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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 12:15:25

Titel: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 12:15:25
Hallo ihr Lieben,  :smile:

ich hab nach langer Zeit nochmal eine Frage.
Vorab meine Situation:
Ich bin 49 Jahre alt, gelernte Bürokauffrau, seit über 20 Jahren aus dem erlernten Beruf raus, habe einen GdB von 40 (Bewegungseinschränkungen, Wirbelsäule versteift)

11/2018 bis 02/2019  Maßnahme zur Feststellung eines positiven Leistungsbildes.
Ergebnis: Teilzeit im Büro mit vorgeschalteter sinnvoller Weiterbildung

04/2019 Fallmanagerin möchte mir eine Weiterbildung genehmigen, ich solle mir Angebote für sinnvolle Weiterbildungen einholen und bis Ende Mai vorlegen. Das wurde in der EGV festgeschrieben.

06/2019 neue Fallmanagerin das Angebot für Weiterbildung "Fachkraft für betriebliche Lohnabrechnung mit IHK Abschluss" vorgelegt. Sie sagte mir dann, dass sie erstmal prüfen müsse, ob nicht ein anderer Trager oder die Rehaabteilung dafür zuständig wäre, das würde ein paar Tage dauern, sie würde sich dann melden und mich erneut einladen.

10/2019 Neuer Termin: Es sei kein anderer Träger oder die Rehaabteilung zuständig, sie wäre zuständig. Sie würde mich allerdings gerne erst noch an Kollegin B verweisen, die sei für §16i SGB II zuständig. Falls ich mich gegen das Angebot der Kollegin B entscheiden würde, würde sie mir die Weiterbildung geben.

11/2019 Gespräch mit Kollegin B, wollte mich putzen schicken, hatte offensichtlich mein ärztliches Gutachten nicht gelesen. Sagte noch, ich sei ein Traumkandidat für sie für §16i SGB II, weil ich morgens selbstständig aufstehen würde (also ich keine Aktivierung bräuchte, um nicht erst mittags aufzustehen) und einen Führerschein habe.  :schock: :wand:
Habe mich gegen das "Angebot" entschieden und auf eine neue Einladung meiner Fallmanagerin gewartet.

01/2020 ich habe angerufen und gefragt, wann ich denn einen Termin zwecks Bewilligung der Weiterbildung bekomme. Dann sagte sie mir plötzlich, dass sie der Meinung sei, die Weiterbildung sei recht teuer und sie sähe durch die Weiterbildung keine Verbesserung meiner Vermittlungschancen aufgrund meines Alters. Das Gespräch wurde ziemlich unfreundlich danach und war auch dann schnell beendet.

Dann kam Corona.

12/2020 Kurzer Termin mit einer neuen Fallmanagerin (hatte wieder gewechselt), diese vertröstete mich dann auf telefonisches Gespräch im März diesen Jahres. Kam natürlich kein Gespräch zustande!

05/2021 - 07/2021 erneuter Wechsel des Ansprechpartners. Neuer Fallmanager hat mir dann einen Bildungsgutschein für die Weiterbildung ausgehändigt, er meinte, das sei total sinnvoll !!

Die Bewilligung der Weiterbildung hänge ich an.  :zwinker:

Ich hatte meinen Fallmanager bereits im Juli telefonisch auf den Mehrbedarf wegen Behinterung angesprochen, er meinte, er kenne sich damit nicht aus, würde aber das, was geht, gerne bewilligen. Habe ihm dann noch ne Mail geschrieben, aus der hervorgeht, dass wir drüber gesprochen haben.
Mehrbedarf bekomme ich bis jetzt keinen.
Nun habe ich in der Weiterbildung auch einen Sozialarbeiter als Ansprechpartner zur Verfügung, dieser sagte mir, mir würde der Mehrbedarf für Behinderte zustehen. Habe dann Anfang November mal schriftlich darauf hingewiesen bei JC.
Ablehnung des Mehrbedarfs kam dann mit Datum vom 22.11.2021

Nun meine Frage: Was schreibe ich am sinnvollsten in einen Widerspruch?!
Oder steht mir der Mehrbedarf tatsächlich nicht zu?
Weil Bewilligung nach §112 SGB III (Reha Paragraph, obwohl Rehaabteilung nicht zuständig lt. Fallmanagerin 10/2019 :weisnich:)

Hülfe!!  :help:

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 12:34:25
Ich habe noch nicht ganz verstanden, inwiefern du den Mehrbedarf benötigst.

