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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 16:06:12

Titel: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 16:06:12
Frohes Neues :-)

Ich bin selbständig und arbeite seit 1 Jahr an einem Webdesign Projekt von 10.000 Euro, ich habe die letzten Monate deshalb viel in Vorleistung gehen müssen und mein Kontostand ist deshalb bei knapp 5k minus.

Nun bin ich in 1 - 2 Monaten mit allem fertig und der Kunde bezahlt mich dann komplett. Ich habe noch nie eine so große Summe in einer Zahlung erhalten und hoffe, dass es hier keinen Ärger gibt. Das Minus auf dem Konto nebst Zinsen muss in jedem Fall davon getilgt werden. Ansonsten muss ich mir was anders einfallen lassen.

Kennt sich hier jemand aus?

VG
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 01. Januar 2022, 16:11:50
Wird ganz schwierig, konkret vor der Rechnungslegung auf h4 verzichten
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 01. Januar 2022, 16:27:55
Du bist im Leistungsbezug? Seit wann bist du im Leistungsbezug? Hast du deine "Selbständigkeit" dem JC gegenüber angemeldet? Anlage EKS, vorläufige Bewilligung und der ganze Gedöns.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Sheherazade am 01. Januar 2022, 17:13:49
Zitat von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 16:06:12
Nun bin ich in 1 - 2 Monaten mit allem fertig und der Kunde bezahlt mich dann komplett.

Es ist sehr, sehr ungünstig, innerhalb des ALGII-Bezuges für einen Auftrag ein Jahr mit den Kosten in Vorleistung zu gehen ohne mit dem Kunden Abschlagszahlungen vereinbart zu haben.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Yavanna am 01. Januar 2022, 18:39:34
Und Verzicht auf Leistung funktioniert nicht im laufenden BWZ, sondern nur nach Ablauf der 6 Monate.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 18:44:22
Ich bin seit 2006 selbständig, Hartz erhalte ich seit 2010 unterstützend, da ich aufgrund der 50% nur 3 Stunden täglich arbeitsfähig bin.

Wie gehe ich den am besten vor? Ich habe leider keine andere Wahl gehabt, als hier ein Jahr lang in Vorleistung zu gehen. Der Kunde hatte sich nicht an absprachen gehalten. Dazu musste ich ende des Jahres viel Geld in externe Dienstleister stecken. Da mir mit 50.000 Euro gedroht wurde, wenn ich einen Teil der Arbeit nicht bis zum 15.12. fertig hätte... "Zeitlich war kein Abgabetermin vorher vereinbart mit dem Kunden". Zahlen wird man erst, wenn alle Arbeiten durch sind. Das hat man schon klar gestellt.

Allgemein ein belastendes Projekt und ich frage mich, wie ich das am besten mache. Ich sehe es schon kommen, dass dem AMT es herzlich egal ist, ob ich 2021 über 5000 Euro in das Projekt gesteckt habe.

Wie gehe ich am besten vor?
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 01. Januar 2022, 19:03:22
Zitat von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 18:44:22Ich sehe es schon kommen, dass dem AMT es herzlich egal ist, ob ich 2021 über 5000 Euro in das Projekt gesteckt habe.

Es gibt keinen Verlustvortrag , also bleibt nichts anderes als sich aus dem h4 Bezug abzumelden bevor die Zahlungen eingegangen sind
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 19:15:24
Wie soll das gehen? Ich müsste dann Miete und alles für 1 Monat selbst tragen... Dazu wäre das auch nicht zulässig, wenn ich nicht irre.

Gibt es keine andere Möglichkeit?
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Jan Mustermann am 01. Januar 2022, 19:15:57
Naja, es könnte sein das der junge Mann sich bei Freunden das Geld geliehen hatte um den Auftrag abzuarbeiten und dieses nun zurückzahlen muß.

Vielleicht wird das Geld ja auch bei ihm gepfändet, titulierte Forderung ?

Vielleicht scheidet er auch schon vorher aus dem Leistungsbezug aus weil er die kriterien des SGB II leider nicht mehr erfüllt. Postalische Erreichbarkeit ?
Residenzpflicht ?

Wer weis es schon so genau. Möglichkeiten gibt es da viele.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 01. Januar 2022, 19:21:41
Zitat von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 19:15:24Wie soll das gehen? Ich müsste dann Miete und alles für 1 Monat selbst tragen... Dazu wäre das auch nicht zulässig, wenn ich nicht irre.

Gibt es keine andere Möglichkeit?

Ist doch gehüpft wie gesprungen , der Unterschied wird sein , dass Sie wohl auch noch zuviel erhaltenes H4 zurück zahlen dürfen

Mit 10k kann man auch weit mehr als einen Monat seine Miete und KV selber tragen
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 01. Januar 2022, 19:29:04
@cosmicffm
Bekommst du aufgrund deiner Tätigkeit gerade eine vorläufige Bewilligung deiner Leistungen?
Von wann bis wann läuft dein aktueller Bewilligungszeitraum?
Nenne bitte sämtliche Bewilligungszeiträume die 2020 begonnen haben.

Lass uns mal in Ruhe schauen was da zu machen ist. Die 5000,- Dispo dürfte das kleinste Problem darstellen.

Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 01. Januar 2022, 19:46:46
Zitat von: Yavanna am 01. Januar 2022, 18:39:34Und Verzicht auf Leistung funktioniert nicht im laufenden BWZ, sondern nur nach Ablauf der 6 Monate.

Warum sollte daß nicht gehen ? Verzichten und eine abschließende eks machen fertig
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 20:38:34
Zitat von: Frogger am 01. Januar 2022, 19:29:04
@cosmicffm
Bekommst du aufgrund deiner Tätigkeit gerade eine vorläufige Bewilligung deiner Leistungen?
Von wann bis wann läuft dein aktueller Bewilligungszeitraum?
Nenne bitte sämtliche Bewilligungszeiträume die 2020 begonnen haben.

Lass uns mal in Ruhe schauen was da zu machen ist. Die 5000,- Dispo dürfte das kleinste Problem darstellen.

