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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Diskus am 14. Dezember 2021, 13:17:19

Titel: Aufforderung zur Mitwirkung
Beitrag von: Diskus am 14. Dezember 2021, 13:17:19
Hallo zusammen,
Erst mal zur Sachlage:
Ich habe ab 1.12.21 Pflegegrad 2 erhalten und meine Freundin will/soll mich pflegen. Nun hat Sie Ihre Wohnung gekündigt um ab dem 1.4.2022 bei mir einzuziehen. Das hat Sie vorsorglich auch dem AA mitgeteilt. Nun kam gestern ein Brief mit folgender Aufforderung

1. Kündigungsbestätigung Ihrer bisherigen Wohnung (liegt vor)
2. Mietbescheinigung für die Zeit ab 1.4.2022 (wie soll das gehen ?)
3. Stellungnahme in welchem Verhältnis Sie zu mir steht (Da gab es doch mal 1 Jahr als HG bevor eine BG ?)
4 Nachweis über die Pflegeschaft bzw. Bescheid über den Aufwendungsersatz( Hat Sie beides nicht da ich ja die Pflege beantragt habe nd Sie als Pflegende angegeben habe)

Wie antworte ich nun auf diesen Brief, denn es sollen vor dem 1.4.2022 keine finanziellen Leistungen abgezogen werden (BG usw) wäre nett wenn da jemand helfen könnte.

Gruß Diskus
Titel: Re: Aufforderung zur Mitwirkung
Beitrag von: Sheherazade am 14. Dezember 2021, 13:21:57
Zitat von: Diskus am 14. Dezember 2021, 13:17:19
Das hat Sie vorsorglich auch dem AA mitgeteilt.

Viiiiiel zu früh. Bis wann soll die Antwort erfolgen, steht da eine Frist?

Ich nehme an, du meinst das Jobcenter, wenn du Arbeitsamt schreibst?
Titel: Re: Aufforderung zur Mitwirkung
Beitrag von: Diskus am 14. Dezember 2021, 13:24:04
Ja klar JC. Bis zum 19.12. wollen die ne Antwort
Titel: Re: Aufforderung zur Mitwirkung
Beitrag von: Fettnäpfchen am 14. Dezember 2021, 13:41:18
Diskus

Zitat von: Diskus am 14. Dezember 2021, 13:17:192. Mietbescheinigung für die Zeit ab 1.4.2022 (wie soll das gehen ?)
3. Stellungnahme in welchem Verhältnis Sie zu mir steht (Da gab es doch mal 1 Jahr als HG bevor eine BG ?)
Zu obrigem weiß ich ein bißerl was.
zu 2
Die Mietbescheinigung lässt du ausser acht und schließt mit Ihr eine KbV oder einen U.-Mietvertrag ab. Darin ist dann alles enthalten was das JC wissen muss.
zu 3
HG ist falsch was das JC will ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB (http://hartz.info/index.php?topic=30.msg32#msg32) zu vermuten. Lies den Ratgeber!
Mit KbV o. U.-Mietvertrag kann man schon mal einen Teil der VuE widerlegen.
Wenn du den Ratgeber gelesen hast fällt dir evtl. schon mal ein als was du deine "Freundin" und das Verhältnis mit dir darstellen soll und was du dazu schreiben könntest.

Dann kann man weiter schauen.

MfG FN

Das mit dem Abgabetermin würde ich selber erst mal gar nicht beachten, dass sind noch volle vier Monate bis es zum Zuzug kommt.
Titel: Re: Aufforderung zur Mitwirkung
Beitrag von: Sheherazade am 14. Dezember 2021, 13:43:29
Zitat von: Diskus am 14. Dezember 2021, 13:17:19Wie antworte ich nun auf diesen Brief, denn es sollen vor dem 1.4.2022 keine finanziellen Leistungen abgezogen werden (BG usw)

Wer hat den Brief bekommen, du oder deine Freundin oder warum willst du antworten?

Deine Freundin sollte dann fristgerecht antworten, dass die Änderungen erst ab 01.04.2022 eintreten und das sie um Fristverlängerung bis zum 28.02.2022 bittet. Das Nichtbeachten der Frist könnte ihr sonst auf die Füße fallen.

Währenddessen wird die KBV von euch gemacht.
Titel: Re: Aufforderung zur Mitwirkung
Beitrag von: Diskus am 14. Dezember 2021, 14:41:40
THX, hab erst mal um Fristverlängerung gebeten (in Ihrem Namen natürlich) mal sehen was an Antwort kommt

Diskus
Titel: Re: Aufforderung zur Mitwirkung
Beitrag von: blaumeise am 14. Dezember 2021, 21:40:06
Zitat von: Diskus am 14. Dezember 2021, 14:41:40in Ihrem Namen natürlich
Wenn ihr KEINE BG sein wollt für das erste Jahr, solltest du tunlichst unterlassen, im Namen deiner Freundin ihre Angelegenheiten für sie zu regeln. Da gibt es nämlich kein Wir, sondern nur getrennte Leben, getrennte Kassen usw. Ist anstrengend. Ihr solltet euch vorher gut überlegen, was ihr wollt, wie ihr zueinander steht und wie jeder von euch gegenüber dem JC auftritt.