Es sollen ja alle Sanktionen laut Koalitionsvertrag von der Ampel bis Ende 2022 ausgesetzt werden.
https://www.tagesspiegel.de/politik/keine-sanktionen-bis-ende-2022-abschied-von-hartz-iv-jetzt-kommt-das-buergergeld/27829956.html
Gilt das nun auch für § 34 SGB II. Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten?
Wie ist das gemeint? Wenn derzeit eine Sanktion besteht, bleibt die zumindest im Moment noch erhalten.
Nein, aktuell besteht keine Sanktion und auch kein Ersatzanspruch. Nur mal aus reiner Neugier gefragt. :cool:
Die Frage ist dabei aber auch wird das ganze nur umgestellt auf das Bürgergeld oder bekommen alle ALG II Bezieher automatisch dann das neue Bürgergeld.
Ich kann mich noch erinnern wie das mit der Umstellung von Arbeitslosengeld auf das damals neue ALG II war.
Sanktionen die schon bestehen werden kaum aufgehoben werden eventuell werden Sanktionen die eintreten würden nicht mehr vollstreckt.
Zitat von: Torsten37 am 25. November 2021, 09:57:08
Nein, aktuell besteht keine Sanktion und auch kein Ersatzanspruch. Nur mal aus reiner Neugier gefragt. :cool:
Ich denke nicht, dass sich daran was ändern wird. Es geht erstmal um Sanktionen wie Termin verpasst etc., zumindest hab zu diesem entsprechenden Paragraphen nichts von einer geplanten Änderung gelesen. Vielleicht ändert sich in ein paar Monaten etwas, wenn das alles ausformuliert und beschlossen wurde, aber das kann man jetzt noch nicht sagen.
Im gestrigen Koalitionsvertrag steht:
,,Bis zur gesetzlichen Neuregelung schaffen wir ein einjähriges Moratorium für die bisherigen Sanktionen unter das Existenzminimum, das auch für kommunale Jobcenter gelten muss."
Für mich klingen die Worte ,,unter das Existenzminimum" so, als wenn Sanktionen bis zur Höhe von 30 % des Regelsatzes weiterhin gelten, denn dadurch wird nach der (falschen) Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das Existenzminimum nicht angetastet.
Weiß jemand, ob das so ist?
Eine gute Frage, also eigentlich versteht man unter dem Begriff Existenzminimum den Hartz-4-Satz, oder? Sanktionen dürfen laut dem Urteil ja gar nicht mehr als 30% betragen, dann wäre die Ankündigung ja gar keine Änderung. Also ich gehe schon mal davon aus, dass hier der normale Hartz-4 Satz gemeint ist.
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 11:12:22
Eine gute Frage, also eigentlich versteht man unter dem Begriff Existenzminimum den Hartz-4-Satz, oder?
Nein.
superMeier
die H4 Almosen liegen ganz ganz unter dem "ultra Existenzminimum"
So könnte man diese Almosen betiteln. :zwinker:
Zitat von: Nirvana am 25. November 2021, 11:33:50
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 11:12:22
Eine gute Frage, also eigentlich versteht man unter dem Begriff Existenzminimum den Hartz-4-Satz, oder?
Nein.
Dann erhelle uns doch einfach, auf welchen Betrag es sich genau bezieht. Nur mit "nein" sind wir auch nicht weiter.
Google hilft.
ZitatAls Existenzminimum (auch: Notbedarf) bezeichnet man die Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig sind, um physisch zu überleben; dies sind vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung und eine medizinische Notfallversorgung.
Wie die Armutsdefinition ist die Definition des Existenzminimums immer kulturspezifisch und relativ.
Das soziokulturelle Existenzminimum garantiert über das physische Existenzminimum hinaus ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Quelle und mehr Infos (https://de.wikipedia.org/wiki/Existenzminimum)
https://www.tagesspiegel.de/politik/keine-sanktionen-bis-ende-2022-abschied-von-hartz-iv-jetzt-kommt-das-buergergeld/27829956.html
Zumindest in der Tagespresse wird es so wiedergeben als ob es erstmal keine Sanktionen geben soll.
Alles andere wäre ja auch garnichts neues...
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 11:51:44
Zitat von: Nirvana am 25. November 2021, 11:33:50
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 11:12:22
Eine gute Frage, also eigentlich versteht man unter dem Begriff Existenzminimum den Hartz-4-Satz, oder?
Nein.
Dann erhelle uns doch einfach, auf welchen Betrag es sich genau bezieht. Nur mit "nein" sind wir auch nicht weiter.
Du hast eine "ja-oder-nein"-Frage gestellt, die ich entsprechend vollständig beantwortet habe.
Das Existenzminimum sind 70% des Regelbedarfs zzgl. Kosten der Unterkunft und ggf. Mehrbedarfen.
@Sheherazade Hast du deinen Link selbst gelesen? Das "Soziokulturelles Existenzminimum" entspricht für mich dem Hartz-4-Satz. Hier z.B. die Pfändungsfreigrenze zu nehmen, würde wohl wenig Sinn ergeben.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass hier der aktuelle Hartz-4-Satz (ohne Sanktionen) gemeint ist, alles andere wäre ja keine Änderung bzw. auch keine Ankündigung wert, denke nicht, dass sich die Grünen und die SPD darauf eingelassen hätten.
@Nirvana Dazu kann ich nichts finden, dass das Existenzminimum so definiert wäre. Hast du dazu eine Quelle?
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 12:10:34
@Nirvana Dazu kann ich nichts finden, dass das Existenzminimum so definiert wäre. Hast du dazu eine Quelle?
Der Gesetzgeber hat dies so definiert, indem er erst bei Sanktionen von mehr als 30% des Regelbedarfs ergänzende Sachleistungen für erforderlich hält (§ 31a Abs. 3 SGB II) und Aufrechnungen mit laufenden Leistungen bis zu 30% der Regelleistungen für zulässig erklärt (§ 43 Abs. 2 SGB II), eine Aufrechnung bei einer Sanktion von mindestens 30% für unzulässig erklärt (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II) bzw. sich bei einer Sanktion von weniger als 30% eine 30%-Aufrechnung auf den Differenzbetrag zwischen 30% und der Sanktion reduziert (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Zitat von: Nirvana am 25. November 2021, 12:23:34
Der Gesetzgeber hat dies so definiert, indem er erst bei Sanktionen von mehr als 30% des Regelbedarfs ergänzende Sachleistungen für erforderlich hält (§ 31a Abs. 3 SGB II) und Aufrechnungen mit laufenden Leistungen bis zu 30% der Regelleistungen für zulässig erklärt (§ 43 Abs. 2 SGB II), eine Aufrechnung bei einer Sanktion von mindestens 30% für unzulässig erklärt (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II) bzw. sich bei einer Sanktion von weniger als 30% eine 30%-Aufrechnung auf den Differenzbetrag zwischen 30% und der Sanktion reduziert (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Hast du das selbst geschrieben oder was das ein Zitat aus einem Gesetzestext? Dann nochmal die Bitte um eine Quelle. Ja, es ist bekannt, dass das BVerfG Sanktionen bis 30% erlaubt hat, aber das heißt nicht, dass das Existenzminimum damit neu definiert ist. Auch bei den Seiten der verschiedenen Parteien bezieht sich der Begriff Existenzminimum auf den Hartz-4-Satz, was ich bis jetzt so gegoogelt habe.
Zitat von: Nirvana am 25. November 2021, 12:23:34
Der Gesetzgeber hat dies so definiert,...
