Hallo!
In absehbarer Zeit möchte ich zu meiner Freundin ziehen, die über ein selbstgenutztes Einfamilienhaus verfügt.
Zwecks vorsorglicher Abwehr einer vom Jobcenter unterstellten gegenseitigen wirtschaftlichen Unterstützung im ersten Jahr des Zusammenlebens und weil ich finde, das es nur recht und billig ist die anfallenden individualisierbaren Kosten, z.B. für Strom, Wärme, Versicherungen etc. zu teilen, werde ich mit ihr eine Kostenbeteiligungsvereinbarung aufsetzen.
Nun meine Frage: Werden die dadurch anfallenden monatlichen Kosten genau wie bei meiner bisherigen Miete vom Jobcenter ausgezahlt?
Besten Dank vorab für eure Antworten.
Freundliche Grüße
Kallimax
Zitat von: Kallimax am 06. Januar 2022, 13:20:47
Nun meine Frage: Werden die dadurch anfallenden monatlichen Kosten genau wie bei meiner bisherigen Miete vom Jobcenter ausgezahlt?
Das sind deine Kosten der Unterkunft und sollten dann auch entsprechend im Bewilligugsbescheid als solche auftauchen.
Strom und Versicherungen sind keine KdU.
Bei Strom bin ich mir unsicher, inwieweit das bei einer Pauschalvereinbarung übernommen werden muss, aber die Hausversicherungen sind anteilig schon zu übernehmen - genauso wie bei einem Mietverhältnis.
Ist eine Pauschale geplant? Geht es nur um Gebäudeversicherungen?
Zitat von: justine1992 am 06. Januar 2022, 14:35:13
Ist eine Pauschale geplant? Geht es nur um Gebäudeversicherungen?
Wenn eine Pauschale Sinn macht - Natürlich! Und Ja, es geht um Gebäudeversicherung, Anwohnerkosten (Kanal, Klärwerk etc.)...
Mal reinreichen:
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R:
Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.
Zitat
- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
Keine Minderung des Regelbedarfes bei Pauschalmieten, keine Minderung der Pauschalmiete um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltenergie.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.
(Anm. Ottokar: damit hat das BSG seine in B 14/7b AS 64/06 R vertretene Rechtsauffassung zum Abzug von Haushaltenergie bei Pauschalmieten aufgegeben.)
MfG FN
Blicke nicht mehr so ganz durch. :wand: Um meine Fragen vom Anfang zu ergänzen, die weitere Frage:
Mache ich dann sinnvollerweise eine Kostenbeteiligungsvereinbarung oder einen Mietvertrag (Hintergrund: Freundin hat Eigentum)?
Kallimax
Zitat von: Kallimax am 07. Januar 2022, 17:04:07
Mache ich dann sinnvollerweise eine Kostenbeteiligungsvereinbarung oder einen Mietvertrag (Hintergrund: Freundin hat Eigentum)?
Beides ist möglich.
Ich habe nur verlinkt das bei einer Pauschale der Strom nicht abgezogen werden darf.
Ist die Whg. räumlich getrennt wäre ein MV sicherer was die VuE angeht,
ist sie nicht räumlich getrennt wäre eine KbV das bessere wegen der evtl. fehlenden Meßgeräte für Strom und Wasser etc.
MfG FN
Ich würde immer einen UMV bevorzugen.
Ein UMV hat für den Partner der nicht im HMV eingetragen ist, bzw. in Eigentum des Partners einzieht Vorteile (Kündigungsschutz).
Bei Eltern kann man das evtl. vernachlässigen.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Untermiete-Kuendigung-an-die-Ex-ohne-Untermietvertrag--f28479.html
ZitatEr kann grundsätzlich vom anderen Partner verlangen, dass dieser auszieht. Der Partner , der nicht direkt am Mietvertrag beteiligt ist, hat kein Bleiberecht, das er seinem ,,Expartner" beziehungsweise dem Vermieter entgegenhalten könnte.
Die Kündigungsschutzvorschriften sind dann grundsätzlich nicht anwendbar.
Das Verlangen nach sofortiger Räumung kann aber dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen und deshalb unzulässig sein.
Haben die Partner hingegen einen Untermietvertrag abgeschlossen, was aber in der Praxis eher die Ausnahme darstellt, kann sich der Untermieter auf die Schutzvorschriften des Mietrechts und damit auch auf Kündigungsfristen berufen.
https://www.mietrecht.org/untervermietung/kuendigungsfristen-untermietvertrag/
Wenn es sich um Wohneigentum handelt dann wäre ein Mietvertrag und kein Untermietvertrag das richtige Instrument. Eine Untervermietung ist es nicht, da die Partnerin die Eigentümerin und keine Mieterin ist.
Noch ein Hinweis: Mieteinannahmen müssen ans Finanzamt gemeldet werden.
Wenn es nur um die Beteiligung an den anfallenden Kosten geht, dann ist eine Kostenbeteiligungsvereinbarung der einfachere Weg.