Bürgergeld Forum - hartz.info

Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Gast32644 am 04. November 2021, 23:01:46

Titel: Berufliche Reha nach Teilhabe DRV, Zuschuss JC, Rechtsgrundlage?
Beitrag von: Gast32644 am 04. November 2021, 23:01:46
Hallo,

ich habe 2017 eine berufliche Reha über eine Teilhabe von der DRV gemacht und habe da einen speziellen Zuschuss vom JC über ca. 135 € bekommen, der nur für die Reha bezahlt wurde.

Weis leider nicht mehr, welche Rechtsgrundlage das war. Eine Bekannte macht jetzt auch eine berufliche Reha und ich hab ihr geraten, ebenfalls diesen Zuschuss zu beantragen, weis aber nicht mehr was das genau war.

Kann mir da jemand bitte die Einzelheiten nennen.

Gruß
Titel: Re: Berufliche Reha nach Teilhabe DRV, Zuschuss JC, Rechtsgrundlage?
Beitrag von: Kopfbahnhof am 05. November 2021, 15:22:59
Kommt wohl auf die Reha an.

Normalerweise ist die RV dafür zuständig und das JC in der Zeit komplett raus.

Aber jeder Fall ist anders, da gibt es keine Blaupause dafür.
Titel: Re: Berufliche Reha nach Teilhabe DRV, Zuschuss JC, Rechtsgrundlage?
Beitrag von: Flip am 05. November 2021, 19:56:42
Da ist wohl der Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB II gemeint:

Zitat(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt

Bekommt denn die Bekannte laufende Leistungen des Jobcenters?
Titel: Re: Berufliche Reha nach Teilhabe DRV, Zuschuss JC, Rechtsgrundlage?
Beitrag von: Gast32644 am 12. November 2021, 23:08:14
Ganz vergessen gehabt.

Ja, die Bekannte bekommt Hartz4

Ich weis nur nicht, ob es den Mehrbedarf nur gibt, wenn man mit Hartz4 das Übergangsgeld der RV aufstockt oder auch dann, wenn die DRV gar nicht der Leistungsträger ist.