Hallo liebe Leute,
nach langem Prozess gegen die DRV habe ich nun eine dauerhafte Rente bei voller Erwerbsminderung ab Januar bewilligt bekommen. Noch im Dezember stellte ich einen Antrag auf Grundsicherung weil die Rente alleine nicht ausreicht. Die Grundsicherung ist nicht, bzw. noch nicht bewilligt, aber das Jobcenter hat im Dezember trotzdem meine Leistungen aufgehoben.
So, dass ich seit Anfang Januar ohne das ergänzende Geld dastehe. Weil weder Jobcenter noch Sozialamt zahlt. Ich habe gegen den Bescheid vom Jobcenter Widerspruch eingelegt, aber noch nicht formuliert.
Ich habe auch einen Kredit vom Jobcenter bewilligt bekommen, für Januar, wegen der Lücke, weil die DRV erst am Ende Januar die Rente das erste Mal zahlt... aber es reicht halt nicht um die Miete zu zahlen, weil dieser nur den Regelsatz abdeckt.
Ich habe einiges gelesen von Nahtlosigkeit und dass das Jobcenter bis auf Weiteres erst einmal zahlen müsste, bis das Sozialamt bewilligt hat. Ist da was dran?
Ich verstehe das so, dass die Erwerbsunfähigkeit und Zuständigkeit durch das Sozialamt in Zweifel gezogen werden könnte, deshalb das Jobcenter so lange zuständig bleibt.
Aber dann wiederum habe ich gelesen, dass das was die DRV feststellt bindend ist. Also wenn die Erwerbsunfähigkeit durch die Arbetisagentur z.B festgestellt würde, könnte das Sozialamt widersprechen, aber nicht bei einem Gutachten und dem daraus ergangenen Ergebnis der DRV?
Dein Infos sind m. W. alle richtig.
Die Feststellung der DRV ist für alle bindend.
Das JC muss weiterhin leisten bis das Sozialamt bewilligt hat und sich seine Leistungen vom Sozialamt zurück holen.
§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers SGB X
Das ist vielen JC zu viel Aufwand und sie wälzen auf den eLb ab.
Den Widersruch solltest du trotzdem absenden. Möglichkeit wäre auch ein Eilantrag beim Sozialgericht.
Hallo,
vielen Dank! §102 SGB 10 kannte ich noch gar nicht. Macht aber total Sinn. Ja, der Kredit ist schon drauf. Den Eilantrag habe ich auch schon ins Auge gefasst, den werde ich wohl nächste Woche zeitgleich mit dem Widerspruch machen. Wobei, den muss ich noch formulieren. Hoffe das ist nicht so schwer wie ich mir das vorstelle.
Grob, aber das wird sicher noch berichtigt.
Sie sind Sie zur Fortzahlung der Leistung verpflichtet, bis der zuständige Träger die Leistungen aufnimmt.
Daher sind die Leistungen in voller Höhe zu überweisen und erst aufzuheben, wenn der zuständige Träger die Leistungen bewilligt und zur Auszahlung gebracht hat.
Die Leistungsträger haben sich gem. SGB X § 86 Zusammenarbeit hierüber abzustimmen.
Die Überweisung des Restbetrages erwarte ich bis spätestens 14.01.2022. Danach ergeht Eilantrag beim Sozialgericht.Erstattungsansprüche Ihrerseits sind über §§ 102 ff SGB X geltend zu machen.https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-II-5_ba015883.pdf
Zitat
1.1 Grundsatz
(1) Die Vorschrift regelt das Rangverhältnis zu anderen Leistungen.
Verpflichtungen und Leistungen Anderer haben grundsätzlich
Vorrang vor Leistungen nach diesem Buch.
Bei den vorrangig Verpflichteten kann es sich handeln um
• Leistungsträger im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch (SGB I; §§ 102 - 114 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch
[SGB X] finden Anwendung),
Aufforderung zur Antragstellung
(1) Hat die leistungsberechtigte Person nicht bereits von sich aus im
Rahmen von § 12a SGB II erforderliche Anträge gestellt, ...
Vorläufige Gewährung (5.9)
2) Die Leistungen sind jedoch grundsätzlich unter Geltendmachung
von Erstattungsansprüchen gegen Leistungsträger bzw. Andere
vorläufig weiterzuzahlen bis diese tatsächlich Leistungen erbringen
(§§ 102 ff SGB X und § 33 SGB II sind anzuwenden; siehe auch
Rz. 5.1). Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches kann
nur dann mit einem Antrag nach § 5 Absatz 3 SGB II verbunden
werden, wenn die Aufforderung der leistungsberechtigten Person
zur Antragstellung bereits fruchtlos verstrichen ist.
EDIT: Ich denke die genaue Bezeichnung der zutreffenden §§ ist nicht nötig, da Amtsermittlungsgrundsatz.
In § 12 SGB I ist zwar SGB XII Grusi bei EU nicht genannt, die Nahtlosigkeit (eigentlich im SGB III geregelt) müsste aber dennoch gelten.
Die Frist ist verstrichen. Ich habe weder den Bescheid noch Geld auf dem Konto. Jetzt überlege ich eine EA auf den Weg zu bringen. Ich möchte dazu aber noch etwas anmerken. Ich habe dem Jobcenter am 19.12 und zwar per Fax den Antrag auf Grundsicherung zugestellt. Ich weiß, dass diese Behörde eigentlich unzuständig ist, aber ich habe den Antrag mit einer wirklich freundlichen Bitte verbunden, mir weiterzuhelfen, damit ich nicht ohne Geld dastehe. Leider kam erst im Januar, nach Nachhaken meinerseits heraus, dass das JC behauptet, es hätte gar keinen Antrag von mir bekommen. Daraufhin habe ich denen ein Beweisprotokoll geschickt und zu sofortiger Weiterleitung aufgefordert. Zwei Tage später kam die Antwort: Ja, wurde gefunden, wir haben es inzwischen weitergeleitet. Ich weiß nur leider nicht in welcher Form, dies getan wurde. Ich habe aber jetzt den Bescheid als Beweis darüber, dass das Sozialamt den Antrag vom Jobcenter erhalten hat, den ich diesem am 19.12 zugestellt hatte.
Ich gehe nach wie vor davon aus, dass das JC leistungspflichtig ist, nicht zuletzt auch wegen einem Kostenbeschluss wie diesem: https://sozialberatung-kiel.de/2018/02/01/jobcenter-muss-nahtlosen-uebergang-in-die-grundsicherung-sicherstellen/ (https://sozialberatung-kiel.de/2018/02/01/jobcenter-muss-nahtlosen-uebergang-in-die-grundsicherung-sicherstellen/).
Desweiteren hatte ich noch vor dem Antrag auf Grundsicherung einen Antrag auf Weiterzahlung von Sozialgeld und Bewilligung des Kredites gestellt. Der Überbrückungskredit schrieb ich, solle mir von der zuständigen Behörde bewilligt werden. Ich lebe in einer BG mit einer weiteren Person, die selbst ALG2 bekommt und als Vorstand bezeichnet wird. Also könnte es sein, dass das JC es an den Vorstand gezahlt hat, aber es war an meinen Namen gerichtet. Insofern sehe ich auch da schon einen Wink der Zuständigkeit.
Zum Glück habe ich auch im Januar das Geld zurückbekommen, dass die DRV mir schuldig war. (die Versicherungspauschale von 30 Euro insgesamt dann ca 400 Euro) Aber dieses Geld ist nicht als Regelsatzersatz gedacht. Ich erwähne das auch nur, weil ich nicht weiß inwiefern das für den EA relevant ist.
Zu dem Grundsicherungsantrag habe ich auch noch Fragen, aber die würde ich gerne separat einstellen. Es betrifft die leistungsrelevante Datenerhebung.
Danke @Heinz-Otto für deinen Input bisher.
