3.

Dieses Gesetz ist somit nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 04. November 2021, 18:06:41
Das gibt es für jedes Bundesland Big Mama. Ich weiß ja nicht wo er wohnt.
Aber auch hier dürfte Punkt 3 .1 passen, denn wenn er über den Tisch gezogen wurde und es kommt zur Klage ist es ein Verwaltungsverfahren weil dann Amtsfehler vorliegen. Da spielen dann mehrere Gesetze und auch das BGB mit rein und in Verbindung mit Spezialgesetz (s. rote Schrift)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html (Bundesgesetz)

Es ist freilich nicht einfach eine Bestandskraft zu durchbrechen.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: BigMama am 04. November 2021, 18:15:18
Zitat von: Gast50147 am 04. November 2021, 18:06:41Das gibt es für jedes Bundesland Big Mama.
Ich weiß, dass es das für jedes Bundesland gibt und hab daher das erste genommen, welches bei der Suche angezeigt wurde.

Aber wie kann Punkt 3.1 zutreffen, wenn bereits vorher darauf hingewiesen wurde, dass es auf die Sozialgesetzbücher nicht angewandt werden darf? Wo besteht hier der Zusammenhang? Kannst du mir das konkret erläutern, ggfls. als PN, damit es den Faden nicht schreddert?
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Gast50147 am 04. November 2021, 18:25:58
Meine Auslegung. Ein Klageverfahren wegen Amtsfehler hat mit den Sozialgesetzen nichts mehr zu tun. Das ist dann eine verwaltungsrechtliche Streitsache wo auch die Pflichtverletzung nach § 839 BGB eine Rolle spielt.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Langen2000 am 17. November 2021, 04:01:33
Nochmals (vorerst) vielen Dank an Euch alle!

Habe gerade ein akuteres Thema, da das JC das Zuflussprinzip anwendet, bezogen auf das letzte Krankengeld (vor meiner Aussteuerung).

Der beschriebene Anwalt meldet sich nun nach 2 Wochen schriftlich, demnach er diesbezüglich keinen rechtlichen Aspekt auf Leistungsanspruch sieht.

Ich mache einen neuen Beitrag mit der Bitte um Hilefestellung auf (-:
Hallo, liebe Leute (m/w/d;-)

es würde mich freuen, Eure Unterstützung zu meinem Problem zu bekommen.

Sachverhalt (-:

Ich habe ALG II zum 31.08.2021 beantragt und später bewilligt bekommen.

Es wurde mir "das letzte Krankengeld"! - vor der Aussteuerung - bis Ende Zeitraum 30.08.2021 bewilligt.
Die Überweisung auf mein Giro-Konto ist aus nachvollziehbaren Gründen erst im September erfolgt.

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wendet das Jobcenter das Zuflussprinzip an. Dementsprechend war ich im September nicht "hilfebedürftig".
Somit wurde das ALG II erst ab Oktober bewilligt.

Wir sprechen (,,zwar nur") über ca. 1.000 EUR. Dies ist allerdings auch mein Kontostand.

Nach ausgiebiger Recherche

(z. B. hinsichtlich der 34 Punkte unter https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/zuflussprinzip-nachtraeglich-krankengeld/  und zuvor gegenüber einem vermeintlich unmotivierten RA, der sein Honorar wohl über Rechtsbeihilfen zu erwirtschaften beabsichtigt )

hat die Argumentation augenscheinlich - zumindest aus älteren Begründungen - wohl Rechtsbestand.

Daher meine Frage an Euch:

Verfügt Ihr über die Angabe von (neueren) Rechtsprechungen, demnach das (letzte!?) Krankengeld, im betriebswirtschaftlichen Sinne, periodengerecht, angesehen wird.
Sprich: bis 30.08.2021 (ohne Auswirkung auf den September)?

Ich würde mich über Euer Feedback sehr freuen!

Vielen Dank im Voraus, bleibt gesund & Glück auf!

Beste Grüße
Andreas

Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Flip am 17. November 2021, 07:22:49
Lange Rede, kurzer Sinn: Das Zuflussprinzip gilt und das Krankengeld ist als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn das BSG vom Zuflussprinzip zur Identitätstheorie zurück gesprungen wäre, wäre das bekannt.
Titel: Re: Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen
Beitrag von: Maunzi am 17. November 2021, 23:24:55
Leider keine Chance für dich, das Zuflussprinzip ist immernoch in Kraft. Demnach also aussichtslos dagegen anzugehen.

Könntest nur nachrechnen, ob du ggf mit Miete, Regelsatz, Krankenversicherung und GEZ zusammen doch bedürftig gewesen wärst (könnte in einer Konstellation mit Familie oder Unterhaltsverpflichtungen etc der Fall sein). Dann wäre Widerspruch nötig, sofern du in der Hinsicht einen Bescheid bekommen hast.