Pro Lebensjahr darf man 150€ besitzen, weiß ich schon. Ich finde nirgends eine Antwort auf meine folgende Frage. Dürfen Ehemann, Ehefrau und Kinder ihre Ersparnisse auf demselben Bankkonto (z.B. das Konto, auf das die ALG 2 Leistungen der Bedarfsgemeinschafft überwiesen wird) aufbewahren oder muss jeder eigenes Bankkonto haben?
Danke im Voraus für die Antworten.
Partner dürfen gemeinsames Vermögen haben, bei den Kindern bin ich mir unsicher. Es gab mal die Regelung, dass das Vermögen der Kinder getrennt vom Vermögen der Eltern zu werten ist.
andreasbeck
Zitat von: andreasbeck am 04. November 2021, 15:18:10Dürfen Ehemann, Ehefrau und Kinder ihre Ersparnisse auf demselben Bankkonto
Ratgeber Vermögen (http://hartz.info/index.php?topic=25.msg27#msg27)
ZitatFreibeträge
Der Grundfreibetrag (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 1a SGB II) gilt für allgemeines verwertbares Vermögen, welches nicht privilegiert und auch nicht eigenständig durch einen Freibetrag geschützt ist.
Er gilt pro Person und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. Ausnahme: bei Partnern werden sie addiert und dem ebenfalls addierten Vermögen der Partner gegenüber gestellt.
Freibeträge für Kinder sind ausschließlich deren eigenem Vermögen zuzuordnen.
Volljährige haben einen Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag von 150€ x Alter; mindestens 3.100€, max. 9.750€. Bei Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520€ x Alter, maximal 33.800 €.
Da auf einem gemeinsamen Konto das Guthaben nicht zwingend den Kindern zugeordnet werden kann sollte für die Kinder ein eigenes Sparbuch gemacht werden.
Zumindest ist das aus meiner Sicht das Beste was man machen kann um sich unnötige Probleme durch ein gemeinsames Girokonto zu machen.
Letztendlich müsste es gerichtlich geklärt werden und wer weiß ob man da Recht bekommt.
Zitat von: andreasbeck am 04. November 2021, 15:18:10Pro Lebensjahr darf man 150€ besitzen, weiß ich schon.
Quelle oberer Ratgeber:
ZitatZusätzlich gibt es für Bargeld einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750€ pro leistungsberechtigter Person (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II). Dieser kann innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
MfG FN
Edit
Zitat
- Urteile vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 58/08 R und B 4 AS 79/08 R:
Der Vermögensfreibetrag für Kinder nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a SGB II steht nur dem Kind zu. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieses Vermögensfreibetrages ist, dass das Vermögen auch eindeutig dem Besitz des Kindes zugeordnet werden kann. Vermögensanlagen müssen also auf den Namen des Kindes lauten.