Okay...aber wo? Ich kann dazu nichts finden.
Hier auf Seite der Grünen wird sich mit Existenzminimum z.B. auf den H-4-Satz bezogen: https://www.gruene-bundestag.de/themen/soziales/existenzminimum-darf-nicht-gekuerzt-werden#:~:text=Existenzminimum%20darf%20durch%20Sanktionen%20nicht%20gek%C3%BCrzt%20werden&text=Die%20geringste%20K%C3%BCrzung%20f%C3%BChrt%20dazu,30%20Prozent%20gek%C3%BCrzt%20werden%20kann.
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 12:35:20
Zitat von: Nirvana am 25. November 2021, 12:23:34
Der Gesetzgeber hat dies so definiert, indem er erst bei Sanktionen von mehr als 30% des Regelbedarfs ergänzende Sachleistungen für erforderlich hält (§ 31a Abs. 3 SGB II) und Aufrechnungen mit laufenden Leistungen bis zu 30% der Regelleistungen für zulässig erklärt (§ 43 Abs. 2 SGB II), eine Aufrechnung bei einer Sanktion von mindestens 30% für unzulässig erklärt (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II) bzw. sich bei einer Sanktion von weniger als 30% eine 30%-Aufrechnung auf den Differenzbetrag zwischen 30% und der Sanktion reduziert (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Hast du das selbst geschrieben oder was das ein Zitat aus einem Gesetzestext? Dann nochmal die Bitte um eine Quelle. Ja, es ist bekannt, dass das BVerfG Sanktionen bis 30% erlaubt hat, aber das heißt nicht, dass das Existenzminimum damit neu definiert ist. Auch bei den Seiten der verschiedenen Parteien bezieht sich der Begriff Existenzminimum auf den Hartz-4-Satz, was ich bis jetzt so gegoogelt habe.
Zitat von: Nirvana am 25. November 2021, 12:23:34
Der Gesetzgeber hat dies so definiert,...
Okay...aber wo? Ich kann dazu nichts finden.
Die Quellen stehen in meinem Text. Sie beginnen jeweils mit einem "§".
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 12:10:34
Das "Soziokulturelles Existenzminimum" entspricht für mich dem Hartz-4-Satz.
Ja, für dich. Du berücksichtigst dabei nicht, dass es zwischen dem
soziokulturellen Existenenzminimum und dem
lebensnotwendigen Existenzminimum einen Unterschied gibt - der offenbar ca. 30% des Regelbedarfs entspricht.
Auch wenn 30% weiterhin möglich sind ist das ein Segen für jeden Betroffenen der sich diesem menschenverachtenden System damit entziehen kann.
"Auch wenn 30% weiterhin möglich sind ist das ein Segen für jeden Betroffenen der sich diesem menschenverachtenden System damit entziehen kann."
Naja, Armut per Gesetz sehe ich nicht als Segen an.
Und mir ist auch nicht klar, was denn das angebliche "Sanktions-Moratorium" bringt, wenn es anscheinend nur Sanktionen verbietet, die bereits durch das Bundesverfassungsgericht verboten sind. Naja, mir ist das ehrlich unklar ... :schock:
Gilt das auch für § 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung ???
Und andere solche Sanktionen, wo die Leistungen ganz entzogen werden???
Zitat von: Beaaate am 25. November 2021, 17:01:20Gilt das auch für § 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung ???
Nein.
Zitat von: Beaaate am 25. November 2021, 17:01:20Und andere solche Sanktionen, wo die Leistungen ganz entzogen werden???
Sanktionen und Leistungsentziehungen sind zwei paar Schuhe.
Leistungsentziehungen oder Versagungen als Folge fehlender Mitwirkung wird es auch weiterhin geben. Diese haben rein gar nichts mit Sanktionen zu tun. Die §§ zum Thema Sanktionen wurden ja schon genannt.
Zitat von: BigMama am 25. November 2021, 17:06:46
Zitat von: Beaaate am 25. November 2021, 17:01:20Gilt das auch für § 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung ???
Nein.
Zitat von: Beaaate am 25. November 2021, 17:01:20Und andere solche Sanktionen, wo die Leistungen ganz entzogen werden???
Sanktionen und Leistungsentziehungen sind zwei paar Schuhe.
Leistungsentziehungen oder Versagungen als Folge fehlender Mitwirkung wird es auch weiterhin geben. Diese haben rein gar nichts mit Sanktionen zu tun. Die §§ zum Thema Sanktionen wurden ja schon genannt.
Hm...
Danke.
Zitat von: Filip2610 am 25. November 2021, 16:51:39
Naja, Armut per Gesetz sehe ich nicht als Segen an.
Was für "Armut"?
Zitat von: Beaaate am 25. November 2021, 17:01:20
Gilt das auch für § 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung ???
Und andere solche Sanktionen, wo die Leistungen ganz entzogen werden???
Habe 2 Einladungen nach §59 SGB II in Verbindung mit §309 Abs.1 SGB II ignoriert trotz RFB und in der Folge dieser Abwesenheit nie etwas vom System, hier dem sog. SB, gehört. Sanktionen werden aktuell auch garnicht mehr verhängt weil das System am Ende ist.
ich habe einen Brief mit med. Fragebogen und Frist und Drohung mit § 66 SGB.
Das system ist dann zu Ende, wenn die Leistungen entzogen sind.
Zitat von: Spritzenhalter am 25. November 2021, 18:08:39Sanktionen werden aktuell auch garnicht mehr verhängt weil das System am Ende ist.
Darauf würde ich mich auf gar keinen Fall verlassen. Die JC können aktuell noch Sanktionen bis zu einer Höhe von 30 % verhängen. Nur weil aktuell bei einigen Leistungsberechtigten keine Sanktionen umgesetzt werden, kann daraus keine Allgemeingültigkeit abgeleitet werden.
Und welches System ist am Ende? Das System Alg II weil das Bürgergeld kommen soll?
Zitat von: Beaaate am 25. November 2021, 18:34:55Das system ist dann zu Ende, wenn die Leistungen entzogen sind.
Wie ist denn diese Aussage zu verstehen?
Zitat von: Beaaate am 25. November 2021, 18:34:55Das system ist dann zu Ende, wenn die Leistungen entzogen sind.
Wie ist denn diese Aussage zu verstehen?
[/quote]
Wenn dein Geld weggenommen wird und du keins hast, dann ist "dein" System am Ende. :smile:
16:43
Die Kosten der Unterkunft sollen von Sanktionen komplett ausgenommen werden.
Eine Veränderung wird es auch bei der Übernahme der Miete durchs Jobcenter geben. Künftig soll zwei Jahre lang nicht überprüft werden, ob diese als angemessen gilt.
https://www.tagesspiegel.de/politik/keine-hoeheren-regelsaetze-bringt-das-buergergeld-die-ueberwindung-von-hartz-iv/27835056.html
Es wird trotzdem nicht richtiger, was du schreibst Nirvana, das BVerfG hat mit dem Urteil das Existenzminimum nicht neu definiert, das ist deine eigene Interpretation, es gab ja gerade deshalb so viel Kritik an dem Urteil, weil es erlaubt Leistungen (für einen gewissen Zeitraum) unter das Existenzminimum zu kürzen. Aber jetzt wieder zurück zum Thema, so eine Diskussion bringt hier keinen weiter.