Meine Gewinn und Verlustberechnung habe ich noch nicht für 2021 abgegeben, ich muss das jedes halbes Jahr abgeben. Es zählt auch nur jedes halbe Jahr... Bewilligt wird immer 1-6.2021 und 7-12.2021...

Sobald ich meine Gewinn und Verlust Berechnung durchgebe, wird dann das Geld entsprechend eingefordert, dass ich zu viel verdient habe... Aber ich möchte nicht mit einem Verlust raus gehen, wenn ich schon arbeiten gehe.

VG :-)
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 01. Januar 2022, 20:55:57
Zitat von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 20:38:34Meine Gewinn und Verlustberechnung habe ich noch nicht für 2021 abgegeben, ich muss das jedes halbes Jahr abgeben. Es zählt auch nur jedes halbe Jahr... Bewilligt wird immer 1-6.2021 und 7-12.2021...

Es gibt keinen Verlustvortrag also sind deine Verluste im Jahr 2021 dahin .
Nun bleiben genau 6 Monate um daß eingehende Geld sinnvoll mit Betriebsausgaben zu verbraten
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 01. Januar 2022, 21:05:55
Zitat von: eder am 01. Januar 2022, 20:55:57Es gibt keinen Verlustvortrag also sind deine Verluste im Jahr 2021 dahin .
Nun bleiben genau 6 Monate um daß eingehende Geld sinnvoll mit Betriebsausgaben zu verbraten
Ganz so verbissen sehe ich es nicht.

Für den Zeitraum 01-06.2021 musst du ja keine abschließende EKS einreichen. Dies gilt ja nur, wenn du selbst den Antrag stellst. Ist für diesen Zeitraum schon abschließend bewilligt? Wenn ja, wann hast du den Bescheid bekommen?
Du hast von "letzten Monaten" in Vorleistung gehen gesprochen, ist dies auf den Zeitraum 07.-12.2021 bezogen?

Hast du ein Geschäftskonto? Den Dispo könnte man als Betriebs-Darlehen betrachten. Die Tilgung des Darlehens wären dann wieder Betriebsausgaben. Also bei Tilgung im Zeitraum 01.-06.2022 als Ausgabe zur berücksichtigen. Die Zinsen und Gebühren sind ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar.
Nur müssen dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Darum auch die ganzen Fragen.
Bist du schon aufgefordert worden für den Zeitraum 06.-12.2021 die abschließende EKS einzureichen? Wenn ja, nur durch den Bewilligungsbescheid als "Randinformation" oder getrennt per Schreiben.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 21:14:57
Es ist bei mir schon alles bewilligt bis Ende 2021, Anfang 2022 müsste die Tage im Briefkasten liegen.

Ich habe ein Geschäftskonto und dort das Minus. Aufforderung ist noch keine gekommen. :-)
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 01. Januar 2022, 21:30:32
Deine Leistungen wurden aufgrund deiner Selbständigkeit höchstwahrscheinlich vorläufig bewilligt. Die Bewilligung erfolgt ja nur anhand deiner Prognose für den Bewilligungszeitraum.

Nach dem Bewilligungszeitraum erfolgt eine abschließende Bewilligung, wo der tatsächliche Gewinn ermittelt wird.
Dafür hat das Jobcenter ein Jahr nach dem Bewilligungszeitraum Zeit, um dies abschließend zu überprüfen.
Aber auch du hast dafür ein Jahr Zeit, um einen Antrag auf abschließende Bewilligung zu stellen. Dies ergibt nur Sinn, wenn dein Gewinn von deiner Prognose zu deinem Nachteil abweicht.
In der Pandemiezeit gab es diesbezüglich eine Änderung für Bewilligungszeitraume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 begonnen. Hier erfolgt nur auf Antrag des Leistungsempfängers eine abschließende Bewilligung. Es gilt aber dennoch das Jahr.
Für den Zeitraum 06.-12.2021 muss von dir also eine solche abschließende Angabe deines Gewinns erfolgen (inkl. Nachweise), sofern du jedenfalls vom Jobcenter dazu aufgefordert wurdest.

Zitat von: Frogger am 01. Januar 2022, 21:05:55Du hast von "letzten Monaten" in Vorleistung gehen gesprochen, ist dies auf den Zeitraum 07.-12.2021 bezogen?
Die Antwort benötige ich noch.
Auch wäre es wichtig zu wissen, inwiefern du den Gewinn bereits in deine Prognose für 01.-06.2022 hast mit einfließen lassen
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 01. Januar 2022, 21:54:47
Vielen Dank für deine hilfreichen Antworten.

Ich muss jetzt noch für die letzten 5 Monate den Gewinn und Verlust mitteilen. Die Ausgaben hatte ich seit 4.2021, vermehrt jetzt zum Jahres Ende wegen dem Zeitdruck.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 01. Januar 2022, 22:07:38
Moment! Die Gewinnermittlung für die letzten 5 Monate wird aber nicht als Bedingung für die Bewilligung ab 01.-06.2022 vorausgesetzt? Oder wie kommst du darauf für die Monate noch nachweisen zu müssen? Weil, dies wäre def. nicht rechtens. Dir ist für die Gewinnermittlung ausreichend Zeit zu gewähren. Das wäre nach Aufforderung min. 2 Monate. Wenn das JC dies zu Bedingung macht, um Leistungen zu gewähren, wäre dies absolut heftig und rechtswidrig. Das würde nur gelten, wenn deine Angaben nicht plausibel sind. Wobei die Prüfung der Plausibilität durch die Pandemie runterschraubt wurde.
Für Januar 2022 wurden also noch gar keine Leistungen bewilligt?

Ich empfehle dir, dass du die Angaben noch nicht machst, bevor man in Ruhe deine Ausgaben durchgegangen ist. Ich habe das Gefühl, dass da einiges schiefgehen könnte im Hinblick auf dein Großprojekt.








Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Yavanna am 01. Januar 2022, 22:21:36
Zitat von: eder am 01. Januar 2022, 19:46:46
Zitat von: Yavanna am 01. Januar 2022, 18:39:34Und Verzicht auf Leistung funktioniert nicht im laufenden BWZ, sondern nur nach Ablauf der 6 Monate.

Warum sollte daß nicht gehen ? Verzichten und eine abschließende eks machen fertig

Weil das bei vorläufiger Bewilligung wegen Selbstständigkeit eben nicht möglich ist. Da geht "Verzicht" nur, indem man einen BWZ ablaufen lässt und keinen WBA stellt.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 01. Januar 2022, 22:36:43
@frogger

Der TE bekommt natürlich immer eine vorläufige Bewilligung , es mag auch sein dass im Rahmen der Pandemie auf die abschließende eks verzichtet werden kann, aber dass gilt nur wenn kein Folgeantrag gestellt wird.

Tja bleibt wie gehabt es gibt keinen Verlustvortrag in einen neuen BWZ

Zitat von: Yavanna am 01. Januar 2022, 22:21:36Weil das bei vorläufiger Bewilligung wegen Selbstständigkeit eben nicht möglich ist. Da geht "Verzicht" nur, indem man einen BWZ ablaufen lässt und keinen WBA stellt.

Und dass kann ich jetzt genau wo finden ? Quelle

@cosmic

Verbuche doch ganz einfach die 10k . Ob dir nun die EKS vom ersten Halbjahr 2022  um die Ohren fliegt ist eh mehr Kaffeesatz lesen

Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 01. Januar 2022, 23:23:11
Zitat von: eder am 01. Januar 2022, 22:36:43Der TE bekommt natürlich immer eine vorläufige Bewilligung , es mag auch sein dass im Rahmen der Pandemie auf die abschließende eks verzichtet werden kann, aber dass gilt nur wenn kein Folgeantrag gestellt wird.
Die Aussage ist nachweislich falsch! Lies dir dafür bitte den § 67 SGB II und die Informationen des BMAS zum Sozialschutz-Paket durch.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 01. Januar 2022, 23:33:41
Zitat von: Frogger am 01. Januar 2022, 23:23:11Die Aussage ist nachweislich falsch! Lies dir dafür bitte den § 67 SGB II und die Informationen des BMAS zum Sozialschutz-Paket durch.
Ja

(4) 1Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. 2In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

Hilft dem TE in wie fern?  Richtig gar nicht
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 01. Januar 2022, 23:40:30
Zitat von: eder am 01. Januar 2022, 23:33:41Hilft dem TE in wie fern?  Richtig gar nicht
Da bereits im April in Vorleistung getreten wurden, kann dies natürlich eine Rolle spielen. Also nicht gleich so negativ denken.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Yavanna am 02. Januar 2022, 09:32:56
@eder §46 Abs. 2 SGB I
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 10:14:54
Danke euch, also ich kann Gewinn und Verlust Berechnung immer gediegen einreichen, also da gibt es keine Probleme, wenn ich das noch im Februar mache.

Norma habe ich auch einen guten Sachbearbeiter, der geht mit mir alles durch und hilft mir das gut zu splitten. Aber jetzt ist er gewechselt, der neue pflegt keinen Kontakt und die Absprachen sind ja auch hinfällig.

Ich möchte nur vermeiden, dass ich im März 2022 10k Netto auf das Konto bekomme und dann einen Brief bekomme, dass ich die nächsten Monat erst mal ohne Hartz 4 von dem Geld leben muss oder das Geld abgeben muss, was für mich natürlich ein enormer Verlust wäre.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Yavanna am 02. Januar 2022, 10:36:19
Nochmal...
Wenn das Geld innerhalb eines BWZ zufließen, wird es ganz normal bei der Durchschnittsberechnung des Einkommens berücksichtigt.
Wenn es außerhalb eines BWZ zufließt, kann du alles ohne Anrechnung behalten, ABER du kannst einen laufenden BWZ nicht durch Verzicht beenden, um so der Anrechnung zu entgehen.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Sheherazade am 02. Januar 2022, 10:41:18
Zitat von: Yavanna am 02. Januar 2022, 10:36:19
Wenn das Geld innerhalb eines BWZ zufließen, wird es ganz normal bei der Durchschnittsberechnung des Einkommens berücksichtigt.

Wobei die Ausgaben des vorherigen Bewilligungszeitraumes ohne Einnahmen nicht übertragbar sind.

@ cosmicffm: Für das nächste Mal sollte besonders für Aufträge dieser Größenordnung zwingend ein schriftlicher Vertrag mit dem Kunden gemacht werden, der Abschlagszahlungen und Abgabefristen enthält.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 02. Januar 2022, 10:43:58
Zitat von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 10:14:54Ich möchte nur vermeiden, dass ich im März 2022 10k Netto auf das Konto bekomme und dann einen Brief bekomme, dass ich die nächsten Monat erst mal ohne Hartz 4 von dem Geld leben muss oder das Geld abgeben muss, was für mich natürlich ein enormer Verlust wäre.

Passiert so nicht . Was aber passiert ,dass dir die 10k mit der EKS erstes Halbjahr 2022 wohl um die Ohren fliegen bzw dass zuviel gezahlte h4 wird zurück gefordert


Zitat von: Yavanna am 02. Januar 2022, 09:32:56@eder §46 Abs. 2 SGB I

Oh ha damit ist wohl mit dem Folgeantrag , dass Kindlein in den Brunnen gefallen

Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 02. Januar 2022, 11:21:01
Zitat von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 10:14:54Danke euch, also ich kann Gewinn und Verlust Berechnung immer gediegen einreichen, also da gibt es keine Probleme, wenn ich das noch im Februar mache.
Hättest du für vergangene Zeiträume überhaupt nicht machen müssen.

Zitat von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 10:14:54Norma habe ich auch einen guten Sachbearbeiter, der geht mit mir alles durch und hilft mir das gut zu splitten. Aber jetzt ist er gewechselt, der neue pflegt keinen Kontakt und die Absprachen sind ja auch hinfällig.
Was denn zu splitten? Der SB ist kein Freund. Dem SB geht es um die Tatsache, den Gewinn so hoch wie möglich zu halten. Ausgaben nicht anzuerkennen etc. Wenn er dir zugetan wäre, dann hätte er dich dahingehend beraten, dass du keine abschließenden Angaben machen musst. Musstest du denn irgendwas nachzahlen? Hast du nur Verlust gemacht?

Zitat von: Sheherazade am 02. Januar 2022, 10:41:18Wobei die Ausgaben des vorherigen Bewilligungszeitraumes ohne Einnahmen nicht übertragbar sind.
In dem Fall auf Umwegen schon. Der Dispo ist ein Darlehen und die Tilgung das Darlehen ist eine Ausgabe. Nur müssen die Ausgaben bereits im 2021 anerkannt sein.

Deswegen ist der Bewilligungszeitraum 2021 auch so wichtig.

Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 10:43:58Passiert so nicht . Was aber passiert ,dass dir die 10k mit der EKS erstes Halbjahr 2022 wohl um die Ohren fliegen bzw dass zuviel gezahlte h4 wird zurück gefordert
Steht noch nicht fest.

Zitat von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 10:14:54Ich möchte nur vermeiden, dass ich im März 2022 10k Netto auf das Konto bekomme und dann einen Brief bekomme, dass ich die nächsten Monat erst mal ohne Hartz 4 von dem Geld leben muss oder das Geld abgeben muss, was für mich natürlich ein enormer Verlust wäre.
Dafür ist es notwendig, dass man bereits den Bewilligungszeitraum 01.-06.2021 nochmals untersucht und nun gediegen versucht, den Bewilligungszeitraum 07.-12.2021 korrekt zu ermitteln und alle möglichen Ausgaben mit einrechnet. Es ist wichtig zu ermitteln, wann du in den Dispo gerutscht bist.
Du hast doch Angaben im Folgeantrag gemacht. Wie hoch hast du dein Einkommen und deine Ausgaben ab Januar 2022 geschätzt?

Nenne bitte die Arten der Ausgaben für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. So kann man einen ersten Einblick bekommen, ob der Zeitraum alles berücksichtigte und was du für den Zeitraum Juli bis Dezember noch alles angeben kannst.

Teile bitte die Informationen, um den Schaden von dir so gering wie möglich halten zu können.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 02. Januar 2022, 11:40:32
Zitat von: Frogger am 02. Januar 2022, 11:21:01In dem Fall auf Umwegen schon. Der Dispo ist ein Darlehen und die Tilgung das Darlehen ist eine Ausgabe. Nur müssen die Ausgaben bereits im 2021 anerkannt sein.

Nein , Betriebsausgaben sind nur die laufenden Kapitalkosten , in dem Fall die Zinsen welche im BWZ anfallen

Was geht ist eine jährliche EKS zu beantragen
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 02. Januar 2022, 11:49:24
Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 11:40:32Nein , Betriebsausgaben sind nur die laufenden Kapitalkosten , in dem Fall die Zinsen welche im BWZ anfallen
Nein, im SGB II gilt nicht das Steuerrecht. Darlehen finden im Gegensatz zum Steuerrecht im SGB Berücksichtigung, sofern das Geld auch ausgegeben wurde. Zinsen und Gebühren ebenso.

Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 11:40:32Was geht ist eine jährliche EKS zu beantragen
Die Voraussetzungen erfüllt der TE aber nicht.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 02. Januar 2022, 11:58:51
Zitat von: Frogger am 02. Januar 2022, 11:49:24Nein, im SGB II gilt nicht das Steuerrecht. Darlehen finden im Gegensatz zum Steuerrecht im SGB Berücksichtigung, sofern das Geld auch ausgegeben wurde. Zinsen und Gebühren ebenso.

Richtig wo wir wieder beim Zufluss Prinzip gelandet sind

Zitat von: Frogger am 02. Januar 2022, 11:49:24Die Voraussetzungen erfüllt der TE aber nicht.

Aber sicher doch : stark schwankendes Einkommen

Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Sheherazade am 02. Januar 2022, 12:06:17
TE hatte im gesamten letzten Jahr gar kein Einkommen. Und Monate oder Leistungszeiträume ohne Einkommen zählen nicht zum stark schwankenden Einkommen.

Eine jährliche Berechnung des Einkommens findet nur unter bestimmten Voraussetztungen statt (z. B. saisonale Tätigkeiten).
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 02. Januar 2022, 12:20:25
Zitat von: Sheherazade am 02. Januar 2022, 12:06:17Und Monate oder Leistungszeiträume ohne Einkommen zählen nicht zum stark schwankenden Einkommen.

Wie ? Der TE hat quasi nur einmal im Jahr Einkommen also wenn dass nicht ein stark schwankendes Einkommen ist.

Cosmic Versuch macht klug , schildere einfach deiner sb das Problem .
Zweizeiler als Antrag auf eine jährliche EKS also von 07 2021 bis 06 2022
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 12:24:22
Zitat von: Sheherazade am 02. Januar 2022, 10:41:18
Zitat von: Yavanna am 02. Januar 2022, 10:36:19
Wenn das Geld innerhalb eines BWZ zufließen, wird es ganz normal bei der Durchschnittsberechnung des Einkommens berücksichtigt.

Wobei die Ausgaben des vorherigen Bewilligungszeitraumes ohne Einnahmen nicht übertragbar sind.

@ cosmicffm: Für das nächste Mal sollte besonders für Aufträge dieser Größenordnung zwingend ein schriftlicher Vertrag mit dem Kunden gemacht werden, der Abschlagszahlungen und Abgabefristen enthält.

Absolut, ich habe viel daraus gelernt, dass mache ich nie wieder so...
Zitat von: Frogger am 02. Januar 2022, 11:21:01Dafür ist es notwendig, dass man bereits den Bewilligungszeitraum 01.-06.2021 nochmals untersucht und nun gediegen versucht, den Bewilligungszeitraum 07.-12.2021 korrekt zu ermitteln und alle möglichen Ausgaben mit einrechnet. Es ist wichtig zu ermitteln, wann du in den Dispo gerutscht bist.
Du hast doch Angaben im Folgeantrag gemacht. Wie hoch hast du dein Einkommen und deine Ausgaben ab Januar 2022 geschätzt?

