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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: BO177 am 08. Dezember 2021, 10:12:14

Titel: Muss ein geschenktes Kfz verwertet werden?
Beitrag von: BO177 am 08. Dezember 2021, 10:12:14
Muss ein geschenktes Kfz verwertet werden?

Situation: Laufender SGB-II-Bezug, kein Vermöge, derzeit kein Kfz, Wert des als Geschenk/Vermächtnis vorgesehenen Kfz: 1.500-2.000 €.

Ich habe zwei verschiedene Aussagen:

[1] Es muss, wenn es im lfd. SGB-Bezug zufließt, verwertet werden.
[2] Es muss nicht verwertet werden, weil zugeflossene Sachbezüge (wie z. B. ein Vermächtnis in Geldeswert) im Rahmen des Schonvermögens geschützt, d. h. anrechnungsfrei sind.

Wie verhält es sich wirklich?

Ist Aussage [2] wegen § 11 Abs. 1 SGB II richtig?

Gibt es weitere Paragraphen oder Verordnungen oder Anweisungen zu dieser Frage?

Den Link http://hartz.info/index.php?topic=8.0 (Erben als ALG II Empfänger) kenne ich. Aussage [1] stammt von einem Sozi-Fachanwalt.
Titel: Re: Muss ein geschenktes Kfz verwertet werden?
Beitrag von: crazy am 08. Dezember 2021, 11:31:38
Nein, das von dir muss nicht verwertet werde
n. Was sollte das denn bei Dir ändern?
Anders, wäre es, wenn Du den Oldtimer mit hohem Wert bekämest. So mit 500.000 Euro oder mehr wärest Du frei
Und sowas dient ja nicht der normalen Lebensführung.Der steht nur rum und kostet.
Ich hätte nen echten Wagoneer haben können. Kurz überschlagen und dankend abgelehnt.
Ich habe dieses Fahrzeug geliebt und bin ihn sehr gerne gefahren, aber ...
Allein Reifen sind unbezahlbar.

Der undankbare Hund, der ihn dann geschenkt bekommen hat(er war immer so heiß auf dieses Auto) 
hat ihn dann flux verkauft und hat sich danach nie wieder blicken lassen

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Re: Muss ein geschenktes Kfz verwertet werden?
Beitrag von: BO177 am 08. Dezember 2021, 13:35:28
Die Argumentation von [1] ist, dass das Auto Vermögenszufluß während des SGB-II-Bezugs ist. Ein Auto (nach dem BSG-Urteil von 2007 bis zu 7.500 €) sei nur dann Schonvermögen, wenn es bereits vor SGB-II-Bezug vorhanden gewesen wäre.