Wie oben im Beitrag 28 steht: "Eine Veränderung wird es auch bei der Übernahme der Miete durchs Jobcenter geben. Künftig soll zwei Jahre lang nicht überprüft werden, ob diese als angemessen gilt."
Wann würde man unter dieser Regelung, dass die KdU 2 nicht geprüft wird, fallen?
Zitat von: Spritzenhalter am 25. November 2021, 16:25:44
Auch wenn 30% weiterhin möglich sind ist das ein Segen für jeden Betroffenen der sich diesem menschenverachtenden System damit entziehen kann.
Kann das sein, dass du nicht immer alles um dich herum mitbekommst?
In keinem anderen Land auf diesem Planeten für so viel für Arbeitslose unternommen, wie in Deutschland. In den meisten Ländern bekommst du entweder überhaupt kein Geld vom Staat oder maximal für 6 Monate.
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 22:03:27
Es wird trotzdem nicht richtiger, was du schreibst Nirvana [...]
Was bereits vollständig richtig ist, kann nicht noch richtiger werden. Das ist richtig.
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 22:03:27
[...] das BVerfG hat mit dem Urteil das Existenzminimum nicht neu definiert, das ist deine eigene Interpretation [...]
Nein, das ist der offensichtliche Wille des Gesetzgebers.
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 22:03:27
es gab ja gerade deshalb so viel Kritik an dem Urteil, weil es erlaubt Leistungen (für einen gewissen Zeitraum) unter das Existenzminimum zu kürzen.
Es gab und gibt eine Menge Leute, die das "Existenzminimum" viel höher ansetzen als es dem Willen des Gesetzgebers und der Verfassung entspricht. Nur ist die Auffassung dieser "Kritiker" vollkommen irrelevant.
Wir werden es ja spätestens nach dem Ausformulieren des Gesetzestextes sehen, was die Koalitionsparteien damit gemeint haben. Du bleibst bei deiner Meinung, ich bin meiner. Das führt jetzt hier auch nicht weiter.
Warum sollte für die Auslegung des aktuellen Gesetzes relevant sein, was die neue Regierungskoalition zur Reform plant? Das ergibt überhaupt keinen Sinn,
Zitat von: NirvanaWarum sollte für die Auslegung des aktuellen Gesetzes relevant sein, was die neue Regierungskoalition zur Reform plant? Das ergibt überhaupt keinen Sinn,
Doch, das ergibt Sinn. Es ging und es geht immer noch darum, was die Koalitionspartner hier unter dem Existenzminimum verstanden haben. Das ist dir hier wahrscheinlich bei deinem Getrolle selbst untergegangen.
Ich hab mal einen Teil deiner restlichen Beiträge überflogen und es gab dabei nicht einen Ratschlag oder Ähnliches. Fast ausschließlich Provokationen, zumindest nichts Hilfreiches. Lassen wir es gut sein.
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 23:02:12
Zitat von: NirvanaWarum sollte für die Auslegung des aktuellen Gesetzes relevant sein, was die neue Regierungskoalition zur Reform plant? Das ergibt überhaupt keinen Sinn,
Doch, das ergibt Sinn. Es ging und es geht immer noch darum, was die Koalitionspartner hier unter dem Existenzminimum verstanden haben. Das ist dir hier wahrscheinlich bei deinem Getrolle selbst untergegangen.
Nein, nicht einmal im Ansatz. Für die aktuelle Gesetzeslage ist ausschließlich maßgeblich, was sich der (alte) Gesetzgeber dabei gedacht hat, der genau dieses Gesetzeslage geschaffen hat. Der neue Gesetzgeber kann das nach Belieben neu definieren, aber es ändert nichts daran, dass der alte Gesetzgeber sich klar positioniert hat.
Zitat von: superMeier am 25. November 2021, 23:02:12
Ich hab mal einen Teil deiner restlichen Beiträge überflogen und es gab dabei nicht einen Ratschlag oder Ähnliches. Fast ausschließlich Provokationen, zumindest nichts Hilfreiches.
Aus Deinem Trollmund klingt das wie ein Ritterschlag.
'Also jetzt aufhören damit, das ist streit und keine hilfe.
Am besten meine Frage beantworten, wie man unter dieser Regel fallen kann, dass 2 Jahre KdU nicht geprüft werden?
Zitat von: Beaaate am 25. November 2021, 23:27:57
'Also jetzt aufhören damit, das ist streit und keine hilfe.
Am besten meine Frage beantworten, wie man unter dieser Regel fallen kann, dass 2 Jahre KdU nicht geprüft werden?
Der Koalitionsvertrag ist aktuell nur ein Vorschlag, denn als nächster Schritt muss das ganze Ding erst mal von den einzelnen Parteien genehmigt werden und dann braucht es noch die entsprechenden Gesetze, die erst im Bundestag und anschließend im Bundesrat beschlossen werden müssen.
Richte dich darauf ein, dass es vermutlich Mitte 2022 wird, bevor hier irgendwas davon Tatsachen für dich schafft.
Die antwort is mir egal
die frage war:
wie man unter dieser Regel fallen kann, dass 2 Jahre KdU nicht geprüft werden?
Doch, die Antwort war wichtig, denn das Gesetz gibt es noch gar nicht
bitte gehen Sie hier
Aktuell werden die KdU bis 31.03.2022 voll übernommen bei Neuanträgen aufgrund der Regelungen des Sozialschutzpaket. Dieses könnte u.U. bis zu einer Gesetzesänderung verlängert werden.
Du kannst aktiv nichts dafür tun unter diese Regelung zu fallen.
Meine persönliche Einschätzung ist, dass es verlängert wird, bis das Gesetz geändert ist.
Zitat von: BigMama am 26. November 2021, 07:47:55
Aktuell werden die KdU bis 31.03.2022 voll übernommen bei Neuanträgen aufgrund der Regelungen des Sozialschutzpaket. Dieses könnte u.U. bis zu einer Gesetzesänderung verlängert werden.
Du kannst aktiv nichts dafür tun unter diese Regelung zu fallen.
Meine persönliche Einschätzung ist, dass es verlängert wird, bis das Gesetz geändert ist.
Danke.
Der Sozialschutzpaket ist bis Ende März 2022 verlängert worden.
Wann ist man Neukunde im jobcenter?
Wie ist es, wenn man wegen Obdachlosigkeit ine ine andere Stadt umziehen muss und dort eine Wonung mietet und dann bei der Antragsstellung den Mietvertrag beim Jobcenter abgibt, würde man dann nicht darunter fallen?
Ottokar schrieb, dass der Sozialschutzpaket für Obdachlose gilt.
Das Sozialschutzpaket gilt für alle, nicht nur für Obdachlose.
Sind deine Fragen hypothetisch oder steht ein Umzug wegen Obdachlosigkeit tatsächlich an?
Zitat von: BigMama am 26. November 2021, 07:53:43
Das Sozialschutzpaket gilt für alle, nicht nur für Obdachlose.
Sind deine Fragen hypothetisch oder steht ein Umzug wegen Obdachlosigkeit tatsächlich an?
steht tatsächlich an! Ich muss dringend eine wohnung finden.
Angemessene Wohnungen sind sehr wenig, daher dachte ich, wenn ich ein Vermieter mit etwas teuerer Wohnung finden würde, dann könnte ich doch unter diesem Paket für einige Zeit ruhe haben und das Erlittene aufarbeiten.
Es gibt medizinische Atteste und Gutachten, die einen sofortigen Auszug aus der Unterkunft vorschreiben.
Wie wäre der genaue ablauf?
Wohnung finden > Mietvertrag unterschreiben und dann Neuantrag in der neuen Stadt und beim Jobcneter abgeben? Würde man dann unter diesem Paket fallen? oder wäre das der Ablauf, dass man unter diesem Paket fallen kann?
In diesem Schwerpunkt bin ich nicht fit genug um dir eine rechtssichere Hilfestellung zu geben.
Warte mal noch etwas ab, bis versierter User dieses Themas online sind. Es ist noch früh.
Zustimmung zur Anmietung wird immer noch benötigt. Du kannst ziemlich auf die Nase fallen, wenn du bewusst eine zu teure Wohnung anbietest, die nicht selber finanzieren kannst und einen Antrag auf ALG II stellst. Dann nur angemessene KDU.
Einziehen kannst Du immer.
Schlimmstenfalls musst Du dann von den 446 Euro etwas zur Miete dazulegen.
Wenn Du nicht ortsgebunden bist, kannst Du auch deinen Suchradius etwas erweitern. Ggf dort wo es zukünftig auch eine berufliche Perspektive geben kann.
Nutzt ja nichts, wenn Du auf ein 500 Seelendorf ziehst, nur weil günstig und Du dann da versauerst.
Hier bei uns gibt es kein Problem. Wohnungen auch unter dem was das JC zahlen würde gibt es auch noch und Arbeit sowieso in vielen Bereichen
Es ist meine Sache, ob ich arbeiten möchte oder nicht / ob es geht oder nicht zu arbeiten.
Hoffentlich findet Ottokar kurz Zeit für eine Erklärung, welche Schritte man einzeln gehen muss als Obdachlose, damit man unter Sozialschutzpaket fallen kann, wo die Kosten der Unterkunft zumindest am Anfag nicht geprüft werden. Ottokar hatte mich aufgeklärt, dass man auch als Obdachlose unter diesem Paket fällt.
Dann: Unter der 2-Jahresregelung der neuen Regierung falle ich wohl nicht(.?)
Zitat von: Torsten37 am 25. November 2021, 09:41:32
Es sollen ja alle Sanktionen laut Koalitionsvertrag von der Ampel bis Ende 2022 ausgesetzt werden.
https://www.tagesspiegel.de/politik/keine-sanktionen-bis-ende-2022-abschied-von-hartz-iv-jetzt-kommt-das-buergergeld/27829956.html
Gilt das nun auch für § 34 SGB II. Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten?
der § hat ja nicht direkt mit Sanktion zu tun hier wurde fahrlässig gehandelt.
Kannst du den Unterschied zwischen Sanktion und Leistungsentzug einmal genauer erklären?
Wann bekommt man ein Leistungsentzug wenn ich zu keinem Termin gehe und nicht reagiere oder keine Arbeitsgelegenheit /1€ Job) oder Maßnahmen mache ?
Oder ich keine Eingliederungsvereinbarung unterschreibe?
Danke jetzt schon einmal für deine Antwort.....
Da gibt's soweit ich weiß keine genaue Definition.
Kommt halt auf den Einzelfall an.
Ich hab Urteile gelesen da hat das Jobcenter die Leistung entzogen weil jemand 3 mal hintereinander nicht zu einem Termin gegangen ist. (Ohne Au)
Gericht hat entschieden dass das alleine nicht ausreicht für einen Leistungsentzug.
Ich vermute wenn man gar nichts macht, also keine Bewerbungen schreibt und zu keinem Termin geht wird man dir Leistung einstellen dürfen wegen fehlender Mitwirkung.
Wenn man nachweislich Bewerbungen schreibt aber ansonsten gerne mal die Termine schwänzt wird's wohl nur ne Sanktion geben, da man ja noch mitwirkt.
Da wird's wohl noch viele Urteile geben die sich damit beschäftigen. Kommt aber immer auf den Einzelfall an und auch auf das jeweilige Jobcenter, die reagieren ja auch unterschiedlich.
Hier noch was interessantes zum Thema:
https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-voll-sanktionen-der-jobcenter-durch-diesen-umweg
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/hartz-iv-buergergeld-ampel-regierung-arbeitslose-1.5474484
Zitat"Man muss darauf achten, dass das Fordern beim Bürgergeld nicht zu sehr geschwächt wird", sagt Wirtschaftsprofessor Lars Feld. "Ohne Sanktionen ist dies ein schädlicher Schritt Richtung bedingungsloses Grundeinkommen" - also einer staatlichen Stütze ohne Auflagen und Pflichten. Bemerkenswert ist: Die Arbeitslosenzahlen sinken auch jetzt deutlich, obwohl im Zuge der Corona-Krise die Anforderungen an ALG-II-Bezieher bereits entschärft wurden, etwa bei der Prüfung des Vermögens und der Wohnungskosten. "Wenn man die Sanktionen streicht, dürfte das langfristig dennoch zu mehr Arbeitslosen führen", sagt Feld.
Weil über 70 Prozent der Sanktionen auf nicht wargenommene Vorladungen beruhte.
Schädlich ist die Aufgabe von Sanktionen vor allen für die Maßnahmeträger und manche üble Jobcenterschranzen.
BGE ist das aber nicht. Weil die Vermögensangabe relevant ist und die Mitwirkungspflicht (Angabe von Zufluss) weiter besteht.
Zitat von: götzb am 26. November 2021, 17:38:49Weil über 70 Prozent der Sanktionen auf nicht wargenommene Vorladungen beruhte.
so ist es, Big Brother möchte dich sehen, Vermittlungsvorschläge können sie auch gleich zuschicken.
Als Kunde des Jobcenters komme ich schon freiwillig, wenn ich dringende fragen habe.
Zitat von: Andree am 26. November 2021, 17:12:20Kannst du den Unterschied zwischen Sanktion und Leistungsentzug einmal genauer erklären?
Die Rechtsgrundlage für eine Sanktion findet sich in den §§ 31 ff SGB II. Eine Sanktion kommt/kam zum Tragen wenn ein Leistungsberechtigter gegen seine Pflichten im Integrationsprozess verstoßen hat. Früher gab es umgangssprachlich kleine und große Pflichtverletzung. Die kleinen Pflichtverletzungen waren die nach § 32 SGB II, die Meldeversäumnisse. Diese hatten eine Minderung von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes für 3 Monate zur Folge, wenn kein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis vorlag.
Die großen Sanktionen war die sogenannte Pflichtverletzungen. Die wurden umgesetzt wenn gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen wurde, eine Maßnahme nicht angetreten wurde oder auf einen Vermittlungsvorschlag nicht reagiert wurde.
Leistungsentzug oder auch eine Versagung der Leistungen kommt dann zum Tragen wenn bei der Feststellung der Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mitgewirkt wird. Wenn beispielsweise Unterlagen nicht eingereicht werden, die notwendig sind um den Anspruch dem Grunde nach oder der Höhe nach festzustellen. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 61 ff SGB X.
Zitat von: hotwert am 26. November 2021, 17:32:55Da gibt's soweit ich weiß keine genaue Definition.
Doch gibt es. Siehe oben.
Zitat von: hotwert am 26. November 2021, 17:32:55Ich vermute wenn man gar nichts macht, also keine Bewerbungen schreibt und zu keinem Termin geht wird man dir Leistung einstellen dürfen wegen fehlender Mitwirkung.
Nein. Ein Meldeversäumnis hätte bisher 10 % Sanktion zur Folge und ein Verstoß gegen die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung hätte 30 % Sanktion des maßgebenden Regelbedarfs zur Folge.