SteffanP schrieb:
Ich habe einiges gelesen von Nahtlosigkeit und dass das Jobcenter bis auf Weiteres erst einmal zahlen müsste, bis das Sozialamt bewilligt hat. Ist da was dran?
Ja da ist was dran. Dein derzeitiger Sachbearbeiter beim JC (evt. auch eine neue Abt.) wird sich direkt mit deinem künftigen Sachbearbeiter SGB XII in Verbindung setzen wo weiteres geklärt wird.
So ist es mir bekannt und wurde so praktiziert.
Zitat von: kämpfer am 16. Januar 2022, 15:33:19
Ja da ist was dran. Dein derzeitiger Sachbearbeiter beim JC (evt. auch eine neue Abt.) wird sich direkt mit deinem künftigen Sachbearbeiter SGB XII in Verbindung setzen wo weiteres geklärt wird.
So ist es mir bekannt und wurde so praktiziert.
Danke für deine Antwort. Hast du denn darüber hinaus dem Sozialamt noch Unterlagen beibringen müssen, wie z.B. Kontoauszüge, oder lief das dann alles ganz automatisch ohne dein Zutun? Meldete sich das Sozialamt mit einer Aufforderung zur Mitwirkung oder direkt der Bewilligung bei dir?
Es wurde damals ein Termin vom "Sachbearbeiter Reha" des JC für mich in der GS ausgemacht.
Ich erhielt den Termin mit dem Namen und Telefonnummer des Sachbearbeiters SGBXII und die entsprechenden Antragsformulare.
So hatte ich meine Anträge ausgefüllt inkl. Anträge für Mehrbedarf gem. §42 i.V. m. §30 Abs.1 Nr.2 SGBXII und Mehrbedarf Ernährung gleicher gesetzlicher Grundlage.
Der Antrag wurde innerhalb von 1Woche bearbeitet. Kontoauszüge hatte ich die letzten 3 Monate vorzeigen müssen. Ein Formular Vermögen hatte ich später per Mail nach senden können.
Durch Corona gibt es ja derzeit vereinfachte Antragsformulare ohne tiefgreifende Vermögensprüfung.
Die Kommunikation funktioniert beim SGBXII besser als beim JC, da man ein direkten Ansprechpartner mit Tel. Nr. hat.
Falls Du noch Fragen hast, beantworte ich Dir gerne. :zwinker:.
Ich fürchte ja. Du schreibst du hast Kontoauszüge übermittelt. Keinen Mietvertrag oder was anderes darüber hinaus? Nichts weiter als die Kontoauszüge? Ich meine, würde Sinn ergeben, denn das JC weiß ja alles, aber das gilt auch für die Einnahmen, die man ja durch die Kontoauszüge belegen soll.
Die Antragsformulare hatte mir netterweise schon die DRV bei der Bewilligung meiner vollen EmiR dabei gelegt.
Eine Woche Bearbeitungszeit klingt ziemlich fantastisch. Das wird wohl eher nicht überall so sein, schätze ich mal. Sonst wären diese erfolgreichen EAs gegen die JCs wohl auch nie ergangen.
StefanP
Wir zahlen keine Miete, da wir ein Eigenheim haben. Notarvertrag, Wertermittlung, KDU Belege wurden auch verlangt wie beim JC. Aber wenn etwas gefehlt hat konnte ich das direkt per Mail an den SB senden. Kontoauszüge hatte er damals nur darüber geschaut, aber da durfte man noch persönlich zur Grundsicherung.
Das Grundsicherungsamt hat sich Informationen vom JC eingeholt, wahrscheinlich ging es dadurch so schnell. Aber ich hatte ja Geld von JC überbrückend erhalten, diese wurden dann durchs SBGXII an das JC zurückgezahlt.
Zitat von: kämpfer am 16. Januar 2022, 17:07:15
StefanP
Wir zahlen keine Miete, da wir ein Eigenheim habe. Notarvertrag, Wertermittlung, KDU Belege wurden auch verlangt wie beim JC. Aber wenn etwas gefehlt hat konnte ich das direkt per Mail an den SB senden. Kontoauszüge hatte er damals nur darüber geschaut, aber da durfte man noch persönlich zur Grundsicherung.
