Hallo Zusammen,
Ich habe es gerade mit dem Ärger um Anwälte. Ständig neue Hiobsbotschaften. :sad:
Ein Anwalt hat nun endlich die Fragen der Rechtsschutz beantwortet. Eine Frage war: Warum ist keine Kostenfestsetzung beantragt.
Der Anwalt schrieb nun, weil diese im Widerspruch zum Wortlaut des Vergleichs stünde.
M.E. Würde das nun bedeuten, dass die Kosten für Gutachter etc. nicht auf die Gegenseite abgewälzt werden können und ich diese zu 100% tragen muss.
Der Anwalt schrieb mir jedoch bei Zusendung des Vergleichsvorschlag, dass die Kosten für Gutachter etc. die Gegenseite zu 50% übernehmen muss und riet mir zur Annahme des Vergleichs.
Hat er damit falsch beraten und ist haftbar?
Zitat von: Zauberfee666 am 23. Dezember 2021, 22:56:03
Der Anwalt schrieb mir jedoch bei Zusendung des Vergleichsvorschlag, dass die Kosten für Gutachter etc. die Gegenseite zu 50% übernehmen muss
Das steht auch so in dem dir zugesendeten Entwurf des Vergleichsvorschlags drin?
Ein Vergleich sollte auch die Kostenaufteilung der Parteien enthalten nach §611 ZPO.
Ich finde es immer schwierig, nur anhand von dem Leseverständnis anderer Leute einen Sachverhalt zu beurteilen. §98 ZPO könnte hier auch zutreffen.
Zitat von: Sheherazade am 24. Dezember 2021, 08:32:08
Zitat von: Zauberfee666 am 23. Dezember 2021, 22:56:03
Der Anwalt schrieb mir jedoch bei Zusendung des Vergleichsvorschlag, dass die Kosten für Gutachter etc. die Gegenseite zu 50% übernehmen muss
Das steht auch so in dem dir zugesendeten Entwurf des Vergleichsvorschlags drin?
Ein Vergleich sollte auch die Kostenaufteilung der Parteien enthalten nach §611 ZPO.
Ich finde es immer schwierig, nur anhand von dem Leseverständnis anderer Leute einen Sachverhalt zu beurteilen. §98 ZPO könnte hier auch zutreffen.
Nein, das steht so nicht drinnen.
Ich habe gerade §98 ZPO gelesen. Der Wortlaut steht so in dem Vergleich.
Ich vertraue hier natürlich der Aussage des Anwaltes, wenn er mir mit Zusendung eines Vergleichsvorschlages darüber unterrichtet, dass die Kosten der Gutachter etc zur Hälfte von der Gegenseite zu tragen sind. Ich selber bin eben kein Jurist, weiss darum auch den Wortlaut und deren Konsequenzen nicht so zu interpretieren, dass der Wortlaut gleichzeitig bedeutet, dass die Kosten von Gutachter vollständig mir aufgelastet werden sollen. Dafür habe ich eben den Anwalt als Fachmann, der mich beraten und aufklären soll. Und das hat der Anwalt eben so getan.
ZitatEs erfolgt ein Zufluss von xxx. Des Weiteren sind - sofern diese Kosten nicht von Ihrer RS-Versicherung übernommen werden - an die Gerichtskasse 1200 Euro zu zahlen....
Die Gutachterkosten muss die Gegenseite zur Hälfte erstatten.
Von dem Hintergrund einer deutlich ungünstigeren Entscheidung - wie vom Landgericht fairer Weise bereits angekündigt - wird Ihnen zum Vergleichsabschluss geraten."
Hätte er mir gesagt, dass ich die Kosten für alles alleine tragen muss, hätte ich den Vergleich so nicht akzeptiert. :sad:
Ich verstehe Juristischendeutsch auch nicht immer auf Anhieb. Vermutlich hätte ich nach der Zusendung des Entwurfs meinen Anwalt angerufen und mir alle unklaren Punkte erläutern lassen.
Vor allem, wenn das
Zitat von: Zauberfee666 am 24. Dezember 2021, 10:44:38Die Gutachterkosten muss die Gegenseite zur Hälfte erstatten.
nicht irgendwo im Entwurf steht.
Zitat von: Sheherazade am 24. Dezember 2021, 11:55:23unklaren Punkte erläutern lassen.
Das ist prima von dir.
Mir war aber nichts unklar. Der Anwalt hat das so mitgeteilt, also gehe ich (vielleicht zu vertrauensvoll) davon aus, dass das so stimmt und so geregelt ist (möglicherweise grundlegend und automatisch durch den Regeln und Gesetze für Vergleiche, unabhängig ob etwas dazu im Vergleich steht).
Hätte er den Hinweis komplett weggelassen, dass die Gegenseite die Hälfte der Kosten übernehmen muss, hätte das bei mir Fragen aufgeworfen, worauf ich nochmals nachgefragt hätte, wie es sich mit den Kosten verhält.
Kein Grund mich anzugehen.
Zitat von: Zauberfee666 am 23. Dezember 2021, 22:56:03
Ein Anwalt hat nun endlich die Fragen der Rechtsschutz beantwortet. Eine Frage war: Warum ist keine Kostenfestsetzung beantragt.
Der Anwalt schrieb nun, weil diese im Widerspruch zum Wortlaut des Vergleichs stünde.
Hier scheint eher das Problem zu liegen, die Antwort ist mir nicht wirklich verständlich.
ZitatIm Kostenfestsetzungsverfahren ist von der Wirksamkeit eines gerichtlich protokollierten Vergleichs auszugehen
Normenkette:
ZPO § 106, § 794 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Liegt ein gerichtlich protokollierter Vergleich vor, der den formellen Erfordernissen eines derartigen Vollstreckungstitels entspricht, so ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich von seiner Wirksamkeit auszugehen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur wenn die Nichtigkeit des Vergleichs aus formellen oder sachlichen Gründen offensichtlich ist, ist die Ablehnung der Kostenfestsetzung zulässig. Bloße Zweifel an der Wirksamkeit reichen nicht aus. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-117181?hl=true)
Zitat von: Sheherazade am 24. Dezember 2021, 13:30:49
Kein Grund mich anzugehen.
Zitat von: Zauberfee666 am 23. Dezember 2021, 22:56:03
Ein Anwalt hat nun endlich die Fragen der Rechtsschutz beantwortet. Eine Frage war: Warum ist keine Kostenfestsetzung beantragt.
Der Anwalt schrieb nun, weil diese im Widerspruch zum Wortlaut des Vergleichs stünde.
Hier scheint eher das Problem zu liegen, die Antwort ist mir nicht wirklich verständlich.
ZitatIm Kostenfestsetzungsverfahren ist von der Wirksamkeit eines gerichtlich protokollierten Vergleichs auszugehen
Normenkette:
ZPO § 106, § 794 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Liegt ein gerichtlich protokollierter Vergleich vor, der den formellen Erfordernissen eines derartigen Vollstreckungstitels entspricht, so ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich von seiner Wirksamkeit auszugehen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur wenn die Nichtigkeit des Vergleichs aus formellen oder sachlichen Gründen offensichtlich ist, ist die Ablehnung der Kostenfestsetzung zulässig. Bloße Zweifel an der Wirksamkeit reichen nicht aus. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-117181?hl=true)
Danke, ich frage zum besseren Verständnis:
Das würde also doch bedeuten, dass die Festsetzung beantragt werden kann, um die Kosten anteilig umzulegen?
Wenn in dem Vergleich nichts zu den Kosten geregelt wurde, trägt nach § 98 ZPO jeder seine Kosten selbst ("gegeneinander aufgehoben").
Ohne den Wortlaut des Vergleichs zu kennen, kann man also kaum was dazu sagen.
Erstens das und zweitens: Muss bei einem Vergleich nicht vorher die involvierte Rechtschutzversicherung ihr OK geben? Ich hatte erst einmal in meinem Leben selbst diesen Fall, da hat sich die Rechtschutzversicherung den Vergleichsentwurf zusenden lassen und ihn geprüft. Erst nach deren Zustimmung konnte ich dem Vergleich zustimmen.
