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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Frogger am 16. Dezember 2021, 13:50:19

Titel: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Beitrag von: Frogger am 16. Dezember 2021, 13:50:19
Hallo...
Es geht um folgende Situation einer Bekannten.


Die Erstattung soll nach § 48 bzw. 50 SGB X erfolgen.
Durch die Tatsache, dass die abschließende Entscheidung nach der Jahresfrist festgesetzt wurde, ist die Sache doch nicht mehr so einfach für das Jobcenter. Auch gegen das Urteil ist das Jobcenter nicht in Berufung gegangen.

§48
Zitat1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
Trifft nicht zu.
Zitat2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
Änderung wurde ja nachweislich bekannt gegeben. Per Fax und nochmals im Eilverfahren selber.
Zitat3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
War nicht der Fall
Zitat4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Greift dieser Punkt? Hätte sie trotz des ganzen Zahlenirrsinns mit den 10 % etc. erkennen müssen, dass die alte KdU durchweg gezahlt wurde? Ist dadurch die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt?
Hätte das Sozialgericht die Berechnung nicht nochmals komplett prüfen müssen?

Sie ist jetzt im Anhörungsverfahren.