Die Jc Amtsärzte die für eine Einstufung der körperlichen Leistungsfähigkeit zuständig sind, müssen diese eine feste med. Fachrichtung tragen ?
Nein, sie müssen keine speziell vorgeschriebene Facharztausbildung haben.
Irgendwelche Vorgaben und Anforderungen müsste es dazu doch eigentlich geben. :scratch:
Warum?
weil ich mir, vom Jc mal abgesehen, ziemlich sicher bin, das alle mediziner die als Gutachter tätig sind, dafür auch entsprechende qualifikationen haben müssen. Aber würde ins Bild passen, wenn beim Jc jeder mal ran darf.
Müssen sie nicht. Auch außerhalb des SGB II-Kontexts. Der jeweilige Auftraggeber entscheidet, was er als erforderlich ansieht. Meist werden auch gar keine Gutachten erstellt, sondern beratungsärztliche Stellungnahmen abgegeben.
Im Übrigen kenne ich kein Jobcenter, das einen eigenen ärztlichen Dienst unterhält.
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 15:23:48Im Übrigen kenne ich kein Jobcenter, das einen eigenen ärztlichen Dienst unterhält.
Unter dem Begriff Ärztlicher Dienst vielleicht nicht. Bei Optionskommunen ist es kein Einzelfall, dass Vertragsärzte im eigenen Haus die Feststellungen treffen.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 15:27:51
Bei Optionskommunen ist es kein Einzelfall, dass Vertragsärzte im eigenen Haus die Feststellungen treffen.
Das ist auch kein Wunder, schließlich sind die Landkreise und kreisfreien Städte an sich überall die Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes, unterhalten also das "Gesundheitsamt", dessen sie sich natürlich auch in anderem Kontext bedienen können.
Damit irrst du fatal. Zum einen habe ich von Vertragsärzten geschrieben und nicht von Amtsärzten des Gesundheitsamtes.
Zum anderen gibt es eine Vereinbarung zwischen den Ländern und dem Rentenversicherungsträger, dass dieser die Frage nach der Erwerbsfähigkeit beantwortet. Alternativ zum § 44a SGB II.
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 15:32:33Das ist auch kein Wunder, schließlich sind die Landkreise und kreisfreien Städte an sich überall die Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes, unterhalten also das "Gesundheitsamt", dessen sie sich natürlich auch in anderem Kontext bedienen können.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 15:55:27Damit irrst du fatal. Zum einen habe ich von Vertragsärzten geschrieben und nicht von Amtsärzten des Gesundheitsamtes.
Zum anderen gibt es eine Vereinbarung zwischen den Ländern und dem Rentenversicherungsträger, dass dieser die Frage nach der Erwerbsfähigkeit beantwortet. Alternativ zum § 44a SGB II.
Selbstverständlich gibt es Optionskommunen, die einem Landkreis angehören und das landkreiseigene Gesundheitsamt zur Erstellung eines ÄG nutzen. Ein Beispiel hierfür ist der Landkreis Saarlouis, der das Gesundheitsamt des Landkreises mit der Erstellung eines ÄG beauftragt.
Oder habe ich deinen Einwand falsch verstanden und du wolltest etwas anderes damit aussagen?
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 15:55:27
Damit irrst du fatal. Zum einen habe ich von Vertragsärzten geschrieben und nicht von Amtsärzten des Gesundheitsamtes.
Was sollen denn "Vertragsärzte im eigenen Haus" sein?
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 15:55:27
Zum anderen gibt es eine Vereinbarung zwischen den Ländern und dem Rentenversicherungsträger, dass dieser die Frage nach der Erwerbsfähigkeit beantwortet. Alternativ zum § 44a SGB II.
Von der Erwerbsfähigkeit war keine Rede, insofern ist dieser Einwurf vollkommen unbeachtlich.
Dass Optionskommunen Gesundheitsämter damit beauftragen, habe ich nicht verneint oder bestritten.
Dass sie diesen Weg aber bestreiten
können, ist aber etwas anderes wie
dürfen.
Ich habe mich mal der Suchfunktion bedient und dabei festgestellt, dass wenn das Gesundheitsamt beauftragt wurde in aller Regel die Arbeitsfähigkeit und nicht die Erwerbsfähigkeit/Leistungsfähigkeit beurteilt wurde.
Zuständig für diese Gutachten ist bei einer Optionskommune direkt der Rentenversicherungsträger.
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 17:27:53Was sollen denn "Vertragsärzte im eigenen Haus" sein?
Ärzte, die von der Optionskommune unter Vertrag genommen wurden.
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 17:27:53Von der Erwerbsfähigkeit war keine Rede, insofern ist dieser Einwurf vollkommen unbeachtlich.
Zitat von: jeschik am 09. Januar 2022, 14:50:26Einstufung der körperlichen Leistungsfähigkeit zuständig sind
Ach ja?! Hier ist doch klar von der Leistungsfähigkeit, also auch von der Erwerbsfähigkeit die Rede. Es geht also um eine sozialmedizinische Beurteilung und die kann das Gesundheitsamt nicht treffen.