Nenne bitte die Arten der Ausgaben für den Zeitraum Januar bis Juni 2021. So kann man einen ersten Einblick bekommen, ob der Zeitraum alles berücksichtigte und was du für den Zeitraum Juli bis Dezember noch alles angeben kannst.

Teile bitte die Informationen, um den Schaden von dir so gering wie möglich halten zu können.

Die Art der Ausgaben umfasst Programmiererarbeiten, Webseiten Plugins und Scripte, die gekauft wurdee um das Projekt zu realisieren.

Also wäre die Tilgung des Dispo in jedem Fall eine Firmenausgabe, weil das möchte ich in jedem Fall komplett tilgen, dass hätte ich auch gerne die Kreditkarte noch mit dem Rest getilgt. So das die teueren Zinsen weg sind von beiden Banken "Monatlich 200 Euro Zusammen".
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 02. Januar 2022, 12:38:09
Zitat von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 12:24:22Die Art der Ausgaben umfasst Programmiererarbeiten, Webseiten Plugins und Scripte, die gekauft wurdee um das Projekt zu realisieren.
Ich habe deine gesamten Betriebsausgaben gemeint. Also auch ob du Büromaterial, das Arbeitszimmer, Strom, Internet etc. mit angegeneben hast. Alle was du an Betriebsausgaben angegeben hattest.

Zitat von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 12:24:22Also wäre die Tilgung des Dispo in jedem Fall eine Firmenausgabe, weil das möchte ich in jedem Fall komplett tilgen, dass hätte ich auch gerne die Kreditkarte noch mit dem Rest getilgt.
Grundsätzlich ja. Sofern der Kredit n dem Betrieb eindeutig zuzuordnen ist.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Sheherazade am 02. Januar 2022, 12:38:27
Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 12:20:25
Cosmic Versuch macht klug , schildere einfach deiner sb das Problem .
Zweizeiler als Antrag auf eine jährliche EKS also von 07 2021 bis 06 2022

Bei der jährlichen Berechnung des Einkommens wird sich in der Regel an das Steuerjahr von Januar bis Dezember gehalten.

Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 12:20:25Der TE hat quasi nur einmal im Jahr Einkommen also wenn dass nicht ein stark schwankendes Einkommen ist.
Nach Informationen der Arbeitsagentur trifft die Definition "stark schwankende Einnahmen" nur dann zu, wenn durchweg jeden Monat Einnahmen zufließen, die stark schwankend sind. Sind in einem BWZ Monate ohne Einnahmen/Zufluß, dann gilt dies nicht als "stark schwankende Einnahmen", also 0 Euro Einnahmen sind keine Einnahmen, und es wird keine jahresbezogene Betrachtung durchgeführt.

Mehr dazu u. a. hier (https://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?t=22202)
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 02. Januar 2022, 12:47:15
Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 11:58:51Richtig wo wir wieder beim Zufluss Prinzip gelandet sind
Zuflussprinzip scheidet in dem Sinne aus. Die Tilgung des Darlehens kann auch in Folgezeiträumen erfolgen.

Zitat von: Sheherazade am 02. Januar 2022, 12:06:17TE hatte im gesamten letzten Jahr gar kein Einkommen. Und Monate oder Leistungszeiträume ohne Einkommen zählen nicht zum stark schwankenden Einkommen.
Eine jährliche Berechnung des Einkommens findet nur unter bestimmten Voraussetztungen statt (z. B. saisonale Tätigkeiten).
Dem gibt es nichts mehr hinzuzufügen.

Zitat von: Sheherazade am 02. Januar 2022, 12:38:27Nach Informationen der Arbeitsagentur trifft die Definition "stark schwankende Einnahmen" nur dann zu, wenn durchweg jeden Monat Einnahmen zufließen, die stark schwankend sind. Sind in einem BWZ Monate ohne Einnahmen/Zufluß, dann gilt dies nicht als "stark schwankende Einnahmen", also 0 Euro Einnahmen sind keine Einnahmen, und es wird keine jahresbezogene Betrachtung durchgeführt.
Saisonal wäre z.B. Schausteller, Eisverkäufer, Schlittschuhverleih und all sowas.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 02. Januar 2022, 13:26:46
Zitat von: Frogger am 02. Januar 2022, 12:47:15Die Tilgung des Darlehens kann auch in Folgezeiträumen erfolgen.

Ja sicher laufende Kapitalkosten. Grundsätzlich Handelt es sich um einen Dispo also kein Darlehen oder Kredit von den man bekanntlich nur die Zinsen absetzen kann

Verluste bzw Schulden sind nicht Abzugfähig
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 02. Januar 2022, 13:34:51
Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 13:26:46Ja sicher laufende Kapitalkosten. Grundsätzlich Handelt es sich um einen Dispo also kein Darlehen oder Kredit von den man bekanntlich nur die Zinsen absetzen kann
Natürlich handelt es sich beim Dispo um einen Kredit. der bei abschließenden Bewilligung berücksichtigt werden kann.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 02. Januar 2022, 13:41:34
Zitat von: Frogger am 02. Januar 2022, 13:34:51Natürlich handelt es sich beim Dispo um einen Kredit. der bei abschließenden Bewilligung berücksichtigt werden kann.

Tja aber nicht die Tilgung, einzig und allein die Zinsen

Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Sheherazade am 02. Januar 2022, 13:45:24
Es steht dem TE frei, nach (!) Zahlungseingang des Kunden eine Dispo-Rückführungsvereinbarung mit der Bank zu treffen. Damit wird dann der Dispo mit festen Tilgungsraten bedient.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 02. Januar 2022, 14:03:54
Zitat von: Sheherazade am 02. Januar 2022, 13:45:24Es steht dem TE frei, nach (!) Zahlungseingang des Kunden eine Dispo-Rückführungsvereinbarung mit der Bank zu treffen. Damit wird dann der Dispo mit festen Tilgungsraten bedient.