Sollte sich ein Leistungsberechtigter tot stellen und auf gar nichts reagieren, keine Termine wahrnehmen, keine telefonische Erreichbarkeit vorliegen (hierzu gibt es keine gesetzliche Grundlage), keine Schreiben beantworten und dann noch Briefkasten und Klingel nicht beschriftet haben, dann hat das JC zurecht Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt und wird die Leistungen (vorläufig) einstellen. Denn dann sind die Grundvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mehr gegeben.
Das JC kann immer dann versagen oder entziehen wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für den Leistungsbezug nachweislich vorliegen.
Zitat von: BigMama am 26. November 2021, 18:51:18
Zitat von: Andree am 26. November 2021, 17:12:20Kannst du den Unterschied zwischen Sanktion und Leistungsentzug einmal genauer erklären?
Die Rechtsgrundlage für eine Sanktion findet sich in den §§ 31 ff SGB II. Eine Sanktion kommt/kam zum Tragen wenn ein Leistungsberechtigter gegen seine Pflichten im Integrationsprozess verstoßen hat. Früher gab es umgangssprachlich kleine und große Pflichtverletzung. Die kleinen Pflichtverletzungen waren die nach § 32 SGB II, die Meldeversäumnisse. Diese hatten eine Minderung von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes für 3 Monate zur Folge, wenn kein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis vorlag.
Die großen Sanktionen war die sogenannte Pflichtverletzungen. Die wurden umgesetzt wenn gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung verstoßen wurde, eine Maßnahme nicht angetreten wurde oder auf einen Vermittlungsvorschlag nicht reagiert wurde.
Leistungsentzug oder auch eine Versagung der Leistungen kommt dann zum Tragen wenn bei der Feststellung der Voraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mitgewirkt wird. Wenn beispielsweise Unterlagen nicht eingereicht werden, die notwendig sind um den Anspruch dem Grunde nach oder der Höhe nach festzustellen. Die Regelungen hierzu finden sich in den §§ 61 ff SGB X.
Zitat von: hotwert am 26. November 2021, 17:32:55Da gibt's soweit ich weiß keine genaue Definition.
Doch gibt es. Siehe oben.
Zitat von: hotwert am 26. November 2021, 17:32:55Ich vermute wenn man gar nichts macht, also keine Bewerbungen schreibt und zu keinem Termin geht wird man dir Leistung einstellen dürfen wegen fehlender Mitwirkung.
Nein. Ein Meldeversäumnis hätte bisher 10 % Sanktion zur Folge und ein Verstoß gegen die Inhalte der Eingliederungsvereinbarung hätte 30 % Sanktion des maßgebenden Regelbedarfs zur Folge.
Sollte sich ein Leistungsberechtigter tot stellen und auf gar nichts reagieren, keine Termine wahrnehmen, keine telefonische Erreichbarkeit vorliegen (hierzu gibt es keine gesetzliche Grundlage), keine Schreiben beantworten und dann noch Briefkasten und Klingel nicht beschriftet haben, dann hat das JC zurecht Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt und wird die Leistungen (vorläufig) einstellen. Denn dann sind die Grundvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht mehr gegeben.
Das JC kann immer dann versagen oder entziehen wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für den Leistungsbezug nachweislich vorliegen.
Das klingt ja wie, solange man immer mal ein Lebenszeichen von sich gibt kann einem auser 30% Sanktion nichts passieren.
Nachdem was ich so gelesen habe wurde Leistung aber schon öfters entzogen wegen fehlender Mitwirkung, oftmals sind sie dann aber wohl vor dem Sozialgericht gescheitert.
Interessieren würden mich aber mal Urteile bei denen das Jobcenter beim Leistungsentzug recht bekam.
Leute wie hockwert machen den eindruck als ob sie spione vom Jobcenter wären. bei solchen beiträgen wird es einem übel
Spion? Was könnte denn ein Spion hier herausfinden? Und selbst wenn er/sie ein Mitarbeiter eines JC wäre, wo wäre da ein Problem. Auch JC Mitarbeiter dürfen und sollten sich hier informieren oder den Usern helfen.
so tun, als ob ...
Kannst du deine Bedenken näher erläutern? Ich verstehe deinen letzten Beitrag nicht
Zitat von: Beaaate am 26. November 2021, 21:10:22
Leute wie hockwert machen den eindruck als ob sie spione vom Jobcenter wären. bei solchen beiträgen wird es einem übel
Warum? Ich Interesse mich halt für die Rechtslage, ich hab doch nie gesagt dass ich das schlecht finde oder damit nicht einverstanden bin.
Ich freu mich ja selber wenn ich erstmal meine Ruhe hab.
Ich denke nur man sollte es nicht zu leicht sehen. Ich war schonmal vor dem Landessozialgericht wegen dem JC, ich weiß aus eigener Erfahrung wie die einen verarschen können...
Zitat von: Beaaate am 26. November 2021, 21:10:22
Leute wie hockwert machen den eindruck als ob sie spione vom Jobcenter wären. bei solchen beiträgen wird es einem übel
Zitat von: Beaaate am 26. November 2021, 21:23:30
so tun, als ob ...
Dafür, dass du erst 6 Tage dabei bist, eine ziemlich schnell festgefahrene Meinung.
Zitat von: CCR am 26. November 2021, 17:58:54
Zitat von: götzb am 26. November 2021, 17:38:49Weil über 70 Prozent der Sanktionen auf nicht wargenommene Vorladungen beruhte.
so ist es, Big Brother möchte dich sehen, Vermittlungsvorschläge können sie auch gleich zuschicken.
Als Kunde des Jobcenters komme ich schon freiwillig, wenn ich dringende fragen habe.
Gerade der ganze Einladungsterrorismus, welcher zu mindestens 98% überflüssig sein dürfte (weil kein Jobcenter einen Job oder persönlich brauchbare Hilfestellungen hat), dient fast ausschließlich der Existenzsicherung von eigenem JC-Personal. Ich weiß, dass dort sehr viel mit Statistiken im Hintergrund regiert wird. Wenn die z. B. weniger einladen, könnte man die auch einfach abschaffen. Würde kein Mensch merken! Fast alleinige Außnahme sind die Leistungsabteilungen. Die Mitarbeiter wissen das!
Sanktionen bzw. das Märchen des Sanktionsmoratoriums
In verschiedenen Veröffentlichungen wird nun von einem "Sanktionsmoratorium" gesprochen, so im Tagesspiegel (https://t1p.de/sz4kd), der Artikel basiert auf einem Papier von Sven Lehmann: https://t1p.de/wc3x
Sven Lehmann schreibt: ,,Bis zur gesetzlichen Neuregelung keine Sanktionen. Bis Ende 2022 wollen wir die Mitwirkungspflichten der Bürgergeldbeziehenden neu regeln. Bis dahin gilt ein Sanktionsmoratorium: Es werden keine Sanktionen unter das Existenzminimum mehr verhängt" [....] ,,Kosten der Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich von Sanktionen ausgenommen und Unter-25-Jährige nicht mehr verschärft sanktioniert" (Das neue Bürgergeld, Sven Lehmann MdB, 24.11.2021).
Zunächst sind erstmal die Begriffe zu klären: ein "Sanktionsmoratorium" bedeutet ein komplettes Aussetzen der Sanktionen.