@jeschik
Sollte ein Psychiater deine körperliche Leistungsfähigkeit beurteilen, ist die Beurteilung nicht per se falsch. Ein Orthopäde wird sich aber schwertun mit der neurologischen oder psychischen Beurteilung. Meine Erfahrung ist es, dass bei persönlichen Untersuchungen eher mit einem passenden Arzt zu rechnen ist.
Hast du irgendwelche konkreten Bedenken?
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 18:37:36
Dass Optionskommunen Gesundheitsämter damit beauftragen, habe ich nicht verneint oder bestritten.
Dass sie diesen Weg aber bestreiten können, ist aber etwas anderes wie dürfen.
Ich habe mich mal der Suchfunktion bedient und dabei festgestellt, dass wenn das Gesundheitsamt beauftragt wurde in aller Regel die Arbeitsfähigkeit und nicht die Erwerbsfähigkeit/Leistungsfähigkeit beurteilt wurde.
Zuständig für diese Gutachten ist bei einer Optionskommune direkt der Rentenversicherungsträger.
Nur wenn es um die Erwerbsfähigkeit geht. Davon war aber nicht die Rede.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 18:37:36
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 17:27:53Was sollen denn "Vertragsärzte im eigenen Haus" sein?
Ärzte, die von der Optionskommune unter Vertrag genommen wurden.
In welchem Verhältnis? Als Arbeitnehmer? Als Auftragsnehmer/Dienstleister?
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 18:37:36
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 17:27:53Von der Erwerbsfähigkeit war keine Rede, insofern ist dieser Einwurf vollkommen unbeachtlich.
Zitat von: jeschik am 09. Januar 2022, 14:50:26Einstufung der körperlichen Leistungsfähigkeit zuständig sind
Ach ja?! Hier ist doch klar von der Leistungsfähigkeit, also auch von der Erwerbsfähigkeit die Rede.
Ja, es war von "Leistungsfähigkeit" die Rede, nicht von "Erwerbsfähigkeit". Deine Gleichsetzung ist willkürlich und im Ergebnis nicht zutreffend.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 18:37:36
Es geht also um eine sozialmedizinische Beurteilung und die kann das Gesundheitsamt nicht treffen.
Selbstverständlich darf das Gesundheitsamt im Auftrag eines Leistungsträgers eine sozialmedizinische Beurteilung treffen. Dieser Begriff ist weder auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit begrenzt, noch indiziert er die Zuständigkeit des ärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung.
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 18:54:28Ja, es war von "Leistungsfähigkeit" die Rede, nicht von "Erwerbsfähigkeit". Deine Gleichsetzung ist willkürlich und im Ergebnis nicht zutreffend.
Muss ja, sonst passt ja deine Feststellung nicht. Du irrst trotzdem! Der Begriff der Leistungsfähigkeit korrespondiert mit dem
der Erwerbsfähigkeit
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 18:54:28Selbstverständlich darf das Gesundheitsamt im Auftrag eines Leistungsträgers eine sozialmedizinische Beurteilung treffen. Dieser Begriff ist weder auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit begrenzt, noch indiziert er die Zuständigkeit des ärztlichen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung.
Nur hat eine solche Feststellung keine bindende Wirkung, weil die gesetzliche Regelung fehlt. Deshalb gibt es auch die Vereinbarungen auf Länderebene, dass die Feststellung der Rentenversicherungsträger trifft. Daraus folgt auch die fehlende Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, denn das Jobcenter muss sich dann auch die Frage gefallen lassen, warum nicht gleich der Rentenversicherungsträger beauftragt wird. Eine amtsärztliche Begutachtung ist zudem keine sozialmedizinische Begutachtung. Datenschutzrechtlich halte ich es für eine unzulässige Datenerhebung und damit darf das Jobcenter aufgrund der datenschutzrechtlichen Aspekte keinen Amtsarzt mit der Begutachtung beauftragen. Für eine amtsärztliche Begutachtung z.B. der Arbeitsfähigkeit fehlt es ebenso an der rechtlichen Grundlage.
@BigMama hat den Landkreis Saarlouis als Beispiel genannt.
ZitatHier spricht das Gesundheitsamt selbst von diesen Ärzten der Begutachtungen:
- Einstellungsuntersuchungen zur Frage der Verbeamtung
Erstellung von amtsärztlichen Gutachten im Auftrag von anderen Behörden und Ämtern z.B. der Beihilfestelle oder der Ausländerbehörde
Ausstellung von amtsärztlichen Attesten zur Prüfungsfähigkeit
Ausstellung von amtsärztlichen Attesten bei der Mitnahme von Medikamenten ins Ausland, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen
Hauptfragestellungen im Rahmen der zu erstellenden Gutachten sind Dienstfähigkeit von Beamten, Notwendigkeit von Aufwendungen und Maßnahmen nach den Beihilfeverordnungen, Haft-und Verhandlungsfähigkeit, Notwendigkeit der Unterbringung einer Person wegen Eigen-oder Fremdgefährdung.
