Vorweg, es gab die Frage meinerseits schonmal vor einem halben Jahr. Ich will den Fall aber nochmal zusammengefasst neu schildern und vielleicht sehen es nun Leute, die es damals noch nicht sahen.
Alter Thread, sollte ignoriert werden: https://hartz.info/index.php?topic=126045.msg1495196#msg1495196
Ein Azubi bezieht BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) während der Ausbildung und muss nach der ersten Ausbildungshälfte einen Weiterbewilligungsantrag stellen, bei dem wieder Leistungsnachweise der Eltern erforderlich sind. Der Vater des Azubis reicht alle Leistungsnachweise ein, außer die des aktuellen Jahres, da ihm diese nach eigenen Angaben noch nicht vorliegen.
Anhand der bereits eingereichten Unterlagen ermittelt das Arbeitsamt vorläufig, dass dem Azubi wahrscheinlich kein BAB mehr zusteht, da der Vater zu viel verdient und sie von einem ähnlichen Verdienst im aktuellen Jahr ausgehen.
Dem Azubi wird angeboten, auf eigene Gefahr weiter das BAB zu beziehen und es eventuell zurückzahlen zu müssen, wenn der Vater die fehlenden Unterlagen eingereicht hat. Dies geschieht schließlich ein halbes Jahr später und wie das Arbeitsamt ahnte, ist das Einkommen des Vaters zu hoch. Der Azubi muss das Geld zurückzahlen, was er im Zeitraum nach dem Weiterbewilligungsantrag noch erhalten hat und der Vater muss von nun an Unterhalt als BAB-Ersatz zahlen.
Frage: Wer müsste jetzt finanziell für das "BAB" aufkommen, dass der Azubi noch ein halbes Jahr erhalten hat? Er muss es ja jetzt an das Arbeitsamt zurückzahlen, was heißt, dass er quasi für diesen Zeitraum ohne Sozialleistungen gelebt hat, obwohl er zur recht eine eigene Wohnung hat, weil die Eltern zu weit wegwohnen. Das Arbeitsamt sagt, der Vater muss nicht rückwirkend für den Zeitraum aufkommen. Was meint ihr dazu?
Ich finde das etwas seltsam. Dem Azubi wird mitgeteilt, er kann weiter BAB beziehen, bis die Leistungsnachweise vollständig sind und dann muss er es eventuell zurückzahlen. Aber dem Vater wird nicht mitgeteilt (weil es wohl nicht so ist), dass er rückwirkend Unterhalt an seinen Sohn für den Zeitraum zahlen muss, wenn das eigene Einkommen zu hoch ist.
Bestehen die Unterhaltsansprüche für diesen Zeitraum tatsächlich nicht? Wenn der Azubi weder BAB erhält, noch Unterhalt von dem Vater für den Zeitraum, dann muss er diese Zeit aus eigener Tasche finanzieren (die leer ist), obwohl er aus Wohnorts- und einkommensverhältnistechnischer Sicht auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen ist?
Die Regelung ähnelt der BaföG Regelung. Gleiche Gefahrenquelle.
Der Azubi haftet ggü BAB.
Ratenzahlung oder Stundung bis zum Ausbildungsabschluss?
Der KV hilft da natürlich dann. Er ist unterhaltsverpflichtet.
Zitat von: Benutzer50 am 03. Dezember 2021, 07:31:56
Bestehen die Unterhaltsansprüche für diesen Zeitraum tatsächlich nicht?
Doch, aber der Sohn hätte das gegenüber dem Vater auch geltend machen müssen, ggf. mit Hilfe eines Fachanwaltes.
Der Sohn hätte den Vater in Verzug setzen müssen. Hat er das? Gegenüber der BAB Stelle ist natürlich er als Leistungsempfänger der Schuldner.
Okay, ich habe nichts davon gewusst. Woher auch? Ich sehe es da als Aufgabe der Arbeitsagentur, so einen Ratschlag dem Leistungsbezieher zu geben. Rückwirkend kann man das nicht einfordern?
