Mir wurde der Coronabonus der mir gezahlt wurde angerechnet. Jetzt sagte mir jemand, das dieser Bonus nicht angerechnet werden dürfte.
Hat da jemand Erfahrung mit?
Wann wurde der denn gezahlt? Habe auf die Schnelle nur gefunden, dass Boni Zahlung ist 31.12.2020 anrechnungsfrei sind
https://www.steuererklaerung-polizei.de/blog/alg-ii-bonuszahlungen-wegen-corona-bleiben-anrechnungsfrei/
https://www.steuergo.de/blog/alg-ii-bonuszahlungen-wegen-corona-bleiben-anrechnungsfrei/
Deine Angaben sind leider etwas dürftig.
https://www.steuergo.de/blog/alg-ii-bonuszahlungen-wegen-corona-bleiben-anrechnungsfrei/
Ansonsten
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisungen-zu--67-sgb-ii_ba146402.pdf
Deinen ersten link hatte ich schon gepostet...
Und bitte werde deutlicher, worauf in den fachlichen Weisungen du dich beziehst. Seite, Randnummer?
Den Bonus habe ich mit dem Sebtemberlohn erhalten.
Habe mittlerweile auch was im Internet geschaut, angeblich ist es verlängert wurden bis März 22 ,das es nicht angerechnet werden darf. Kann ich jetzt noch etwas dagegen machen, so das ich den Bonus zurückerstattet bekomme?
Zitat von: Yavanna am 16. Dezember 2021, 20:31:32
Deinen ersten link hatte ich schon gepostet...
Und bitte werde deutlicher, worauf in den fachlichen Weisungen du dich beziehst. Seite, Randnummer?
Ich fühle mich ein bisschen grundlos von dir angemacht.
Was ist so schlimm, wenn ein Link 2 mal gepostet wird?
Das hatte sich überschnitten, weil ich noch die Weisungen suchte und hochlud.
Wieso muss ich mich auf etwas beziehen? Darf ich keine allgemeine Info liefern?
Muss ich den Fragestellern alles servieren? Können die nicht selbst ein Dokument durchsuchen?
Vor allem, wenn sie eine Frage hinklatschen mit wenig Infos?
Hilft die Weisung des § 67 nicht generell?
ZitatMuss ich den Fragestellern alles servieren? Können die nicht selbst ein Dokument durchsuchen?
Das Problem könnte sein, dass in den fachlichen Weisungen zu § 67 SGB II gar nix dazu steht. Sicher bin ich mir nicht, aber auf die Schnelle habe ich das auf den 53 Seiten jedenfalls nicht gefunden.
@OP
Laut § 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-V i. V. m. § 3 Nummer 11a EStG sind im Zeitraum 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 "auf Grund der Corona-Krise an Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro" nicht anzurechnen.