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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Filip2610 am 16. Dezember 2021, 09:38:57

Titel: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Filip2610 am 16. Dezember 2021, 09:38:57
Guten Tag,
ich beziehe seit vielen Jahren ALGII und wohne die ganze Zeit in einer 2-Zimmer-Wohnung in Berlin, 54 m2, Miete gegenwärtig 534,99 Euro inklusive Nebenkosten. Bis vor ca. 7 Monaten hat das Jobcenter immer die ganze Miete bezahlt (also mir entsprechend Geld überwiesen). Dann kam vor ca. 7 Monaten plötzlich ein Bewilligungsbescheid, wo ca. 60 Euro der Miete fehlten. An Miete erhalte ich gegenwärtig 471,50 (+ Heizkosten). Ich habe dann vor ca. 5 Monaten per Brief beim Jobcenter nachgefragt und bekam dann die schriftliche Antwort, dass meine Miete eben oberhalb der Obergrenze läge. Einerseits ist das sicherlich so. Andererseits ist meine Frage: War das vom Jobcenter in Ordnung, einfach so plötzlich weniger Miete zu zahlen und kann ich da jetzt noch was gegen machen? Falls das eine Rolle spielen sollte: Ich bin lange krank geschrieben und habe wegen Corona keine Einnahmen aus einer Selbstständigkeit.
Vielen Dank und einen schönen Tag  :sehrgut:
Filip



Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: crazy am 16. Dezember 2021, 09:44:30
Ja...und es müsste auch ein Schreiben zur Kostensenkungsaufforderung geben.
Dann hat man 6 Monate Zeit die Kosten zu senken (Umzug,WG gründen) oder nachzuweisen, dass es keine Möglichkeit gibt.
Z.B.durch Nachweise über Wohnungsangebote und intensiver Suche.

Krang geschrieben ist erstmal dafür irrelevant.
Bestimmte Erkrankungen/Handicaps können jedoch Schonfrist oder auch Zuschlag begründen. Z.B. Mehrkosten wegen Rolli(barrierefreies Wohnen zwingend)
Hier kannst Du mal schauen ob das JC richtig rechnet
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.beratung-kann-helfen.de/images/medien/pdf-Dateien/angemessene-kdu-berlin.pdf&ved=2ahUKEwiB1oOB9-f0AhUMDuwKHdA8Bs0QFnoECAQQAQ&usg=AOvVaw1SAP4mwNcVLfg4osLeWoj6
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. Dezember 2021, 14:28:07
crazy

Mal eine Frage ist denn das Konzept der AV Wohnen in der Zwischenzeit anerkannt?
Schaut zumindest so aus da Bruttokalt in der Tabelle angegeben ist.

Filip2610
Was hast du unternommen als die Kostensenkungsaufforderung gekommen ist?
Die könnte auch in einem WBA Bescheid leicht versteckt gewesen sein.

MfG FN
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Yavanna am 16. Dezember 2021, 15:52:04
Merkwürdig finde ich an dem Sachverhalt, dass erst vor 7 Monaten gekürzt wurde. Da galt schon der 67
Alle Kdu die bis dahin gezahlt wurden, blieben dabei und neue werden eh akzeptiert,  unabhängig von der Angemessenheit.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Frogger am 16. Dezember 2021, 16:50:58
Ich habe Fragen zu Bewilligungszeiträumen.

Zitat von: Filip2610 am 16. Dezember 2021, 09:38:57keine Einnahmen aus einer Selbstständigkeit.
Wenn man nach der Information geht, dürfte es sich um vorläufige Bewilligungszeiträume von 6 Monaten handeln.


Für Bewilligungsbescheid ist die Widerspruchsfrist abgelaufen. Man müsste dann den Bescheid mittels Überprüfungsantrag prüfen lassen und parallel ein Eilverfahren beim Sozialgericht eröffnen. Bestenfalls hat der TE sich in der Vergangenheit Geld (Auch Verwandte oder bei Freunden) leihen müssen, um die Differenz der KdU leisten zu können. So könnte auch eine rückwirkende Eilbedürftigkeit nachgewiesen werden.

Könntest du Inhalt des Schreibens an das Jobcenter wiedergeben? Vielleicht wäre das Schreiben an das Jobcenter bereits als Widerspruch zu werten, da verfristet, aber als Überprüfungsantrag zu werten. Was vorteilhaft für die 6 Monatsfrist wäre.

Sollte ich richtig vermuten, dann ist der Bescheid vorläufig ergangen und vor kurzem muss dann noch ein VA ergangen sein. Vielleicht ist hier dann die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Heinz-Otto am 16. Dezember 2021, 19:35:29
Zitat von: Filip2610 am 16. Dezember 2021, 09:38:57
Guten Tag,
ich beziehe seit vielen Jahren ALGII und wohne die ganze Zeit in einer 2-Zimmer-Wohnung in Berlin, 54 m2, Miete gegenwärtig 534,99 Euro inklusive Nebenkosten. Bis vor ca. 7 Monaten hat das Jobcenter immer die ganze Miete bezahlt (also mir entsprechend Geld überwiesen). Dann kam vor ca. 7 Monaten plötzlich ein Bewilligungsbescheid, wo ca. 60 Euro der Miete fehlten. An Miete erhalte ich gegenwärtig 471,50 (+ Heizkosten). Ich habe dann vor ca. 5 Monaten per Brief beim Jobcenter nachgefragt und bekam dann die schriftliche Antwort, dass meine Miete eben oberhalb der Obergrenze läge.