Die Agentur erbringt doch nur Vorauszahlung, wenn du dich vergeblich bemüht hast, Unterhalt zu bekommen. Also musst du doch irgendwie versucht haben, Unterhalt vom Vater zu bekommen. Damit hättest du ihn in Verzug gesetzt und ab da müsste er zahlen.
Ansonsten muss dir nach deiner eigenen Schilderung
Zitat von: Benutzer50 am 03. Dezember 2021, 07:31:56Anhand der bereits eingereichten Unterlagen ermittelt das Arbeitsamt vorläufig, dass dem Azubi wahrscheinlich kein BAB mehr zusteht, da der Vater zu viel verdient und sie von einem ähnlichen Verdienst im aktuellen Jahr ausgehen.
bereits klar gewesen sein, dass du dich wegen Unterhalt an deinen Vater wenden musst.
Zitat von: Benutzer50 am 03. Januar 2022, 08:51:22
Okay, ich habe nichts davon gewusst. Woher auch?
Eigentlich aus deinem anderen, oben verlinkten Beitrag, der hier ja nicht beachtet werden soll.
Kann man den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der BAB Stelle vielleicht mal sehen? Insbesondere die Begründung der BAB Stelle? Bitte mal anonymisiert hochladen.
Zitat von: Flip am 03. Januar 2022, 12:40:50
Die Agentur erbringt doch nur Vorauszahlung, wenn du dich vergeblich bemüht hast, Unterhalt zu bekommen. Also musst du doch irgendwie versucht haben, Unterhalt vom Vater zu bekommen. Damit hättest du ihn in Verzug gesetzt und ab da müsste er zahlen.
Ansonsten muss dir nach deiner eigenen Schilderung
Zitat von: Benutzer50 am 03. Dezember 2021, 07:31:56Anhand der bereits eingereichten Unterlagen ermittelt das Arbeitsamt vorläufig, dass dem Azubi wahrscheinlich kein BAB mehr zusteht, da der Vater zu viel verdient und sie von einem ähnlichen Verdienst im aktuellen Jahr ausgehen.
bereits klar gewesen sein, dass du dich wegen Unterhalt an deinen Vater wenden musst.
1) Mein Vater hat immer verweigert, mir seine Leistungsnachweise zukommen zu lassen. Das habe ich direkt beim Antrag angegeben und entsprechend hat sich das Arbeitsamt mehrmals bei ihm gemeldet. Zuerst kamen gar keine Rückmeldungen von ihm und als dann wieder mit Strafgeldern gedroht wurde, reichte er alles außer einen "Einkommenssteuerbescheid von 2019" ein, da dieser laut seiner Aussage nicht vorlag. Braucht man dafür mehrere Monate, um diesen zu erhalten? Und dann auch erstmal dem Arbeitsamt nicht antworten? Ich gebe ihm dafür die Schuld. Sonst wären das sowieso nicht ganze 6 Monate, die ich jetzt zurückzahlen soll.
2) Und die Stelle die du von mir zitiert hast aus dem alten Thread: Das muss wenn telefonisch gewesen sein. Das Telefonat liegt jetzt schon fast 1 Jahr zurück, aber ich habe es so nie schriftlich bekommen. Ich kann mich dazu jetzt auch nicht weiter äußern, weil ich nicht mehr im Detail weiß, was alles gesagt wurde. Ich kann nur sagen, mir wurde nicht mitgeteilt, dass ich zu dem Zeitpunkt schon Unterhalt hätte fordern müssen.
Denn in allen Bescheiden die ich bisher für BAB seit 2019 erhalten habe stand, dass es "vorläufig" genehmigt wurde.Zitat von: Sheherazade am 23. Juli 2021, 10:52:16
Da steht aber auch ganz deutlich, dass das BAB nicht von dir sondern von deinem Vater zurückgefordert wird.