Es geht also um amtsärztliche Gutachten.
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 18:54:28In welchem Verhältnis? Als Arbeitnehmer? Als Auftragsnehmer/Dienstleister?
Vertragspartner
Das ist doch Quatsch. Gem. § 6b SGB II sind die zKTs die örtlichen Träger der Leistungen des SGB II in Alleinverantwortung. Damit sind sie für die Feststellung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 SGB II verantwortlich. Wen sie dafür in Anspruch nehmen, ist erstmal ihre Entscheidung. So, wie die gEs dazu den ÄD der Agentur in Anspruch nehmen, kann also die zKT also das Gesundheitsamt beauftragen. Das weitere Verfahren ist dann analog den gEs: wird Erwerbsunfähigkeit festgestellt und einer der in § 44a Absatz 1 Satz 2 SGB II genannten Behörden widerspricht, dann hat die DRV die bindende Feststellung durchzuführen.
Wieso sollte eine zKTs anders als eine gE verpflichtet sein, sofort die DRV einzuschalten? Dazu gibt es keine entsprechend Verpflichtung im SGB II.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 18:37:36@jeschik
Sollte ein Psychiater deine körperliche Leistungsfähigkeit beurteilen, ist die Beurteilung nicht per se falsch. Ein Orthopäde wird sich aber schwertun mit der neurologischen oder psychischen Beurteilung. Meine Erfahrung ist es, dass bei persönlichen Untersuchungen eher mit einem passenden Arzt zu rechnen ist.
Man hat doch meistens beim Jc eine persönliche Untersuchung ? Das ist jedenfalls meine eigene vielfache Erfahrung.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 18:37:36Hast du irgendwelche konkreten Bedenken?
Mich hat dies mal grundsätzlich interessiert, welche zwingenden qualifikationen die amtsärzte mitbringen müssen. So wie es sich laut euch anhört, scheint hier wohl ein med. grundstudium auszureichen.
Amtsarzt ist ein Facharzt.
Interessant was du so alles als Quatsch bezeichnest. Der 44a SGB II ist bei Optionskommunen nicht einschlägig, weil diese Vorschrift ausschließlich gemeinsame Einrichtungen der Agentur für Arbeit betrifft. Für die Beauftragung des Amtsarztes durch die Optionskommune fehlt es an der gesetzlichen Regelung.
Nach § 2 der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Landkreistag und der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II hat die Optionskommune aber die Möglichkeit, dass die Begutachtung durch die Rentenversicherung erfolgt. Die Vorgehensweise ist z.B. auch eine interne Handlungsanweisung diverser Jobcenter. Für die Begutachtung durch das Gesundheitsamt hingegen gibt es keine Regelung oder Vereinbarungen.
Zitat von: jeschik am 09. Januar 2022, 20:57:15Mich hat dies mal grundsätzlich interessiert, welche zwingenden qualifikationen die amtsärzte mitbringen müssen. So wie es sich laut euch anhört, scheint hier wohl ein med. grundstudium auszureichen.
Kommt darauf an. Wenn man bedenkt, dass sogar Psychotherapeuten Diagnosen treffen dürfen, dann muss man noch nicht mal eine medizinische Grundausbildung haben.
Zitat von: jeschik am 09. Januar 2022, 20:57:15Man hat doch meistens beim Jc eine persönliche Untersuchung ? Das ist jedenfalls meine eigene vielfache Erfahrung.
Ich habe auch noch nichts andres gehört. Ich habe bisher nur gehört, dass ein Neurologe mal über einen medizinisch notwendigen Mehrbedarf bei Ernährung (positiv) entschieden hat.
Zitat von: justine1992 am 09. Januar 2022, 21:11:09Amtsarzt ist ein Facharzt.
Ja, ein Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 21:19:46Der 44a SGB II ist bei Optionskommunen nicht einschlägig, weil diese Vorschrift ausschließlich gemeinsame Einrichtungen der Agentur für Arbeit betrifft.
Den genannten § 6b SGB II hast du zur Kenntnis genommen? Und nicht verstanden?
Zitat(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.
Ist in der Auflistung der ausgeschlossen Aufgaben der 44a drin?! Nein!
Deine Behauptungen sind also Quatsch und bleiben es. Natürlich ist die zKT nach § 44a Absatz 1 Satz 1 SGB II für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit zuständig. Sie tritt gem. § 6b SGB II an die Stelle der Agentur für Arbeit.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 21:19:46Für die Begutachtung durch das Gesundheitsamt hingegen gibt es keine Regelung oder Vereinbarungen.
Das bleibt ja wohl jeder zKT selbst überlassen.
Beim Landkreis Südwestpfalz ist es offensichtlich das Gesundheitsamt, also der Amtsarzt.
https://www.lksuedwestpfalz.de/buergerservice/abteilungen/kommunales-jobcenter/
wie man der Arbeitshilfe Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit problemlos entnehmen kann:
ZitatAusgangspunkt 1:
Gesundheitsamt (GA) hält einen Kunden für länger als 6 Monate für erwerbsunfähig
Wen eine Optionskommune zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 44a Absatz 1 Satz 1 SGB II beauftragt, ist immer noch deren Angelegenheit.
Da die Optionskommune keine Widerspruchsmöglichkeit hat, ist der 44a eben nicht einschlägig. Natürlich hat die Optionskommune die abschließende Entscheidung, muss dafür aber eine Begutachtung der DRV einholen und ist an das Ergebnis gebunden. Genau aus diesem Grund wurden gemeinsame Vereinbarungen mit der Rentenversicherung geschlossen. Sonst wäre der Missbrauch ja vorprogrammiert. Im Kreis des SGB XII kostet die Kommune der Leistungsempfänger mehr als im SGB II.
Selbst bei deinem Beispiel verhält es sich doch zwangsweise so, dass nach dem GA verbindlich der Rentenversicherungsträger zu beauftragen ist.
Außerdem schauen wir uns doch mal den Aufgabenbereich des GA im Landkreis Südostpfalz an:
ZitatNach Landesgesetz hat der öffentliche Gesundheitsdienst dabei folgende Aufgaben:
- Beobachtung, Untersuchung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit
- Koordination von Angeboten der Gesundheitsförderung
- Beratung der Bevölkerung und der Träger öffentlicher Aufgaben bei gesundheitlichen Fragestellungen und Stellungnahme zu Planungen und Maßnahmen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit
- Überwachung gesundheitlicher Bestimmungen und Anforderungen der Hygiene mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden oder zu beseitigen
- Erfassung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Ermittlung von Infektionswegen und Veranlassung von Schutzimpfungen
- epidemiologische Erfassung und Bewertung von Krankheiten
- Überwachung der Einhaltung gesundheitsrechtlicher Bestimmungen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens
Der Amtsärztliche Dienst hat folgende Aufgaben:
ZitatWir begutachten im Auftrag öffentlicher Stellen und Arbeitgeber den Gesundheitszustand, die gesundheitliche Eignung sowie Dienst- und Arbeitsfähigkeit.
Darüber hinaus erstellen wir im Auftrag Gutachten in Betreuungsangelegenheiten oder anderen Fragestellungen, die die Lebensführung oder Versorgung betreffen.
Es geht also auch hier mal wieder um die Arbeitsfähigkeit.
Ja es ist vielerorts bei Optionskommunen üblich das GA zu beauftragen nur fehlt es eben dafür an der gesetzlichen Regelung. Weswegen andernorts auch auf einen Vertragsarzt zurückgegriffen wird, der sogar eine sozialmedizinische Stellungnahme abgeben könnte, aber eben nicht neutral ist.
Nochmal gern für dich: es fehlt an keiner gesetzlichen Grundlage. Du setzt dich in keinster Weise mit § 6b SGB II auseinander und ergießt dich in bloßen Behauptungen.
Dass im Falle einer vom ÄD der BA oder vom Gutachter einer zKT festgestellten Erwerbsminderung über 6 Monate im Zweifel die letzte Entscheidung die DRV hat, hat niemand bestritten.
Für die einfache Frage, welche Tätigkeiten (noch) zumutbar sind (denn das ist "Leistungsfähigkeit", Erwerbsunfähigkeit ist nur eine Form unter vielen der Leistungsfähigkeit), bedarf es keiner DRV.
Zitat von: Flip am 09. Januar 2022, 23:45:17Nochmal gern für dich: es fehlt an keiner gesetzlichen Grundlage. Du setzt dich in keinster Weise mit § 6b SGB II auseinander und ergießt dich in bloßen Behauptungen.
Für die Beauftragung des GA oder einem Vertragsarzt fehlt es an der gesetzlichen Regelung. Da spielt auch der 6b keine Rolle.
Zitat von: Flip am 09. Januar 2022, 23:45:17Dass im Falle einer vom ÄD der BA oder vom Gutachter einer zKT festgestellten Erwerbsminderung über 6 Monate im Zweifel die letzte Entscheidung die DRV hat, hat niemand bestritten.
Doch bestreite ich. Die Beurteilung ist bindend. Die Entscheidung trifft aber nicht die DRV. Auch hier nochmal für die die Beauftragung der Begutachtung (DRV ausgenommen) durch die Optionskommune fehlt es an der gesetzlichen Regelung.
Zitat von: Flip am 09. Januar 2022, 23:45:17Für die einfache Frage, welche Tätigkeiten (noch) zumutbar sind (denn das ist "Leistungsfähigkeit", Erwerbsunfähigkeit ist nur eine Form unter vielen der Leistungsfähigkeit), bedarf es keiner DRV.
Auch daraus wird kein Schuh. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit korrespondiert mit der Erwerbsfähigkeit. Für den Rentenanspruch wegen fehlender oder verminderter Erwerbsfähigkeit wird die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft und der zeitliche Umfang bestimmt. Daher auch der Begriff "Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung" (Teil 5 des Gutachtens der Rentenversicherung). Diese sozialmedizinische Leistungsbeurteilung kann aber das GA nicht treffen, da es dafür eine gesonderte Weiterbildung erfordert. Such doch mal hier im Forum nach Gutachten der GA. Bei allen Threads, die ich gelesen habe, ging es immer um die Arbeitsfähigkeit. Arbeitsfähigkeit hat aber nicht mit der Leistungsfähigkeit gemein.
Warum bedarf es wohl gegenüber dem Vertragsarzt oder aber auch gegenüber dem GA einer gesonderten Schweigepflichtsentbindung? Bei einer gesetzlichen Grundlage bedarf es solcher Erklärungen nicht.
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 00:11:02Für die Beauftragung des GA oder einem Vertragsarzt fehlt es an der gesetzlichen Regelung. Da spielt auch der 6b keine Rolle.
Aha. Und wo ist die gesetzliche Regelung für den ÄD der gEs? Bitte jetzt nicht § 44a Absatz 1 Satz 1 SGB II, denn der gilt nunmal aufgrund §6b SGB II auch für zKT s, sie treten an die Stelle der BA.
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 00:11:02Doch bestreite ich.
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 00:11:02Die Beurteilung ist bindend. Die Entscheidung trifft aber nicht die DRV.
Wer dann, wenn nicht die Rentenversicherung? Der liebe Gott?
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 00:11:02Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit korrespondiert mit der Erwerbsfähigkeit.
Völliger Quark, ganz ehrlich. Leistungsvermögen definiert den Umfang, in dem man Erwerbstätig sein kann. Erwerbsunfähigkeit, also unter 3h/Tag ist nur eine Form davon. Und nicht immer ist die Vermutung der Erwerbsminderung Aufgabe für den ÄD oder eben das Gesundheitsamt. Einen großen Umfang machen eher Fragen aus, für welche Tätigkeiten jemand mit gewissen Einschränkungen (Rücken, Plattfuß, Höhenangst) noch geeignet sind. Ohne, dass die generelle Erwerbsfähigkeit überhaupt in Frage gestellt wird. Bei dir könnte man meinen, es gibt nur erwerbsfähig 100% oder voll erwerbsgemindert.
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 00:11:02Bei allen Threads, die ich gelesen habe, ging es immer um die Arbeitsfähigkeit. Arbeitsfähigkeit hat aber nicht mit der Leistungsfähigkeit gemein.
Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit ist Aufgabe des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse.
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 00:11:02Warum bedarf es wohl gegenüber dem Vertragsarzt oder aber auch gegenüber dem GA einer gesonderten Schweigepflichtsentbindung?
Wovon redest du eigentlich? Eine Schweigepflichtsentbindung benötigt der ÄD oder das GA, um behandelnde Ärzte kontaktieren zu können, wenn ein Gutachten nach Aktenlage gemacht werden soll.
Und irgendwie hat die Gerichtsbarkeit auch keine Probleme, wenn ein Amtsarzt des Gesundheitsamtes untersucht:
ZitatDie Beklagte holte hierzu eine Stellungnahme des Arztes Dr. med. D. (Gesundheitsamt A-Stadt) vom 5. November 2012 ein und lehnte hierauf gestützt durch Bescheid vom 19. November 2012 und Widerspruchsbescheid vom 8. August 2013 (Bl. 5 Gerichtsakten) eine Erhöhung des Mehrbedarfs ab.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/209410#suchwort=Gesundheitsamt
ZitatMit amtsärztlichen Gutachten vom 1. Juni 2005, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 181 bis 182 der Akte des Gesundheitsamtes verwiesen wird, stufte die Amtsärztin D. (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) den Kläger als erwerbsfähig ein.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/210877#suchwort=Gesundheitsamt
ZitatDie Antragstellerin zu 1) hat jederzeit die Möglichkeit, die von dem Antragsgegner geforderte Mitwirkungshandlung (Vorstellung beim Gesundheitsamt zwecks Feststellung der Erwerbsfähigkeit) nachzuholen.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/211411#suchwort=Gesundheitsamt
ZitatDas Gesundheitsamt der Stadt E. teilte dem Beklagten unter dem 04.11.2013 mit, unter Berücksichtigung der orthopädischen Erkrankungen sei aus medizinischer Sicht ein Umzug der Kläger weder unmöglich noch unzumutbar.
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/209009#suchwort=Gesundheitsamt
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 00:33:50Und wo ist die gesetzliche Regelung für den ÄD der gEs?
Nehmen wir doch mal die §§ 67b, 68 bis 77 SGB X in Verbindung mit dem § 35 SGB I.
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 00:33:50Wer dann, wenn nicht die Rentenversicherung? Der liebe Gott?
Steht im §44a Satz 4.
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 00:33:50Völliger Quark, ganz ehrlich. Leistungsvermögen definiert den Umfang, in dem man Erwerbstätig sein kann. Erwerbsunfähigkeit, also unter 3h/Tag ist nur eine Form davon.