In dem Lehmann- Papier und medial wird aber nur dargestellt, es gäbe keine ,,Sanktionen unter das Existenzminimum" und keine Sanktionen der ,,Kosten der Unterkunft und Heizung" sowie ,,Unter-25-Jährige [werden] nicht mehr verschärft sanktioniert".
Im Klartext bedeutet dies, dass weiter sanktioniert werden wird, nur nicht ,,unter das Existenzminimum". Im Ergebnis ist das aber der derzeitige Zustand. Sanktionen nur bis 30 % des Regelsatzes, keine Sanktionierung der KdU und keine verschärften Sanktionen für U-25'er. Das ist das, was das BVerfG in seinem Sanktionsurteil bereits vorgegeben hatte und wo Tacheles nach dem Urteil des BVerfG die Begrenzung der Sanktionen auf 30 % in den Weisungen festklopfen konnte
Auch möchte ich anmerken: es bedarf zu einem Sanktionsmoratorium eine gesetzliche Regelung, das diese gewollt ist, ist auch nicht im Koalitionsvertrag enthalten.
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2861/
@Geldbürger
Würdest du freundlicher Weise nur komplette Links posten, statt die gekürzten?
Ich möchte vorher gerne sehen, was ich anklicke.
Schon klar, ich muss die ja nicht anklicken, aber das ist ja nicht Sinn von einer Diskussion, das Verlinke nicht zu lesen.
Wenn ich die Forenregeln richtig verstehe, ist das auch unerwünscht.
Also Fakt ist:
Sanktionen unter das Existenzminimum werden bis Ende 2022 ausgesetzt.
Das Existenzminimum wurde mithilfe des
sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts festgelegt.
Woher du diesen Mindestbedarf beziehst ist nicht relevant.
Wenn Vorgaben für den Bezug von Leistungen über SGB II bestehen dann werden diese damit aufgehoben.
Wenn zum Bezug der SGB II Leistungen der ,,Existenzminimum" vom Bundesverfassungsgericht auf 30% weniger als der berechnete mindestbedarf vom gleichen Bundesverfassungsgericht als legitim angesehen wurde, wird dieser damit aufgehoben da der Mindestbedarf ein allgemein berechneter bedarf ist, und für diesen ein ,,Sanktionsmoratorium" bis Ende 2022 ausgesprochen wurde.
Danke. 🤝📈🥸
Sanktionsmoratorium is ein märchen
unter 30 Prozac darf seit nov 2019 nicht gekürzt werden
Zitat von: Geldbürger am 22. Dezember 2021, 19:16:40
Sanktionsmoratorium is ein märchen
unter 30 Prozac darf seit nov 2019 nicht gekürzt werden
Du weißt aber schon, dass das BVerfG - mit dem Vorsitzenden Harbarth, der als CDUler für H4 und Sanktionen gestimmt hat - sich mal wieder extrem widerspricht, fast schon lächerlich macht - und kennst Rz 209 des Skandalurteils, wonach sogar Totalsanktionen möglich sind? Leistungen also komplett versagt werden können.
Unglaublich, dass keine Partei - nicht mal die Linke, aus Angst, die nicht vorhandene Wählergunst zu verlieren -, nicht mal Thomé so viel Arsch in der Hose hatten, dieses Sanktionsurteil zu kritisieren und es als gut befanden.
Haben die sich das auch ganz durchgelesen und die vielen Widersprüche bemerkt? Anscheinend nicht.
Ich könnte nur noch :kotz:
Alles Quatsch, habe vor kurzem eine Sanktion in höhe von 10% erhalten, also richtig offiziell ausgesprochene Sanktion. Widerspruch werde ich noch einreichen, da ich einen Krankenschein hatte. Auch habe ich vor kurzem eine Maßnahme erhalten, mit Sanktionsandrohungen, sowie sehr sehr viele Vermittlungsvorschläge, ebenfalls mit Sanktionsandrohungen.
Also nix mit Sanktionfrei, Angstmacherei geht weiter.
Zitat von: Nax am 23. Dezember 2021, 02:38:04
Alles Quatsch,
Alles quatsch? Du machst dir nicht einmal die Mühe meine "Behauptung" zu prüfen.
Es sagt ja keiner, dass das an der Tagesordnung ist, aber Totalsanktionen wurden explizit offen gehalten.
Für Totalverweigerer z. B., oder Leute die ihre "Weigerung" nicht stichhaltig begründen, oder begründen können. Bis zur Feststellung ob die Begründung objektiv akzeptiert wird, kann voll sanktioniert werden.
Lies mal das Urteil, da entdeckst du massenhaft widersprüchliches. Die Arbeit macht sich halt kaum einer.
ZitatAnders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der
Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittel-
bar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im
Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Ein-
kommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine
solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Er-
werbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willent-
lich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Be-
sonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei
objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leis-
tungsentzug zu rechtfertigen.
Zitat von: Heinz-Otto am 23. Dezember 2021, 08:22:40
Alles quatsch? Du machst dir nicht einmal die Mühe meine "Behauptung" zu prüfen.
Ja, was muss ich denn von dir prüfen? Ich habe doch eine Sanktion erhalten ab Januar für 3 Monat, in höhe von 10%.
Somit habe ich bewiesen, auch für 2022 wird es Sanktionen geben und sie fallen nicht aus. Es wird nach wie vor gleich bleiben und manche Medien betreiben damit halt fake news. Ich finde es nur merkwürdig, wie diese ganzen Faktenchecker darauf nie anspringen, denn dies kann durchaus zu Verwirrungen führen und zu Sanktionen, weil Leute denken sie bekommen keine Sanktion, wenn sie dann z.b. eine Maßnahme mal einfach ablehnen, weil sie eben gelesen haben es gibt keine Sanktionen für 2022.
Ah, ok, dann hatte ich dich wohl missverstanden. Sorry.
Trotzdem wichtig zu wissen, dass nach wie vor in Extremfällen 100% Leistungsentzug möglich ist.
Ich wette, dass Sanktionen niemals abgeschafft werden. Das ist politisch nicht durchsetzbar.
Nur, wenn ein bedingungsloses Grundeinkommen eingeführt werden würde. Aber auch das sehe ich nichtmal langfristig.
Zitat von: Heinz-Otto am 23. Dezember 2021, 09:21:56
Ah, ok, dann hatte ich dich wohl missverstanden. Sorry.
Trotzdem wichtig zu wissen, dass nach wie vor in Extremfällen 100% Leistungsentzug möglich ist.
Ich wette, dass Sanktionen niemals abgeschafft werden. Das ist politisch nicht durchsetzbar.
Nur, wenn ein bedingungsloses Grundeinkommen eingeführt werden würde. Aber auch das sehe ich nichtmal langfristig.
Das habe ich mir schon gedacht. Ja, ich bin mir auch ziemlich sicher es geht mehr als 30% und das auch relativ einfach, die finden immer einen weg. Ein BGE oder auch Sanktionsfreies Arbeitslosengeld wird es niemals geben, es ist reine Fantasie. In den nächsten 100 Jahren wird davon sicherlich nichts geschehen, da bin ich mir sicher.
Ihr solltet die beiden Sachverhalte Sanktionen und Leistungsentzug nicht miteinander verwechseln. Das sind grundlegend andere Ausgangslagen und auch gesetzliche Grundlagen.
Zitat von: BigMama am 23. Dezember 2021, 12:11:12
Ihr solltet die beiden Sachverhalte Sanktionen und Leistungsentzug nicht miteinander verwechseln. Das sind grundlegend andere Ausgangslagen und auch gesetzliche Grundlagen.
