Moin in die Runde,
hat hier jemand Erfahrungen gemacht, in denen von Euch Leistungen nachträglich zurückgefordert wurden und man aus dem Bezug von Leistungen fiel, weil das Sozialzentrum Gelder anrechnete, die so nicht vorhanden waren?
Ich bin seit 2016 immer mal wieder im Bezug von Leistung.Wohne auf einer Insel(Föhr) und wir sind saisonal beschäftigft, Mieten sehr hoch und auch mittlerweile als alleinerziehende Mutter eher schwierig flexibel arbeiten zu können.
Versuche mich kurz zu fassen, um eigentlich den Hauptgrund meines Anliegens eventuell klären zu können.
Insgesamt hatten sich mehrere Kassenzeichen und damit Schulden bei der Arge aufgetan, weil mein Ex Mann( nicht verheiratet aber Vater unseres Sohnes und Vater einer Tochter, die auch zur Bedarfsgemeinschaft gehörte), tätig aufm Schiff als Steward, jeden Monat anders verdiente.Oder Trinkgelder angerechnet wurden, nach Bemessen meines Sachbearbeiters, oder , oder. Insgesamt, was ich erst dieses Jahr herausfand, waren es knapp 8000,-€ seit 2016 bis heute, die ich bis auf 1600,- abgezahlt habe. Insklusive Mahnkosten. Da ich erst nun den Kopf dafür habe mich erneut zu wehren, habe ich gegen das letzte Kassenzeichen was mit 1700 offen ist Widerspruch eingelegt. An einigen Monaten wurde mir 200,-€ von der Leistung abgezogen. Oft genug saß ich beim Sacharbeiter, verzweifelt, heulend und bin auf Arroganz und Willkür gestoßen, wurde mit falschen Tatsachen mundtot gemacht.
Der Widerspruch ist seit 6.07.2021 in Husum zur Bearbeitung und die gute Frau (Marion M.) will sich unaufgefordet wieder melden.Habe um in Kontakt zu kommen, vorher mit dem Kreis Schleswig_Holstein telefoniert. Habe meiner Meinung nach gute Erfolgsaussichten... angenommen der Erfolg und damit Einsicht des Amtes trifft zu und die Leistung die ich für 6 Monate komplett zurückzahlen musste, wäre nicht rechtens gewesen. Wie geht es ab positiver Rückmeldung des Amtes weiter? Bekomme schriftlich bescheid und dann? Wie lange dauert es wohl bis Gelder zurückfliessen? Bekomme ich rückwirkend alles, was schon getilgt wurde zurück? Hat jemand Erfahrungen damit oder ähnlich? Freu mich was zu hören von Euch.
Herzliche Grüße von der Insel
Genau das selbe Problem hatte ich nicht, bei mir wurde anfangs die Miete nicht anerkannt weshalb ich Widerspruch eingelegt habe.
Als das ganze dann nachdem mein Anwalt bei der Rechtsabteilung des JC angerufen hatte um den Herren da die Rechtslage zu erklären endlich durch ging, bekam ich einen Änderungsbescheid sowie alle vorher ausgestellten Bescheide erneut zugesand, diesmal mit der Miete. Die weit über 3000€ die sich schon angestaut hatten wurden innerhalb einer Woche komplett auf mein Konto überwiesen. Ich bekam rückwirkend absolut alles auf den Cent genau.
Ja, wow ..das freut mich für Dich, Hotwert :grins:
Aber, hattest Du vorher alleine, ohne Anwalt einen Widerspruch verfasst? Oder von Anfang an, ein Anwalt, den Widerspruch?
Und wielange hat es im Endeffekt, von Widerspruchabgabe bis positiven Bescheid gedauert?
Lieben Dank für Deine Mühe
Ja man muss schon erst alleine einen Widerspruch verfassen, sonst bekommt man den Beratungsschein nicht beim Amtsgericht. Wenn man das selber zahlt kann man natürlich auch gleich einen Anwalt nehmen.
Ich hab die Erfahrung dass ein Anwalt da anders ankommt wie selber geschriebenes. Selbst wenn genau das gleiche geschrieben wird.
Bei mir hat sich das länger hingezogen, über ein Jahr. Der Fall war aber viel komplizierter gelagert, ich will jetzt nicht auf alles im Detail eingehen. Das sollte man wirklich so nicht vergleichen.
Soweit ich weiß haben sie einen Monat Zeit deinen Widerspruch zu bearbeiten.
Wenn der negativ ist kannst du vor Gericht klagen.
Begründe das ganze wirklich ausführlich und gut verständlich. Das muss ohne weiteres nachvollziehbar sein. Ansonsten stellen die auf blöd und lassen dich vor Gericht ziehen. (So zumindest meine Erfahrung)
Die Verhandlung kostet ja nichts für die Behörde, genauso wenig wie der Anwalt. Denen ist das egal.
Der Sachverhalt ist doch gar nicht vergleichbar. Die TE will gegen Zahlungsaufforderungen aus Bescheiden, die vor Jahren erlassen wurden, vorgehen. Die Erstattungsbescheide dürften seit Jahren bestandskräftig sein. Zahlungsaufforderungen sind keine Verwaltungsakte, die kann man nicht mit Widerspruch anfechten.
So richtig ist der Vorgang nicht nachvollziehbar. Was ist überhaupt die Begründung für den Widerspruch? Die Erstattungsforderungen scheinen ja schon länger bekannt zu sein.
Elli_Minate
Ich empfehle Dir einen RA zu Hilfe beizuziehen. Das allerwichtigste ist dass dieser sich wirklich im SGB 2 auskennt. Das sollte deine erste Frage sein.
und Flip klar hat das keinen Vergleichswert aber es wurde von hotwert ja aufgezeigt das er alles zurückbekommen hat was ihm Zustand und das war ja auch Teil der Fragen.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. November 2021, 18:18:16
und Flip klar hat das keinen Vergleichswert aber es wurde von hotwert ja aufgezeigt das er alles zurückbekommen hat was ihm Zustand und das war ja auch Teil der Fragen.
MfG FN
Aber doch auch nur, weil der Widerspruch überhaupt zulässig war. Daran zweifle ich hier ganz stark. Offensichtlich ("erneut wehren") geht es um längst bestandskräftige Bescheide:
Zitat von: Elli_Minate am 09. November 2021, 21:51:30Da ich erst nun den Kopf dafür habe mich erneut zu wehren, habe ich gegen das letzte Kassenzeichen was mit 1700 offen ist Widerspruch eingelegt.
Kann man bei den alten Bescheiden nicht einen Überprüfungsantrag stellen?
Nur bis maximal 1.1.2020 zurück. Und das auch nur noch bis Ende diesen Jahres.
Guten Abend,
das habe ich befürchtet, genauer werden zu müssen. :zwinker:
Also, insgesamt hatte ich(eigentlich unsere damalige Bedarfsgemeinschaft, Antragsstellerin ich) mehrere Kassenzeichen seit 2016 , die mir monatlich von der Leistung abgezogen wurden.
Supergau, war eine Rückforderung von Leistungen von Oktober 2016 bis einschließlich März 2017. Da wurden nachträglich Gelder berechnet, die man den Kontoauszügen wohl entnahm.
Einnahmen meiner damaligen Ziehtochter :
Unterhalt 284,34 €
Kindergeld 190,- €
Einnahmen Kind 2 :
Unterhaltsvorschuß : 145,00 €
Kindergeld : 190,-
Damit sind wir bei 429,34 Pro 6 Monate, minus 284,34 für eine tatsächlige, allerdings nur einmalige Zahlung.
Mir wurden daraufhin Leistungen gesperrt, ich und mein Sohn 3 Monate nicht Krankenversichert und noch mehr finanzielle Abhängigkeit von meinem toxischen ExPartner. Der Unterhalt wurde an Ziehtochter allerdings nur 1 Mal und seit dem nie wieder gezahlt, denoch für jeden Monat der 6 Monate berechnet.
Und der Vater zu Kind 2 war Bedarfgemeinschaftsmitglied , weswegen Unterhaltsvorschuß? Der wurde nie beantragt und dementsprechend auch nie gezahlt. Was damals gesehen wurde und mir vom Sachbearbeiter erläutert wurde, ist mir heute noch unklar.
Aber damit sind wir bei 429,34 Pro 6 Monate, minus 284,34 für eine tatsächlige, allerdings nur einmalige Zahlung.
Mir wurden daraufhin Leistungen gesperrt, ich und mein Sohn 3 Monate nicht Krankenversichert und noch mehr finanzielle Abhängigkeit von meinem toxischen ExPartner. Da mir nur noch das Kassenzeichen für diesen damaligen Fall übrig ist, und mit mittlerweile nur noch hundert Euro abbezahlt wird, habe ich einen Widerspruch gegen den letzten Bescheid gestellt und den damit verbundenen Abbzügen der Forderung. Somit musste automatisch eine Überprüfung gemacht werden. Bin im EMailkontakt zur Widerspruchstelle"Kreis :zensiert: " "Team Sozialrecht". Den letzten Brief setz ich mal als Kopie hier drunter.
Sehr geehrte Frau :zensiert:,
aufgrund von Krankheit konnte ich Ihren Widerspruch bedauerlicherweise noch nicht abschließend bearbeiten.
Gleichwohl habe ich veranlasst, dass bei der nächsten Monatszahlung keine Einbehaltungen mehr aufgrund der Festsetzung der Leistungen für die Monate 10/2016 bis 03/2017 vorgenommen werden.