Du merkst nicht, dass du dir in beiden Sätzen widersprichst? Das Leistungsvermögen soll zum einen die Erwerbsfähigkeit definieren, aber dann ist die Unfähigkeit auf einmal ein Teil der Leistungsfähigkeit.
Ich scheine mit meiner Feststellung aber nicht alleine zu sein.
ZitatDer Begriff der Leistungsfähigkeit Sinne des § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch korrespondiert mit dem der Erwerbsminderung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.
SG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2021 - S 3 AL 3206/18
Ferner ist der Begriff der Zumutbarkeit auch nicht gleichzusetzen mit der Leistungsfähigkeit. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit hat Einfluss auf die Zumutbarkeit. Da die Zumutbarkeit auch andere Kriterien als die gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen muss.
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 00:33:50Und nicht immer ist die Vermutung der Erwerbsminderung Aufgabe für den ÄD oder eben das Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt schon mal nicht, das ist richtig. Wer soll außer die DRV und der ÄD noch die Aufgabe erhalten?
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 00:33:50Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit ist Aufgabe des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse.
Darum ist die Beauftragung des GA ja so absurd.
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 00:33:50Wovon redest du eigentlich? Eine Schweigepflichtsentbindung benötigt der ÄD oder das GA, um behandelnde Ärzte kontaktieren zu können, wenn ein Gutachten nach Aktenlage gemacht werden soll. S
Für die Übermittlung der Daten benötigt das GA und auch ein Vertragsarzt die Zustimmung des zu Begutachteten. Die Stellen dürfen also nicht an das Jobcenter übermitteln ohne die Zustimmung und die fehlende Zustimmung kann auch keine Versagung aufgrund fehlender Mitwirkung zur Folge haben.
Der ärztliche Dienst dagegen kann auch andere Ärzte mit einer Begutachtung beauftragen sowie es die Ärztliche Untersuchungstelle der DRV auch machen kann.
Die Übermittlung ist gesetzlich geregelt.
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 00:33:50Bei dir könnte man meinen, es gibt nur erwerbsfähig 100% oder voll erwerbsgemindert.
Deine Interpretation.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 20:25:05
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 18:54:28Ja, es war von "Leistungsfähigkeit" die Rede, nicht von "Erwerbsfähigkeit". Deine Gleichsetzung ist willkürlich und im Ergebnis nicht zutreffend.
Muss ja, sonst passt ja deine Feststellung nicht. Du irrst trotzdem! Der Begriff der Leistungsfähigkeit korrespondiert mit dem
der Erwerbsfähigkeit
Nein, das tut er nicht. Aber das musst Du natürlich behaupten, um Deine Aussage zu retten.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 20:25:05
Nur hat eine solche Feststellung keine bindende Wirkung, weil die gesetzliche Regelung fehlt. Deshalb gibt es auch die Vereinbarungen auf Länderebene, dass die Feststellung der Rentenversicherungsträger trifft.
Auf eine Bindungswirkung kommt es überhaupt nicht an.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 20:25:05Daraus folgt auch die fehlende Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, denn das Jobcenter muss sich dann auch die Frage gefallen lassen, warum nicht gleich der Rentenversicherungsträger beauftragt wird.
Und die Antwort ist einfach: Weil der Leistungsträger frei darin ist, wen er mit der Erstellung der beratungsärztlichen Stellungnahme beauftragt, solange die Zuständigkeit dafür nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Und das ist sie hier nicht.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 20:25:05
Eine amtsärztliche Begutachtung ist zudem keine sozialmedizinische Begutachtung.
Doch, das ist sie, wenn mit ihr tatbestandliche Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage im Bereich des SGB ermittelt werden.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 20:25:05
Datenschutzrechtlich halte ich es für eine unzulässige Datenerhebung und damit darf das Jobcenter aufgrund der datenschutzrechtlichen Aspekte keinen Amtsarzt mit der Begutachtung beauftragen. Für eine amtsärztliche Begutachtung z.B. der Arbeitsfähigkeit fehlt es ebenso an der rechtlichen Grundlage.
Umgekehrt halte ich die Datenverarbeitung natürlich für zulässig, wenn das Jobcenter diese Feststellungen benötigt.
Zitat von: Frogger am 09. Januar 2022, 20:25:05
Zitat von: Nirvana am 09. Januar 2022, 18:54:28In welchem Verhältnis? Als Arbeitnehmer? Als Auftragsnehmer/Dienstleister?
Vertragspartner
Du weichst aus. Arbeitsvertrag? Dienstleistungsvertrag?
Zitat von: Nirvana am 10. Januar 2022, 08:33:31Nein, das tut er nicht. Aber das musst Du natürlich behaupten, um Deine Aussage zu retten.
Habe ich begründet und nachgewiesen und seine Aussage mit Fakten zu unterstreichen ist sicherlich nichts Negatives. Falsch liegen und zu provozieren aber schon.
Zitat von: Nirvana am 10. Januar 2022, 08:33:31Auf eine Bindungswirkung kommt es überhaupt nicht an.
Dann kann man es auch gleich lassen oder den richtigen Weg über die Rentenversicherung gehen.
