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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: jumba am 08. November 2021, 14:12:39

Titel: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: jumba am 08. November 2021, 14:12:39
Hallo,

heute schon mein 2. Beitrag im Forum.. ich hoffe es stört euch nicht.
Ich habe mich natürlich bereits selbst zu dem Thema informiert, komme aber bei ein paar Punkten nicht weiter.
Als Quelle habe ich mich vor allem hier bedient: https://www.hartziv.org/ortsabwesenheit-urlaub-bei-hartz-iv.html
Laut der Quelle habe ich 3 Wochen Urlaubsanspruch im Jahr (Wochenend Tage werden mitgezählt).
Dieser Urlaub muss mindestens 1 Woche im vornherein beantragt werden und wird in der Regel genehmigt.
Nun zu mir: Im ALG2 Bezug bin ich schon über 1 Jahr. Urlaub habe ich noch nie genommen.
Ich werde außerdem bald in einer Maßnahme (Coaching) sein und in der EGV steht das Ortsabwesenheit genehmigt werden muss.

Nun die Fragen
1) Könnte ich Probleme mit der Genehmigung eines Urlaubs bekommen? (Ich werde wiegesagt in einer Maßnahme, genauergesagt einem Coaching sein)
2) Muss ich meine 3 Wochen Urlaub für 2021 auch in diesem Jahr nehmen? Falls nein könnte ich beispielsweise 2 Wochen Urlaub in 2021 nehmen, 1 Woche "mitnehmen" und dann in 2022 3 Wochen + 1 Woche (aus 2021) nehmen?
3) Vermutlich klärt sich die Frage schon automatisch mit 2) aber nochmal:
Wenn ich ab morgen 3 Wochen Urlaub habe, kann ich dann erst in exakt 1 Jahr, also erst im November 2022 wieder Urlaub machen?

Danke schon vorab
Mfg
jumba
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Barak am 08. November 2021, 14:17:31
Du KANNST dir 3 Wochen Urlaub genehmigen lassen aber du MUSST es nicht.
In eine Maßnahme sollte der Urlaub nicht fallen. Diese dürfte vorrangig sein.
Ob man 1 Woche ins Folgejahr mit rüber nehmen kann weiß ich nicht.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: jumba am 08. November 2021, 14:21:28
Finde ich komisch.. warum sollte es keine Genehmigung während Maßnahmen geben?
Ich bin wiegesagt bereits seit mehr als einem Jahr im ALG2 Bezug und ich bin seit Beginn eigentlich durchgehend in Maßnahmen.. dann könnte ich ja quasi überhaupt kein Urlaub nehmen.. scheint für mich unlogisch. Bin auf weitere Antworten gespannt.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Sheherazade am 08. November 2021, 14:27:26
Grundsätzlich: Es gibt keinen Urlaubsanspruch im ALGII-Bezug, bestenfalls genehmigte Ortsabwesenheitszeiten bis zu 3 Wochen im Jahr. Davon ist nichts in das Folgejahr übertragbar.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31
Was ist denn der Unterschied zwischen Urlaub und Ortsabwesenheit?

Man kann keinen Urlaub/Ortsabwesenheit ins nächste Jahr mitnehmen?
Dann wäre ich ja schön dumm wenn ich dieses Jahr keinen Urlaub/Ortsabwesenheit mehr nehme..?