Stelle SOFORT einen Überprüfungsantrag und benutze die Vorlage aus dem Anhang. Der Antrag muss dieses Jahr noch beim JC eintreffen.
Und lies dir das durch: https://hartz.info/index.php?topic=121895.0

Den Antrag musst du unbedingt nachweislich einreichen. Einfache Post reicht da evtl. nicht. Du kannst z. B. einen Bekannten bitten den beim JC abzugeben, oder einzuwerfen. Das bestätigt er dir dann auf einer Kopie des Antrags und schreibt dort.
"Persönlich eingeworfen am tt.mm.jj um xx Uhr" und unterschreibt das.
Oder das JC gibt dir eine Empfangsbestätigung, das machen aber nicht alle.


ZitatWar das vom Jobcenter in Ordnung, einfach so plötzlich weniger Miete zu zahlen
Nein. Schon gar nicht ohne Begründung, nachdem die Miete bisher als angemessen akzeptiert war.
Zitatund kann ich da jetzt noch was gegen machen?
Ja! Siehe oben.
Künftig lieber sofort hier, statt beim JC nachfragen. Bei solchen Sachen muss man Widerspruch einlegen und immer genau prüfen, ob das JC im Recht ist.
Dazu müssen deine Angaben so genau wie möglich sein, damit man dir besser helfen kann.

Zitatund habe wegen Corona keine Einnahmen aus einer Selbstständigkeit.

Genau dafür gibt es jetzt Sonderregelungen.



[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Yavanna am 16. Dezember 2021, 19:38:37
Zitat von: Frogger am 16. Dezember 2021, 16:50:58
Sollte ich richtig vermuten, dann ist der Bescheid vorläufig ergangen und vor kurzem muss dann noch ein VA ergangen sein. Vielleicht ist hier dann die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen.

Ein VA zur endgültigen Bewilligung ist nur in den Punkten angreifbar, die auch vorher per Begründung vorläufig waren. Ist parallel zum Änderungsbescheid.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Frogger am 16. Dezember 2021, 20:20:41
Zitat von: Yavanna am 16. Dezember 2021, 19:38:37Ein VA zur endgültigen Bewilligung ist nur in den Punkten angreifbar, die auch vorher per Begründung vorläufig waren. Ist parallel zum Änderungsbescheid.
Zum einen ist das falsch. Der vorläufige Bescheid ist natürlich im Ganzen angreifbar. Zum Anderen ist in aller Regel ein vorläufiger Bewilligungszeitraum 6 Monate. Wenn der Bescheid vor 7 Monaten ergangen ist, dann kann es sein, dass für den nächsten Bewilligungszeitraum der aktuell läuft die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Zitat von: Heinz-Otto am 16. Dezember 2021, 19:35:29Stelle SOFORT einen Überprüfungsantrag und benutze die Vorlage aus dem Anhang. Der Antrag muss dieses Jahr noch beim JC eintreffen.
Ja, der Ü-Antrag müsste dann noch dieses Jahr beim Jobcenter eingehen. Ein Fax reicht hier aber auch. Wenn das Jobcenter den digitalen Weg ermöglicht, dann geht es auch darüber. Dann sogar selbst per E-Mail, wenn der Eingang bestätigt wird.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Yavanna am 16. Dezember 2021, 20:33:41
Wenn du meinst... das würde allerdings die Notwendigkeit einer Begründung der Vorläufigkeit ad absurdum führen.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Filip2610 am 17. Dezember 2021, 11:25:36
Herzlichen Dank für die viele, tolle Hilfe. 😉

Ich habe mir jetzt einen Teil meiner Jobcenter-Unterlagen angeguckt und dabei leider festgestellt, dass die Mietkürzung doch schon viel länger zurückliegen muss, da schon 2019 und 2020 dieser geringere Mietbetrag vom Jobcenter angesetzt wurde. Och ich jemals ein Schreiben zur Kostensenkungsaufforderung erhalten habe, weiß ich nicht. Da das alles aber schon ewig zurückliegen muss, habe ich keine Hoffnung, da jetzt noch etwas erreichen zu können. Es tut mir leid, den Sachverhalt hier - natürlich unabsichtlich –falsch dargestellt zu haben. Beim nächsten Mal werde ich mir alles genau angucken und prüfen, bevor ich hier eure Zeit beanspruche. Tut mir leid und wird nicht wieder vorkommen.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Heinz-Otto am 17. Dezember 2021, 11:51:44
Trotzdem kannst du zumindest vorübergehend durch die Corona sonderregelung die tatsächliche KdU bekommen!