Wenn man z. B. das Warmwasser im Bad per Durchlauferhitzer mit Strom erhitzt, steht einem ein Mehrbedarf zu, weil Mehrkosten entstehen. Da sind die Mehrkosten ersichtlich. Hast du denn die Mehrkosten gar nicht begründet in deinem Antrag? Brauchst du irgendwelche Hilfsmittel, entstehen dir Extrakosten durch die Behinderung - all so was meine ich.
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 12:50:27
Zitat von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 12:34:25
Ich habe noch nicht ganz verstanden, inwiefern du den Mehrbedarf benötigst.

Wenn man z. B. das Warmwasser im Bad per Durchlauferhitzer mit Strom erhitzt, steht einem ein Mehrbedarf zu, weil Mehrkosten entstehen. Da sind die Mehrkosten ersichtlich. Hast du denn die Mehrkosten gar nicht begründet in deinem Antrag? Brauchst du irgendwelche Hilfsmittel, entstehen dir Extrakosten durch die Behinderung - all so was meine ich.

Mehrbedarf nach §21 SGB II

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.



Bei Weiterbildung erhalten Behinderte einen Mehrbedarf von 35% des Regelsatzes!

Meine Bewilligung ist nach §112 SGB III ausgestellt (Reha Paragraph, in dem auch §49 SGB IX erwähnt wird in den fachlichen Weisungen)
Ansonsten Recht auf Bildung nach §112 SGB IX, habe ja auch einen Bildungsgutschein bekommen?!

Also aus meiner Sicht auf jeden Fall Anspruch auf Mehrbedarf
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Sheherazade am 05. Dezember 2021, 12:52:15
Zitat von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 12:50:27
Bei Weiterbildung erhalten Behinderte einen Mehrbedarf von 35% des Regelsatzes!

Hast du die Weiterbildung schon angetreten?
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 12:55:58
Zitat von: Sheherazade am 05. Dezember 2021, 12:52:15
Zitat von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 12:50:27
Bei Weiterbildung erhalten Behinderte einen Mehrbedarf von 35% des Regelsatzes!

Hast du die Weiterbildung schon angetreten?

Ja, bin seit 13.09.2021 täglich von Montag bis Freitag in der Weiterbildung. Diese läuft bis 23.06.2022, an dem Tag ist die Prüfung bei der IHK
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 13:07:22
Auf deinem Bewilligungsbescheid stehen ganz oben andere Paragraphen: Leistungen für die Teilhabe an einer Weiterbewilligungsmaßnahme nach § 16 SGB II i. V. m. § 112 und §§ 81 ff. SGB III. Das steht auch im Ablehnungsbescheid. Das Ganze hat also gar nichts mit dem SGB IX zu tun.

Laut § 112 SGB III KÖNNEN Leistungen bewilligt werden. Es ist eine absolute Kann-Leistung und bei dir wurde sie leider abgelehnt. An deiner Stelle würde ich im Widerspruch aufzählen, warum und wofür genau du einen Mehrbedarf benötigst. Der muss im Zusammenhang mit deinen Einschränkungen bestehen, die du aufgrund der Behinderung hast.

Guck hier: http://www.buzer.de/112_SGB_3.htm (http://www.buzer.de/112_SGB_3.htm)
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 13:30:11
Zitat von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 13:07:22
Auf deinem Bewilligungsbescheid stehen ganz oben andere Paragraphen: Leistungen für die Teilhabe an einer Weiterbewilligungsmaßnahme nach § 16 SGB II i. V. m. § 112 und §§ 81 ff. SGB III. Das steht auch im Ablehnungsbescheid. Das Ganze hat also gar nichts mit dem SGB IX zu tun.

Laut § 112 SGB III KÖNNEN Leistungen bewilligt werden. Es ist eine absolute Kann-Leistung und bei dir wurde sie leider abgelehnt. An deiner Stelle würde ich im Widerspruch aufzählen, warum und wofür genau du einen Mehrbedarf benötigst. Der muss im Zusammenhang mit deinen Einschränkungen bestehen, die du aufgrund der Behinderung hast.