Das hier wollte ich nochmal kurz aus dem alten Thread aufgreifen. In dem Rückforderungsschreiben der Arbeitsagentur stand: Falls mein Vater mir absofort keinen Unterhalt zahlen sollte, dann wäre es möglich, weiter Leistungen vom Amt zu erhalten und diese würden sie sich dann von ihm zurückholen. Da ging es nicht um die 5-6 Monate, die ich zurückzahlen muss.
Zitat von: Flip am 03. Januar 2022, 13:45:08
Kann man den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der BAB Stelle vielleicht mal sehen? Insbesondere die Begründung der BAB Stelle? Bitte mal anonymisiert hochladen.
Ja, gerne
Das hier ist das Schreiben, dass ich erhalten hatte, als BAB genehmigt wurde, obwohl noch nicht fest stand, ob ich weiterhin Anspruch darauf stand. Keine Erwähnungen von Unterhalt oder ähnlichem!
Seite 1: https://up.picr.de/42767382jz.jpg
Seite 2: https://up.picr.de/42767384oy.jpg
Seite 3: https://up.picr.de/42767385en.jpg
Und hier das Schreiben, dass ich erhielt, als sie das Geld wieder zurückforderten. Das ist das Schreiben, dass ich auch schon im alten Thread verlinkt hatte. Da geht es plötzlich um Unterhaltsansprüche, aber auch nur für "absofort", nicht für die Zeit, für die ich dem Amt das Geld wieder zurückzahlen soll.
Seite 1: https://up.picr.de/41680926mi.jpg
Seite 2: https://up.picr.de/41680928nx.jpg
Das Erste ist eine vorläufige Bewilligung, das Zweite eine ebenfalls vorläufige Einstellung der Zahlung.
Bislang wurde offenbar keine abschließende Entscheidung getroffen und auch keine Rückforderung erlassen.
Im zweiten Schreiben auf Seite 2 wurdest du in zwei fettgedruckten Absätzen aufgefordert, umgehend den höheren Unterhalt bei deinem Vater geltend zu machen. Hast du das getan und kannst du das nachweisen?
Kindesunterhalt kann in bestimmten Fällen auch nachgefordert werden: https://www.unterhalt.com/kindesunterhalt-nachfordern.html
Nachweisen lässt sich hier die Verweigerung der Auskunfterteilung gegenüber der Behörde (du hast ja zuerst von ihm gefordert, dass er diese Auskünfte erteilen soll), sodass hier imho sowohl die Glaubhaftmachung einer höherer Unterhaltsforderung als auch eine Nachforderung aus tatsächlichen Gründen (Auskunftsverweigerung), die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, in Betracht kommt.
Sollte der Vater für den Zeitraum Februar bis Juni 2021 den höheren Unterhalt verweigern, würde ich einen Anwalt hinzuziehen.
Möglicherweise kommt sogar ein Rückgriff in Form von Schadensersatz gegenüber der Bafög-Behörde in Betracht, sofern diese verpflichtet gewesen wäre, schon in ihrer ersten vorläufigen Entscheidung auf die Notwendigkeit der Geltendmachung höherer Unterhaltsansprüche beim Vater hinzuweisen, was sie jedoch erst in der zweiten tat.
In jedem Fall sollte hier umgehend gehandelt werden, damit ab Februar keine Verwirkung eintritt.
Danke für die Antwort.
Zitat von: Ottokar am 05. Januar 2022, 11:09:24
Das Erste ist eine vorläufige Bewilligung, das Zweite eine ebenfalls vorläufige Einstellung der Zahlung.
Bislang wurde offenbar keine abschließende Entscheidung getroffen und auch keine Rückforderung erlassen.
Wie bisher in jedem Bescheid, den ich von der Arbeitsagentur bezüglich BAB erhalten habe. Das Geld der ersten 18 Monate war auch nur eine vorläufige Bewilligung, bis die 18 Monate schließlich rum waren.
