Bürgergeld Forum - hartz.info

Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Gast51252 am 08. Dezember 2021, 11:11:07

Titel: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: Gast51252 am 08. Dezember 2021, 11:11:07
Hallo zusammen,

ich habe einen Termin zur Klärung beruflicher Fragen beim Jobcenter für Mitte Dezember bekommen. Nun beziehe ich aber noch bis Ende des Jahres Alg-I. Alg-II ist ab 01.01.2022 beantragt. Damit dürfte die Zuständigkeit doch bis dahin auch bei der Agentur für Arbeit liegen, oder?
Kann mir jemand eine rechtliche Grundlage dafür nennen?

Kann ich den Termin ohne Folgen absagen?

Beste Grüße

palgato

Titel: Re: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: crazy am 08. Dezember 2021, 11:21:04
Sei froh, dass Du noch einen Termin hast.
Bereite Dich vor. Sag welche Ideen Du hast und welche Hilfe Du ggf. benötigst.
Das kann sein- eine Weiterbildung, Fachschulung in deinem erlernten Beruf
Oder auch-dein Beruf ist nicht mehr zukunftsträchtig-Du kannst Dir eine Umschulung in Beruf xy vorstellen.
Auf der Homepage gibt es alle möglichen Berufe,Weiterbildungen. Da präpariere dich.
Ums mal deutlich auszudrücken.
Mit Alg1 wars schon eng finanziell und ab Januar wirst Du Dich richtig strecken müssen...
Und da Du noch nicht lange Arbeitslos bist stehen deine Chancen jetzt noch gut....
Titel: Re: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: Gast51252 am 08. Dezember 2021, 13:15:04
Zitat von: crazy am 08. Dezember 2021, 11:21:04
Mit Alg1 wars schon eng finanziell und ab Januar wirst Du Dich richtig strecken müssen...

Das weißt du woher?

Ich hatte zwei recht eindeutige Fragen formuliert und nicht um eine allgemeine Lebensberatung gebeten.  :cool:
Ist sicher gut gemeint, aber es geht halt nicht darum.
Titel: Re: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: crazy am 08. Dezember 2021, 13:25:01
Mit dieser Einstellung hast Du schon mal 100% die Chance auf entsprechende Aktionen im JC zu stoßen.
Es geht darum, Dir sofort helfen zu können. Deine Position ist gerade sehr gut. Verspiele sie  nicht leichtfertig.
Der Termin ist keiner in der Leistungsabteilung.


Aber nicht jammern, wenn dann ungefragt erstmal 3 Monat Beschäftigungsmaßnahme" wie bewerbe ich mich richtig" folgt.

Sag ab, wenn Du das willst. Hindert Dich keiner. Bewilligungsbescheid schon da?
Grundsätzlich bist Du ab dann Kunde
Titel: Re: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: blaumeise am 08. Dezember 2021, 14:04:09
Zitat von: Gast51252 am 08. Dezember 2021, 11:11:07Alg-II ist ab 01.01.2022 beantragt.
Wann hast du denn den Antrag gestellt bzw. wie hast du das gemacht, dass er mit Wirkung zum 01.01. gilt?
Titel: Re: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: Sheherazade am 08. Dezember 2021, 14:18:10
Vermutlich wird er das Schreiben der Agentur für Arbeit dem Antrag beigefügt haben, in dem das Auslaufen von ALGI zum 31.12.2021 bescheinigt wird.
Titel: Re: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: blaumeise am 08. Dezember 2021, 14:34:19
Wenn der Antrag im JC im Dezember einging und nicht explizit draufstand "Mit Wirkung zum 01.01.2022", dann wirkt der Antrag auf den 1. des Monats zurück. Das ist der 1. Dezember. Somit wird das JC nicht nur die Arbeitsvermittlung schon mal einschalten, sondern auch prüfen, ob ev. aufstockende Leistungen zum ALG I ab Dezember möglich sind.
Titel: Re: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: Fettnäpfchen am 08. Dezember 2021, 14:37:37
palgato

Zitat von: Gast51252 am 08. Dezember 2021, 11:11:07Kann ich den Termin ohne Folgen absagen?
Kannst du diese Einladung mal anonymisiert einstellen, das Datum bitte stehen lassen.

MfG FN
Titel: Re: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: Yavanna am 08. Dezember 2021, 15:35:56

Zitat von: Gast51252 am 08. Dezember 2021, 11:11:07Kann ich den Termin ohne Folgen absagen?

Kannst du nicht. Eine Folge wird zumindest sein, dass du einen neuen Termin bekommst. Dann wahrscheinlich im Januar, weil eine gewisse Vorlaufzeit nötig ist.
So oder so wirst du nicht drum herum kommen bei der AV im JC vorstellig zu werden.
Titel: Re: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: Gast51252 am 08. Dezember 2021, 19:54:32
Zitat von: blaumeise am 08. Dezember 2021, 14:04:09
Zitat von: Gast51252 am 08. Dezember 2021, 11:11:07Alg-II ist ab 01.01.2022 beantragt.
Wann hast du denn den Antrag gestellt bzw. wie hast du das gemacht, dass er mit Wirkung zum 01.01. gilt?

Das wurde bei der Bedarfsprüfung geklärt und vermerkt und steht auch so auf den Antragsunterlagen.

Es geht um eine rechtliche Einordnung. Natürlich ist mir klar, dass ich im Januar einen neuen Termin bekomme.
Titel: Re: Zuständigkeit bei Wechsel Alg-I zu Alg-II
Beitrag von: Gast51252 am 10. Dezember 2021, 10:54:02
Zitat von: blaumeise am 08. Dezember 2021, 14:34:19
Somit wird das JC nicht nur die Arbeitsvermittlung schon mal einschalten, sondern auch prüfen, ob ev. aufstockende Leistungen zum ALG I ab Dezember möglich sind.

Bei aufstockendem Alg-II (Alg-II und Alg-I) bleibt die Agentur zuständig für die Arbeitsvermittlung.