Das gilt dann für alle Bewilligungszeiträume ab März 2020 bis März 2022! Also Nachzahlung für 21 Monate + tatsächliche KdU ab 2022 für mindestens 3 Monate. Wie es aussieht wird diese Frist womöglich nochmals verlängert.

Also stelle bitte den Überprüfungsantrag. Du hast nichts zu verlieren!

Und informiere dich auch unbedingt, wie das JC die angemessenen Kosten festsetzt und ermittelt.
Wenn das nicht auf der Webseite steht, frage das schriftlich an. Die müssen dir darlegen, wie sich das berechnet und welche Datengrundlage genommen wird.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: JensM1 am 17. Dezember 2021, 16:12:41
ZitatTrotzdem kannst du zumindest vorübergehend durch die Corona sonderregelung die tatsächliche KdU bekommen!

Nein, das dürfte lt. § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II ausgeschlossen sein. Wenn die Kosten der Unterkunft vor dem 01.03.20 gesenkt worden sind, ist der Drops gelutscht.

@OP

Trotzdem dies Jahr noch Überprüfungsantrag stellen. In Berlin werden die Angemessenheitskriterien immer wieder geprüft und haben sich seit 10/19 ca. 3 x erhöht. Evtl. wurde das nicht geprüft. Wohndauer > 10 Jahre? Falls ja, auch explizit darauf hinweisen, gibt 10 % Zuschlag in Berlin.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Filip2610 am 18. Dezember 2021, 11:19:30
Herzlichen Dank für die Unterstützung! :sehrgut:

Ich werde diesen Überprüfungsantrag in den nächsten Tagen beim Jobcenter abgeben, hier die gegenwärtige Formulierung:

"Guten Tag,
hiermit stelle ich bezüglich der Übernahme meiner Miete durch das Jobcenter einen Überprüfungsantrag für die Jahre 2020 bis 2022. Es ist bitte zu klären, ob in meinem Fall vom Jobcenter wegen der Corona-Sonderregelung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden sollten. Und bitte teilen Sie mir auch mit, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft festgesetzt und ermittelt werden. In meiner Wohnung wohne ich seit mehr als 20 Jahren, was wohl in Berlin zu einem Zuschlag zu 10 Prozent führt, der wohl in meinem Fall berücksichtigt werden müsste.
Alles Gute"
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Frogger am 18. Dezember 2021, 17:39:22
Wann wurde der Bewilligungsbescheid für die Leistungen für das Jahr 2020 ausgestellt?
Wann wurde der Bewilligungsbescheid für die Leistungen für das Jahr 2021 ausgestellt?

Bitte keinen pauschalen Antrag stellen.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08
Vielen Dank. :sehrgut:

Im Anhang ist ein Scan des Schreibens des Jobcenters vom Juli 2021, worin die damalige Miethöhe als berechtigt bezeichnet wurde. Von einem Aufschlag von 10 % wegen eines Wohnens von mehr als zehn Jahren in einer Wohnung ist da keine Rede.

Unten ist mein neuer Textvorschlag, den ich einreichen will. in dem nun die Daten der vorläufigen Bewilligungsbescheide aufgeführt sind. Leider habe ich seltsamerweise die meisten Briefe mit den Daten der abschließenden Bewilligungsbescheide nicht gefunden und konnte diese Daten deshalb nicht aufführen.


,,Überprüfungsantrag Kosten der Unterkunft

Guten Tag,
hiermit stelle ich bezüglich der Übernahme meiner Miete durch das Jobcenter für die unten aufgeführten Bewilligungszeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 einen Überprüfungsantrag. Es ist bitte zu klären, ob in meinem Fall vom Jobcenter wegen der Corona-Sonderregelung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden sollten. Und bitte teilen Sie mir auch mit, wie die angemessenen Kosten der Unterkunft festgesetzt und ermittelt werden. In meiner Wohnung wohne ich seit mehr als 20 Jahren, was wohl in Berlin zu einem Zuschlag zu 10 Prozent führt, der wohl in meinem Fall berücksichtigt werden müsste.
Vielen Dank und alles Gute


Dez 19 bis Mai 20 (Bewilligungsbescheid 11.11.19, Änderungsbescheide 6.1.20 und 13.1.20, abschließender Bescheid 14.7.20)
Juni bis Nov 20 (Bewilligungsbescheid 20.5.20)
Dez 20 bis Mai 21 (Bewilligungsbescheid 20.11.20; Änderungsbescheide 21.11.20 und 22.1.21)
Juni bis Nov 21 (Bewilligungsbescheid 20.5.21)
Dez 21 bis Mai 22 (Bewilligungsbescheid 9.11.21)"


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 13:05:07
Können die nicht rechnen?
1. 468,6+64 HK = 532,60 €.
Deine Miete ist 528,75 € also sowieso darunter.
2. Heizkosten dürfen nicht pauschaliert werden!
Maßgebliche Orientierung ist der Heizspiegel Spalte zu hoch, der lt. BSG, Urteil vom 12. 6. 2013 – B 14 AS 60/12 R  noch als angemessen anerkannt werden muss.