Zitat von: Ottokar am 05. Januar 2022, 11:09:24Im zweiten Schreiben auf Seite 2 wurdest du in zwei fettgedruckten Absätzen aufgefordert, umgehend den höheren Unterhalt bei deinem Vater geltend zu machen. Hast du das getan und kannst du das nachweisen?
Ja, den E-Mail-Verlauf habe ich noch. Direkt nachdem ich das zweite Schreiben vom Arbeitsamt erhalten hatte, rief ich vor dem Unterhalt-geltend-machen sofort beim Arbeitsamt an (und jetzt kommen wir wieder an die Stelle) und fragte, ob der Unterhalt auch das Geld der letzten 6 Monate betrifft (damit ich, falls es so sein sollte, auch dieses Geld einfordern kann). Und da wurde mir telefonisch gesagt, nein, mein Vater muss für diesen Zeitraum nicht aufkommen.
Und hier wieder mein Unverständnis dafür, warum nicht bereits im ersten Schreiben erwähnt wurde, dass mein Vater Unterhalt zahlen muss.
Zitat von: Ottokar am 05. Januar 2022, 11:09:24
Kindesunterhalt kann in bestimmten Fällen auch nachgefordert werden: https://www.unterhalt.com/kindesunterhalt-nachfordern.html
Nachweisen lässt sich hier die Verweigerung der Auskunfterteilung gegenüber der Behörde (du hast ja zuerst von ihm gefordert, dass er diese Auskünfte erteilen soll), sodass hier imho sowohl die Glaubhaftmachung einer höherer Unterhaltsforderung als auch eine Nachforderung aus tatsächlichen Gründen (Auskunftsverweigerung), die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, in Betracht kommt.
Leider nicht ganz.
ZitatMein Vater hat immer verweigert, mir seine Leistungsnachweise zukommen zu lassen. Das habe ich direkt beim Antrag angegeben und entsprechend hat sich das Arbeitsamt mehrmals bei ihm gemeldet.
Das war erstmals 2016 schon problematisch, als das Jobcenter wollte, dass ich das Kindergeld selbst erhalte. Und seitdem er 2016 bei 2 Angelegenheiten abgelehnt hat, habe ich nie wieder danach gefragt, sondern immer direkt in den Anträgen angegeben, dass er mir nichts zukommen lässt.
Aber was richtig ist, dass das Arbeitsamt bei dem BAB-Antrag (über den wir hier schreiben) Briefe gesendet hat, weil er nicht reagierte. So wurde es mir telefonisch vom Amt mitgeteilt.
Zitat von: Ottokar am 05. Januar 2022, 11:09:24
Sollte der Vater für den Zeitraum Februar bis Juni 2021 den höheren Unterhalt verweigern, würde ich einen Anwalt hinzuziehen.
Also soll ich ihm jetzt eine E-Mail schreiben und welche Frist für eine Antwort setzen? Dann vergehen nochmal ein paar Tage. Ich habe an sich kein Geld für einen Anwalt. Selbst mein Dispokredit ist komplett ausgelastet, weswegen ich nicht jetzt auch für diese 6 Monate aufkommen will. Man kann einen kostenlosen Beratungsschein bekommen, das weiß ich aber das würde in meinem Fall dann ja über die Beratung hinausgehen.
Beratungshilfe umfasst jegliche außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes.
Okay, ich habe jetzt meinem Vater eine Mail geschickt und er soll mir bis Sonntagabend antworten, ob er den Unterhalt für den besagten Zeitraum noch nachzahlen wird. Und dann hole ich mir gegebenenfalls am Montag einen Beratungsschein. Ich halte euch da gerne auf dem Laufenden bzw. es wird wahrscheinlich noch weitere Fragen geben.