Zitat von: Sheherazade am 25. Dezember 2021, 10:24:44
Erstens das und zweitens: Muss bei einem Vergleich nicht vorher die involvierte Rechtschutzversicherung ihr OK geben? Ich hatte erst einmal in meinem Leben selbst diesen Fall, da hat sich die Rechtschutzversicherung den Vergleichsentwurf zusenden lassen und ihn geprüft. Erst nach deren Zustimmung konnte ich dem Vergleich zustimmen.
Das weiß ich nicht. Diese Vorgehensweise ist mir unbekannt.
Zitat von: Flip am 24. Dezember 2021, 16:25:04
Wenn in dem Vergleich nichts zu den Kosten geregelt wurde, trägt nach § 98 ZPO jeder seine Kosten selbst ("gegeneinander aufgehoben").
Ohne den Wortlaut des Vergleichs zu kennen, kann man also kaum was dazu sagen.
Ich verstehe, dass jeder seine Kosten selbst trägt (was die Kosten für Anwalt betrifft). Aber wie ist das mit den Kosten für Gutachter etc. Für diese Kosten habe ich einen Vorschuss von 4.000 Euro geleistet. Und der Anwalt schrieb, diese Kosten müssen zur Hälfte von der Gegenseite übernommen werden. Und wie verhält es sich mit den Gerichtskosten? Ich war Kläger.
Was steht zu den Kosten im Vergleich?
Zitat von: Zauberfee666 am 25. Dezember 2021, 11:03:41Ich verstehe, dass jeder seine Kosten selbst trägt (was die Kosten für Anwalt betrifft)
Nein. § 98 Absatz 1 ZPO regelt die Vergleichsgebühr, Absatz 2 jedoch die gesamten Kosten des Rechtsstreites.
Zitat von: Flip am 25. Dezember 2021, 13:20:45
Was steht zu den Kosten im Vergleich?
Zitat von: Zauberfee666 am 25. Dezember 2021, 11:03:41Ich verstehe, dass jeder seine Kosten selbst trägt (was die Kosten für Anwalt betrifft)
Nein. § 98 Absatz 1 ZPO regelt die Vergleichsgebühr, Absatz 2 jedoch die gesamten Kosten des Rechtsstreites.
Da steht:
Es wird gem. § 278 ABS 6 ZPO festsgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von X
2. Damit sind alle wechselseitigen Forderungen aus dem Erbfall X gleich aus welchem Grund abgegolten
3. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, trägt jeder seine eigenen Kosten selbst.
Zitat von: Flip am 25. Dezember 2021, 22:07:21
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, trägt jeder seine eigenen Kosten selbst.
Das verstehe ich in Bezug auf die Anwaltskosten, dass jeder seine Kosten selbst trägt.
Aber wie verhält es sich mit den Gerichtskosten und den Kosten für den Gutachter? Damit das Gericht den Gutachter beauftragen konnte, mussten vorab 4000 Euro gezahlt werden - die Vorauszahlung habe ich geleistet.
Und was ist mit der Aussage des Anwalts, dass der Wortlaut des Vergleichs im Gegensatz zu einer Kostenfestsetzung steht?
Das gilt für alle Kosten. Auch Gericht, auch Gutachten.
Vielleicht dachte der Anwalt, dass die Gegenseite im Prinzip die gleichen Kosten hatte.
Zitat von: Flip am 25. Dezember 2021, 23:19:43
Das gilt für alle Kosten. Auch Gericht, auch Gutachten.
Vielleicht dachte der Anwalt, dass die Gegenseite im Prinzip die gleichen Kosten hatte.
Davon gehe ich nicht aus. Dann hätte das Gutachten etc. 8000 Euro gekostet.
Gutachter und Gerichtskosten sind doch Verfahrenskosten, die aufgeteilt werden?
Die Rechtsschutz schrieb mir das:
ZitatHinsichtlich der Gutachterkosten des Sachverständigen übersenden wir Ihnen beigefügt das Antwortschreiben des Gerichts. Wie Sie erkennen, muss hier noch eine Kostenfestsetzung beantragt werden.
Antwortschreiben des Gerichts:
Es ist richtig, dass ein Vorschuss in Höhe von 4879,00 EUR geleistet wurde. Die Sachverständigenkosten betrugen allerdings nur 3860,42 EUR. Die auf die Klägerin anfallenden Kosten gem. Kostenregelung betragen insgesamt 2323,21 EUR
Da sie gem. §22 GKG als Antragstellerin für die Kosten des Verfahrens haftet, wurde der noch vorhandene Vorschuss i.H.v. 2323,58 auf die Gegenseite verrechnet.
So verbleibt noch ein nicht verbrauchter Vorschuss in Höhe von 232,58 EUR, welcher zurückerstattet wurde.
Der verrechnete Vorschuss kann im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens gegen die Beklagtenseite festgesetzt werden. Ein solches wurde bislang nicht durchgeführt.
Ich verstehe daher nur noch Bahnhof. Der Anwalt schreibt erst, dass die Gegenseite die Hälfte der Kosten trägt. Dann schreibt er, es würde im Widerspruch zum Wortlaut des Vergleiches stehen und das Landgericht schrieb Anfang Oktober bereits, dass kein Kostenfestsetzungsverfahren beantragt wurde.
Grundsätzlich glaube ich daher auch dem Schreiben des Landgerichtes, aber frage mich, warum schreibt dann der Anwalt so einen Scheiß und lässt mich mit allem einfach hängen und reagiert erst mal auf nichts oder dann mit deutlichem Verzug.
Ich habe zwar gegen diesen Anwalt auch ein Schlichtungsverfahren laufen, aber darauf reagiert er scheinbar nicht.
Der Anwalt hat keinen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Das sollte noch nachzuholen sein.
Trotzdem verstehe ich nicht, wieso du nicht mal mit deiner Rechtschutzversicherung gesprochen hast (dafür hat man doch so etwas), deren Rechtsabteilung kennt sich in der Regel gut aus mit diesen Abläufen, auch mit dem Juristendeutsch - die übersetzen gerne für ihre Versicherten.
Zitat von: Sheherazade am 26. Dezember 2021, 11:43:06
Der Anwalt hat keinen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Das sollte noch nachzuholen sein.
Trotzdem verstehe ich nicht, wieso du nicht mal mit deiner Rechtschutzversicherung gesprochen hast (dafür hat man doch so etwas), deren Rechtsabteilung kennt sich in der Regel gut aus mit diesen Abläufen, auch mit dem Juristendeutsch - die übersetzen gerne für ihre Versicherten.
Was meinst du, was ich die ganze Zeit mache? Ich schreibe doch ständig mit der Rechtsschutz hin und her. Die haben mir ja auch das Schreiben des Landgerichts übermittelt und immer wieder beim Anwalt angefragt und um Beantwortung ihrer Fragen gebeten. Der Anwalt hat aber einfach nicht geantwortet.
Ich selbst habe aber auch an das Schreiben des Landgerichtes erst nicht mehr gedacht. Daran habe ich mich gerade wieder erinnert.
Es ist eben leider auch nicht das einzige Problem, welches es zu lösen gibt. Hinzukommt, dass im gleichen Verfahren der erste Anwalt Mist gebaut hat. Dazu noch andere wichtige Dinge im alltäglichen Leben, die es seit mehr als einem Jahr zu klären gibt. Ich befinde mich im Dauerstress und jede Nachricht von einer Partei stresst mich so dermaßen, dass ich teilweise den Überblick verliere und so Sachen, wie das Schreiben des Landgerichts vergesse und Panik kriege, noch mehr geschädigt zu werden. Sorry, dafür.
Kann ich das so schreiben?
Zitathre Interpretation des Vergleichstextes widerspricht dem Schreiben des Landgerichtes vom 07.10.2021 an meine Rechtschutzversicherung.