Zitat von: Nirvana am 10. Januar 2022, 08:33:31Und die Antwort ist einfach: Weil der Leistungsträger frei darin ist, wen er mit der Erstellung der beratungsärztlichen Stellungnahme beauftragt, solange die Zuständigkeit dafür nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Und das ist sie hier nicht.
Zum Glück ist dem nicht so. Diesem Unterfangen schiebt alleine der Sozialdatenschutz einen Riegel vor. Die Begutachtung durch Vertragsärzte und das Gesundheitsamt ist im SGB II nicht geregelt. Nur weil etwas nicht geregelt ist, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Leistungsträger frei in der Gestaltung sind. In anderen Gesetzbüchern ist die Begutachtung eindeutig geregelt, sodass dies z.B. auch durch externe Sachverständige durchgeführt werden kann. Genau weil das SGB II hierfür keine Regelung enthält, gibt es die Vereinbarung, dass die Begutachtung der Rentenversicherungsträger vornimmt.
Zitat von: Nirvana am 10. Januar 2022, 08:33:31Umgekehrt halte ich die Datenverarbeitung natürlich für zulässig, wenn das Jobcenter diese Feststellungen benötigt.
Der Zweck heiligt nicht die Mittel.
Zitat von: Nirvana am 10. Januar 2022, 08:33:31Du weichst aus. Arbeitsvertrag? Dienstleistungsvertrag?
Wenn dich meine Antwort nicht zufrieden stellt, steht es dir frei eine Suchmaschine zu bedienen, um deine Antwort bezüglich eines Vertragsverhältnisses von Vertragsärzten zu erhalten.
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 01:35:58Nehmen wir doch mal die §§ 67b, 68 bis 77 SGB X in Verbindung mit dem § 35 SGB I.
Was hat der Sozialdatenschutz mit der Frage zu tun, wonach die BA berechtigt ist, einen ÄD zu beauftragen?!
Aber für dich zum Nachlesen mal aus der Kommentarliteratur zum 44a:
ZitatEin zugelassener kommunaler Träger i.S.d. § 6a SGB II (auch ,,Optionskommune" oder ,,kommunales Jobcenter") vereinigt die Verantwortung für alle Leistungen nach dem SGB II in einer Hand. In den Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und der Hilfebedürftigkeit nimmt er die Rolle der Bundesagentur und des kommunalen Trägers ein. Die Vorschriften des § 44a SGB II sind grundsätzlich anwendbar.
(Brems in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 44a (Stand: 04.01.2022), Rn. 26)
ZitatBei nach § 6a zugelassenen kommunalen Trägern liegt die Feststellungskompetenz des § 44a Abs. 1 S. 1 bei ihnen, weil sie auch insoweit die Rechte und Pflichten der AA haben
(§ 6b Abs. 1 S. 2; vgl. auch Korte
in: LPK-SGB II, § 44a Rn. 5).
(Gagel/Bender, 83. EL August 2021, SGB II § 44a Rn. 8)
ZitatSofern die Leistungen nach dem SGB II durch einen zugelassenen kommunalen Träger erbracht werden, trifft dieser die Feststellung in eigener Zuständigkeit (§ 6b Abs. 1 SGB II).36 Die Aufsicht richtet sich insoweit nach Landesrecht (§ 48 Abs. 1 SGB II).
(Brems in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 44a (Stand: 04.01.2022), Rn. 41)
ZitatNach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 können der Feststellung außerdem alle Träger anderer Leistungen widersprechen, die bei voller Erwerbsminderung zuständig wären. In Betracht kommen insbesondere der Sozialhilfeträger (§ 3 SGB XII), der Rentenversicherungsträger (§ 125 SGB VI) und der zuständige Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX). Dieses Widerspruchsrecht besteht auch bei der Leistungserbringung durch zugelassene kommunale Träger.
(Brems in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 44a (Stand: 04.01.2022), Rn. 56)
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 01:35:58Du merkst nicht, dass du dir in beiden Sätzen widersprichst? Das Leistungsvermögen soll zum einen die Erwerbsfähigkeit definieren, aber dann ist die Unfähigkeit auf einmal ein Teil der Leistungsfähigkeit.
Den Widerspruch erkennst wohl nur du. Ein Sperling ist ein Vogel. Aber nicht jeder Vogel ist ein Sperling. Nichts anderes bedeutet das Feststellen des Leistungsvermögens. Das ist nämlich die Frage, ob es sich bei dem Tier um einen Vogel handelt. Die Feststellung kann also erbringen, dass es tatsächlich ein Vogel (Leistungsvermögen) ist. Und sie kann auch erbringen, dass es sich sogar um einen Sperling (erwerbsgemindert) handelt.
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 01:35:58SG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2021 - S 3 AL 3206/18
Und? Was besagt das anderes, als dass eine Leistungsfähigkeit auch gegen Null tendieren kann? Sie kann aber genausogut bei 100, 80, 70, 60, 50% liegen.
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 01:35:58Das Gesundheitsamt schon mal nicht, das ist richtig.