Daher kann ein ganz normaler Ü-Antrag gestellt werden, da deine Gesamtmiete ja eh unter der Angemessenheit liegt.
Man braucht also nicht mit der Corona-Regelung argumentieren.
--------
Gab es für Berlin (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) nicht schon öfters BSG Urteile wegen deren Berechnung der angem. KdU?

Dein Schreiben finde ich zu sanft. Das Muterschreiben von Tacheles liegt dir ja vor. Da wird gleich richtig argumentiert und lässt weniger Spielraum das ganze zu verzögern, als wenn man nur vage auf etwas hinweist, bittet statt fordert und die sich das selbst raussuchen sollen.

EDIT EDIT
Vorschlag

ZitatMeinen Antrag vom 01.05.2021 auf Übernahme der Gesamtmiete in Höhe von 528,75 € haben sie abgelehnt.

Mit Schreiben vom 14.07.2021 teilen Sie mit, dass die angemessene KdUH insgesamt 468,60 € + 64 € Heizkosten= 532,50 €  beträgt.
Meine Gesamtmiete liegt mit 528,75 darunter.

Eine Absenkung der bewilligten KdUH war daher rechtswidrig und ist gemäß § 44 SGB X rückwirkend ab dem 01.01.2020 zu korrigieren.
Außerdem dürfen Heizkosten nicht pauschaliert werden. Maßgebend sind die individuellen angemessenen Heizkosten.

Diese Beträge sind schon immer von Amtswegen und verpflichtend nach § 44 SGB I zwingend per Gesetz zu verzinsen. Jüngst bestätigt durch
BSG Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 15/19 R. Diese SGB XII Rechtsprechung ist exakt auch auf das SGB II anzuwenden.

Ich muss Sie daher auffordern die dahingehenden Bescheide zu korrigieren und mir die zu Unrecht nicht erbrachten Leistungen nebst Zinsen nachzuzahlen.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 13:38:52
Kurze Zwischenantwort: Meine Heizkosten in Höhe von bis jetzt 70 Euro bezahle ich separat an die GASAG. Die rund 530 Euro, die ich pro Monat als Miete überweise, sind nur die Grundmiete plus Nebenkosten/Betriebsausgaben, die GASAG-Ausgabe ist da nicht enthalten.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 13:46:53
Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 13:38:52
Kurze Zwischenantwort: Meine Heizkosten in Höhe von bis jetzt 70 Euro bezahle ich separat an die GASAG. Die rund 530 Euro, die ich pro Monat als Miete überweise, sind nur die Grundmiete plus Nebenkosten/Betriebsausgaben, die GASAG-Ausgabe ist da nicht enthalten.

Ok. Konnte ich nicht wissen. Das ist der Grund warum darum gebeten wird, konkrete Beträge zu nennen und den Sachverhalt so klar wie möglich darzustellen ;)
Jetzt war meine Mühe umsonst :(

Dann halt doch die Corona Variante. Ich mag jetzt nicht auseinanderklamüsern, seit wann genau deine KdU abgesenkt wurde.
Ist auch nicht "unser" Problem, sondern das JC muss das begründen, falls die Corona-Verordnung nicht greift.
Daher bin ich anderer Meinung und würde auf jeden Fall das von mir gepostete Muster von Tacheles nehmen.
Und halt mit der Sonderregelung in Berlin ergänzen.
Den Rest sollen die rechtlich beurteilen, das ist deren Job. Wenn die Begründung kommt, kann man die immer noch auseinandernehmen und gegen argumentieren.

Erst recht wegen dieser Anmerkung:
Zitat von: JensM1 am 17. Dezember 2021, 16:12:41

Trotzdem dies Jahr noch Überprüfungsantrag stellen. In Berlin werden die Angemessenheitskriterien immer wieder geprüft und haben sich seit 10/19 ca. 3 x erhöht. Evtl. wurde das nicht geprüft. Wohndauer > 10 Jahre? Falls ja, auch explizit darauf hinweisen, gibt 10 % Zuschlag in Berlin.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: JensM1 am 19. Dezember 2021, 15:42:28
Kurzer Hinweis: Die angemessene Bruttokaltmiete für einr Person beträgt in Berlin aktuell - seit 07/21 lt AV-Wohnen Berlin - 426,00  Euro, mit 10 % Zuschlag also 468,60 Euro. Insofern scheint der Bescheid soweit ok zu sein. Angemessenheit BKM lag von 01.01.20 bis 30.06.21 meiner Erinnerung nach bei 421,50 Euro (mit 10 % Zuschlag also bei 463,65 Euro).
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 19. Dezember 2021, 16:18:40
Filip2610

Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 13:46:53Und halt mit der Sonderregelung in Berlin ergänzen.
+ dem Zuschlag zur Umzugsvermeidung+Härtefallregelung im unteren Link von crazy ganz rechts
Zitat von: crazy am 16. Dezember 2021, 09:44:30Hier kannst Du mal schauen ob das JC richtig rechnet
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.beratung-kann-helfen.de/images/medien/pdf-Dateien/angemessene-kdu-berlin.pdf&ved=2ahUKEwiB1oOB9-f0AhUMDuwKHdA8Bs0QFnoECAQQAQ&usg=AOvVaw1SAP4mwNcVLfg4osLeWoj6
Zitat von: Heinz-Otto am 19. Dezember 2021, 13:05:07Gab es für Berlin (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) nicht schon öfters BSG Urteile wegen deren Berechnung der angem. KdU?
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Dezember 2021, 14:28:07Mal eine Frage ist denn das Konzept der AV Wohnen in der Zwischenzeit anerkannt?
Schaut zumindest so aus da Bruttokalt in der Tabelle angegeben ist.
:weisnich:

MfG FN
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 16:47:25
Vielen Dank.