Könnte ich demnach dieses Jahr noch 3 Wochen nehmen, und im Januar 2022 wieder 3 Wochen? (Unter der Annahme das es auch genehmigt würde)
Meiner Logik nach hätte ich demnach meinen Anspruch für 2021 und 2022 erhalten.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: BigMama am 08. November 2021, 14:39:09
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31Was ist denn der Unterschied zwischen Urlaub und Ortsabwesenheit?
Das SGB II kennt keinen Urlaub, sondern lediglich die Regelungen des § 7 Abs. 4 A SGB II und die EAO. Dort ist vom Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich die Rede.
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31Man kann keinen Urlaub/Ortsabwesenheit ins nächste Jahr mitnehmen?
Nein. Die Möglichkeit der Genehmigung einer OAW ist auf das Kalenderjahr begrenzt.
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31Dann wäre ich ja schön dumm wenn ich dieses Jahr keinen Urlaub/Ortsabwesenheit mehr nehme..?
Diese Frage lasse ich jetzt einfach mal stehen, da sie offenbar rhetorisch gemeint ist.
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31Könnte ich demnach dieses Jahr noch 3 Wochen nehmen, und im Januar 2022 wieder 3 Wochen? (Unter der Annahme das es auch genehmigt würde)
Ja, du könntest dieses Jahr noch 3 Wochen OAW beantragen und auch im Januar wieder 3 Wochen. Dann wäre auch die Möglichkeit der OAW in 2022 unter Fortzahlung des Alg II gleich zu Beginn des Jahres ausgeschöpft.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Barak am 08. November 2021, 14:42:17
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:21:28warum sollte es keine Genehmigung während Maßnahmen geben?
Ich bin wiegesagt bereits seit mehr als einem Jahr im ALG2 Bezug und ich bin seit Beginn eigentlich durchgehend in Maßnahmen
Das hast du ja bisher nicht geschrieben.
Grundsätzlich gilt
Zitat von: Sheherazade am 08. November 2021, 14:27:26Es gibt keinen Urlaubsanspruch im ALGII-Bezug
Das JC KANN dir Ortsabwesenheit genehmigen wenn nicht vorrangig was dem entgegensteht.
Einen rechtlichen/gesetzlichen Anspruch darauf gibt es soweit ich weiß nicht
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: jumba am 08. November 2021, 14:49:52
Vielen Dank. Dann sind die meisten meiner Fragen bereits geklärt.

Noch eine habe ich aktuell. Diese bezieht sich auf die Antwort von "Barak" heute um 14:17 Uhr :
4) Kann man während einer Maßnahme (Coaching) Ortsabwesenheit genehmigt bekommen bzw. wie wahrscheinlich ist das?
Ich habe aktuell eine EGV vorliegen in der ich die Maßnahme bestätigen soll. Unterschrieben habe ich noch nicht.
Sollte ich schleunigst Ortsabwesenheit für ab sofort beantragen da ich ja aktuell noch in keiner Maßnahme bin oder sollte ich lieber die EGV schleunigst unterschreiben und erst in den kommenden Tagen/ Wochen Ortsabwesenheit beantragen? Ist es dann noch möglich OA zu bekommen?

Hoffe ihr versteht was ich meine.. im Prinzip steht eines fest: Ich möchte meine 3 Wochen OA noch in diesem Jahr warnehmen.. im Prinzip egal wann.

Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Sheherazade am 08. November 2021, 14:54:32
Ob eine Ortsabwesenheit während einer Maßnahme genehmigt wird, kommt auf die Maßnahme an. Bei kurzen Maßnahmen ist es eher unwahrscheinlich, bei länger dauernden Maßnahmen hat der Maßnahmeträger diese Option auch im Vertrag stehen.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Kaputt am 08. November 2021, 14:57:47
Wie lange soll denn die jetzt anstehende Maßnahme gehen?
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: jumba am 08. November 2021, 14:59:51
Oke danke. Bei mir steht dazu glaube ich nur ein Satz drin, so wie ich es geschrieben habe:
OA muss genehmigt werden.
Meine Maßnahme geht glaube ich 6 Monate, was ja eher eine längere Maßnahme ist.
Demnach bin ich eher positiv was OA in diesem Jahr anbetrifft, vor allem habe ich ja noch nie OA genommen obwohl ich Anspruch hatte.
Sagen wir ich bekomme dieses Jahr keine OA mehr genehmigt bin aber aus oben genannten Gründen damit unzufrieden und will das nicht hinnehmen.. sollte ich mir dann einen Anwalt nehmen bzw. dagegen klagen?
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Kaputt am 08. November 2021, 15:02:29
Die Fragen müssen dir andere beantworten die versierter sind als ich im Sozialrecht
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Sheherazade am 08. November 2021, 15:25:41
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:59:51
Meine Maßnahme geht glaube ich 6 Monate, was ja eher eine längere Maßnahme ist.
Demnach bin ich eher positiv was OA in diesem Jahr anbetrifft