Korrekt. Nur hat das BVerfG im Sanktionsurteil den Leistungsentzug in den Kontext gesetzt.
Und dass unter best. Voraussetzungen die Leistungen komplett entfallen. Das ist im Grund nihts anders als eine Sanktion.
Es hat das Leistungsentzug, statt Sanktion genannt. Auch so eine Inkonsistenz im Urteil. Begrifflichkeiten austauschen.
Zitat von: Heinz-Otto am 23. Dezember 2021, 12:18:17Auch so eine Inkonsistenz im Urteil. Begrifflichkeiten austauschen.
Wir reden hier von 2 völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, welche eine davon nicht mal im SGB II geregelt ist.
Die eine regelt Pflichtverletzungen, die andere fehlende Mitwirkung.
Zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.
Danke @Nö
Ich habe keine Lust mehr unnötig zu diskutieren und gehe daher sehr häufig nicht mehr auf Einwände ein. Ich möchte Endlosdiskussionen aus Rechthaberei vermeiden.
Zitat von: Nö am 23. Dezember 2021, 12:49:48
Zitat von: Heinz-Otto am 23. Dezember 2021, 12:18:17Auch so eine Inkonsistenz im Urteil. Begrifflichkeiten austauschen.
Wir reden hier von 2 völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, welche eine davon nicht mal im SGB II geregelt ist.
Die eine regelt Pflichtverletzungen, die andere fehlende Mitwirkung.
Zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.
Das ist mir schon klar. Wir reden aneinander vorbei. Bzw. ihr versteht/interpretiert den Zusammenhang falsch.
Ich habe lediglich mit dem Irrtum aufgeräumt, dass es keine 100% Sanktionsmöglichkeit mehr gibt und die Rz des "Sanktionsurteils" gepostet. Dass ihr euch an den Begrifflichkeiten Sanktion vs. Mitwirkung fest klammert und nicht den Kontext beachtet, in dem die Begriffe im Urteil verwendet werden, ist nicht mein Problem. Dort geht es gerade auch um die Mitwirkungspflichten, die in den "Sanktionsparagraphen" geregelt sind. Nämlich eine zumutbare Arbeit annehmen zu müssen.
Hier der Teil weiter oben Ende Rz 208 - Anfang 209
ZitatUnabhängig davon hat der Gesetzgeber auch hier dafür Sorge zu tragen, dass trotz Wegfalls des Ar-
beitslosengeldes II die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder, falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt.
Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern.
.......ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.
Mitwirkungspflichten und Sanktion - was ja letztlich auch Leistungsentzug ist - stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Die Sanktionen sind alles samt auf Mitwirkung, bzw. Nichtmitwirkung aufgebaut und entziehen im Falle der Missachtung Leistungen. Obiges betrifft also keineswegs die Leistungseinstellung nach SGB I.
Zitat von: BigMama am 23. Dezember 2021, 12:56:15
Danke @Nö
Ich habe keine Lust mehr unnötig zu diskutieren und gehe daher sehr häufig nicht mehr auf Einwände ein. Ich möchte Endlosdiskussionen aus Rechthaberei vermeiden.
Das hat nichts mit Rechthaberei zu tun, sondern Klarstellung wie das Urteil zu verstehen ist, und ihr mich leider missversteht und hinstellt, als würde ich den Unterschied der beiden Rechtsgrundlagen Sanktionen SGB II und Mitwirkung nach SGB I nicht kapieren.
Ich kenne den Unterschied sehr wohl. Ich wollte euch nur klar machen, dass auch noch 100% Sanktionen möglich sind. Auch wenn nur im Extremfall.
Ich schließe mich @BigMama und @Nö an.
LeistungsMINDERUNG und KomplettENTFALL gem. §§ 31 ff SGB II (womit sich das BVerfG-Urteil befasste)
LeistungsVERSAGUNG oder -ENTZUG gem. § 60 SGB I mit Rechtsfolge gem. § 66 SGB I
Wobei ich grundsätzlich den genauen Gesetzes-Wortlaut verwende, denn mit dem Oberbegriff "Sanktion'" kommen manche leicht durcheinander und/oder haben das BVerfG-Urteil nicht verstanden,
Zitat von: Heinz-Otto am 23. Dezember 2021, 13:12:44Dass ihr euch an den Begrifflichkeiten Sanktion vs. Mitwirkung fest klammert
Genau darauf kommt es doch an, um Sachverhalte hier vernünftig zu klären.
Gerade die Begrifflichkeiten führen doch zu den Verständnisproblemen.
So wie ich das sehe, werden die Sanktionen unter aktuellen Regelsatz für 1 Jahr ausgesetzt.
Nicht nur wegen Corona und dem "erschwerten Zugang"
zum Jobcenter sondern um sich Zeit für die neuen Regeln zu nehmen.
Und nach dem Jahr kann man wunderbar Bilanz ziehen.
Ist die Arbeitslosigkeit dann stark gestiegen,
weil es ja dann sich so schön lebt, da man keine Sanktionen zu befürchten hat ?
- 70 Prozent der Sanktionen beruhten lediglich auf unentschuldigtes Fehlen bei Zwangsterminen.
Selbst jetzt steigt die Arbeitslosigkeit nicht, trotz Corona,
seiner wirtschaftlichen Folgen und das weniger Sanktionen ausgesprochen werden, werden können.
Zum Leistungsentzug - wegen Total Verweigerung.
Abgesehen von nicht beigebrachten Dokumenten hat man damals nach dem BVG Urteil schon mal ein Abbild gebracht.
Der Arbeitslose bekommt eine Beschäftigung mit auskömmlichen Lohn und verweigert die Annahme.
Laumann und andere argumentierten hier, das es dem Gesetzgeber möglich sein, zünftig dem Arbeitslosen so lange das Geld zu streichen, bis er diesen Job annimmt.
Wenn der Arbeitslose der Firma aber klar macht, das es besser ist ihn nicht einzustellen, käme ein LE nicht in frage, höchstens eine Kürzung der RL um 30 Prozent. Es sei denn die Firma will ihn trotzdem einstellen, und er tritt es nicht an.
Rein von logischen Gesichtspunkten absurd.
Zitat von: götzb am 23. Dezember 2021, 15:17:04
Zum Leistungsentzug - wegen Total Verweigerung.
Abgesehen von nicht beigebrachten Dokumenten hat man damals nach dem BVG Urteil schon mal ein Abbild gebracht.
Der Arbeitslose bekommt eine Beschäftigung mit auskömmlichen Lohn und verweigert die Annahme.
Laumann und andere argumentierten hier, das es dem Gesetzgeber möglich sein, zünftig dem Arbeitslosen so lange das Geld zu streichen, bis er diesen Job annimmt.
Wenn der Arbeitslose der Firma aber klar macht, das es besser ist ihn nicht einzustellen, käme ein LE nicht in frage, höchstens eine Kürzung der RL um 30 Prozent. Es sei denn die Firma will ihn trotzdem einstellen, und er tritt es nicht an.
Genau so ist das. Er verstößt dann nämlich gg. § 31 Abs. 1 Nr. 2. Einem Sanktionsparagraphen und kann 100% Sanktioniert werden. Wie sonst sollte man diese Rz verstehen? Es wird dort ja sogar auf den § hingewiesen. Oder was ist Leistungen komplett versagen? Für mich sind das 0 € Leistung 0 € Existenzminimum.