Anscheinend ist die vom Jobcenter berechnete Miete in Höhe von 468,60 Euro richtig. Nun bin ich seit mindestens zwei Jahren dauerhaft krankgeschrieben. Zähle ich deshalb als Kranker, für den es einen Härtefallzuschlag von 10 % gibt? In einem Dokument im Internet steht:

,,Für Wohnungsuchende und Mieter in besonderen Lebenssituationen wird gemäß AV Wohnen Berlin Nr. 3.5.1 ein 10 % Härtefallzuschlag bei der Bruttokaltmiete anerkannt . Dieser Zuschlag gilt für ... Kranke oder Behinderte".

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Mietobergrenzen_2018.pdf

Sollte ich also versuchen, diesen Zuschlag zu bekommen?
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Frogger am 19. Dezember 2021, 17:49:05
Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 19 bis Mai 20 (Bewilligungsbescheid 11.11.19, Änderungsbescheide 6.1.20 und 13.1.20, abschließender Bescheid 14.7.20)
Hier ist nur noch der Bescheid vom 14.07.20 relevant. Der abschließende Bescheid ersetzt die vorläufigen Bescheide vom 11.11.19, 06.01. und 13.01.20. Die vorläufigen Bescheide können nicht mehr angegriffen werden.

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Juni bis Nov 20 (Bewilligungsbescheid 20.5.20)
Dieser Bescheid gilt seit Ende November als festgesetzt. Überprüfungsantrag stellen.

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 20 bis Mai 21 (Bewilligungsbescheid 20.11.20; Änderungsbescheide 21.11.20 und 22.1.21)
Hier sowohl Überprüfungsantrag als auch Antrag auf abschließende Bewilligung möglich.

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Juni bis Nov 21 (Bewilligungsbescheid 20.5.21)
Hier wäre ebenfalls sowohl Überprüfungsantrag und Antrag auf abschließende Bewilligung möglich.

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 21 bis Mai 22 (Bewilligungsbescheid 9.11.21)"
Mit der Behauptung (nicht bei förmlicher Zustellung etc.), dass der Bescheid erst am 20.11. zugegangen ist, wäre z.B. morgen noch ein Widerspruch möglich. Was besser wäre, da nur 3 Monate Zeit für die Bearbeitung statt 6 Monate gegenüber dem Überprüfungsantrag.

Für jeden Zeitraum würde ich aber gesonderte Anträge stellen. Die Sozialgerichte sind da recht empfindlich, wenn der Anschein eines pauschalen Antrags entsteht. Es wäre auch zu klären, ob es sinnvoll ist, zusätzlich zum oder statt des Überprüfungsantrags einen Antrag auf abschließende Bewilligung zu stellen. Soweit es der Fall zulässt. Mit dem abschließendem Bescheid hätte sich der vorläufige Bescheid erledigt. Damit hätte sich auch der Überprüfungsantrag erledigt. Vom Gefühl her, würde ich glaube beides machen.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Yavanna am 19. Dezember 2021, 19:44:42
Überprüfungsantrag bis Ende des Jahres stellen, sonst ist die Möglichkeit für Bescheide aus 2020 futsch
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 20:11:45
Ich bin leider überfordert, was wo wie ich hier welche Anträge stellen soll. So wie hier beschrieben komme ich damit nicht klar. Können wir vielleicht bei der Erklärung ganz in Ruhe mit einem Antrag anfangen und wenn der geklärt ist, den nächsten besprechen? Oder kann mir das vielleicht irgendjemand irgendwie anders erklären? Oder mir einen Vorschlag für den wichtigsten Antrag machen, dann stelle ich zunächst den Antrag, besser als nichts. Mir ist klar, dass ich die Anträge bis zum 31.12.21 stellen sollte.

Weiß hier jemand, ob ich wegen der langjährigen Krankschreibung als ,,Kranker" zähle und deshalb Anrecht auf diesen 10-Prozent-Härtefallzuschlag bei der Mietübernahme habe?
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Frogger am 19. Dezember 2021, 23:58:46
Hast du die Möglichkeit zu faxen?

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 19 bis Mai 20 (Bewilligungsbescheid 11.11.19, Änderungsbescheide 6.1.20 und 13.1.20, abschließender Bescheid 14.7.20)
BG-Nr.: xxxxxxxxxxxx
Abschließende Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Verwaltungsakt vom 14.07.20)
Hier: Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überprüfung des Leistungsbescheides vom 14.07.20 unter dem oben genannten Aktenzeichen.
Der Antrag erfolgt zunächst nur fristwahrend. Eine Begründung des Antrages erfolgt in Kürze.

