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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Steffi am 05. Januar 2022, 13:12:28

Titel: Maßnahme in EGV ablehnen Sanktion?
Beitrag von: Steffi am 05. Januar 2022, 13:12:28
Hallo liebes Forum, ich bin neu hier und habe auch gleich eine Frage. Ich war bei meiner SB , habe eine EGV mit einer Maßnahme ab 17.01. unterschrieben( war nicht do schlau). Mein Problem sind die Zeiten. Ich hab ab 1.3 einen Kiga platz bis 12.30 Uhr , die Maßnahme geht bis 13.30 Uhr und in den Ferien hab ich keine Betreuung für meinen 7jährigen Sohn. Mein  Mann ist selbstständig , wir stocken auf und klar kann er sich seine Zeit mal anders einteilen aber eben nicht immer. Die SB hörte nicht zu und meinte geht schon. Wenn ich die Maßnahme ablehne bekomm ich 30% . Komm ich da irgendwie noch raus? Danke im Vorraus.
Titel: Re: Maßnahme in EGV ablehnen Sanktion?
Beitrag von: Ottokar am 05. Januar 2022, 13:57:28
Zunächst mal ist eine EinV rechtlich eher ungeeignet für eine Maßnahme, deshalb werden diese normalerweise mittels Verwaltungsakt zugewiesen.
Um etwas dazu zu sagen, ob die EinV und damit die Maßnahme zulässig sind, muss man die EinV sehen.

Anhand deiner Aussagen
Zitat von: Steffi am 05. Januar 2022, 13:12:28Ich hab ab 1.3 einen Kiga platz bis 12.30 Uhr , die Maßnahme geht bis 13.30 Uhr und in den Ferien hab ich keine Betreuung für meinen 7jährigen Sohn.
ist die Maßnahme klar erkennbar nicht zumutbar, da du die Kinderbetreuung nicht sicherstellen kannst. Dein Mann fällt hier aufgrund seiner Selbständigkeit raus (die Übernahme der Betreuung würde ihm Aufträge/Kunden kosten und eure Hilfebedürftigkeit verschlimmern).
Eine Sanktion wäre hierbei rechtswidrig. Im schlimmsten Fall müsste man sich mittels Widerspruch und Klage dagegen wehren.
Hier würde ich es aber zunächst mal mit einer Kündigung der EinV unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Maßnahme versuchen.