Hallo,
ich ziehe nun die Tage bei meinen Eltern aus, da ein Zusammenleben definitiv nicht mehr gewünscht ist. Sie leihen mir jedoch Kaution + Miete, bis ich den KdU-Antrag eingereicht habe. Würdet ihr eure Eltern noch ein Schreiben aufsetzen lassen, in dem steht, dass diese euch nicht mehr bei sich wohnen lassen wollen? Bzw. dies in den Darlehensvertrag schreiben? Um quasi dem Auszug Nachdruck zu verleihen? Oder könnte dies gegen mich oder meine Eltern verwendet werden?
Viele Grüße
Wie alt bist du?
So ein Schreiben schadet grundsätzlich nicht.
Darlehensvertrag ebenso.
Zitat von: Heinz-Otto am 29. Dezember 2021, 12:17:09
Wie alt bist du?
So ein Schreiben schadet grundsätzlich nicht.
Darlehensvertrag ebenso.
Ich bin 30 und habe Berufsausbildung und einen Master. Somit sind sie nicht mehr unterhaltspflichtig. Ich will halt vermeiden, dass mir das JC sagt, ich wäre ja freiwillig ausgezogen und hätte keinen Anspruch.
Ü25 kann man ausziehen, ohne dass das JC einen Strick daraus drehen kann.
Mal reinreichen
Darlehensvertrag zur Überbrückung zwischen Antrag und Zahlung (http://hartz.info/index.php?topic=108273.0)
den Rest habe ich ja schon im anderen Thread geschrieben...
MfG FN
Vielen Dank an euch!
Hat jemand vllt noch einen Tipp zum KdU? Ich fülle aktuell die Beträge der Miet- und Nebenkosten aus. Internetkosten werden mit dem regulären Hartz Satz bezahlt, oder?
VG
Ja. Internet aus RS
Was für Tipps zu KdU meinst du? Ist was bestimmtes unklar?
Zitat von: Heinz-Otto am 29. Dezember 2021, 16:47:28
Ja. Internet aus RS
Was für Tipps zu KdU meinst du? Ist was bestimmtes unklar?
Ich meinte eigentlich meine Frage, die hast du aber bereits vollständig beantwortet :smile:
Aber mir ist gerade ein Fehler aufgefallen.
Wenn die Internetkosten im MV vereinbart sind, wäre es KdU. Also wenn man sie lt. MV zahlen muss.
Das selbe gilt für Kabel TV, wenn das über die Betriebskosten abgerechnet wird.
Auch eine Garage, wenn sie untrennbar mit dem Wohnungsmietvertrag verbunden ist.
kuddelwuddel
und falls es eine Pauschalmiete wird, (aber dann einen MV/KbV ohne Verweis auf einen Hauptmietvertrag):
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
Keine Minderung des Regelbedarfes bei Pauschalmieten, keine Minderung der Pauschalmiete um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltenergie.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.
(Anm. Ottokar: damit hat das BSG seine in B 14/7b AS 64/06 R vertretene Rechtsauffassung zum Abzug von Haushaltenergie bei Pauschalmieten aufgegeben.)
MfG FN