Sicher kann dass der TE so machen. Im Endeffekt  werden wohl bei 10000eur auf 6 Monate abzüglich der Zinsen kein H4 Anspruch bestehen
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 02. Januar 2022, 14:29:41
Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 13:41:34Tja aber nicht die Tilgung, einzig und allein die Zinsen
Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 14:03:54Sicher kann dass der TE so machen. Im Endeffekt  werden wohl bei 10000eur auf 6 Monate abzüglich der Zinsen kein H4 Anspruch bestehen
Der Dispokredit und die damit getätigten Ausgaben fließen nicht in die Gewinnermittlung ein. Dafür aber die Beträge, die zur Tilgung des Kredits eingesetzt werden sowie die anfallenden Zinsen. Diese sind als Betriebsausgabe anzuerkennen. Im Steuerrecht wird das Darlehen nicht als Ausgabe akzeptiert. Dafür aber die Zinsen.

Wenn der TE also für den Erwerb eines Plugin oder Script in den Dispo gehen musste,  wird diese Ausgabe durch den einen Dispokredit beglichen. Die Ausgabe selbst kann nicht mehr in der EKS eingetragen werden, dafür aber können die Zinsen und die Tilgung eingetragen werden. Kommt es nun nach dem Geldeingang zur Tilgung des Kredits, ist genau diese Tilgung als Betriebsausgabe zu akzeptieren. Genau aus diesem Grund muss geschaut werden, ob im Bewilligungszeitraum 01/2021 bis 06/2021 alles korrekt gelaufen ist und dafür Sorge getragen werden, dass auch im Bewilligungszeitraum 07/2021 bis 12/2021 alles korrekt angegeben wird, damit die Tilgung im Zeitraum 01/2022 bis 06/2022 berücksichtigt werden kann.

Wenn wir mit 5000,- Kredit rechnen, dann wären noch 5000/6= 833,33 Einkommen zu berücksichtigen, wo ansonsten noch keine weiteren Ausgaben abgezogen wurden. Auch spielt die Prognose eine Rolle. Wenn 500,- Einkommen angegeben worden sind ist es eine andere Situation als wenn 0,- Einkommen in dem Zeitraum angegeben wurden.
Es ist noch keine Zeit für Schwarzmalerei!
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: eder am 02. Januar 2022, 17:22:43
Zitat von: Frogger am 02. Januar 2022, 14:29:41Der Dispokredit und die damit getätigten Ausgaben fließen nicht in die Gewinnermittlung ein. Dafür aber die Beträge, die zur Tilgung des Kredits eingesetzt werden sowie die anfallenden Zinsen. Diese sind als Betriebsausgabe anzuerkennen. Im Steuerrecht wird das Darlehen nicht als Ausgabe akzeptiert. Dafür aber die Zinsen.

Faszinierend, nein der TE darf auch die mit fremden Geld bezahlten "Betriebsausgaben"  und als Bonus die Zinsen der Kapitalkosten oben drauf innerhalb des BWZ zum Abzug bringen.

Ein Verlustvortrag findet nicht statt, der TE kann in dem neuen BWZ nur die laufenden Kapitalkosten absetzen also die Zinsen .



Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 18:14:56
Vielen Dank euch, was würdet Ihr mir am besten empfehlen?

Blöderweise habe ich beim Geschäftskonto auch noch einige Privatausgaben dabei, dass wollte ich aber die nächsten 2 Monate ausgleichen, da mein Privateskonto aufgrund des Geldmangels nicht mehr gedeckt war

Normal ist das nie ein Problem gewesen, aber durch das lange hinauszögern das Auftrages bis in dieses Jahr, ist das Problem erst so richtig entstanden.

Dem AMT habe ich alle Ausgaben, auch Büro, Strom etc. in der GuV angegeben, hier wird ja auch nur wie beim Telefon 50% gewertet... Verstehen tue ich das nicht, da meine Rechnung ausschließlich wegen der Firma erhöht ist, trotzdem bekomme ich nur 50% angerechnet.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 02. Januar 2022, 20:14:44
Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 17:22:43Faszinierend, nein der TE darf auch die mit fremden Geld bezahlten "Betriebsausgaben"  und als Bonus die Zinsen der Kapitalkosten oben drauf innerhalb des BWZ zum Abzug bringen.
So sieht es in der Realität aus.
Zitat von: eder am 02. Januar 2022, 17:22:43Ein Verlustvortrag findet nicht statt, der TE kann in dem neuen BWZ nur die laufenden Kapitalkosten absetzen also die Zinsen .
Verlustvortrag findet im Steuerrecht Anwendung. Wir befinden uns aber im Sozialrecht.

Zitat von: cosmicffm am 02. Januar 2022, 18:14:56Dem AMT habe ich alle Ausgaben, auch Büro, Strom etc. in der GuV angegeben, hier wird ja auch nur wie beim Telefon 50% gewertet... Verstehen tue ich das nicht, da meine Rechnung ausschließlich wegen der Firma erhöht ist, trotzdem bekomme ich nur 50% angerechnet.
Die GuV ist etwas anderes als die Anlage EKS.
50% gilt auf jeden Fall beim Telefon/Internet/Mobilphone. Beim Strom, Büro etc. ist dies noch mal eine andere Grundlage. Hast du denn ein eigenes Büro oder Arbeitszimmer?

Wir knöpfen uns jetzt Bewilligungszeitraum für Bewilligungszeitraum vor.
Wir müssen zunächst klären ob es für den Zeitraum 01/2021-06/2021 ein abschließender Bewilligungsbescheid ergangen ist und ob du bereits dort in den Dispo auf deinem Geschäftskonto gehen musstest (Ohne privaten Kram)
Kennst du die Anlage EKS? Hast du die überhaupt schon mal ausgefüllt?