Sie werden unaufgefordert wieder Nachricht von mir erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ich habe ein Telefonat vor kurzem mit meinem Sachbearbeiter und mir aufgezeichnet und was da für Lügen aufgetischt wurden und schlechte Deals, aufgrund meines Widerspruches, würde ich zugern Euch und anderen vorspielen wollen. Man hätte mir dies angeboten und das, wenn ich den Widerspruch zurücknehme. Bla, Bla...Ich sagte das sei mir nicht genug, ein ganz schlechter Deal. Ich habe ja theoretisch ein Plus in die Kassen gespült damit.
Also, wenn diese Forderung nicht zurückgenommen wird, weil ja schliesslich von mir Gelder als Plus in die Kasse gehen, gehe ich zum Fernsehen, oder finde andere Wadenbeisser! Auch wenn vielleicht veraltet, aber es wäre völlig absurd, dies weiterhin so laufen zu lassen, oder nicht?
Die Schwierigkeit ist doch, dass Du in BG mit Partner Geld bekimmen hast, was er der BG durch Verdienst zuführen musste.
Wenn das EK des unterhaltspflichtigen Lebensgefährten falschvwar hättet ihr das doch mittels der Einkommensbescheinigungen nachweisen können. Was ist da schon schief gelaufen?
Ob er innerhalb eurer BG Kosten tatsächlich getragen hat oder Dich mittellos stehen lassen hat prüft das JC nicht nach.
Wenn Unterhalt für das ältere Kind nicht eingegangen ist, wäre es Sache des KV gewesen diesen zu vollstrecken.
Bei euch war ganz schön viel durcheinander
richtig, ne menge durcheinander und eben auch vertrauen auf richtigkeit der berechnungen. da jedes halbe jahr wieder irgendwas zu beanstanden war. unterhaltvorschuss gibt es bis zum 12 lebensjahr. die einmalige zahlung kam unangekündigt und letztmalig, von der leiblichen mutter,als unterhalt. und was damals nu war , is nu so und warum sollte es bei so einem Fall nicht noch auch jahre später gelder zurückgeben.. wie gesagt es wäre ja dann damit an mir und den zahlungen dazuverdient für den kreis! Crazy, fast alles richtig, was du da sagst..aber leider gibt es eben auch diese Beamten, die eine freude daran haben zu drangsalieren und stöcker zu werfen. die lügen, wenn sie den mund auf machen, oder den leistungsempfänger mundtot. Wo man sich alles andere als sozial gut aufgehoben fühlt und irgendwann auch eben resigniert.. scheinst du nicht zu kennen, so klar wie du schreibst der weg vorher hätte laufen müssen.
Trotzdem danke... schwierig für mich auch den sachverhalt niederzuschreiben! könnte gut in ner runde miteinander sitzen um zu palabern;-)
Ich fürchte weiterhin, dass der Widerspruch ins Leere geht. Die Überzahlung sind vor Jahren festgestellt worden. Wahrscheinlich sind auch die Aufrechnungsverfügungen nicht im aktuellen Bescheid erfolgt, sondern viel früher, so dass der Widerspruch verfristet ist. Ob die Ursprungsbescheide noch mit Überprüfungsantrag angegriffen werden können (hier gehen noch 4 Jahre), kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Vielleicht wäre der Gang zum Anwalt angebracht.
Überprüfungsantrag geht fürs SGB II nur für das Vorjahr, also 1.1.2020.
Btw @TE: Du hast deinen Namen im Text verwendet
Zitat von: Yavanna am 11. November 2021, 15:55:07Überprüfungsantrag geht fürs SGB II nur für das Vorjahr, also 1.1.2020.
Falsch.
Zitat(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Für Erstattungsbescheide gilt weiterhin 4 Jahre:
ZitatDie durch das 9. SGB II-ÄndG mW ab 1.8.2016 eingefügte Vorschrift des Abs. 1 S. 2 Nr. 1 stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, nach der die Beschränkung der rückwirkenden Leistungserbringung auf vier Jahre (§ 44 Abs. 4 SGB X) bzw. auf ein Jahr (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II) nicht eingreift, wenn bestandskräftige Erstattungsbescheide zurückgenommen werden (BSG NZS 1997, 440; BSGE 115, 121 ff.). § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Hs. 1 SGB II sieht nunmehr vor, dass rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte iSv § 44 Abs. 1 und 2 SGB X (also auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide bzw. bloße Erstattungsbescheide) nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres ihrer Bekanntgabe (§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm § 37 Abs. 1 S. 1 SGB X) zurückzunehmen sind.
Quelle: BeckOK SozR/Merten, 62. Ed. 1.9.2021, SGB II § 40 Rn. 5