Das Grundsicherungsamt hat sich Informationen vom JC eingeholt, wahrscheinlich ging es dadurch so schnell. Aber ich hatte ja Geld von JC überbrückend erhalten, diese wurden dann durchs SBGXII an das JC zurückgezahlt.
Nun, dann kann ich mit Sicherheit sagen, dass du ein besonders kooperatives Sozialamt erwischt hast. Ich nehme an du hast meine anderen Beiträge auch gelesen? Dort habe ich den verschwundenen Antrag erwähnt. Ich habe meine erste diesbezügliche Anfrage an das Sozialamt gerichtet und gleichzeitig dazu aufgefordert, bitte mitzuwirken und fehlende Infos vom JC einzuholen.
Die Antwort des Sozialamtes darauf war: Das machen wir nicht, wegen Datenschutz. Gleichzeitig übermittelte man mir ein Antragsformular mit einer sehr langen Liste von Dingen die ich beibringen soll. Sehr lang! Kein Wort warum, kein Wort über Datenschutz.
Daraufhin habe ich dann ja beim JC angefragt wo eigentlich mein Antrag abgeblieben ist.
Also hier sieht das alles sehr wenig vielversprechend aus, eher das Gegenteil. Die Frage die sich mir stellt, was ist die minimale Datengrundlage bei der ich berechtigt sagen kann, ihr könnt definitiv bewilligen. Ich würde sagen Aufhebungsbescheid ALG2, Mietvertrag, letzte Mieterhöhung, Kontoauszüge. Wer dann noch sagt, geht nicht, will nicht. Vor allem vor dem Hintergrund dass ich dazu aufgefordert habe und darum gebeten, doch bitte in Kontakt zu treten mit dem JC um den Prozess zu beschleunigen.
Meine Daten vor mir zu beschützen kommt mir iwie auch merkwürdig vor. Wobei ich aber gelten lassen will, dass ich da im Sozialamt ja noch neu ankomme. Und das JC sich nicht gemeldet hat.
Die wichtigste Passage deines Zitats habe ich noch gar nicht richtig gewürdigt. Du hast überbrückend vom JC das Geld bekommen. Das will ich auch. :smile:
Hallo Steffan
Ja ich habe das mit deinem Antrag gelesen. Bei uns ist das so das die Sachbearbeiter in einem gewissen Rhythmus wechseln. Vielleicht bist Du mit dem nächsten besser zufrieden, was aber nicht heißen soll das bei mir sonst alles problemlos abgelaufen ist. Durch das Eigenheim gab es schon ein paar Nachfragen die aber mit etwas Nachdruck lösbar waren.
Diese "sogenannte Liste vom Grundsicherungsamt " kenne ich auch. Die erstmalige Antragstellung vom Umfang der Unterlagen her war ähnlich des JC.
Deine Frage bezüglich der definitiven Bewilligung.
Eins hatte ich Dir noch vorenthalten. Das SGBXII veranlasste ein Gutachten bei der DRV in wie weit ich Erwerbsgemindert bin, auf Grund dieses Ergebnisses entschied sich die Leistungsform nach dem SGBXII.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. Leistungen zum Lebensunterhalt, wenn die Erwerbsminderungsrente befristet ist. In meinem Fall wurde eine Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt und die Leistungsform war somit geklärt.
Da du eine Rente auf EM auf Dauer hast, wäre dieses Kriterium schonmal erfüllt, die Frage lautet wie hoch ist deine EM Rente und hast Du ggf. Anspruch auf Mehrbedarfe.....eine tiefere Vermögensprüfung ist ja wegen Corona vereinfacht. So lange Du kein Bescheid nach Leistungen des SGBXII hast, sollte Überbrückend der JC zahlen.
Vielleicht hast Du die Möglichkeit mit deinem neuen Sachbearbeiter telefonisch zu sprechen, er kann Dir grob sagen ob Du finanziell gesehen die Kriterien erfüllst. Alternativ käme dann nur Wohngeld in Frage, wenn Du "zu viel EM Rente bekommst".