Als Ausgaben können so viele Dinge anfallen.
Der Kauf von Software (auch die monatlichen Gebühren von Adobe z.B.) Mülltüten, Schreibtischlampe, Uhr im Arbeitszimmer, eine Renovierung des Arbeitszimmers, Regale, Ordner, Papier, Porto, Kosten für den E-Mail-Account. Mobil/Internet und Festnetz. Domainkosten (Auch ohne aktive Domain). , Fahrtkosten zum Kunden, Kugelschreiber, Prittstift. List nicht abschließend. Selbst den Überhang im nächsten Bewilligungszeitraum kannst du investieren in neue Hardware, weil die alte z.B. kaputtgegangen ist. Neue Software... neuer Bürostuhl, Schreibtisch etc.. Man soll größere Ausgaben zwar mit dem Jobcenter abklären, da die Ausgaben begründet und angemessen sein müssen, ist aber nicht zwingend erforderlich. Klar dürfte sein, dass ein High-End-PC nicht infrage kommt.

Wie machst du derzeit deine Buchhaltung?
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 03. Januar 2022, 20:15:45
@Frogger,

vielen Dank und guten Start in die Woche. Ich habe jetzt mal geschaut in meinen Unterlagen und der letzte Bescheid ist festgesetzt, also nicht mehr vorläufig. Die hatte ich am 30.6.2021 bekommen.

Die Buchhaltung mache ich alleine.

Eine EKS noch nicht, oder meinst du die 3te Seite beim Weitergewährungsantrag?

VG
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 03. Januar 2022, 21:53:06
Zitat von: cosmicffm am 03. Januar 2022, 20:15:45vielen Dank und guten Start in die Woche.
Den wünsche ich dir auch.

Zitat von: cosmicffm am 03. Januar 2022, 20:15:45Die hatte ich am 30.6.2021 bekommen.
Ist dies auf deinen Antrag hin erfolgt oder wurdest du aufgefordert, die Angaben für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021 zu machen? Ist aufgrund des Bescheides eine Erstattung oder Nachzahlung veranlasst worden?

Die Anlage EKS sieht so aus.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageeks_ba013054.pdf (https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageeks_ba013054.pdf)
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Uija2 am 04. Januar 2022, 02:29:49
Zitat von: Yavanna am 01. Januar 2022, 18:39:34
Und Verzicht auf Leistung funktioniert nicht im laufenden BWZ, sondern nur nach Ablauf der 6 Monate.

Kann die Verrechnung theoretisch so weit gehen, dass man nach der Rückzahlung der Regelleistung auch die Krankenversicherungsbeiträge an das Jobcenter zurückzahlen muss?




Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Flip am 04. Januar 2022, 06:40:13
Warum stellst du eigene Fragen in einem fremden Thread? Das ist äußerst unhöflich.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 04. Januar 2022, 11:55:41
Zitat von: Frogger am 03. Januar 2022, 21:53:06
Zitat von: cosmicffm am 03. Januar 2022, 20:15:45vielen Dank und guten Start in die Woche.
Den wünsche ich dir auch.

Zitat von: cosmicffm am 03. Januar 2022, 20:15:45Die hatte ich am 30.6.2021 bekommen.
Ist dies auf deinen Antrag hin erfolgt oder wurdest du aufgefordert, die Angaben für den Zeitraum 01/2021 bis 06/2021 zu machen? Ist aufgrund des Bescheides eine Erstattung oder Nachzahlung veranlasst worden?

Die Anlage EKS sieht so aus.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageeks_ba013054.pdf (https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageeks_ba013054.pdf)

Dankeschön :-)

Ich wurde aufgefordert und musste die GuV Berechnung bis zu einem bestimmten Tab abliefern. Darauf hin musste ich dann ca. 700 Euro nachzahlen, da ich eigentlich immer was nachzahlen muss, wenn ich meine GuV abgebe.

Die EKS habe ich noch nie machen müssen...

LG
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 04. Januar 2022, 14:58:03
Der abschließende Bescheid für den Zeitraum 01/2021-06/2021 ist damit rechtswidrig ergangen und die Erstattung damit ebenfalls rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat ganz klar geregelt, dass eine abschließende Entscheidung nur auf Antrag des Leistungsbeziehers erfolgt. Da du hier keinen Antrag gestellt hast, ist dieser Bescheid bereits nichtig. Hier wäre ein Überprüfungsantrag angezeigt, da die Widerspruchsfrist bereits verstrichen ist. Die 700,- müsste man dir wieder zurückzahlen.

Wenn du für den Zeitraum 07/2020-12/2020 ebenfalls eine solche abschließende Entscheidung erhalten hast, eine Rückzahlung leisten musstest und ebenfalls selbst diesen Antrag nicht gestellt hast, dann wäre auch dieser Bescheid rechtswidrig. Auch hier wäre ein Überprüfungsantrag noch möglich, da die Entscheidung denke ich mal erst im Jahre 2021 ergangen ist.

Mit einem Überprüfungsantrag kann man Bescheid überprüfen lassen, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Dies geht aber nicht unbegrenzt rückwirkend. Für Bescheide, die im Jahre 2020 ergangen sind, kann man dies z.B. bis zum 31.12.2021 tun. Für Bescheide, die 2021 ergangen sind, geht dies noch bis zum 31.12.2022.

Der Überprüfungsantrag ist in dem Fall nicht großartig schwer zu begründen. Ist vielleicht ein Fünf-Zeiler, den man dir schreiben kann.

Ich habe eigentlich gedacht, dass du aus Frankfurt am Main bist und es dort mit einem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung mit der Agentur für Arbeit) zu tun hast und nicht mit einem Jobcenter aus einer Optionskommune, die öfter mal einen alternativen Weg gehen. Dass du keine EKS eingereicht hast, ist mehr als seltsam. Die GuV kann zwar die Angaben ersetzen. Die GuV wird aber anhand steuerrechtlicher Maßstäbe erstellt.