Es steht nicht ein mal noch fest, dass sie nicht unter 30 Prozent sanktionieren dürfen, obwohl es Urteil von BVG gibt und die neue Regierung auch so ähnlich schwuebelt, aber es steht nichts fest und es wird weiter auch über 30 Prozent gekürzt.
Das gilt wohl auch für Kosten der Unterkunft, auch hier wurde von BVG und neuer Regierung gleiches geschwurbelt.
Beim JC handelt es sich grundsätzlich um einen rechtsfreien Raum+ein VA ist da stets sofort gültig. Da wird selbstverständlich auch sanktioniert über die komplette Bandbreite. Der Gang vor das SG ist dann meist notwendig um Leistungen durchzusetzen. So meine Erfahrung im schwarz rot grün regierten Frankfurt.
Zitat von: 111929 am 23. Dezember 2021, 17:45:22Beim JC handelt es sich grundsätzlich um einen rechtsfreien Raum+ein VA ist da stets sofort gültig.
Ein Verwaltungsakt wird grundsätzlich immer mit Bekanntgabe wirksam.
Und auch bei einem JC handelt es sich nicht um einen rechtsfreien Raum.
Zitat von: 111929 am 23. Dezember 2021, 17:45:22So meine Erfahrung im schwarz rot grün regierten Frankfurt.
Richtig, DEINE Erfahrungen. Die sind aber nicht allgemeingültig.
Zitat von: BigMama am 23. Dezember 2021, 17:48:40
Zitat von: 111929 am 23. Dezember 2021, 17:45:22So meine Erfahrung im schwarz rot grün regierten Frankfurt.
Richtig, DEINE Erfahrungen. Die sind aber nicht allgemeingültig.
Na ja, ich habe die gleichen Erfahrungen wie 111929 gemacht... :zwinker:
Diese Erfahrung haben bestimmt noch viel mehr Menschen gemacht. Trotzdem erhält sie dadurch keine Allgemeingültigkeit.
Zitat von: BigMama am 23. Dezember 2021, 18:29:49Diese Wrfahrung haben bestimmt noch viel mehr Menschen gemacht. Trotzdem erhält sie dadurch keine Allgemeingültigkeit.
In Frankfurt dürften alle diese Erfahrung machen, sobald sie sich wegen etwas beschweren oder widersprechen.
Die machen hier nämlich ihre eigenen Gesetze und wer dagegen an geht, bekommt dann schriftlich diesen Spruch:
"Es steht Ihnen frei, die Entscheidungen des Jobcenter Frankfurt rechtlich überprüfen zu lassen".
Wohl wissend, dass viele den Gang vors SG scheuen... :no:
Es besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs. Alleine dass es diese Möglichkeit gibt, führt die Behauptung, JC seien ein rechtsfreier Raum ad absurdum. Der Rechtsbehelf ist gesetzlich geregelt.
Es sind vielleicht wenige, aber es gibt durchaus auch JC die korrekt und schnell arbeiten und bürgerfreundlich sind.
Mein jetziges z. B..
Also ich hab auch keine Probleme mit meinem JC. Bin da schon seit 6 Jahren, die allerdings durch 12 Monate 1 €-Job und 2 Jahre geförderter Arbeitsplatz unterbrochen waren. Konnte mich bisher nie wirklich beschweren.
Bin allerdings von Anfang an in der Reha Abteilung, da geht's grundsätzlich viel lockerer zu. Hatte z.B. noch nie Pflichtbewerbungen und werde auch allgemein in Ruhe gelassen.
Gibt es die Reha Abteilung in jedem Jobcenter und wann und unter welchen Bedingungen wird man in die -abteilung verlagert?
Zitat von: Geldbürger am 23. Dezember 2021, 21:49:41
Gibt es die Reha Abteilung in jedem Jobcenter und wann und unter welchen Bedingungen wird man in die -abteilung verlagert?
Die Reha Abteilung gibt's nur in größeren JC und du kommst da hin, wenn du entweder eine Teilhabe z.B. von der DRV laufen hast oder anerkannt behindert bist (GdB ab 30).
An big mama: Widerspruch gegen Verwaltungsakte entfalten gewöhnlich aufschiebende Wirkung. Dies gilt eben eben nicht bei VAs des JC. Diese sind sofort vollstreckbar. Also bitte !!
Zitat von: 111929 am 03. Januar 2022, 12:34:51Diese sind sofort vollstreckbar. Also bitte !!
Nein, nicht alle. Siehe hierzu $ 39 SGB II.
Zitat von: 111929 am 03. Januar 2022, 12:34:51Dies gilt eben eben nicht bei VAs des JC. Diese sind sofort vollstreckbar.
Das ist doch Quatsch. In welchen Fällen keine aufschiebende Wirkung eintritt, regelt § 39 SGB II:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__39.html
In allen dort nicht genannten Fällen führt ein Rechtsmittel sehr wohl zur aufschiebenden Wirkung.
etwas Neues gibt es nicht in Sachen Sanktionen und Ampel
eben kein Quatsch - alle VA außerhalb des Hartz 4 Systems entfalten aufschiebbare Wirkung bei Widerspruch . Hartzler sind rechtlich gesehen Bürger zweiter Klasse. Alle diese JC VAs die sich auf Leistungen/Sanktionen beziehen entfalten keine aufschiebbare Wirkung. So steht es ja genau in dem aufgeführten §...
Es bleibt weiterhin Quatsch. Es gibt genug Rechtsgebiete, wo ein Widerspruch ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat:
http://www.verwaltungsrecht-ratgeber.de/verwaltungsrecht/rechtsschutz/index_06.html
ZitatWichtigstes Beispiel ist § 212a BauGB. Danach entfaltet der Widerspruch eines Dritten gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung.
ZitatDieselbe Rechtswirkung ordnet § 72 Ausländergesetzes an. Die Abschiebung eines Ausländers kann daher in bestimmten Fällen trotz Widerspruch vollzogen werden.
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/widerspruchsverfahren-43-aufschiebende-wirkung-eines-widerspruchs_idesk_PI434_HI12820732.html
ZitatDie aufschiebende Wirkung in diesen Fällen gilt nicht nur für Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV. Vielmehr gilt sie auch für die Statusentscheidung der Krankenkasse, wenn diese die zuständige Einzugsstelle ist. Das Gleiche gilt für Entscheidungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/aufschiebende_wirkung.html
ZitatWiderspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind daher innerhalb der mitgeteilten Zahlungsfrist trotz Widerspruch zu zahlen (es kann jedoch Aussetzung der Vollziehung beantragt werden).
Marginäre Ausnahmen bestätigen die Regeln Herr RA:Tatsache ist das die in einem öffentlich-privatenZwitter als GmbH organisierten JC den Hartzler zu einem Bürger zweiter Klasse mit verminderten Rechten macht. Schon allein diese Tatsache macht den Unterschied zu allen anderen öffentlichen Verwaltungen + ihren Rechtswegen.
Zitat von: 111929 am 05. Januar 2022, 14:06:18Tatsache ist das die in einem öffentlich-privatenZwitter als GmbH organisierten JC
Oh Gott, Reichsbürgergeschwurbel.
Zitat von: 111929 am 05. Januar 2022, 14:06:18Marginäre Ausnahmen bestätigen die Regeln
Die Aufzählung war bei weitem nicht abschließend. Ich gehe davon aus, du meinst mit deiner Wortschöpfung "marginär" in Wirklichkeit "marginal". Nein, die Rechtsgebiete, in denen Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben, sind eben nicht marginal.