ZitatEs ist richtig, dass ein Vorschuss in Höhe von 4879,00 EUR geleistet wurde. Die Sachverständigenkosten betrugen allerdings nur 3860,42 EUR. Die auf die Klägerin anfallenden Kosten gem. Kostenregelung betragen insgesamt 2323,21 EUR
Da sie gem. §22 GKG als Antragstellerin für die Kosten des Verfahrens haftet, wurde der noch vorhandene Vorschuss i.H.v. 2323,58 auf die Gegenseite verrechnet.
So verbleibt noch ein nicht verbrauchter Vorschuss in Höhe von 232,58 EUR, welcher zurückerstattet wurde.
Der verrechnete Vorschuss kann im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens gegen die Beklagtenseite festgesetzt werden. Ein solches wurde bislang nicht durchgeführt.
Daher bitte ich höflichst um unverzügliche Beantragung des Kostenfestsetzungsverfahrens. Das Schreiben des Landgerichts füge ich als Nachweis als Anlage bei.
Für den, durch die fehlerhafte Interpretation entstandenen Schaden, bitte ich im Rahmen des bereits laufenden Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens mir über die RAK FFM Auskunft über die Berufshaftplicht zur Geltendmachung der Schäden einzuholen.
Hallo und guten Abend,
gibt es jemanden, der Ahnung von Gebühren/Honorarvereinbarungen mit einem Anwalt hat und vielleicht einen Blick hierauf werfen kann? Diese Sache raubt mir noch den letzten Nerv. Der Anwalt hat nach RVG2021 abgerechnet, obwohl RVG 2013 abzurechnen wäre. Laut RSV erfolget auch keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühren.
Ich habe den Anwalt gebeten, die Rechnungen zu korrigieren und den Differenzbetrag zu erstatten. Er reagiert nicht.
Ich selbst lese in dieser Vereinbarung nirgends, dass er berechtigt ist nach RVG 2021 abzurechnen und auch nicht, dass er im Falle einer falschen Berechnung die Rechnungen nicht zu korrigieren und zu erstatten hat.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Wenn es eine Rechtsschutzversicherung gibt, wieso bezahlt die denn nicht den Anwalt und die sonstigen Kosten? Es gab doch bestimmt eine Deckungszusage?
Zitat von: Flip am 29. Dezember 2021, 21:49:59
Wenn es eine Rechtsschutzversicherung gibt, wieso bezahlt die denn nicht den Anwalt und die sonstigen Kosten? Es gab doch bestimmt eine Deckungszusage?
Die RSV deckt bis zu einem Betrag von 10.000 Euro (erbrechtliche Sache). Der Anwalt hat den Vergleichsbetrag auf sein Anderkonto zahlen lassen, davon seine Gebühren abgezogen und den Rest an mich überwiesen. Im Moment sind die Kosten weit über 10.000 Euro - das liegt daran, dass 4879 Euro als Vorschuss gezahlt wurden. Laut Kostenrechnung des Gerichts sind 2323 Euro mein Anteil, der andere Teil (Gerichtskosten/Gutachter) wäre auf die Gegenseite umzulegen. Das geht nur mit einer Kostenfestsestzung.
ZitatEs ist richtig, dass ein Vorschuss in Höhe von 4879,00 EUR geleistet wurde. Die Sachverständigenkosten betrugen allerdings nur 3860,42 EUR. Die auf die Klägerin anfallenden Kosten gem. Kostenregelung betragen insgesamt 2323,21 EUR
Da sie gem. §22 GKG als Antragstellerin für die Kosten des Verfahrens haftet, wurde der noch vorhandene Vorschuss i.H.v. 2323,58 auf die Gegenseite verrechnet.
So verbleibt noch ein nicht verbrauchter Vorschuss in Höhe von 232,58 EUR, welcher zurückerstattet wurde.
Der verrechnete Vorschuss kann im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens gegen die Beklagtenseite festgesetzt werden. Ein solches wurde bislang nicht durchgeführt.
Wobei heute die RSV sagte, dass Wörtchen ,,kann" könnte auch bedeuten, dass es anders wäre und trotzdem 100% der Kosten auf mich fallen. Ich lese es so, dass man die Kostenfestsetzung beantragen muss, sodass das Gericht die Hälfte der Kosten überhaupt erst der Gegenseite berechnen kann.
Daher ist es für mich sehr wohl von großer Wichtigkeit, dass die Kosten umgelegt werden und auch die Rechnungen korrigiert werden, wenn das rechtlich zusteht, damit ich im Rahmen der Deckungszusage bleibe und nicht drauflegen muss.
Angesichts der Kostenregelung im Vergleich, dass Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ist mir unklar, was für eine Kostenquote das Gericht hier heranzieht. Ohne das zu wissen, kann man dir nicht helfen.
Zitat von: Flip am 29. Dezember 2021, 22:21:02
Angesichts der Kostenregelung im Vergleich, dass Kosten gegeneinander aufgehoben werden, ist mir unklar, was für eine Kostenquote das Gericht hier heranzieht. Ohne das zu wissen, kann man dir nicht helfen.
Helfen die Anhänge weiter? Die waren dem oben erwähnten Schreiben des Gerichts angehängt, die es an meine RSV geschickt hat.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Ok, also 1/2 für Gerichtskosten und Gutachten. Aber den Anhang wegen der Gebühren des Anwalts kann ich nicht öffnen. Mein Handy hat das als ".bin" Datei runter geladen, keine Ahnung, was das ist.
Das war jetzt auch nicht die Kostenrechnung, oder? Die müsste man sehen.
Zitat von: Flip am 29. Dezember 2021, 22:36:37
Ok, also 1/2 für Gerichtskosten und Gutachten. Aber den Anhang wegen der Gebühren des Anwalts kann ich nicht öffnen. Mein Handy hat das als ".bin" Datei runter geladen, keine Ahnung, was das ist.
Das war jetzt auch nicht die Kostenrechnung, oder? Die müsste man sehen.
Die Kostenrechnung war dabei, das war die mit der Aufrechnung von Vorschuss und Anteil. Das ist die hier im Anhang. Ich habe noch eine Zeile oben drüber mit abfotografiert, weiter oben steht nur noch meine Anschrift und die Adresse des betreffenden Landgerichts.
Also noch mal zur Kontrolle für mich: Es ist also richtig, dass ich die nur Hälfte der Kosten für Gutachten und Gericht zahlen muss?
Sorry, dass ich das nochmal frage, aber ich dieses ganze Hin und Her und unterschiedlichen Aussagen von RSV und Anwalt, verunsichern mich nur noch.
Danke für den Hinweis, ich schaue mal, was das für eine Datei ist. Ich hatte die Datei eben dupliziert, um schwärzen zu können.
[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Hallo Flip,
sind die neuen Anhänge nun sichtbar? Das sind nun Bildschirmfotos. Ich bekomme sie angezeigt, aber ich habe auch den anderen Anhang normal und als pdf angezeigt bekommen.
Gruß
Kann mir jemand vielleicht erklären, was der Grund sein könnte, weshalb ein Anwalt sich so vehement gegen eine Beantrag der Kostenfestsetzung wehrt?
Gestern erhalte ich noch eine Nachricht, dass RA ein Kostenbeschluss beantragen würden, gleichwohl mit dem verbundenen Mandantenrisiko.
Heute morgen erhielt ich plötzlich eine Nachricht des Rechtsanwaltes an meine Rechtschutzversicherung, in der informiert, dass aus der bisher geführten Korrespondenz ergeht, dass die gezahlten Gerichtskosten der Mandantin seitens der Gerichtskasse bereits ausgezahlt wurden.
Das ist falsch. Es wurde mir nur der Überschuss des Vorschusses ausgezahlt, dabei ist jedoch nicht berücksichtigt, dass die Kosten für Gutachter/Gericht zur Hälfte von der Gegenpartei zu tragen sind. Diese Kosten können der Gegenseite nur dann berechnet werden, wenn eine Kostenfestsetzung beantragt werden. Erst dann bekomme ich den restlichen geleisteten Vorschuss zur Hälfte zurückerstattet.
