Hallo:
Ich habe einen neuen WEITEREN Vermieter gefunden. Das ist eine Wohnung in Goslar. Die Wohnung ist warm ohne Strom 430 Euro teuer.
Der Vermieter ist bereit mit mir einen Mietvertrag zu machen und ich kann dann den Mietvertrag und die Anmeldung der Wohnung beim Jobcenter mit einem neuen Antrag abgeben.
Laut § 67 SGB II
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__67.html
muss das Jobcnter die Miete übernehmen, wenn auch für einige Zeit, zuerst für 6 Monate, nach 6 Monaten kommt dann die Aufforderung zu Kostensenkung innerhalb 6 Monate.
Nun ist die Frage nach der Kaution: muss das Jobcenter die Kaution auch übernehmen , wenn es die Kosten der Untrkunft nach § 67 SGB II übernehmen muss? Ich meine als Darlehen.
Weitere Kosten fallen nicht an. Umzug machen wir selber.
Ich bitte um konkrete Antworten auf die Frage.
Dank
Passt doch 413 Bruttokaltmiete plus HK wäre angemessen. Da liegst Du mit 430 inkl Heizkostenvorauszahlung super und brauchst nichts befürchten.
Und Goslar freut sich über jeden Zuzug.
Kaution gibt es als Darlehrn, zahlst Fu mit 10% vom Regelsatz zurück. Ziehst Du wieder aus bekommst Du die Kaution vom Vermieter wieder.
Du kannst auch noch Ausstattung beantragen. Soweit ich erinnere hast Du nur 1 Zimmer zur Zeit..Also alles was nötig ist gleich mit beantragen. Liste,formlos.
Dann Good Luck. Goslar ist eigentlich sehr schön. Und Du kommst mit dem Zug super überall hin zwecks Arbeit.
Hier steht alles ganz genau
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://harald-thome.de/files/pdf/redakteur/KdU_Ordner/KdU%2520Goslar%2520LK%2520-%252001.01.2021.pdf&ved=2ahUKEwj_1euxgfv0AhVCzaQKHVPnA60QFnoECDkQAQ&usg=AOvVaw31S-ZvvUM6tVq6QjZSa6G3
Wohnungslosigkeit ist zu verhindern und die Wohnungssuche zu unterstützen.
Es liegt auch im Interesse der Behörden, die Kosten zu minimieren und zu senken. Die JC werden sich sträuben, wenn ein neuer Zahlungsempfänger in den Bezirk zieht.
Über den § 67 nicht. Aber über den §22
(6) 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
Sollen erbracht werden bedeutet eingeschränktes Ermessen. Rein vom Gesetz her, muss dir bei Angemessenheit der Miete auch die Kaution als Darlehen gewährt werden. Anspruch auf Zusicherung hat man nur bei angemessenen Kosten.
Wenn du wohnungslos bist, kann eine Erforderlichkeit nicht abgestritten werden!
Das Problem ist mal wieder, das durchzusetzen.
Ist die Wohnung also nicht viel zu teuer, solltest du sie nehmen.
Hast du schon bei Obdachlosenhilfen gefragt, oder auch die Kirche hilft da manchmal.
Suche mal nach Hilfen außerhalb des JC. Leider ist man oft verlassen, wenn man sich auf JC und die zustehenden Rechte verlässt.
Wie du ja schon angedeutet hast, kannst du über den § 67 zumindest mal bis März 22, evtl. bis Juni (6 Monate) die tatsächliche Miete bekommen und hast ein bisschen Luft, dich zu erholen und mal durchzuatmen. Danach wird es dann halt hart, wenn die Miete viel zu hoch ist.
Andererseits, was kann dir schlimmeres passieren, als jetzt? Dann ziehst du notfalls wieder aus (am besten ohne Mietschulden zu produzieren!) und bist wieder wohnungslos. Bzw. kann das Gericht eine Zurückverweisung in die Wohnung erlassen, um Räumung abzuwenden. Dann ist aber Sommer und zudem kannst du es in den 6 Monaten ja schaffen, eine andere Lösung zu finden.
Wenigstens über den Winter eine eigene, ungestörte, warme Hütte zu haben ist Gold wert.
Das können sich die meisten nicht vorstellen, dass so ein "unvernünftiges" Verhalten durchaus erleichternd sein kann.
Das ist halt meine Meinung, die sicher nicht gut ankommt.
EDIT: crazy war mal wieder schneller und besser über deine Situation informiert. Ich lösche das jetzt trotzdem nicht weg.
Meinung ist egal. Fakt ist, Wohnung passt und gut...
Wundert mich, die Preise in Goslar haben etwas nachgezogen...
zuerst ein mal danke.
die Frage war ohne vorherige Zustimmung einziehen.
Wird dann die Kaution auch ohne vorherige Zustimmung zum Umzug als Darlehen aufgrund der Pandemie Lage, sagen wir es oder aufgrund der Obdachlosigiekt, übernommen?
Der Einzug wäre ohne vorherige Zustimmung, wir dann auch die Kaution gewährt????????????????
Wenn ich ohne vorherige Zustimmung den Mietvertrag, Anmeldung der Wohnung mit neuem Antrag auf Leistungen beim jobcenter abgebe, wird dann die Kaution übernommen? Sei es aufgrund der Obdachlosigkeit oder Epidemische Lage als Darlehen. Das war die Frage.
Eine nachträgliche Zusicherung ist eine Kann Leistung. Es muss pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt werden.
Warum kannst du die Zusicherung nicht vorher holen? Die JC haben doch ab Montag wieder auf.
Du brauchst keine Zustimmung.
Du musst beim neuen JC den Mietvertrag hinbringen und den Antrag stellen.
Man darf immer umziehen und eine Begründung für einen neuen Wohnort braucht es nicht.
Du willst ja keinen Umzugswagen
Für Kautionen gibt es Darlehen nach § 42a SGB II
Keine Schnellschüsse...
Lies dir erst mal §22 Abs. 4 und 6 SGB II durch.
Natürlich darfst du immer ohne Zustimmung umziehen, nur umzugsbedingte Kosten gibt es dann nicht.
Und auch während der Gültigkeit des §67 wird bei Neuanmietung nur die angemessene Miete übernommen
Z.b
https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE210016864
Das ist doch eine tolle Nachricht zu Weihnachten. :yiepieh:
Ich drück die Daumen. :sehrgut: :ok:
Danke für das Urteil!
Zitat von: Yavanna am 24. Dezember 2021, 14:34:53
Keine Schnellschüsse...
Und auch während der Gültigkeit des §67 wird bei Neuanmietung nur die angemessene Miete übernommen
Z.b
https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE210016864
Aus meiner Sicht betrifft das nur die nicht erforderliche Umzüge?
Ist jemand wohnungslos, ist die Anmietung einer Wohnung immer erforderlich.
Sie sucht ja auch schon länger und auch regionsübergreifend?
Allerdings sollte man das auch dokumentieren.
Dann greift normalerweise, wie du und ich oben schon schrieben, die Sollvorschrift von Satz 2 aus Abs. 6
ZitatDie Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Aber crazy hat ja anscheinend geprüft, (leider immer mit diesen bescheuerten Google-Links, statt direktem Link auf die Seiten) dass die Whg. angemessen ist. Dann ist das alles irrelevant.
Zitat von: Heinz-Otto am 25. Dezember 2021, 12:06:22
Danke für das Urteil!
Sie sucht ja auch schon länger und auch regionsübergreifend?
Allerdings sollte man das auch dokumentieren.
Ja und
Ja