Freundliche Grüße
Fillip

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Juni bis Nov 20 (Bewilligungsbescheid 20.5.20)
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Verwaltungsakt vom 20.05.20)

BG-Nr.: xxxxxxx
Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Verwaltungsakt vom 20.05.20)
Hier: Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überprüfung des Leistungsbescheides vom 20.05.20 unter dem oben genannten Aktenzeichen.
Der Antrag erfolgt zunächst nur fristwahrend. Eine Begründung des Antrages erfolgt in Kürze.

Freundliche Grüße
Fillip

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 21 bis Mai 22 (Bewilligungsbescheid 9.11.21)
BG-Nr.: xxxxxxxxxx
Vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II (Verwaltungsakt vom 09.11.21)
Hier: Widerspruch

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den Bescheid vom 09.11.21, zugegangen am 20.11.21 zum oben genannten Aktenzeichen Widerspruch. Die Begründung wird nachgereicht.

Freundliche Grüße
Fillip

Diese Ü-Anträge müssen noch dieses Jahr eingehen. Der Widerspruch müsste beim Eingang vom 20.11. morgen beim JC eingehen. Bei Widerspruch sei gesagt, dass das Jobcenter nachweisen muss, dass der Bewilligungsbescheid früher eingegangen ist.

Zitat von: Filip2610 am 19. Dezember 2021, 12:48:08Dez 20 bis Mai 21 (Bewilligungsbescheid 20.11.20; Änderungsbescheide 21.11.20 und 22.1.21)
Wurde der Änderungsbescheid vom 21.11. durch den Bescheid vom 22.01. aufgehoben?
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Filip2610 am 20. Dezember 2021, 03:19:17
Hallo,

ich habe die Möglichkeit zu faxen. Kostet wohl so 1 Euro pro Fax.

Mir ist das immer noch so alles zu viel und zu wild. Ich weiß gar nicht, warum genau ich diese vielen Anträge stellen soll, mit welcher Begründung. Es wäre schön, wenn wir erst mal einen einzigen Antrag fertig besprechen könnten. Es sind ja noch ein paar Tage bis zum 31.12.21.

Der Änderungsbescheid vom 22.1.21 erfolgte, weil nach Abgabe der Jahresrechnung für die Monate Januar bis Mai 21 zusätzliche Heizkosten von ca. 70 Euro monatlich bewilligt wurden. In dem Bescheid steht: ,,Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide vom 20.11.2020 und 21.11.2020 werden insoweit aufgehoben."
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: crazy am 20. Dezember 2021, 08:53:14
Iwie komme ich nicht mehr mit...
Die Sonderregelung KdU greift hier nicht, da TE bereits vor Corona Kostensenkung hatte.
TE bekommt das was ihm nach Tabelle zusteht.

Eine AU seit ewigen Zeiten ändert nichts mehr. Da wäre eher mal Überprüfung fällig ob überhaupt Genesung in Zukunft möglich oder eher bereits Erwerbsminderung vorhanden.
Um Kosten zu senken wäre jetzt Überlegung dran ob WG eine Möglichkeit ist. Dass man eine günstigere Wohnung jetzt noch neu anmieten kann bezweifele ich , wenns Berlin bleiben soll
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Frogger am 20. Dezember 2021, 10:12:09
Ob es zur Kostenneigungsaufforderung kam, ist doch nicht sicher, so wie ich das verstanden habe.
Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten würde ich vorschlagen,


Mit der Akteneinsicht kann geklärt werden ob eine Kostensenkungsaufforderung herausgeschickt wurde und wie diese begründet wurde etc.. Mit dem Ergebnis dann entweder die Anträge zurücknehmen oder begründen.

Zitat von: Filip2610 am 20. Dezember 2021, 03:19:17Mir ist das immer noch so alles zu viel und zu wild. Ich weiß gar nicht, warum genau ich diese vielen Anträge stellen soll, mit welcher Begründung. Es wäre schön, wenn wir erst mal einen einzigen Antrag fertig besprechen könnten. Es sind ja noch ein paar Tage bis zum 31.12.21
Das Problem ist, dass die Sache nicht klar ist und man die Anträge noch nicht konkret begründen kann. Daher würde ich diese auch zunächst fristwahrend einreichen, damit man sich in Ruhe (auch mithilfe einer Akteneinsicht) ein Bild machen kann.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 10:26:10
Deine Vorgehensweise mag für "SGB-Kenner" gelten, die sich mit der Materie beschäftigen.
Und man muss den SV bis ins Detail kennen.

Der TE ist sichtlich verwirrt und ihm ist das zu kompliziert und feingliedrig.

Ich komme da auch nicht mehr mit. Was spricht gegen das Musterschreiben von Tacheles?
Es ist nicht Aufgabe des eLb vorher abzuklären, ob seine Anträge Aussicht auf Erfolg haben und auf seinen Fall zutreffen.
Dazu ist das SGB viel zu komplex.
Es ist Aufgabe der Behörde unbegründete Anträge abzulehnen und die Rechtsgrundlage für die Ablehnung zu nennen.