Ich habe heute selbst das Landgericht angerufen. Auch, wenn die zuständige Sachbearbeiterin nicht anwesend war, wurde ich darüber informiert, dass keine Kostefestsetzung beantragt wurde und es wurde dazu dringend angeraten.
Nun finde ich das Verhalten des Anwalts sehr auffällig. Mir erscheint es, als wolle er mit allen Mitteln verhindern, dass eine Kostenfestsetzung beantragt wird. Ich verstehe aber nicht, warum. :weisnich:
Nach der Gebührenvereinbarung ist ein Stundensatz ausgehandelt worden. Also keine gesetzliche Vergütung nach Streitwerttabelle. Wie kommst du darauf, dass er nach Streitwerttabelle 2021 abgerechnet hat?
Zitat von: Flip am 30. Dezember 2021, 14:34:40
Nach der Gebührenvereinbarung ist ein Stundensatz ausgehandelt worden. Also keine gesetzliche Vergütung nach Streitwerttabelle. Wie kommst du darauf, dass er nach Streitwerttabelle 2021 abgerechnet hat?
Weil er die Rechnung nicht nach Stundenaufwand, sondern nach RVG ausgestellt hat. Auch hat die RSV geschrieben, dass die Rechnungen korrigiert werden müssen, da nach RVG 2021 abgerechnet, obwohl diese nach RVG 2013 erfolgen müsste und auch keine Anrechnung von Geschäfts- auf Verfahrensgebühr erfolgte.
Zitatin der o.g. Angelegenheit erhalten Sie die nachstehende Kostennote zu Ihrer weiteren Veran- lassung.
Wert: 68.000,00 EUR
Rechnung
§ 2 Abs. 1 RVG, Verfahrengebühr 1,3 3100 VV § 2 Abs. 1 RVG, Terminsgebühr 1,2 3104 VV 1907,10 €
§ 2 Abs. 1 RVG Vergleichsgebühr 1,0 VV. 1746,40 €
§ 2 RVG, 7001, 7002 VV 20,00
Zwischensumme: 5140,50 €
MWSt 19 % € 976,70 €
Summe: € 6117,20
Zitatin der o.g. Angelegenheit erhalten Sie die nachstehende Kostennote zu Ihrer weiteren Veran- lassung.
Wert: 68.000,00 EUR
§ 2 Abs. 1 RVG, Verfahrengebühr 1,6 2300 VV 2347,20 €
§ 2 RVG, 7001, 7002 VV 20,00 €
Zwischensumme: 2367,20
MWSt 19 % 449,77 €
Summe: 2816,97
Zitat von: Zauberfee666 am 30. Dezember 2021, 15:10:27Auch hat die RSV geschrieben, dass die Rechnungen korrigiert werden müssen, da nach RVG 2021 abgerechnet, obwohl diese nach RVG 2013 erfolgen müsste
Dann überlasse das doch der RSV, die sollte das doch mit dem Anwalt klären können. Gab es eine Abtretung, dass der Anwalt direkt mit der RSV abrechnen kann und dich freistellt?
Zitat von: Flip am 30. Dezember 2021, 21:39:32
Dann überlasse das doch der RSV, die sollte das doch mit dem Anwalt klären können. Gab es eine Abtretung, dass der Anwalt direkt mit der RSV abrechnen kann und dich freistellt?
Die RSV hat im gestrigen Telefonat angedeutet, dass es mein Problem ist. Die RSV deckt nur bis 10.000 Euro und wenn ich das nicht geklärt bekomme, dann rechnen die einfach ab, mit dem was sie haben und lassen mich mit dem Problem allein und ich muss alleine zusehen, wie ich zu dem restlichen Geld (Gutachter/Gerichtskosten und Differenz RVG2021/RVG2013) komme.
Nein, das gab es nicht. Die Gebühren hat er ja bereits von dem Erbteil, der auf sein Konto gegangen ist, abgezogen. Seine Rechnungen sind bereits gezahlt. Und ich frage mich, wie kriege ich den Mann dazu, dass er die Rechnungen korrigiert und den Rest zurückzahlt.
Ich habe ihm jetzt bereits (aus purer Hilflosigkeit) auch gedroht, wenn er bis 05.01.22 nicht korrigiert und zurückgezahlt hat, dass ich Strafanzeige wegen Betrugs und Veruntreuung stelle. Seit Monaten ignoriert er das alles.
Er versucht scheinbar auch alles, um einem Kostenfestsetzungsantrag zu entgehen. Gestern schrieb er, dass er diesen beantragen würden, gleichwohl mit Mandanten- Kostenrisiko für mich.
Heute schrieb er, dass ich die Gerichtskasse laut Korrespondenz bereits an mich ausgezahlt hat. Das stimmt aber nicht, die haben nur den Vorschuss mit den Kosten zu 100% meinen Lasten verrechnet (das waren 232 Euro noch über) denn es ist deutlich in dem Schreiben vom Gericht, dass hier noch Kostenfestsetzung beantragt werden muss, um die Kosten für Gutachten und Gericht der Gegenseite aufzuerlegen (Dann würden noch rund 3000 Euro oder mehr zurückkommen).
Ich finde es sehr seltsam, wie der Anwalt sich verhält. Für mich stinkt etwas zum Himmel und ich frage mich noch was.
Im Zweifel hilft wohl nur, dass du dich an die Rechtsanwaltskammer wendest.
Zitat von: Flip am 30. Dezember 2021, 23:06:49
Im Zweifel hilft wohl nur, dass du dich an die Rechtsanwaltskammer wendest.
Schlichtung, Beschwerde, Auskunft Haftpflicht?
Ich habe bei der Schlichtungsstelle bereits einen Antrag gestellt. Aber da reagiert der Anwalt auch einfach nicht drauf.
Ich traue der zuständigen RAK nicht. Ich habe da vor wenigen Tagen ein Abschluss bezgl. einer Schlichtung mit dem Vorgänger-Anwalt von diesem hier erhalten. Der Vorgänger hat über Monate das Mandat nicht bearbeitet, hat auf keinerlei Kontaktversuche von mir reagiert und ein Vergleichgsangebot nicht an mich weitergeleitet. Hier ist mir auch ein Schaden entstanden. Habe eine Schlichtung beantragt. Und sagen die einfach, der Anwalt sieht das anders und ignorieren von mir eingereichte Emails, von meinen Kontaktversuchen, die der Anwalt in seiner Antwort einfach mal weggelassen hat.
Du hast in der Honorarvereinbarung auch nichts finden können, wonach er die Rechnungen nach RVG2021 abrechnen darf oder die Rechnungen nicht anpassen und tlw zurückerstatten muss?
Maßstab dafür, welches Recht Anwendung findet, ist die unbedingte Auftragserteilung. Wenn die vor 2021 war, kann er nicht nach RVG abrechnen. Kann er eh nur, wenn die Gebühren nach RVG höher wären als sein Lohn auf Grundlage des vereinbarten Stundenlohns.
Wenn du meinst, die Rechtsanwaltskammer hilft nicht, musst du den Anwalt auf Herausgabe des zu Unrecht vereinnahmten Fremdgeldes verklagen.
Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 00:09:47
Maßstab dafür, welches Recht Anwendung findet, ist die unbedingte Auftragserteilung. Wenn die vor 2021 war, kann er nicht nach RVG abrechnen. Kann er eh nur, wenn die Gebühren nach RVG höher wären als sein Lohn auf Grundlage des vereinbarten Stundenlohns.
Wenn du meinst, die Rechtsanwaltskammer hilft nicht, musst du den Anwalt auf Herausgabe des zu Unrecht vereinnahmten Fremdgeldes verklagen.
Danke, Flip! :sehrgut:
Das Mandat hatte ich im Herbst 2018 übertragen. Denke, das kann man auch noch erkennen bei den Screenshots.
Er hat irgendwann mal gesagt, dass seine Rechnung auf Stundenbasis ja höher ausgefallen wäre, als jetzt über RVG. Aber das nehme ich ihm nicht ab. Für so gutherzig halte ich ihn nicht.
Unabhängig, ob ich dann erneut einen Anwalt für die Herausgabe beauftragen müsste, wäre hier der Straftatbestand einer Veruntreuung und ggf. Betrug erfüllt? Betrug, weil er (womöglich vorsätzlich) die Rechnung falsch ausgestellt hat?
Ich fürchte, dass du das nicht beweisen kannst, dass seine Stundenrechnung nicht höher ausgefallen wäre. Wie soll das gehen? Du hast doch beim Aktenstudium und bei dem Wälzen von Fachliteratur nicht neben ihm gesessen. Eigentlich macht man so eine Vergütungsvereinbarung auch nur, wenn man davon ausgeht, dass die Abrechnung nach Tabelle unter dem eigentlichen Aufwand liegt. Und eigentlich sollte man als Mandant sowas nicht unterschreiben, weil das aus den vorgenannten Gründen ein Fass ohne Boden sein kann.
Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 04:56:43
Ich fürchte, dass du das nicht beweisen kannst, dass seine Stundenrechnung nicht höher ausgefallen wäre. Wie soll das gehen? Du hast doch beim Aktenstudium und bei dem Wälzen von Fachliteratur nicht neben ihm gesessen.
Ich muss es ja auch nicht beweisen. Das war lediglich meine Meinung darüber, dass er das so darstellen möchte, ich aber Zweifel daran habe. Letztendlich hat er nach RVG abgerechnet, welche Gründe auch immer ihn dazu bewogen haben.
Meine Frage bezüglich Strafbarkeit wegen Betrugs und Veruntreuung von Fremdgeldern bezog sich auf den Fakt, dass er nach RVG 2021 abgerechnet hat und sich nun vehement dagegen weigert, diese zu korrigieren und die Differenz, die dann zu meinen Gunsten entsteht, auszuzahlen.
Denn offensichtlich hast du als jemand mit Fachkenntnis, in der Honorarvereinbarung auch keine Punkte gefunden, die ihn dazu berechtigen, nach RVG 2021 abzurechnen, ausgestellte Rechnungen nicht korrigieren und gezahlte Gelder nicht zurückerstatten zu müssen.
Ich als Laie habe hier auch nur die Möglichkeit/Berechtigung gelesen, dass er nach RVG abrechnen darf, wenn der Betrag gemessen an geleisteten Stunden niedriger ausfallen würde. Dann steht irgendetwas davon, dass Vorschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen, aber das - laut meinem Empfinden - in einem anderen Kontext und nicht für den Fall, dass Rechnungen falsch ausgestellt werden.
Nach meinem Rechtsempfinden (das ist natürlich subjektiv geprägt als Betroffener) habe ich Recht darauf, dass er die Rechnungen korrigiert und die Überzahlung zurückzahlt. Da er das nicht tut, behält er mir zustehende Gelder zurück. Daher die Frage, ist das dann Veruntreuung von Fremdgeldern und Betrug. Als Anwalt muss er doch sehr genau wissen, dass der Auftrag in 2018 erteilt wurde und er dann nach der alten RVG abrechnen muss.
Er klärt ja auch nicht mal darüber auf, warum er sich weigert diese Rechnungen zu korrigieren. Und auch, warum er sich so vehement dagegen weigert eine Kostenfestsetzung zu beantragen. Hierzu werde ich Montag nochmals die SB des Gerichts anrufen und fragen, ob sie mir hilft so etwas selbst zu tun.
Für mich ist hier insgesamt gewaltig etwas faul.
Für die RSV beinhaltet sein Verhalten auch große Fragezeichen. Der SB sagte auch nur, er versteht nicht, warum der Anwalt sich so verhält und mir schadet.
Zitatigentlich macht man so eine Vergütungsvereinbarung auch nur, wenn man davon ausgeht, dass die Abrechnung nach Tabelle unter dem eigentlichen Aufwand liegt. Und eigentlich sollte man als Mandant sowas nicht unterschreiben, weil das aus den vorgenannten Gründen ein Fass ohne Boden sein kann.
Das ist mir auch eine Lehre. Ich werde so etwas auch nicht nochmal tun.
Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 04:56:43
Ich fürchte, dass du das nicht beweisen kannst, dass seine Stundenrechnung nicht höher ausgefallen wäre. Wie soll das gehen? Du hast doch beim Aktenstudium und bei dem Wälzen von Fachliteratur nicht neben ihm gesessen.
Ich muss es ja auch nicht beweisen. Das war lediglich meine Meinung darüber, dass er das so darstellen möchte, ich aber Zweifel daran habe. Letztendlich hat er nach RVG abgerechnet, welche Gründe auch immer ihn dazu bewogen haben.
Meine Frage bezüglich Strafbarkeit wegen Betrugs und Veruntreuung von Fremdgeldern bezog sich auf den Fakt, dass er nach RVG 2021 abgerechnet hat und sich nun vehement dagegen weigert, diese zu korrigieren und die Differenz, die dann zu meinen Gunsten entsteht, auszuzahlen.
Denn offensichtlich hast du als jemand mit Fachkenntnis, in der Honorarvereinbarung auch keine Punkte gefunden, die ihn gem. dieser Vereinbarung dazu berechtigen, nach RVG 2021 abzurechnen, ausgestellte Rechnungen nicht korrigieren und gezahlte Gelder nicht zurückerstatten zu müssen.
Ich als Laie habe hier auch nur die Möglichkeit/Berechtigung gelesen, dass er nach RVG abrechnen darf, wenn der Betrag gemessen an geleisteten Stunden niedriger ausfallen würde. Dann steht irgendetwas davon, dass Vorschüsse nicht zurückgezahlt werden müssen, aber das - laut meinem Empfinden - in einem anderen Kontext und nicht für den Fall, dass Rechnungen falsch ausgestellt werden.
Nach meinem Rechtsempfinden (das ist natürlich subjektiv geprägt als Betroffener) habe ich Recht darauf, dass er die Rechnungen korrigiert und die Überzahlung zurückzahlt. Da er das nicht tut, behält er mir zustehende Gelder zurück. Daher die Frage, ist das dann Veruntreuung von Fremdgeldern und Betrug. Als Anwalt muss er doch sehr genau wissen, dass der Auftrag in 2018 erteilt wurde und er dann nach der alten RVG abrechnen muss.
Er klärt ja auch nicht mal darüber auf, warum er sich weigert diese Rechnungen zu korrigieren. Und auch, warum er sich so vehement dagegen weigert eine Kostenfestsetzung zu beantragen. Hierzu werde ich Montag nochmals die SB des Gerichts anrufen und fragen, ob sie mir hilft so etwas selbst zu tun.
Für mich ist hier insgesamt gewaltig etwas faul.
Für die RSV beinhaltet sein Verhalten auch große Fragezeichen. Der SB sagte auch nur, er versteht nicht, warum der Anwalt sich so verhält und mir schadet.
Zitatigentlich macht man so eine Vergütungsvereinbarung auch nur, wenn man davon ausgeht, dass die Abrechnung nach Tabelle unter dem eigentlichen Aufwand liegt. Und eigentlich sollte man als Mandant sowas nicht unterschreiben, weil das aus den vorgenannten Gründen ein Fass ohne Boden sein kann.
Das ist mir auch eine Lehre. Ich werde so etwas auch nicht nochmal tun.
Was ich meine, ist: du klagst jetzt auf Herausgabe und er kommt dann mit der Honorarvereinbarung und legt dir eine Rechnung mit Stundenlohn und xxx Stunden, deutlich höher als die RVG Rechnung vor, frei nach dem Motto "Da hab ich billiger gerechnet als vereinbart und das ist der Dank.". Was dann? Du kannst nicht beweisen, dass er nicht xxx Stunden an deiner Sache gearbeitet hat...
Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 14:59:02
Was ich meine, ist: du klagst jetzt auf Herausgabe und er kommt dann mit der Honorarvereinbarung und legt dir eine Rechnung mit Stundenlohn und xxx Stunden, deutlich höher als die RVG Rechnung vor, frei nach dem Motto "Da hab ich billiger gerechnet als vereinbart und das ist der Dank.". Was dann? Du kannst nicht beweisen, dass er nicht xxx Stunden an deiner Sache gearbeitet hat...