Ich gehe davon aus das Du das aber sicherlich selber einschätzen kannst. :zwinker:
Dann werde ich wohl jetzt einen Eilantrag stellen. Hat damit jemand Erfahrung? Habe das noch nie gemacht. Muss mich auch erst einlesen. Danke.
Kontaktiere deinen zuständigen Sachbearbeiter im SGBXII und spreche mit Ihm ab was Du schnellstens einzureichen hast, damit dein Antrag bearbeitet werden werden kann. Er kann auch telefonisch ausrechnen an Hand deiner Rente was Du ggf. an GS erhältst und nötige Anträge dir per Mail oder Link wo Du sie Dir ziehen kannst sicherlich zusenden.
Ich habe schon Kontakt aufgenommen, aber schriftlich. Bis dahin bleibt es aber dabei. Ich werde Eilantrag stellen, damit das Jobcenter seiner Pflicht noch nachkommt. Die machen schließlich keinen Verlust, aber ich stehe seit dem 1 Januar ohne das mir zustehende Geld da. Das ist niemals so richtig. Einfach aufheben ohne Ersatz und dann selbst noch den Antrag verschleppen, ist gar nicht in Ordnung. Es gibt dadurch ja sogar noch mehr Gründe. Aber trotzdem danke für deinen Hinweis @kämpfer
Stephan ich drücke Dir alle Daumen und gebe Bescheid wie es gelaufen ist.
Hallo Stephan,
ich stehe gerade vor der exakt selben Situation:
Wechsel von Jobcenter in Rentenversicherung + Grundsicherung.
Es tut mir sehr leid, dass die dich vorrübergehend komplett ohne Geld da stehen lassen.
Hast Du Tipps, wie ich genau das vermeiden kann?
LG
Hallo,
danke @kämpfer für den seelischen Beistand, tut auch mal gut. :ok:
@wirsindindividuell aktuell habe ich noch keine Tipps. Bin noch mittendrin.
Ich hatte das ganze im Jahr 2011 und möchte hier mal meine Erfahrungen mitteilen.
Als wir vom SB das Gutachten eröffnet wurde, dass ich länger als 6 Monate erwerbsunfähig wurde, fragte er mich, ob er meine Akte an das Sozialamt senden darf.
Ich willigte ein.
Vom Sozialamt bekam ich dann den Antrag zugesendet und die Aufforderung die EM-Rente zu beantragen, bis das Gutachten der DRV vorliegt, zahlt das Jobcenter weiter, der Antrag vom Sozialamt auf Grundsicherung greift also erst, wenn die DRV eine Erwerbsminderung feststellt.
Bei mir ging der Übergang vom Jobcenter zum Sozialamt problemlos, da das Sozialamt bei und hier im Landkreis, wenn man das möchte von Anfang an am Verfahren beteiligt ist.
Jordan ich habe auch die Erfahrungen gemacht das der Übergang relativ problemlos war.
Ein Vorteil gegenüber gegenüber dem JC war das man beim Sozialamt ein Ansprechpartner mit direkter telefonischer Anbindung hatte. So konnte man einiges am Telefon direkt mit dem Sachbearbeiter klären.
Ja das stimmt.
Bevor ich beim Jobcenter in den Reha-Bereich kam, hatte ich eigentlich nie mehr als zweimal den gleichen Ansprechpartner.
Erst im Reha Bereich hatte ich immer die gleiche SB.
Im SGBXII hat man ja nur einen Ansprechpartner, das vereinfacht natürlich einiges. Gerade wenn es ums Thema ,,Geld" geht. :zwinker:
Das Jobcenter vertritt in meinem Fall die Auffassung, dass es nicht zahlungspflichtig ist, weil ich dauerhaft nicht erwerbsfähig bin. So steht es im klagefähigen Bescheid. Aber nach dem von mir verlinkten Beschluss habe ich daran große Zweifel. Wenn man von Intention der Sozialgesetze sprechen will, dann müsste diese doch lauten, niemand soll in Obdachlosigkeit und größte Not geraten, der auf die Sozialleistungen angewiesen ist. Das wäre sehr grundsätzlich, aber ist doch nicht falsch, oder?