Auf diese Ablehnung kann man dann aufbauen und gegebenenfalls Widerspruch erheben.
Lass die doch ihre Arbeit machen. Ist deren Begründung rechtsfehlerhaft, kann man sie auseinander nehmen und notfalls klagen.

Darum plädiere ich nochmals für einen Überprüfungsantrag rückwirkend bis 01/20 auf Grund § 67 SGB II. Mehr als abgelehnt kann er nicht werden, falls § 67 Abs. 3 Satz 3 zutrifft. Darauf muss sich das JC dann berufen.

Darum hier nochmal der Link, falls sich @Filip2610 für die einfachere Variante entscheidet.
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/angemessenheitsfiktion-in-den-unterkunftskosten-fuer-das-jahr-2020-und-2021-jetzt-ueberpruefungsantraege-stellen-2.html

https://www.tacheles-sozialhilfe.de/files/redakteur/Harald_2021/UE-Antrag_SGB_II_Unangemessenheit.rtf

Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Frogger am 20. Dezember 2021, 11:01:09
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 10:26:10Ich komme da auch nicht mehr mit. Was spricht gegen das Musterschreiben von Tacheles?
Es ist nicht Aufgabe des eLb vorher abzuklären, ob seine Anträge Aussicht auf Erfolg haben und auf seinen Fall zutreffen.
Dazu ist das SGB viel zu komplex.
Es ist Aufgabe der Behörde unbegründete Anträge abzulehnen und die Rechtsgrundlage für die Ablehnung zu nennen.
Auf diese Ablehnung kann man dann aufbauen und gegebenenfalls Widerspruch erheben.
Lass die doch ihre Arbeit machen. Ist deren Begründung rechtsfehlerhaft, kann man sie auseinander nehmen und notfalls klagen.
Ganz so einfach ist dies nicht. Im Gegensatz zum Widerspruch, der nicht begründet werden muss, hat sich in der Rechtsprechung etabliert, dass dies Überprüfung konkret begründet werden müssen. Die Amtsermittlung der Jobcenter geht hier nicht so weit, dass sie alle möglichen infrage kommenden Umstände berücksichtigen müssen. Das Jobcenter muss auch keine erneute komplette Sachaufklärung betreiben. Es gibt also erhebliche Unterschiede zum Widerspruchsverfahren. Daher auch mein Vorschlag zunächst fristwahrend einzureichen, damit die Begründungen in Ruhe nachreichen kann und man Antrag für Antrag abarbeiten kann.

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 10:26:10Darum plädiere ich nochmals für einen Überprüfungsantrag rückwirkend bis 01/20 auf Grund § 67 SGB II. Mehr als abgelehnt kann er nicht werden, falls § 67 Abs. 3 Satz 3 zutrifft. Darauf muss sich das JC dann berufen.
Ein Überprüfungsantrag kann sich nicht auf Zeiträume beziehen. Er muss sich auf einen konkreten Verwaltungsakt beziehen. Das Stellen einen pauschalen Überprüfungsantrag rückwirkend bis 01/20 ist nicht zielführend.

Der Verweis auf die Corona-Richtlinien dürfte hier auch nur greifen, wenn die Wohnung zwar angemessen ist, aber aufgrund der fehlenden Zusicherung zum Umzug nicht voll gezahlt werden. Was hier wohl ausgeschlossen werden kann.

Die Festlegung dass die tatsächlichen KdU als angemessen zu sehen sind, gilt nicht bei Weiterbewilligungsanträgen, wenn das Jobcenter die KdU auch schon für den vorangegangenen Zeitraum abgesenkt hatte. (§ 67 Abs. 3 Satz 3 SGB II)
Wir kommen also nicht drumherum festzustellen ob es eine Aufforderung zur Kostensenkung gegeben hat oder nicht.

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 10:26:10Darum hier nochmal der Link, falls sich @Filip2610 für die einfachere Variante entscheidet.
Schön wäre es, wenn dies die einfachere Variante wäre.
Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 12:04:22
Deinen Argumenten kann ich durchaus folgen.
Die einzelnen Bescheide müssen bei einem Ü-Antrag genannt werden. Das ist korrekt. Sie können ja ergänzend zum Muster aufgezählt werden.
Und auch muss angegeben werden, was überprüft werden soll. Das ist im Musterschreiben ja mit drin.

ZitatEin Überprüfungsantrag kann sich nicht auf Zeiträume beziehen. Er muss sich auf einen konkreten Verwaltungsakt beziehen. Das Stellen einen pauschalen Überprüfungsantrag rückwirkend bis 01/20 ist nicht zielführend.
Ok, habe ich nicht explizit erwähnt, dass die Bescheide einzeln aufgeführt werden müssen. Es war auch allgemein auf den Zeitraum für den der Ü-Antrag möglich ist, gemeint.