Willst du damit sagen, dass er jederzeit die Rechnung noch im Nachhinein ändern kann, obwohl von ihm RVG gewählt wurde?
Dann könnte er ja jederzeit und bei jedem mit RVG 2021 abrechnen, obwohl 2013 gelten würde, und durch dieses sogenannte Druckmittel einer korrekten Abrechnungsweise zu entgehen.
Nein, er kann nicht mehr abrechnen, er ist an die erstellte gebunden. Aber er kann in einer Rechtsstreit zur Herausgabe argumentieren und vorrechnen, dass er lt. Vereinbarung ja viel mehr hätte verlangen können und zu deinen Gunsten schon weniger berechnet hat.
Flip, könntest du mir wieder helfen? :sehrgut:
Ich bin auf den § 86 VVG gestoßen und habe entsprechend die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren, der der RA bereits einbehalten hat, von >8900 Euro geltend gemacht. Demnach müsste nach meinem Verständnis die RSV die Unstimmigkeiten klären und mich vollständig auszahlen.
Die RSV schreibt nun in zwei Schreiben mit:
Zitatunter Bezugnahme auf Nachricht hinsichtlich der Auszahlung von 8934,17 teilen wir Ihnen mit, dass wir lediglich die Gebühren erstatten, die dem Anwalt korrekterweise entstanden sind. Dies ist auch bis zur Höhe der Deckungungsumme, die noch 5.121,00 beträgt. Wir haben den Anwalt heute erneut angeschrieben.
ZitatEs gehört grundsätzlich nicht in unseren Zuständigkeitsbereich, die Falschabrechnung durch den Rechtsanwalt zu klären. Wir stellen vielmehr von den Kosten freien, aber die Klärung der Richtigkeit einer Abrechnung obliegt dem Versicherungsnehmer aus dem Mandantsverhältnis.
Wir haben uns hier insoweit nicht schadensersatzpflichtig gemacht.
Richtig ist, dass der Ersatzanspruch gegen die Gegenseite nach §86 ABS. 1 VVG auf uns übergangenen ist. Das bedeutet aber nicht, dass wir den Anspruch geltend machen. §86 ABS. 2 VVG regelt die Obliegenheiten des VN bzgl der Ersatzansprüche. "Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren un dabei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitzuwirken. Danach können wir verlangen, dass der VN den Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht stellt, soweit er nicht mehr anwaltlich vertreten ist oder der Rechtsanwalt die Beantragung verweigert.
Stimmen diese Aussagen?
Ich habe das so gelesen:
ZitatSobald dem VN (Mandanten) ein ,,Ersatzanspruch" gegen einen Dritten (Rechtsanwalt) zusteht, geht dieser nach dem Wortlaut des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt (hat); dadurch soll eine über § 86 Abs. 1 S. 2 VVG hinausgehende Bereicherung des VN (Mandanten) verhindert werden.30
Aktuell hat hierzu der BGH31 festgestellt:
,,Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gilt. Nach dieser Regelung geht ein dem VN gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt (vgl. BGH v. 23.7.2019 – VI ZR 307/18, VersR 2019, 1378 = ZInsO 2019, 1939 Rz. 8 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang i.S.d. §§ 412 ff. BGB."
Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 VVG sind danach alle Kostenerstattungsansprüche des Mandanten, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.37 Damit geht auch der Anspruch des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt auf Rückzahlung überzahlter Gerichtsgebühren und nicht verbrauchter Gerichtskostenvorschüsse auf den Rechtsschutzversicherer über.38
Durch diesen in § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geregelten gesetzlichen Forderungsübergang gründet sich mithin aus Sicht der Verfasser tatsächlich eine entscheidende Ausnahme der oben dargelegten bereicherungsrechtlichen Lösung, welche daher zu einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt führt.
Habe ich nun Recht darauf, dass die RSV mich vollständig ausbezahlt und selbst alles mit dem Anwalt klärt, unabhängig davon, ob und wie erfolgreich sie sind? Oder muss ich hier darauf warten, bis das geklärt ist?
Mitgewirkt habe ich ja, in dem ich selbst die Kostenfestsetzung beantragt habe.
Wenn der Anwalt jedoch nicht mitwirkt und seine Rechnungen nicht anpasst oder einfach nicht antwortet, so wie bereits vorgefallen, ist mir doch ein SChaden entstanden zwischen den abgerechneten Gebühren von 8900 Euro (RVG 2021) zu dem, was er nach RVG 2013 abrechnen dürfte. Laut Prozesskostenrechner dürfte er um die 5100 Abrechnen. Er hat zu Beginn des Mandats auch mitgeteilt, dass die Kosten bei außergerichtlicher Tätigkeit 2085 euro sind und bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nochmals 2985 Euro hinzukämen.
Zumal es doch ein Schaden ist, der dem VN entsteht oder entstanden ist, wenn der Anwalt zu hoch abrechnet und daher die Deckungszusage der RSV von 10000 EUR deutlich überschritten wird und ich als VN dann auf den restlichen Kosten sitzen bleibe.
Die RSV schrieb ihn an:
ZitatWir bitten Sie mit dem VN in Kontakt zu treten und das Kostenrisiko Hinsicht der angestrebten Kostenfestsetzung zu erläutern.
Außerdem wurden uns Rechnungen von Ihnen vorgelegt, diese können wir so jedoch nicht zum Ausgleich bringen.
Zum einen müsste die Abrechnung nach RVG 2013 erfolgen, da für die Anwendbarkeit des RVG der Zeitung des Auftrags maßgeblich ist. Wir weisen insofern auf die Übergangsvorschrift § 60 RVG hin.
Zum anderen müsste hier nach unserem Verständnis eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen.Wir bitten umPrüfung und Endabrechnung.
Ich muss hier nochmals fragen: Gibt es irgendeine Regelung bei einer Honorarvereinbarung, die den Anwalt dazu berechtigt nach RVG 2021 und ohne diese Anrechnung GEschäfts/Verfahrensgebühr abzurechnen?
Denn er schrieb gegenüber der Schlichtungsstelle einfach nur, er habe keinen Spielraum an den Gebühren etwas zu machen, denn die wären im Rahmen eines gerichtlichen Verfahren vor dem LG entstanden.
Zitat von: Zauberfee666 am 21. Januar 2022, 12:30:59Zumal es doch ein Schaden ist, der dem VN entsteht oder entstanden ist, wenn der Anwalt zu hoch abrechnet und daher die Deckungszusage der RSV von 10000 EUR deutlich überschritten wird und ich als VN dann auf den restlichen Kosten sitzen bleibe.
Und genau das ist das Problem: Der Anspruch geht nur in Höhe von maximal 10.000 Euro auf die Versicherung über. Alles, was darüber liegt, ist dein Problem. Wenn die Versicherung der Meinung ist, die gezahlten 10.000 Euro sind in Ordnung, dann kannst du nichts machen. Dir geht es ja um Kosten, die du selbst noch zusätzlich tragen musst. Und für die ist die Versicherung nicht verantwortlich.
Zitat von: Zauberfee666 am 21. Januar 2022, 12:30:59Gibt es irgendeine Regelung bei einer Honorarvereinbarung, die den Anwalt dazu berechtigt nach RVG 2021 und ohne diese Anrechnung GEschäfts/Verfahrensgebühr abzurechnen?
Nein. Allerdings habe ich bereits schonmal geschrieben, dass ihr sowieso eigentlich Vergütung nach Stundenlohn und nicht nach Gebührentabelle vereinbart habt. Und das ist ein großes Problem.
Zitat von: Flip am 21. Januar 2022, 19:25:04
Zitat von: Zauberfee666 am 21. Januar 2022, 12:30:59Gibt es irgendeine Regelung bei einer Honorarvereinbarung, die den Anwalt dazu berechtigt nach RVG 2021 und ohne diese Anrechnung GEschäfts/Verfahrensgebühr abzurechnen?
Nein. Allerdings habe ich bereits schonmal geschrieben, dass ihr sowieso eigentlich Vergütung nach Stundenlohn und nicht nach Gebührentabelle vereinbart habt. Und das ist ein großes Problem.
Danke dir! :ok:
Ja, ich weiss, das hattest du bereits geschrieben und dass er jetzt auch daran gebunden ist. Aber ich kriege ständig widersprüchliche Aussagen und finde mich darin langsam nicht mehr zurecht. Und das Problem dahinter verstehe ich nicht, warum er falsch abrechnet und sich weigert das zu korrigieren.
Ich habe mittlerweile Strafanzeige und Meldung bei der Anwaltskammer gemacht, wegen Gebührenüberhebung oder wie man das juristisch auch ausdrücken mag.
Darf ich noch eine andere Frage zu §86 VVG stellen?
Im gleichen Verfahren hat mich zuerst ein anderer Anwalt vertreten. Der hat mal angerufen und gefragt, ob ich damit einverstanden wäre, wenn er die Immobilie auf den Betrag X verhandeln würde. Dann kam ein Vergleichsangebot, welches er mir aber nicht geschickt hat. Das wurde erst mit dem Anwaltswechsel bekannt, dass es wohl ein Angebot der Gegenseite gab. Dann hat nach dem Telefonat und der Anfrage über Verhandlung der Immobilie nichts mehr gemacht. Ich hatte ihn über 6 Monate angeschrieben und gefragt, was der Sachstand ist oder um Rückruf gebeten. Er hat nie reagiert. Dann hat die RSV nach dem Sachstand gefragt und er hat sofort das Mandat niedergelegt. Das Gericht hat dann später auch die Verzinsung des Betrages verweigert, weil es dieses Vergleichsangebotes gab, das ich nie gesehen habe.
Ich habe jetzt gelesen, dass die RSV nach § 86 VVG ersatzpflichtig ist bei Pflichtverletzungen durch den Anwalt, wenn sie Deckungszusage erteilt hat.
Ist das dann so, dass die RSV sofort zur Auszahlung verpflichtet ist oder führt sie dann in meinem Namen den Prozess und ich bekomme das, was bei Gericht dann geurteilt wird? Oder darf sie die Geltendmachung meines Anspruchs nach §86 VVG ignorieren?
Ich verstehe nicht, was du meinst. Der andere Anwalt hat doch nichts von der Versicherung vergütet bekommen, oder? Für Verluste, die dir durch das Handeln deines Rechtsbeistandes entstehen, haftet die Versicherung nicht. Da geht es rein um Kosten. Stellt sich z. B. heraus, dass der Prozess von vornherein aussichtslos war und der Anwalt falsch beraten und so die Deckungszusage erwirkt hat, kann die Versicherung den Anwalt in Regress nehmen. Aber es geht dabei immer um die verauslagten Kosten. Nicht um den Nachteil des Mandanten/Versicherungsnehmers in der Sache.
Zitat von: Flip am 21. Januar 2022, 21:28:18
Ich verstehe nicht, was du meinst. Der andere Anwalt hat doch nichts von der Versicherung vergütet bekommen, oder? Für Verluste, die dir durch das Handeln deines Rechtsbeistandes entstehen, haftet die Versicherung nicht. Da geht es rein um Kosten. Stellt sich z. B. heraus, dass der Prozess von vornherein aussichtslos war und der Anwalt falsch beraten und so die Deckungszusage erwirkt hat, kann die Versicherung den Anwalt in Regress nehmen. Aber es geht dabei immer um die verauslagten Kosten. Nicht um den Nachteil des Mandanten/Versicherungsnehmers in der Sache.
ZitatAuch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen eigenen Rechtsanwalt aus fehlerhafter Prozessführung o.Ä. gehen auf den Rechtsschutzversicherer über (eine für den Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers häufig sehr überraschende Konsequenz des Forderungsübergangs).
ZitatDie streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche gegen die Prozessbevollmächtigten sind Ersatzansprüche im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.
ZitatSobald dem VN (Mandanten) ein ,,Ersatzanspruch" gegen einen Dritten (Rechtsanwalt) zusteht, geht dieser nach dem Wortlaut des § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt (hat); dadurch soll eine über § 86 Abs. 1 S. 2 VVG hinausgehende Bereicherung des VN (Mandanten) verhindert werden.30
Aktuell hat hierzu der BGH31 festgestellt:
,,Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gilt. Nach dieser Regelung geht ein dem VN gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt (vgl. BGH v. 23.7.2019 – VI ZR 307/18, VersR 2019, 1378 = ZInsO 2019, 1939 Rz. 8 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang i.S.d. §§ 412 ff. BGB."
Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 VVG sind danach alle Kostenerstattungsansprüche des Mandanten, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.37 Damit geht auch der Anspruch des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt auf Rückzahlung überzahlter Gerichtsgebühren und nicht verbrauchter Gerichtskostenvorschüsse auf den Rechtsschutzversicherer über.38
Durch diesen in § 86 Abs. 1 S. 1 VVG geregelten gesetzlichen Forderungsübergang gründet sich mithin aus Sicht der Verfasser tatsächlich eine entscheidende Ausnahme der oben dargelegten bereicherungsrechtlichen Lösung, welche daher zu einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen Rechtsschutzversicherer und Rechtsanwalt führt.
ZitatDie zweite Konstellation besticht durch ihr Augenmerk auf etwaige Anwaltsfehler, soll heißen, der Rechtsschutzversicherer prüft, ob und inwieweit er dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers etwaige anwaltliche Pflichtverletzungen vorwerfen könnte, mit denen er dann über § 86 Abs. 1 VVG gemäß § 280 BGB den Rechtsanwalt gerichtlich auf Schadensersatz regressieren kann.
Hatte irgendwo gelesen, sobald die RSV Deckungszusage erteilt, dass sie dann bei Pflichtverletzung durch den Anwalt an den Mandanten (schaden)ersatzpflichtig ist.
Steht doch in deinen Zitaten, dass es nur um die Kosten geht:
Zitat von: Zauberfee666 am 21. Januar 2022, 22:17:47Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 VVG sind danach alle Kostenerstattungsansprüche des Mandanten
Das hat nichts mit einem eventuell dir persönlich entstandenen Schaden wegen der Fehler des Anwalts zu tun.
Zitat von: Zauberfee666 am 21. Januar 2022, 22:17:47Hatte irgendwo gelesen, sobald die RSV Deckungszusage erteilt, dass sie dann bei Pflichtverletzung durch den Anwalt an den Mandanten (schaden)ersatzpflichtig ist.
Nein, natürlich nicht. Du hast dir doch den dummen Anwalt selbst gesucht und nicht die Versicherung. Vielleicht gibt sie dir eine Deckungszusage, wenn du deinen Anwalt in Regress nehmen willst. Mehr aber garantiert nicht.
Danke Flip. :ok:
Noch eine Frage: Ich lesen gerade, die Rechnungen des Anwalts unterliegen einer Schriftform, müssen also unterschrieben sein. Die strittigen Rechnungen des zweiten Anwalts, sind jedoch nicht unterschrieben. Es gibt auch kein unterschriebenes Anschreiben. Macht es hier Sinn, um hier nochmals um Prüfung der Rechnungen und Zusendungen mit Unterschrift zu erbitten? Oder ist das bei einer Honorarvereinbarung auch anders?
Bei Haufe stand auch, dass erst mit der Unterschrift der Rechtsanwalt strafrechtlich, zivilrechtlich und berufsrechtlich die Verantwortung für den Inhalt der Rechnungen übernimmt.
Gelesen habe ich auch, dass nicht mal eine Zahlungspflichtig besteht, wenn die Rechnungen nicht unterschrieben sind.
Na, da ist doch bereits der Gesetzeswortlaut eindeutig:
Zitat(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.
https://dejure.org/gesetze/RVG/10.html
Zitat von: Flip am 22. Januar 2022, 14:39:24
Na, da ist doch bereits der Gesetzeswortlaut eindeutig:
Zitat(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.
https://dejure.org/gesetze/RVG/10.html
Danke dir!
sorry, ich bin mittlerweile total verwirrt von dem Wirrwarr besonders mit der Honorarvereinbarung und den Problemen daraus.