Guck hier: http://www.buzer.de/112_SGB_3.htm (http://www.buzer.de/112_SGB_3.htm)

Miir ist klar, dass die §§ aus unterschiedlichen Gesetzbüchern sind. Ich habe einen Bildungsgutschein bekommen und außerdem ist ja lt. der Fallmanagerin (10/2019) die Rehaabteilung gar nicht zuständig, also warum ein Rehaparagraph (SGB III) in der Bewilligung?!

Den Mehrbedarf muss man nicht begründen, der steht Behinderten bei einer Weiterbildung zu, der wird automatisch gezahlt normalerweise.

Aussage meines Fallmanagers diese Woche am Telefon (ja, ich weiss, telefonisch bringt nichts), er hat sich zwei Mal gemeldet wegen der Ablehnung:
Die Leistungsabteilung im JC hat mein Schreiben an ihn gegeben, weil die nicht Bescheid wussten... und er weiss ja auch nichts dazu, er sagte mir, die haben Vordrucke mit den §§, die bewilligen alles so, weil es nur den einen Vordruck gibt.
Ich solle auf jeden Fall nen Widerspruch schreiben, dann bekäme das jemand anderes auf den Tisch.

:weisnich:
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 13:41:57
Ich kann dir nur empfehlen, nicht weiter auf § 112 SGB IX zu pochen, sondern umzuschwenken auf § 112 SGB III und Konkretes anzubringen, warum du für die Teilhabe am Arbeitsleben diesen Mehrbedarf benötigst oder warum er erforderlich ist. Das, was in § 112 SGB III so alles erwähnt wird, würde ich als Anhaltspunkte nehmen.

Zitat von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 13:30:11Den Mehrbedarf muss man nicht begründen, der steht Behinderten bei einer Weiterbildung zu, der wird automatisch gezahlt normalerweise.
Eine Kann-Leistung steht niemandem automatisch zu. Das mag für den § 112 SGB IX gelten, aber eben nicht für § 112 SGB III. Du musst doch nur den genauen Wortlaut lesen. Es ist keine Soll-Vorschrift, kein gebundenes Ermessen.

Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Flip am 05. Dezember 2021, 13:53:08
Ich lese nichts von Gleichstellung. Bist du mit dem GdB von 40 überhaupt gleichgestellt? Ansonsten gilt doch Behinderung erst ab 50 GdB. Außerdem ist es keine Rehaweiterbildung, sondern eine ganz normale. Da gibt es keinen Mehrbedarf.
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 14:06:01
Zitat von: Flip am 05. Dezember 2021, 13:53:08
Ich lese nichts von Gleichstellung. Bist du mit dem GdB von 40 überhaupt gleichgestellt? Ansonsten gilt doch Behinderung erst ab 50 GdB. Außerdem ist es keine Rehaweiterbildung, sondern eine ganz normale. Da gibt es keinen Mehrbedarf.

Zusicherung zur Gleichstellung gibt es von der Agentur für Arbeit, die liegt dem JC auch vor, der Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung wird aber auch unter GdB von 50 (ab da ist es Schwerbehinderung) gezahlt.

Und ich sehe das wie du, es ist keine Rehaweiterbildung, daher ist aus meiner Sicht auch in der Bewilligung der §112 SGB III falsch, es müsste §112 SGB IX greifen aus meiner Sicht, der begründet auch automatisch den Mahrbedarf.

Daher ja meine Frage, was ich am besten in den Widerspruch schreibe und ob der Widerspruch überhaupt Sinn macht
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 14:13:28
Nun ja, du hast die Weiterbildung schon begonnen, es sind bereits Kosten angefallen, die das JC zahlt. Willst du jetzt der gesamten Bewilligung widersprechen, weil sie sich deiner Ansicht nach auf die falschen Paragraphen stützt? Das fände ich persönlich unklug. Dann lieber das tun, was ich bereits geschrieben hatte.
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 14:21:50
Zitat von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 13:41:57
Ich kann dir nur empfehlen, nicht weiter auf § 112 SGB IX zu pochen, sondern umzuschwenken auf § 112 SGB III und Konkretes anzubringen, warum du für die Teilhabe am Arbeitsleben diesen Mehrbedarf benötigst oder warum er erforderlich ist. Das, was in § 112 SGB III so alles erwähnt wird, würde ich als Anhaltspunkte nehmen.