In dem von dir verlinkten Beschluss hatte aber nur das Jobcenter die Erwerbsunfähigkeit festgestellt, noch nicht dir DRV. Das geht eindeutig aus dem Ende des Beschlusses hervor, wo steht, dass, das JC ja nicht wissen konnte, ob nicht Widerspruch gegen die Feststellung erhoben wird. Gegen die Feststellung der DRV ist kein Widerspruch möglich. Die ist bindend. Und damit bist du auch nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II.
In dem Fall greift auch § 43 SGB I nicht. Der lautet nämlich:
Zitat(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt.
Hier ist, anders als im Fall, dass nur das Jobcenter die Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat, nicht mehr streitig, wer zuständig ist. Aufgrund der Feststellung der DRV ist nur noch das Sozialamt zuständig.
Zitat von: Gast51367 am 22. Januar 2022, 01:49:45
Das Jobcenter vertritt in meinem Fall die Auffassung, dass es nicht zahlungspflichtig ist, weil ich dauerhaft nicht erwerbsfähig bin. So steht es im klagefähigen Bescheid.
Ich hatte das jetzt aber so verstanden, dass das Jobcenter trotzdem im Übergang zaglen muss, bis Rente und/oder Grundsicherung zahlen...?
Ist auch richtig, das Jobcenter muss so lange zahlen, bis die DRV eine Erwerbsminderung feststellt und dadurch das Sozialamt zuständig wird.
Da Alg 2 und Grundsicherung im SGB XII im Voraus, die Rente aber immer rückwirkend gezahlt wird, dann man im ersten Monat dafür ein Darlehen beantragen.
Wenn die Rente bewilligt wird, behält die DRV erst einmal eine evtl. Nachzahlung der Rente ein und befriedigt damit Ersatzansprüche des Jobcenter und des Sozialamtes.
Darüber bekommt man dann auch eine Abrechnung.
Letztendlich holt sich das Sozialamt das Geld vom JC zurück und der JC ggf. von der DRV.
Denn auch der JC meldet seine Forderungen bei der DRV an.
So, ich habe vor drei Tagen ein Schreiben bekommen, dass ich von deren ärztlichem Dienst mit weniger als 3h/Tag arbeitsfähig betrachtet werde
(Es ist ein erleichterndes Gefühl, weil die selbst trotz nachgewiesener Krankheit Druck auf mich ausgeübt haben).
Wie geht es jetzt weiter?
Wird das Jobcenter mich bald anschreiben, dass ich einen Antrag auf Grunsicherung stellen muss?
Oder muss ich selbst aktiv werden?
Habt Ihr Tipps, was ich vermeiden sollte, um nicht plötzlich ohne Geld dazustehen?
Zitat von: wirsindindividuell am 31. Mai 2022, 21:05:33So, ich habe vor drei Tagen ein Schreiben bekommen, dass ich von deren ärztlichem Dienst mit weniger als 3h/Tag arbeitsfähig betrachtet werde
(Es ist ein erleichterndes Gefühl, weil die selbst trotz nachgewiesener Krankheit Druck auf mich ausgeübt haben).
Wie geht es jetzt weiter?
Wird das Jobcenter mich bald anschreiben, dass ich einen Antrag auf Grunsicherung stellen muss?
Oder muss ich selbst aktiv werden?
Habt Ihr Tipps, was ich vermeiden sollte, um nicht plötzlich ohne Geld dazustehen?
Du bekommst Post vom JC (Abt. Reha/Rente). Der Sachbearbeiter hier wird dich dann zum SGB12 überführen so das du einen nahtlosen Übergang hast und deine Leistungen natürlich mit Antragstellung bekommst.
Das SGBXII wird dann ein Gutachten über die RV anfordern, ob du auf Dauer oder befristet Erwerbsgemindert bist.