Angenommen ich fange am 3. Januar eine neue Arbeit an und melde mich zeitgleich mich rückwirkend zum 2. Januar beim Amt ab. Die Überzahlung zahle ich dem JC zurück, abzüglich 2 Tage. Muss ich mich dem JC gegenüber rechtfertigen wo ich arbeite und die Firma nennen, oder reicht die normale Abmeldung?
ZitatAngenommen ich fange am 3. Januar eine neue Arbeit an und melde mich zeitgleich mich rückwirkend zum 2. Januar beim Amt ab. Die Überzahlung zahle ich dem JC zurück, abzüglich 2 Tage. Muss ich mich dem JC gegenüber rechtfertigen wo ich arbeite und die Firma nennen, oder reicht die normale Abmeldung?
Abzüglich 2 Tage ist nicht. Laufende Einkommen wie Gehalt werden in dem Monat erfasst, in dem sie zufließen. Wenn die erste Zahlung also im Januar 2022 erfolgt, wird die im Januar 2022 angerechnet und mindert deinen Leistungsanspruch für Januar 2022 und nicht erst ab dem 03.01.22.
Wenn du dir absolut sicher bist, dass du ab 01/22 keinen Anspruch auf Leistungen hast, kann du formlos auf Leistungen ab dem 01.01.2022 wegen Arbeitsaufnahme verzichten. Vermutlich werden trotzdem noch diverse Nachweise angefordert. Kann dir theoretisch egal sein, aber uU wird dann der Arbeitgeber über § 57 SGB II angeschrieben. Arbeitgeber nicht angeben, hilft dir da auch nicht, da mindestens die Jobcenter gE Zugriff auf entsprechende Datenbanken zu An- u. Abmeldungen von Arbeitsverhältnissen haben (Esolution). Falls du in dem Fall die Kontaktierung des Arbeitgebers verhindern möchtest, solltest du mMn - warum sich das Leben unnötig schwermachen -einfach mitwirken.
Es ist keine gute Idee, erst nach Arbeitsaufnahme eine VÄM Veränderungsmitteilung
https://www.arbeitsagentur.de/datei/veraenderungsmitteilung-algii_ba015414.pdf
zu machen.
§ 63 SGB II Abs. 1 Ziffer 7 iVM § 60 Absatz Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB I
Spritzenhalter
Zitat von: Spritzenhalter am 20. Dezember 2021, 17:10:15oder reicht die normale Abmeldung?
hast du einen vorläufigen Bescheid?
MfG FN
Zitat von: JensM1 am 20. Dezember 2021, 17:32:55
Wenn du dir absolut sicher bist, dass du ab 01/22 keinen Anspruch auf Leistungen hast, kann du formlos auf Leistungen ab dem 01.01.2022 wegen Arbeitsaufnahme verzichten.
Wird etwas eng mit dem Verzicht, wir haben immerhin schon den 21. Dezember. Und wenn der erste Lohn erst am 1. Februar eingeht, hat er Geld verschenkt.