Dieses Jahr hat nur noch 7 Wochen. Wenn die Maßnahme noch in diesem Jahr beginnt, wird man niemandem gleich zu Anfang der Maßnahme 3 Wochen Ortsabesenheit genehmigen. Eine Genehmigung für dieses Jahr ist also auch abhängig vom Beginn der Maßnahme.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. November 2021, 15:39:10
jumba

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:59:51Demnach bin ich eher positiv was OA in diesem Jahr anbetrifft, vor allem habe ich ja noch nie OA genommen obwohl ich Anspruch hatte.
Da bekommst du keine OA genehmigt weil die Maßnahme Vorrang hat!

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:59:51Sagen wir ich bekomme dieses Jahr keine OA mehr genehmigt bin aber aus oben genannten Gründen damit unzufrieden und will das nicht hinnehmen.. sollte ich mir dann einen Anwalt nehmen bzw. dagegen klagen?
Aussichtslos denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf..
und was im Maßnahmevertrag* steht ist das du dir je Monat 1-2 Tage OA erwirtschaftest dass heißt nicht das du zwingend OA sein darfst.
und nebenbei:
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:33:31Was ist denn der Unterschied zwischen Urlaub und Ortsabwesenheit?
Urlaub ist per Gesetzt geschützt und es gibt einen Mindestanspruch an Tagen
deswegen gibt es im SGB 2 keinen Urlaub und das Urlaubsgesetz ist durch die OA Regelung unterwandert denn ansonsten wären Deutschlandweit sämtliche Gerichte mit Klagen beschäftigt.

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:49:52Ich habe aktuell eine EGV vorliegen in der ich die Maßnahme bestätigen soll. Unterschrieben habe ich noch nicht.
Sollte ich schleunigst Ortsabwesenheit für ab sofort beantragen da ich ja aktuell noch in keiner Maßnahme bin oder sollte ich lieber die EGV schleunigst unterschreiben und erst in den kommenden Tagen/ Wochen Ortsabwesenheit beantragen? Ist es dann noch möglich OA zu bekommen?
Du wirst keine OA, erst Recht nicht für 21 Tage, genehmigt bekommen und ganz egal ob du die EinV oder den Maßnahmevertrag unterschrieben hast oder nicht. Der Grund ist simple eine OA bekommt man nur genehmigt wenn man Plänen des JC nicht im Weg steht und das JC hat dich ja ganz offensichtlich von Anfang an verplant weil:
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:21:28Finde ich komisch.. warum sollte es keine Genehmigung während Maßnahmen geben?
Ich bin wiegesagt bereits seit mehr als einem Jahr im ALG2 Bezug und ich bin seit Beginn eigentlich durchgehend in Maßnahmen.. dann könnte ich ja quasi überhaupt kein Urlaub nehmen.. scheint für mich unlogisch.
Logik und JC passt sowieso nicht zusammen und es dürfte für dich an der Zeit sein diese Maßnahmenschinderei vllt. mal zu hinterfragen. Siehe dazu * Weiß nicht aber ich habe den Eindruck bekommen dass du bei deinem JC in die "Opferrolle" vermittelt wurdest.......

MfG FN

* Maßnahmezuweisung: Was soll sie enthalten?  (http://hartz.info/index.php?topic=108247.msg1170203#msg1170203)
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: BigMama am 08. November 2021, 15:45:51
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 14:59:51Sagen wir ich bekomme dieses Jahr keine OA mehr genehmigt bin aber aus oben genannten Gründen damit unzufrieden und will das nicht hinnehmen.. sollte ich mir dann einen Anwalt nehmen bzw. dagegen klagen?

Das kannst du tun, jedoch kann ich dir nichts zu den Erfolgsaussichten sagen.

Hier ein Auszug aus der Erreichbarkeitsanordnung (https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013034.pdf)(die Hervorhebungen sind von mir):

§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) 1Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen
im Kalenderjahr nicht entgegen
, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. 2Die Zustimmung darf jeweils
nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden
1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen
Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muß sicherstellen, daß er während der
Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muß
die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung
glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben,
3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
(3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei-Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage
verlängert werden.
(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhängend länger als sechs Wochen
außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten will


Da das Einzelcoaching deiner beruflichen Eingliederung dient, steht dies einer OAW von drei Wochen am Stück sicherlich entgegen. Wogegen mehrmals wenige Tage sicherlich kein Problem sind. Beispielsweis könntest du vor dem Coaching ne Woche nehmen, während dessen und zum Ende des Jahres um die Feiertage rum.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. November 2021, 16:11:31
Zitat von: BigMama am 08. November 2021, 15:45:51Wogegen mehrmals wenige Tage sicherlich kein Problem sind. Beispielsweis könntest du vor dem Coaching ne Woche nehmen, während dessen und zum Ende des Jahres um die Feiertage rum.
Du meinst sicherlich beantragen. Ob es bewilligt wird liegt am SB.

MfG FN
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: BigMama am 08. November 2021, 16:36:22
Zitat von: Fettnäpfchen am 08. November 2021, 16:11:31Du meinst sicherlich beantragen. Ob es bewilligt wird liegt am SB.
Genau das meinte ich. Vielen Dank für den Hinweis, nicht dass es zu Missverständnissen kommt.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: jumba am 08. November 2021, 16:41:59
Danke für eure Antworten die mir zu denken aufgeben. Vor allem von Fettnäpfchen heute um 15:39 Uhr.

Wegen der Sinnhaftigkeit der Maßnahmen bzw. wie Fettnäpfchen es sagt der Schinderei:
Meint ihr die Maßnahme mich erneut in ein Coaching zu schicken ist sinnlos und ich sollte die EGV nicht unterschreiben?
Was würdet ihr stattdessen empfehlen?
Ist jetzt natürlich etwas subjektiv da ihr die Einzelheiten zu mir nicht unbedingt kennt.

Ich habe dem Sinn der neuen (selben wie bisher) Maßnahme bisher eher positiv gegenüber gestanden da ich dachte es könnte mich auch schlimmer treffen. Z.b. das ich ganz ohne Hilfe da stehe und in der EGV nur steht das ich x Bewerbungen zum x. eines Monats einreichen muss. Mit dem Coach an der Seite geht das ja deutlich leichter von der Hand.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Sheherazade am 08. November 2021, 16:43:51
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 16:41:59
Ich habe dem Sinn der neuen (selben wie bisher) Maßnahme bisher eher positiv gegenüber gestanden

Dann bleib dabei und lass dir nichts einreden. Die Erfahrungen anderer User müssen sich nicht 1:1 auf dein Leben übertragen lassen.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Wursti am 08. November 2021, 22:59:16
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 16:41:59
Danke für eure Antworten die mir zu denken aufgeben. Vor allem von Fettnäpfchen heute um 15:39 Uhr.

Wegen der Sinnhaftigkeit der Maßnahmen bzw. wie Fettnäpfchen es sagt der Schinderei:
Meint ihr die Maßnahme mich erneut in ein Coaching zu schicken ist sinnlos und ich sollte die EGV nicht unterschreiben?
Was würdet ihr stattdessen empfehlen?
Ist jetzt natürlich etwas subjektiv da ihr die Einzelheiten zu mir nicht unbedingt kennt.

Ich habe dem Sinn der neuen (selben wie bisher) Maßnahme bisher eher positiv gegenüber gestanden da ich dachte es könnte mich auch schlimmer treffen. Z.b. das ich ganz ohne Hilfe da stehe und in der EGV nur steht das ich x Bewerbungen zum x. eines Monats einreichen muss. Mit dem Coach an der Seite geht das ja deutlich leichter von der Hand.

Wenn du der Auffassung bist, dass dir die Maßnahmen helfen, wieder ins Arbeitsleben zurück zu finden, dann ist das ja okay. Wenn sie dir nur helfen, die geforderte Anzahl an Bewerbungen zu "schaffen", du aber trotzdem keinen Job bekommst, sieht das schon etwas anders aus.
Du kannst ja auch den Brief, in dem die nun anstehende Maßnahme beschrieben wird, hier mal hochladen, dann kann man deren Sinnhaftigkeit vlt. etwas besser beurteilen.  :smile:
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: BigMama am 09. November 2021, 07:39:00
Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 22:59:16u kannst ja auch den Brief, in dem die nun anstehende Maßnahme beschrieben wird, hier mal hochladen, dann kann man deren Sinnhaftigkeit vlt. etwas besser beurteilen. 
Wieso willst du die Sinnhaftigkeit des Einzelcoachings des TE beurteilen? Wenn doch der TE einen Sinn für sich darin gefunden hat, dann kann doch ein Hochladen der Maßnahmendokumente nur dazu dienen ihm die Maßnahme mies zu machen. Denn Bestärkung braucht er ja nicht. Er erachtet es ja als Unterstützung.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Birgit63 am 09. November 2021, 14:31:14
Da stimme ich dir voll zu  :sehrgut:
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Wursti am 09. November 2021, 17:16:26
Zitat von: BigMama am 09. November 2021, 07:39:00
Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 22:59:16u kannst ja auch den Brief, in dem die nun anstehende Maßnahme beschrieben wird, hier mal hochladen, dann kann man deren Sinnhaftigkeit vlt. etwas besser beurteilen. 
Wieso willst du die Sinnhaftigkeit des Einzelcoachings des TE beurteilen? Wenn doch der TE einen Sinn für sich darin gefunden hat, dann kann doch ein Hochladen der Maßnahmendokumente nur dazu dienen ihm die Maßnahme mies zu machen. Denn Bestärkung braucht er ja nicht. Er erachtet es ja als Unterstützung.

War für mich nicht ersichtlich, dass es sich hier um ein Einzelcoaching handelt. Aber selbst das sollte ja m.E. irgendwie auch ein Ziel haben.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 10. November 2021, 15:39:46
jumba

Entscheiden musst du selber ob du da hin willst.
Wenn es die selbe ist wie du schreibst ist sie aus Sicht der Gesetzgebung sinnlos sonst hätte die vorangegangene ja geholfen.

Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 22:59:16Wenn du der Auffassung bist, dass dir die Maßnahmen helfen, wieder ins Arbeitsleben zurück zu finden, dann ist das ja okay. Wenn sie dir nur helfen, die geforderte Anzahl an Bewerbungen zu "schaffen", du aber trotzdem keinen Job bekommst, sieht das schon etwas anders aus.
Du kannst ja auch den Brief, in dem die nun anstehende Maßnahme beschrieben wird, hier mal hochladen, dann kann man deren Sinnhaftigkeit vlt. etwas besser beurteilen.
Das ist aufgrund dieser Aussage:
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 16:41:59Ich habe dem Sinn der neuen (selben wie bisher) Maßnahme bisher eher positiv gegenüber gestanden da ich dachte es könnte mich auch schlimmer treffen.
gar nicht mehr nötig da diese Maßnahme eigtl. aus oben genanntem Grund gar nicht mehr gefordert werden sollte.

Zitat von: jumba am 08. November 2021, 16:41:59Ich habe dem Sinn der neuen (selben wie bisher) Maßnahme bisher eher positiv gegenüber gestanden da ich dachte es könnte mich auch schlimmer treffen.
Das liest sich für mich nicht als ob er es als Unterstützung sieht daher stimme ich dem nicht voll zu wie andere User.