Jetzt geht es um das Filtern der Ausgaben und der Privatentnahme, die dich ins Dispo geführt hat. Daher wäre eine Berechnung notwendig, die die Privatentnahme herausnimmt. Um zu ermitteln wie viel und wann du in den Dispo gehen musstest. Dies ist notwendig, um den Dispokredit als gewerblich einzustufen und die Zinsen zu ermitteln. Die Zinsen wiederum spielen dann auch bei deiner EÜR für 2021 eine Rolle. Die Arbeit lohnt sich also doppelt. Wenn du das nicht kannst, kann man die versuchen eine Tabelle zu erstellen und sie dir zur Verfügung zu stellen oder anderweitig zu helfen.

Ich weiß viel zu viele Informationen. Wenn du was nicht verstehst, dann frag einfach.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Uija2 am 04. Januar 2022, 21:12:18
Zitat von: Flip am 04. Januar 2022, 06:40:13
Warum stellst du eigene Fragen in einem fremden Thread? Das ist äußerst unhöflich.

Nö, die Frage passt zum Thread. Wenn er 10.000€ in einem Monat verdienen würde und kein Geschäftskonto hätte, wie er es in dem Hauptbeitrag auch nicht angegeben hat, ist die Frage berechtigt ob nach dem Freibetrag und der Verrechnung der erhaltenen Leistungen (2676€ (im 6. Monat bspw.)) dann auch noch die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge in dem Raum steht?!



Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Frogger am 04. Januar 2022, 21:25:20
Die Frage passt zum Thema, aber nicht zum Thread.
Eröffne doch bitte deinen eigenen Thread, da es hier wirklich um intensiven Informationsaustausch geht und so unleserlich wird.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Flip am 04. Januar 2022, 21:41:09
Zitat von: Uija2 am 04. Januar 2022, 21:12:18Nö, die Frage passt zum Thread. Wenn er 10.000€ in einem Monat verdienen würde und kein Geschäftskonto hätte, wie er es in dem Hauptbeitrag auch nicht angegeben hat, ist die Frage berechtigt

Überlasse es doch bitte dem TE, die Fragen zu stellen, die ihn interessieren.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: cosmicffm am 04. Januar 2022, 23:06:41
Zitat von: Frogger am 04. Januar 2022, 14:58:03
Der abschließende Bescheid für den Zeitraum 01/2021-06/2021 ist damit rechtswidrig ergangen und die Erstattung damit ebenfalls rechtswidrig. Der Gesetzgeber hat ganz klar geregelt, dass eine abschließende Entscheidung nur auf Antrag des Leistungsbeziehers erfolgt. Da du hier keinen Antrag gestellt hast, ist dieser Bescheid bereits nichtig. Hier wäre ein Überprüfungsantrag angezeigt, da die Widerspruchsfrist bereits verstrichen ist. Die 700,- müsste man dir wieder zurückzahlen.

Wenn du für den Zeitraum 07/2020-12/2020 ebenfalls eine solche abschließende Entscheidung erhalten hast, eine Rückzahlung leisten musstest und ebenfalls selbst diesen Antrag nicht gestellt hast, dann wäre auch dieser Bescheid rechtswidrig. Auch hier wäre ein Überprüfungsantrag noch möglich, da die Entscheidung denke ich mal erst im Jahre 2021 ergangen ist.

Mit einem Überprüfungsantrag kann man Bescheid überprüfen lassen, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Dies geht aber nicht unbegrenzt rückwirkend. Für Bescheide, die im Jahre 2020 ergangen sind, kann man dies z.B. bis zum 31.12.2021 tun. Für Bescheide, die 2021 ergangen sind, geht dies noch bis zum 31.12.2022.

Der Überprüfungsantrag ist in dem Fall nicht großartig schwer zu begründen. Ist vielleicht ein Fünf-Zeiler, den man dir schreiben kann.

Ich habe eigentlich gedacht, dass du aus Frankfurt am Main bist und es dort mit einem Jobcenter (gemeinsame Einrichtung mit der Agentur für Arbeit) zu tun hast und nicht mit einem Jobcenter aus einer Optionskommune, die öfter mal einen alternativen Weg gehen. Dass du keine EKS eingereicht hast, ist mehr als seltsam. Die GuV kann zwar die Angaben ersetzen. Die GuV wird aber anhand steuerrechtlicher Maßstäbe erstellt.

Jetzt geht es um das Filtern der Ausgaben und der Privatentnahme, die dich ins Dispo geführt hat. Daher wäre eine Berechnung notwendig, die die Privatentnahme herausnimmt. Um zu ermitteln wie viel und wann du in den Dispo gehen musstest. Dies ist notwendig, um den Dispokredit als gewerblich einzustufen und die Zinsen zu ermitteln. Die Zinsen wiederum spielen dann auch bei deiner EÜR für 2021 eine Rolle. Die Arbeit lohnt sich also doppelt. Wenn du das nicht kannst, kann man die versuchen eine Tabelle zu erstellen und sie dir zur Verfügung zu stellen oder anderweitig zu helfen.

Ich weiß viel zu viele Informationen. Wenn du was nicht verstehst, dann frag einfach.

Vielen Dank für deine Hilfe, ich bin total Platt über das ganze wissen hier. :-)

Das mit der Liste zwecks Privat und Geschäftlich werde ich auch machen, dass ging mir auch die Tage durch den Klopf. Wie ich das am besten machen könnte.

D.h ich trage alles Private in eine Tabelle ein und ziehe diese entsprechend ab, richtig? :-)

Bezüglich dem Widerspruch, dass wäre jedenfalls eine Option. Ich muss schauen wie es jetzt mit dem neuen Antrag aussieht. Eine Eingliederungsvereinbarung ist auch noch zu machen, weil die letzte bis 31.12. ging.

Liebe Grüße und vielen herzlichen Dank

Auch allen anderen Danke für eure Mühe.
Titel: Re: Selbständigkeit und größerer Auftrag
Beitrag von: Uija2 am 05. Januar 2022, 07:21:12
Zitat von: Frogger am 04. Januar 2022, 21:25:20
Die Frage passt zum Thema, aber nicht zum Thread.
Eröffne doch bitte deinen eigenen Thread, da es hier wirklich um intensiven Informationsaustausch geht und so unleserlich wird.

ok