Guten Tag ich habe eine Nebenkostenabrechnung beim jobcenter abgeben wo sie ca 100 Euro noch zahlen mussten.
Jetzt wollen sie einen Nachweis von Vermieter das wir es weitergeleitet an ihn haben. Dürfen die das verlangen ich habe ja einen vertrag mit ihm ?
Gab es bei dir einen Vorfall mit Mitschulden? Geht das Geld ansonsten direkt an den VM?
Zitat von: Hecht28 am 16. Dezember 2021, 16:34:08Jetzt wollen sie einen Nachweis von Vermieter
Das ist Blödsinn und geht das JC nichts an.
Wie schon Erkannt, du bist der Vertragspartner mit dem VM und nicht das JC.
Nein nie mitschuldig oder sowas gehabt. Bezahlen immer alleine Miete u Nebenkosten an den Vermieter.
Das JC hat die 100€ Nachzahlung an dich Ausgezahlt, da es das musste.
Was du damit machst geht sie nichts an, da du eh verpflichtet bist die Nachzahlung beim VM zu begleichen.
Diese Forderung vom JC ist völliger Blödsinn, zumal der VM evtl. eh keine Lust dazu hat diesen Nachweis extra zu Erstellen.
Bei Mietschulden oder einer direkten Zahlung an den VM, hätte ich eine solche Forderung nachvollziehen können.
Durch diesen Nachweis wärst du genötigt deinen Leistungsbezug gegenüber dem Vermieter offenzulegen. Datenschutzrechtlich bereits höchst bedenklich. Die Forderung ist also bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Du musst auch nicht einfach so ohne Grund die Verwendung der Leistung nachweisen.
Wenn diese Forderung des Nachweises im Bescheid steht, würde ich dem Bescheid (speziell nur der Bedingung als Nebenforderung) widersprechen. Begründen würde ich den Widerspruch nur mit "ich halte die Bedingung der Nachweisforderung für rechtswidrig". Mal sehen, was das Jobcenter im Widerspruchsverfahren dann dazu schreibt. Ist die Forderung gesondert eingegangen würde ich dies zunächst ignorieren.
Zitat von: Frogger am 16. Dezember 2021, 18:06:28Bei Mietschulden
Auch da nicht und hier
Zitat von: Frogger am 16. Dezember 2021, 18:06:28direkten Zahlung an den VM
Hätte das JC sicher auch direkt an den VM gezahlt.
Zitat von: Frogger am 16. Dezember 2021, 18:06:28Wenn diese Forderung des Nachweises im Bescheid steht
Vermutlich ist das nur ein Schreiben von denen und daraufhin, muss man erst mal gar nichts tun.
Warum sollte so etwas in einem Bescheid stehen?
Selbstverständlich darf das Jobcenter in begründeten Fällen zur Abwendung von weiteren Mietschulden einen Nachweis verlangen (Kontoauszug). Liegt hier aber nicht vor und ist deshalb nicht relevant.
Zitat von: vanessa am 16. Dezember 2021, 18:49:30Hätte das JC sicher auch direkt an den VM gezahlt.
Fehler passieren, auch dem Jobcenter.
Zitat von: vanessa am 16. Dezember 2021, 18:49:30Vermutlich ist das nur ein Schreiben von denen und daraufhin, muss man erst mal gar nichts tun. Warum sollte so etwas in einem Bescheid stehen?
Ich warte die Antwort ab.
In solchen Fällen reicht der Kontoauszug von dir, der die Überweisung des fälligen Nachzahlungsbetrag enthält. So what? Ansonsten musst du den z.b. beim nächsten WBA vorlegen.
Bricht dir ein Zacken aus der Krone, wenn du die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes nachweist?
Zitat von: Yavanna am 16. Dezember 2021, 19:32:16Ansonsten musst du den z.b. beim nächsten WBA vorlegen.
Nur wenn der Auszug einer von denen der letzten drei Monate ist. Ansonsten auch da nicht.
Zitat von: Yavanna am 16. Dezember 2021, 19:32:16Bricht dir ein Zacken aus der Krone, wenn du die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes nachweist?
Warum alles machen was das JC will?
Weil du evtl Stress provoziert, der gar nicht sein muss.
Man erhält, in diesem Falle, eine zweckgebundene Leistung vom Staat, dabei ist ein Verwendungsnachweis durchaus legitim.
Bei Erstaustattung z.b können auch Belege über die Anschaffung gefordert werden.
Zitat von: Yavanna am 16. Dezember 2021, 19:45:42Man erhält, in diesem Falle, eine zweckgebundene Leistung vom Staat, dabei ist ein Verwendungsnachweis durchaus legitim.
Nein, ist es nicht.
ZitatBereits der 14. Senat des BSG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung aus dem Mietvertrag und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht deckungsgleich mit den zu zahlenden Beträgen sein muss (BSG Urteil vom 24. 2. 2011 – B 14 AS 52/09 R – RdNr 21). Maßgebend für die Berechnung der KdU sind und bleiben die geschuldeten Beträge. Dies bildet den Hintergrund für die in § 22 Abs 4 SGB II getroffene Regelung, wonach die KdU an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden sollen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist. Aus diesen Gründen scheiden die §§ 45, 48 SGB X als Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der Bewilligung bei einer zweckwidrigen Verwendung der Leistungen aus.
BSG, Urteil vom 16. 5. 2012 – B 4 AS 159/11 R
Solange das Jobcenter keinen plausiblen Grund darbietet, warum zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt, kommt die Forderung nach einem Nachweis nicht infrage.