Zitat von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 13:30:11Den Mehrbedarf muss man nicht begründen, der steht Behinderten bei einer Weiterbildung zu, der wird automatisch gezahlt normalerweise.
Eine Kann-Leistung steht niemandem automatisch zu. Das mag für den § 112 SGB IX gelten, aber eben nicht für § 112 SGB III. Du musst doch nur den genauen Wortlaut lesen. Es ist keine Soll-Vorschrift, kein gebundenes Ermessen.

Ich glaube, wir schreiben hier aneinander vorbei.

Mir erschließt sich der Rehaparagraph (112 SGB III) nicht, wie soll ich denn dann argumentieren?


Zitat von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 14:13:28
Nun ja, du hast die Weiterbildung schon begonnen, es sind bereits Kosten angefallen, die das JC zahlt. Willst du jetzt der gesamten Bewilligung widersprechen, weil sie sich deiner Ansicht nach auf die falschen Paragraphen stützt? Das fände ich persönlich unklug. Dann lieber das tun, was ich bereits geschrieben hatte.

Ich habe sogar in der Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, dass ich die Weiterbildung antrete und nicht abbreche (habe ich nach über 2 Jahren Kampf für die Weiterbildung auch ganz sicher nicht vor!)

Wenn ich wegen den § in der Bewilligung einen Überprüfungsantrag (Widerspruch ist viel zu spät) stellen würde, passiert mir nichts.
Ist halt dann keine Reaktion auf die Ablehnung für den Mehrbedarf.

Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 14:32:26
Zitat von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 14:21:50Ich glaube, wir schreiben hier aneinander vorbei.

Mir erschließt sich der Rehaparagraph (112 SGB III) nicht, wie soll ich denn dann argumentieren?

Ach so, du meinst, der Paragraph bezieht sich bereits auf die gesamte Weiterbildung und gar nicht auf einen zusätzlichen Mehrbedarf? Hm. Dann habe ich ICH das alles komplett falsch verstanden.
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 14:36:49
Zitat von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 14:32:26
Zitat von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 14:21:50Ich glaube, wir schreiben hier aneinander vorbei.

Mir erschließt sich der Rehaparagraph (112 SGB III) nicht, wie soll ich denn dann argumentieren?

Ach so, du meinst, der Paragraph bezieht sich bereits auf die gesamte Weiterbildung und gar nicht auf einen zusätzlichen Mehrbedarf? Hm. Dann habe ich ICH das alles komplett falsch verstanden.

Ja, die Kosten der Weiterbildung sind ja nach §16 SGB II i. V. m. §112 SGB III bewilligt worden, der Paragaph ist aus meiner Sicht der falsche, da es sich ja nicht um eine Rehaweiterbildung handelt, weil die Rehaabteilung nicht dafür zuständig ist.
Und ich habe beim Träger der Weiterbildung einen Bildungsgutschein abgegeben, ist aus meiner Sicht dann eher Recht auf Bildung 
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 15:25:16
Dann musst du gegen die komplette Bewilligung der Weiterbewililgung angehen, weil sie sich auf die deiner Meinung nach falschen Paragraphen stützt.

Wer hat denn behauptet, dass es eine Rehamaßnahme ist, die dir jetzt zusteht? Oben sagt deine Arbeitsvermittlerin etwas anderes.
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Sommerkind am 05. Dezember 2021, 15:30:24
Zitat von: blaumeise am 05. Dezember 2021, 15:25:16
Dann musst du gegen die komplette Bewilligung der Weiterbewililgung angehen, weil sie sich auf die deiner Meinung nach falschen Paragraphen stützt.

Wer hat denn behauptet, dass es eine Rehamaßnahme ist, die dir jetzt zusteht? Oben sagt deine Arbeitsvermittlerin etwas anderes.

Es hat eben niemand gesagt, es ist eine Rehamaßnahme.
der §112 SGB III ist ein Reha Paragraph

Fachliche Weisungen zu dem Paragraphen

https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014624.pdf

passt null zu der Weiterbildung aus meiner Sicht!
Titel: Re: Mehrbedarf für Behinderte bei Weiterbildung
Beitrag von: Sommerkind am 12. Dezember 2021, 10:24:44
Ich nochmal

Wühle mich seit letzter Woche durch §§ und fachliche Weisungen und mir schwirrt mittlerweile wirklich der Kopf.

Hat niemand schonmal eine ähnliche Situation gehabt und kann mir etwas dazu sagen?

Macht ein Widerspruch Sinn, steht mir der Mehrbedarf überhaupt zu?  :help: