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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: spielplatz am 06. Januar 2022, 16:48:16

Titel: Ü25 Auszug aus Eigentum der Eltern mit Mietvertrag
Beitrag von: spielplatz am 06. Januar 2022, 16:48:16
Ich (Ü25) miete ein Zimmer im Eigentum meiner Eltern.
Meine Eltern sind also Vermieter und ich Mieter. Nun möchte ich in eine eigene Wohnung innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des gleichen JC's umziehen.
Die Wohnung wird eine höhere Warmmiete haben, allerdings nach geltenden Angemessenheitskriterien der Region.

Mit welchen Gründen genehmigen die JC nun den Umzug?
Genehmigung des Umzugs=Übernahme der Mehrkosten. Richtig?

Meine Recherche ergab:

In dem Ratgeber dieses Forums (https://hartz.info/index.php?topic=24.0) steht:
"Hierzu benötigt man immer einen Grund, der einen Umzug i.S.d. § 22 Abs. 4 SGB II erforderlich macht. Das ist i.d.R. ein Ereignis oder Umstände, die den Verbleib in der gegenwärtigen Wohnung unmöglich oder unzumutbar machen. Das ist z.B. die (auch teilweise) Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Mängeln, Trennung vom Partner oder Gründung einer Familie. Auch Familienzuwachs (Platzmangel) oder ein Job in einem anderen Ort (unzumutbare Pendelzeit) können solche Gründe sein."

Hier (https://www.hartziv.org/wp-content/uploads/Hartziv-Umzug-Infografik-2.png) steht:
"-Kündigung der bisherigen Wohnung durch den Vermieter
-neuer Arbeitsplatz in einer anderen Stadt oder Gemeinde
-Familienzuwachs und dadurch bedingter erhöhter Wohnraumbedarf
-Unbewohnbarkeit der bisherigen Wohnung (zum Beispiel bei Schimmelbefall und damit einher gehender Gesundheitsgefährdung oder tatsächlicher Erkrankung)
-Scheidung und dadurch bedingter Auszug aus der ehelichen Wohnung"


Dementsprechend wäre doch die Kündigung von meinem Vermieter ein Grund für die Umzugsgenehmigung. Müssten die Eltern eine Kündigung des Zimmers gegenüber dem JC begründen?

Ist eine Wohnungskündigung in meinem Fall notwendig, damit die Mehrkosten übernommen werden?

Vielleicht ist hier jemand, der diesbezüglich schon eigene Erfahrungen gemacht hat.

Danke euch!



Titel: Re: Ü25 Auszug aus Eigentum der Eltern mit Mietvertrag
Beitrag von: Flip am 06. Januar 2022, 18:58:52
Mit welchem Grund will denn der Vermieter den sicherlich unbefristeten Mietvertrag kündigen?

Zitat von: spielplatz am 06. Januar 2022, 16:48:16Müssten die Eltern eine Kündigung des Zimmers gegenüber dem JC begründen?

Wieso gegenüber dem JC? Du bist doch Mieter. Das JC wird höchstens prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Ich gehe davon aus, dass die den § 573 BGB kennen.
Titel: Re: Ü25 Auszug aus Eigentum der Eltern mit Mietvertrag
Beitrag von: Heinz-Otto am 06. Januar 2022, 20:13:18
U 25 wird das schwierig, den Umzug als erforderlich anerkannt zu bekommen.

Gründe wäre z. B. zerrüttetes Verhältnis, oder die Eltern werfen dich raus. Mit Bestätigung von Jugendamt, Beratungsstellen, Sozialdienst o. ä., dass das Zusammenwohnen mit den Eltern nicht mehr möglich ist, kann helfen.

Einfach so weil man ausziehen will, wird es schwierig.

EDIT: Genehmigen muss man das nicht lassen. Es geht nur darum, ob du die Umzugskosten und Miete bewilligt bekommst.
Titel: Re: Ü25 Auszug aus Eigentum der Eltern mit Mietvertrag
Beitrag von: Reiner1970 am 06. Januar 2022, 20:26:22
Eltern sind nicht verplichtet ihre volljährigen "Kinder" bei sich wohnen zu lassen. Die Führsorgepflicht der Eltern endet mit der Volljährigkeit des "Kindes". Die Eltern haben das Hausrecht
Titel: Re: Ü25 Auszug aus Eigentum der Eltern mit Mietvertrag
Beitrag von: BigMama am 06. Januar 2022, 21:02:19
Zitat von: Heinz-Otto am 06. Januar 2022, 20:13:18U 25 wird das schwierig, den Umzug als erforderlich anerkannt zu bekommen.
Zitat von: spielplatz am 06. Januar 2022, 16:48:16Ich (Ü25) miete ein Zimmer im Eigentum meiner Eltern.
Der TE ist nicht U25.
Titel: Re: Ü25 Auszug aus Eigentum der Eltern mit Mietvertrag
Beitrag von: Flip am 06. Januar 2022, 21:17:57
Zitat von: Reiner1970 am 06. Januar 2022, 20:26:22Die Eltern haben das Hausrecht

Der TE hat einen Mietvertrag.
Titel: Re: Ü25 Auszug aus Eigentum der Eltern mit Mietvertrag
Beitrag von: spielplatz am 06. Januar 2022, 23:31:05
Zitat von: Flip am 06. Januar 2022, 18:58:52
Mit welchem Grund will denn der Vermieter den sicherlich unbefristeten Mietvertrag kündigen?

Zitat von: spielplatz am 06. Januar 2022, 16:48:16Müssten die Eltern eine Kündigung des Zimmers gegenüber dem JC begründen?

Wieso gegenüber dem JC? Du bist doch Mieter. Das JC wird höchstens prüfen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Ich gehe davon aus, dass die den § 573 BGB kennen.

Im Mietvertrag steht, dass ich das Zimmer ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen darf. Ich habe seit mehreren Monaten ein Gewerbe, welches ich nebenberuflich ausübe. Hier erhalte ich auch Warenlieferungen. Mein Verhalten bzw. Tätigkeit ist also vertragswidrig. Daher wäre ein Kündigung laut § 573 BGB rechtens, richtig?

Das Zimmer ist sowieso zu klein für mich und meine Tätigkeiten (12qm).
Titel: Re: Ü25 Auszug aus Eigentum der Eltern mit Mietvertrag
Beitrag von: Flip am 06. Januar 2022, 23:43:35
Das JC weiß vom Gewerbe und du erzielst damit auch Einnahmen? Dann könnte doch das ein Grund sein, dass das JC einen wichtigen Grund für einen Umzug in eine größere Wohnung anerkennt, soweit dein Gewerbe das Potenzial hat, dich irgendwann zu ernähren.
Titel: Re: Ü25 Auszug aus Eigentum der Eltern mit Mietvertrag
Beitrag von: Fettnäpfchen am 07. Januar 2022, 16:36:47
spielplatz

Erstmal was klarstellen bevor das nach hinten losgeht:
Zitat von: Heinz-Otto am 06. Januar 2022, 20:13:18EDIT: Genehmigen muss man das nicht lassen. Es geht nur darum, ob du die Umzugskosten und Miete bewilligt bekommst.
Doch da es innerhalb des gleichen JC ist brauchst du die Genehmigung sonst wird nur das an KdUH bezahlt was du jetzt bekommst.
Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)
Zitat
Wenn man ohne Zustimmung des aktuellen Leistungsträgers und innerhalb dessen Zuständigkeitsbereiches umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem nicht genehmigten Umzug der Leistungsträger für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Hierbei wird die Warmmiete insgesamt betrachtet. Der Anspruch auf Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für die neue Wohnung ist dabei i.d.R. ausgeschlossen.
Kostet die neue Wohnung mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit seines ALG II-Bezuges selbst tragen, auch wenn sie innerhalb der Angemessenheitskriterien liegen.
Dies gilt nicht, wenn man den Zuständigkeitsbereich des aktuellen Leistungsträgers verlässt oder den Wohnort wechselt, da einem eine freie Wohnortwahl zusteht.

Zitat von: spielplatz am 06. Januar 2022, 23:31:05Im Mietvertrag steht, dass ich das Zimmer ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen darf. Ich habe seit mehreren Monaten ein Gewerbe, welches ich nebenberuflich ausübe. Hier erhalte ich auch Warenlieferungen. Mein Verhalten bzw. Tätigkeit ist also vertragswidrig. Daher wäre ein Kündigung laut § 573 BGB rechtens, richtig?

Das Zimmer ist sowieso zu klein für mich und meine Tätigkeiten (12qm).
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.

MfG FN