Dieser Satz ist mir z. B. neu und scheint absichern zu wollen, wenn die Aufzählung der Bescheide unvollständig ist. Ob das so funktioniert weiß ich nicht und würde mich nicht blind darauf verlassen, sondern die Bescheide nennen.
ZitatSollten dahingehend genaue Bescheiddaten erforderlich sein, bitte ich diese mit Verweis auf § 16 Abs. 3 SGB I iVm § 14 Abs. 2 S. 2 SGB II zu ergänzen.

Tacheles hat sich sicher etwas dabei gedacht. Das Schreiben ist auch entsprechend abgefasst und begründet.
ZitatIm Rahmen des Sozialschutz-Paket ,,Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund der COVID-19-Pandemie" wird in § 67 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass alle Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II unabhängig von ihrer Höhe gesetzlich bestimmt als angemessen gelten und das es sich dabei um eine unwiderlegbare Fiktion handelt. Gesetzeszweck dieser Schutzregeln ist und war, dass sich SGB II-Leistungsbezieher in der Zeit der Pandemie "nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).

Auf eine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage kommt es dabei nicht an. Die Angemessenheitsfiktion ist nicht nur auf Erst- oder Neuanträge begrenzt, sondern erfasst alle Unterkunftskosten, dessen Bewilligungsabschnitte in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 begonnen haben, bzw. noch beginnen werden. Dies auch dann, wenn die Hilfebedürftigkeit, noch der Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind (LSG Bayern 28.7.2021 – L 16 AS 311/21 B ER; LSG NRW 13.9.2021 - L 19 AS 1295/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein 11.11.2020 – L 6 AS 153/20 B ER, L 6 AS 356/20 B PKH; LSG Niedersachsen-Bremen 29.9.2020 - L 11 AS 508/20 B ER).   

Trifft das nicht zu wegen Abs. 3 Satz 3 des §67, muss sich das JC darauf berufen.
Was hat der TE zu verlieren, wenn abgelehnt wird? Die Begründung weiß er dann ja und kann sie prüfen.

Ich denke beide Vorgehensweisen haben ihre Berechtigung. Deine ist professioneller. Du prüfst erst den Anspruch und  passt deinen Antrag entsprechend an. Das können nur wenige, weil sie die Gesetze nicht gänzlich verstehen und die Rechtsprechung nicht kennen. Muss man auch nicht.

Meine Methode zielt darauf ab dem JC den Ball zu zu spielen und mir die Gründe zu liefern, warum ein Anspruch nicht besteht.
Damit spare ich mir die intensive rechtliche Recherche. Denn das ist nicht mein Job, ich muss mich im SGB nicht auskennen.
Sehr interessant und mein Lieblingsurteil. Es ging um Baratungshilfe, ist m. E. aber egal.
Rz 31 32
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/05/rk20090511_1bvr151708.html
ZitatDer Gesetzgeber hat längst die Prozesskostenhilfe für die unteren Instanzen eingeführt und ist dabei davon ausgegangen (vgl. BTDrucks 8/3068, S. 22 f.), dass das Sozialrecht eine Spezialmaterie ist, die nicht nur der rechtsunkundigen Partei, sondern selbst ausgebildeten Juristen Schwierigkeiten bereitet.
Eine entsprechende Wertung ergibt sich auch aus § 43c Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), wonach zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Sozialrecht der Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich ist. Diese müssen über das Maß hinausgehen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf auf einem Gebiet vermittelt wird.

Auch so https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/09/rk20100906_1bvr044010.html

Titel: Re: "Mietkürzung" durch Jobcenter
Beitrag von: Frogger am 20. Dezember 2021, 12:28:25
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 12:04:22Ich denke beide Vorgehensweisen haben ihre Berechtigung. Deine ist professioneller. Du prüfst erst den Anspruch und  passt deinen Antrag entsprechend an. Das können nur wenige, weil sie die Gesetze nicht gänzlich verstehen und die Rechtsprechung nicht kennen. Muss man auch nicht.
Dafür gibt es zur Not Anwälte. Ich habe mir jetzt 12 intensivere Threads zu den Kosten der Unterkunft, Kostensenkungsaufforderung etc. hier durchgelesen. Hier gibt es einige, die in der Thematik bewandert sind. Die können aber auch nur helfen, wenn die nötigen Informationen vorhanden sind. Mit einer Verlängerung der Zeit und Beischaffung der Informationen spielt man genau denen den Ball zu.

Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 12:04:22Was hat der TE zu verlieren, wenn abgelehnt wird? Die Begründung weiß er dann ja und kann sie prüfen.
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Dezember 2021, 12:04:22Meine Methode zielt darauf ab dem JC den Ball zu zu spielen und mir die Gründe zu liefern, warum ein Anspruch nicht besteht. Damit spare ich mir die intensive rechtliche Recherche. Denn das ist nicht mein Job, ich muss mich im SGB nicht auskennen.
Den "Ball zuspielen" kann man bei einem Widerspruch machen. Nicht bei einem Überprüfungsantrag. Wie ich bereits erklärte, muss das Jobcenter bei einem Überprüfungsantrag keine allumfassende Sachaufklärung betreiben. Begründe ich falsch, verschieße ich mein Pulver. Da kann ich dann auch nichts mehr großartig prüfen.