MfG FN
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: BigMama am 10. November 2021, 16:41:12
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. November 2021, 15:39:46Das liest sich für mich nicht als ob er es als Unterstützung sieht daher stimme ich dem nicht voll zu wie andere User.
Das ist ein wenig selektiv betrachtet. Denn das hier hat der TE geschrieben:
Zitat von: jumba am 08. November 2021, 16:41:59Ich habe dem Sinn der neuen (selben wie bisher) Maßnahme bisher eher positiv gegenüber gestanden da ich dachte es könnte mich auch schlimmer treffen. Z.b. das ich ganz ohne Hilfe da stehe und in der EGV nur steht das ich x Bewerbungen zum x. eines Monats einreichen muss. Mit dem Coach an der Seite geht das ja deutlich leichter von der Hand.
Somit erhält der TE doch offenbar bei den Bewerbungen Unterstützung durch den Coach, da durch die EGV keine weitere Unterstützung angeboten wurde und lediglich eine Anzahl an EB festgelegt wurde. Ziel soll es doch sein, zielgerichtete Bewerbungen zu starten, die Aussicht auf Erfolg haben und den Interessen den Bewerbers entsprechen und nicht wahllos ne Anzahl x zu schreiben. Wenn der TE hierzu Hilfe benötigt, hat er die doch jetzt durch den Coach.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: Fettnäpfchen am 10. November 2021, 17:29:02
BigMama

Zitat von: BigMama am 10. November 2021, 16:41:12Das ist ein wenig selektiv betrachtet. Denn das hier hat der TE geschrieben:
Kann sein aber die hatte er in der selben Maßnahme ja schon und war wohl nicht hilfreich und wieviel Geld soll da noch verbraten werden für eine Maßnahme die er lieber macht als eine andere die noch weniger bringt (da ich dachte es könnte mich auch schlimmer treffen) und dass dann auch nur weil der TE u.U. nicht weiß das es auch mal gut sein muss mit immer dem selben Maßnahmeinhalt. Am Schluss ist das dann die dritte o. vierte Maßnahme mit dem selben/ähnlichen Inhalt.

Und mal nicht so selektiv: Wie lange braucht man denn Unterstützung um eine Bewerbung schreiben zu lernen...und feststellen in welche Richtung man sein Berufsziel zu finden...
Richtig wäre wohl Stunden und nicht 6 Monate und dann nochmal sechs Monate...

Aber das ist nur meine Meinung. Der TE und dass was er will muss er selber entscheiden, hier werden nur Möglichkeiten aufgezeichnet.

MfG FN
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: BigMama am 10. November 2021, 18:13:21
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. November 2021, 17:29:02Und mal nicht so selektiv: Wie lange braucht man denn Unterstützung um eine Bewerbung schreiben zu lernen...und feststellen in welche Richtung man sein Berufsziel zu finden...
Richtig wäre wohl Stunden und nicht 6 Monate und dann nochmal sechs Monate...
Ein Einzelcoaching sollte viel mehr beinhalten als nur die Unterstützung Bewerbungen zu schreiben. Ich könnte jetzt ellenlang etwas darüber schreiben, denn ein guter Coach kann ein echter Türöffner zu den eigenen Fähigkeiten sein und darüber dann passende Tätigkeiten oder zielgerichtet passende Betriebe hierfür zu finden. Es sollte auf keinen Fall nur so niederschwellig gearbeitet werden, dass dem Gecoachten nur weitere alternative Helferstellen angeboten werden. Vielmehr sollen die Wünsche der Person berücksicht werden. Oftmals finden sich in Hobbies, Vorlieben oder Neigungen richtungsweisende Fähigkeiten, denn in seiner Freizeit macht man das, was einem Spaß macht, woraus man eine Befriedigung ziehen kann. Und das was man gern macht, macht man auch in der Regel gut. Ein guter Coach sollte hieraus Verknüpfungen zu Tätigkeiten oder Betrieben herstellen können, wo genau diese Fähigkeiten eingebracht werden können. Auch sollte ein Coach auf Vorstellungsgespräche vorbereiten können, ermutigen, auf die Stärken hinweisen können, den lokalen Arbeitsmarkt kennen und und und.. Wie gesagt, ich könnte ellenlang darüber schreiben welchen Nutzen ein guter Coach haben kann.
Titel: Re: Details zum Urlaub im ALG 2 Bezug
Beitrag von: jumba am 11. November 2021, 13:08:18
Danke für die erneuten Antworten.

Ich sehe es ähnlich wie Bigmama und habe eigentlich nicht viel hinzuzufügen außer das es im Coaching immer viel zu besprechen gibt (auch wenn ich schon ein Coaching hatte). Daher werde ich die Maßnahme begrüßen.