Macht es Sinn, jetzt parallel nochmal das Arbeitsamt zu kontaktieren und nachzufragen, wann mir mitgeteilt wurde, dass ich mich für die besagten Monate an meinen Vater bezüglich Unterhalt wenden sollte? Oder kann man da viel falsch machen bzw. ich sollte da bis nächste Woche warten, wenn ich einen Anwalt gefunden habe?
Ich würde warten, was der Anwalt dazu sagt.
Mein Vater möchte sich tatsächlich auf Zahlungen an mich einlassen. Das hätte ich nicht gedacht. Er schreibt allerdings, dass seine Zahlungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen" und die erste Zahlung möchte er im Februar vornehmen. Heißt das, wenn er es sich doch anders überlegen sollte und dann im Februar die rückwirkenden Unterhaltsforderungen in jedem Fall verstrichen sind, dass ich dann nichts mehr machen könnte? Oder ist diese vorläufige Zusage per E-Mail jetzt gültig, unabhängig davon, dass 12 Monate bald rum sind?
Februar 2021 oder 2022?
Zitat von: Ottokar am 07. Januar 2022, 13:45:01
Februar 2021 oder 2022?
Februar 2022 will er die erste Zahlung vornehmen, 2021 war ja schon
Ich denke, es geht hier um den Zeitraum Februar bis Juni 2021?
Der höhere Unterhalt hätte spätestens ab Juli 2021 gezahlt werden müssen.
Kleines Update und nochmal kurze Zusammenfassung:
Ich hatte meinen Vater anfang Januar per E-Mail dazu aufgefordert, mir rückwirkend Unterhalt für Februar - Juni 2021 zu zahlen. Man hat ja nur ein Jahr Zeit, rückwirkend Unterhaltsansprüche an die Eltern zu stellen. Februar wäre diese Zeitspanne vorbei gewesen. Weshalb ich im Januar noch genug Zeit gehabt hätte, einen Anwalt aufzusuchen.
Wer das Schreiben sehen möchte:
https://up.picr.de/43614419ti.jpg
Er stimmte zu und wollte mir die ~1800€ monatlich in 150€ Raten zahlen. Er schrieb in der ersten E-Mail, dass er es "ohne Rechtspflicht" anerkennt. Hat allerdings nur 3 Monate lang etwas gezahlt, also nur 450€ und hat es sich nun doch anderes überlegt.
Macht es jetzt immer noch Sinn, einen Anwalt aufzusuchen, vor allem da er kurzzeitig der Zahlung zustimmte? Oder geht das jetzt nicht mehr/bzw. wird nicht erfolgreich sein, weil die 12 Monate der rückwirkenden Anspruchsstellung schon vorbei sind? Also ich weiß generell nicht, wie ich jetzt handeln soll.
Und bevor jemand schreibt, er wäre überhaupt nicht zu der Zahlung verpflichtet: Ich habe Februar 2021 den Weiterbewilligungsantrag für BAB gestellt. Mein Vater übergibt mir nie seine Unterlagen, die für den Antrag erforderlich waren. Deshalb musste die Arbeitsagentur ihn selbst kontaktieren. Erst als er einen weiteren Brief mit einer Bußgelddrohung erhalten hat, reichte er Unterlagen ein, außer den aktuellen Leistungsnachweiß für 2021, weil er den nach eigener Angabe noch nicht hatte. Erst ENDE JUNI/ANFANG JULI 2021 hatte das Arbeitsamt alle Unterlagen und forderte die Leitungen für Februar - Juni zurück!
Hätte mein Vater die Unterlagen rechtzeitig eingereicht, dann hätte er sowieso ab Februar 2021 Unterhalt zahlen müssen! Selbst wenn er wirklich nicht den Leistungsnachweis hatte, wusste er sehr wohl, was er verdient und hätte sich anfallenden rückwirkenden Unterhaltsansprüchen bewusst sein müssen.
Das Ganze ist ziemlich Durcheinander, ich würde umgehend einen Anwalt aufsuchen.