Demnach dürfte er ja gar nicht behalten. Wie verhalte ich mich hier am besten? Aufforderung der Auszahlung des Betrages solange keine unterschriebene Rechnung vorliegt oder nur die Unterschrift einfordern?
Hatte das vorgeschrieben:
ZitatSehr geehrter Anwalt,
mit gestriger Post erhielt ich von der RSV das an Sie gerichtete Schreiben vom 29.12.2021 sowie die Information an mich, dass die RSV nur die Beträge aus Ihren Gebührenrechnungen an mich auszahlen wird, welche Ihnen bei korrekter Anwendung der RVG entstanden sind.
Auch hier gilt für mich der Grundsatz "Was ist plausibel?" und "Was ist widersprüchlich/unstimmig?".
Plausibel ist für mich die Summe aus außergerichtlicher und gerichtlicher anwaltlicher Vertretung von +/- 5.100,00 , jedoch nicht 8.934,17 Euro.
1. Sie haben diese Summe von 5.070,00 Euro an anwaltlichen Kosten bei Mandatsübernahme mit Email vom 22.08.2018 - 10.26 Uhr selbst genannt. "Die Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit nach dem RVG liegen bei 2.085 EUR... Im Fall der gerichtlichen Durchsetzung entstehen zu den 2.085,00 EUR für die erste Instanz weitere 2.985,00 EUR..."
2. Die RSV benennt oben genannte Beträge als die, die bei korrekter Anwendung der RVG Übergangsregelung Ihnen zustünden.
3. Im Internet zu findende Prozesskostenrechner geben ebenfalls diese Beträge als außer-/und gerichtliche Kosten für anwaltliche Vertretung bei vorhandenem Streitwert an.
4. Juristische Prüfung der Rechnungen hat diese Summe ebenfalls ergeben.
Eine Begründung, die rechtfertigt, dass hier nach RVG 2021 abzurechnen wäre, konnte aus dem Vorgang und der getroffenen Vereinbarung nicht abgeleitet werden.
Ich bin zwar kein Jurist, für mich liest sich die Übergangsregelung nach §60 RVG jedoch ebenfalls eindeutig und für mich ist es unstrittig, dass entsprechende Aufträge bei geltendender RVG 2013 erteilt wurde.
Unstimmig und widersprüchlich sind für mich jedoch die Beträge, die tatsächlich i.H.v. 8.934,17 Euro zur Abrechnung kamen. Sie liegen im Widerspruch zu oben genannten Punkten, widersprechen aber auch Ihren eigenen Aussagen vom 22.08.2018 und 14.04.2021.
Ich bitte Sie daher, die Rechnungen nochmals zu überprüfen.
Ihre Rechnungen liegen mir zudem auch nicht, der Schriftform entsprechenden, von Ihnen unterschriebenen Form vor.
Ich möchte hier nochmals in aller Deutlichkeit anmerken, dass es zu keiner Zeit mein Ziel war oder ist, mit Ihnen in Streit zu geraten.
Da die RSV jedoch nur nach korrekter Abrechnung abrechnet, bleibt mir derzeit ein Schaden von knapp 4.000 Euro. Ich hoffe, dass Sie verstehen, dass dies und oben genannte Unstimmigkeiten mich dann dazu zwingen, eine gerichtliche Klärung und/oder bei der Rechtsanwaltskammer Auskunft über Ihre Berufshaftpflicht einzuholen, um den Schaden geltend zu machen.
Eine friedliche und unproblematische Beendigung dieser Angelegenheit hat jedoch meine Bevorzugung.
Daher möchte ich Sie bitten, die Rechnungen kurzfristig zu prüfen und nochmals in unterzeichneter Form an mich zu senden, so dass ersichtlich ist, dass die Rechnungen durch Sie auf Korrektheit geprüft und freigegeben wurden und damit auch berufs- / straf- und zivilrechtliche Verantwortung für den Inhalt übernommen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Natürlich kannst du es nochmal gütlich versuchen. Ansonsten hatte ich bereits geschrieben, was zu tun ist:
Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 00:09:47Wenn du meinst, die Rechtsanwaltskammer hilft nicht, musst du den Anwalt auf Herausgabe des zu Unrecht vereinnahmten Fremdgeldes verklagen.
Zitat von: Flip am 22. Januar 2022, 14:58:43
Natürlich kannst du es nochmal gütlich versuchen. Ansonsten hatte ich bereits geschrieben, was zu tun ist:
Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 00:09:47Wenn du meinst, die Rechtsanwaltskammer hilft nicht, musst du den Anwalt auf Herausgabe des zu Unrecht vereinnahmten Fremdgeldes verklagen.
Danke!
Ich habe das nochmal weggeschickt. Die Hoffnung stirbt zuletzt. Ich bin gespannt, was er unterschrieben dann zurücksendet.
Bei der Rechtsanwaltskammer habe ich trotzdem Beschwerde eingereicht, auch wenn ich schlechte Erfahrungen gemacht habe und daher mir wenig Hoffnungen auf Erfolg mache.
Hallo,
Heute erhielt ich diese Nachricht:
ZitatGrundsätzlich sollte hierbei eine abschließende Einigung herbeigeführt werden die Folgendes beinhaltet:
1. Ihre diversen Strafanzeigen
2. Ihre Einlassungen und Bewertungen bei Facebook bzw. Google
3. Ihren Kostenerstattungsanspruch
4. Ihren möglichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unterzeichner hinsichtlich der entstandenen Gebühren nach dem RVG
5. Dem entstandenen Stundenaufwand nach der Gebührenvereinbarung.
Kannst du sagen, worauf er hinaus will? Will er jetzt den Betrag, der womöglich auszuzahlen ist, mit etwas anderem aufrechnen? Darf er das und was bedeutet Punkt 5?
Darf er das Geld, was möglich ausgezahlt werden müsste, solange einbehalten bis er eine Einigung erzielt hat? Für mich liest es sich so, dass er das Geld irgendwie verrechnen will und anders nicht auszahlt.
Was willst du jetzt hören? Offenbar gibt es noch mehr Knatsch zwischen dir und den (ehemaligen) Bevollmächtigten (Facebook-Einträge, Strafanzeigen etc.), als hier mitgeteilt wurde oder im Wortlaut bekannt ist. Die Fronten sind verhärtet. Natürlich hat das eine nur marginal mit dem anderen zu tun. Klage oder einigt euch. Mehr gibt es wahrscheinlich nicht.
Zitat von: Flip am 24. Januar 2022, 14:35:20
Was willst du jetzt hören? Offenbar gibt es noch mehr Knatsch zwischen dir und den (ehemaligen) Bevollmächtigten (Facebook-Einträge, Strafanzeigen etc.), als hier mitgeteilt wurde oder im Wortlaut bekannt ist. Die Fronten sind verhärtet. Natürlich hat das eine nur marginal mit dem anderen zu tun. Klage oder einigt euch. Mehr gibt es wahrscheinlich nicht.
Ich möchte gar nichts hören. Worauf er mit Punkt 5 anspielt, weiß ich nicht.
Dass ich Strafanzeige und Beschwerde bei der RAK gestellt habe, habe ich hier aber auch bereits erwähnt. Denke, dass die Bewertung auch angeschnitten wurde. Die Bewertungen habe ich nach 3 Wochen wieder gelöscht. Hier habe ich jedoch lediglich die Tatsachen aufgelistet.
tut mir leid, wenn ich dich nerve. Das ist nicht meine Absicht. Sorr.
Zitat von: Flip am 31. Dezember 2021, 15:53:10
Nein, er kann nicht mehr abrechnen, er ist an die erstellte gebunden.
Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage auf die ich mich berufen kann?
Edit:
Hab's gefunden. Sollte § 14 Abs 1. RVG sein.
Hab nun auch Punkt 5 kapiert. Mit Gebührenvereinbarung war ich die ganze Zeit bei der RVG, aber er meint ja die Honorarvereinbarung. Sorry.