Und wieder falsch. Ich weiß immer noch nicht, was du daran nicht verstehst, dass eine zKT das Gesundheitsamt sehr wohl nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB II beauftragen kann. Was verstehst du eigentlich an den zitierten Urteilen nicht? In allen Fällen wurde von der zKT das Gesundheitsamt beauftragt und offenbar hatten die Gerichte damit überhaupt kein Problem. Weil nämlich die zKT gem. § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II beauftragen kann, wen sie will. So, wie es die BA mit dem ÄD macht.
Aber auch hier nochmal für dich aus der Kommentarliteratur:
ZitatDer maßgebliche medizinische Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 SGB X). Hierzu sind Befundberichte von den behandelnden Ärzten, sonstige Unterlagen und Informationen einschließlich der bei anderen Behörden davor veranlassten sachverständigen Stellungnahmen einzuholen. Zur zusammenhängenden Abklärung ist eine sozialmedizinische Begutachtung bei dem Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit bzw. beim Gesundheitsamt zu veranlassen.
(Leandro Valgolio in: Hauck/Noftz SGB II, § 8 Erwerbsfähigkeit, Rn. 64)
Aber was hat so ein vorsitzender Richter am LSG NSB schon für Ahnung, nee?
Zitat von: Frogger am 10. Januar 2022, 01:35:58Für die Übermittlung der Daten benötigt das GA und auch ein Vertragsarzt die Zustimmung des zu Begutachteten. Die Stellen dürfen also nicht an das Jobcenter übermitteln ohne die Zustimmung und die fehlende Zustimmung kann auch keine Versagung aufgrund fehlender Mitwirkung zur Folge haben.
Der ärztliche Dienst dagegen kann auch andere Ärzte mit einer Begutachtung beauftragen sowie es die Ärztliche Untersuchungstelle der DRV auch machen kann.
Die Übermittlung ist gesetzlich geregelt.
Ja, und bestimmt im Verhältnis zKT zu der von ihm beauftragten Stelle nichts anderes als für die Agentur für Arbeit und deren ÄD. Da die zKT gem. § 6b SGB schlicht an die Stelle der Agentur tritt. Damit ist für die Übermittlung der Feststellung keine gesonderte Zustimmung nötig. Im Übrigen zeigt es, dass du dir keine einzige der von mir zitierten und verlinkten Entscheidungen angeschaut hast, sonst hättest du das gelesen:
ZitatDa der Beklagte keine Sozialdaten widerrechtlich weitergeleitet habe, bestehe auch kein Anspruch auf Kompensation, wie mit Antrag zu 7. geltend gemacht und kein Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Weiterleitung (Antrag zu 8.). Die mit dem Antrag zu 9. beanstandete Einholung eines Gutachtens zur Erwerbsfähigkeit finde in § 62 SGB I eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/210877#suchwort=Gesundheitsamt
Aber was weiß das Hessische LSG schon. Wichtig ist ja nur, dass ein User frogger mal eben so eine unbelegte Behauptung nach der anderen rausschießt. Sämtliche zitierten Gerichte sind natürlich strohblöd. Und Kommentarliteratur interessiert natürlich niemanden. Vor Gericht wird man ab sofort unverzüglich gewinnen, wenn man nur von sich gibt "Aber frogger hat gesagt".
Zitat von: justine1992 am 09. Januar 2022, 21:11:09
Amtsarzt ist ein Facharzt.
Nur für welches Fach... Nen Augendoc kennt sich auch nicht mit einer Lungenkrankheit z.B aus :grins:
:flag:
Ich finde das frogger Recht hat mit dem was O.-Kommunen dürfen und was nicht.
Finde da braucht er ein bißerl Unterstützung wenn es so läuft wie hier.....
Leider hilft es nichts wenn selbst Richter das anders sehen, warum auch immer die es anders sehen, als es gesetzl. oder sonst wie geregelt ist. Kommt mir manchmal vor wie ein Dr. der auch nicht auf dem neuesten Stand der Medizin ist...
Hier mal was das in Zusammenarbeit mit Ottokar u.a. für eine FAB hergehalten hat.
Die Links darin existieren anscheinend nicht mehr oder wurden anderweitig verschoben. Das Datum damals war 2018. Die darunter aufgeführten Textpassagen sind aus den Links.
ZitatIch sehe keine Rechtsgrundlage, wonach eine Optionskommune statt des Gesundheitsamtes oder der RV einen außenstehenden Dritten mit Fachbereich Arbeitsmedizin damit beauftragen darf, ein sozialmedizinisches Gutachten zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II zu erstellen.
Hier ein Arbeitsmediziner und Sicherheitsingenieur.
Vielmehr greift in solchen Fällen die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Landkreistag bzw. Städtetag und der DRV-Bund:
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB2_8R0
siehe dazu auch hier: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB2_8R4
Da die oben genannte Vereinbarung nicht im Verhältnis zu den zugelassenen kommunalen Trägern (sogenannte Optionskommunen) gilt, wurden zwischen dem Deutschen Landkreistag sowie dem Deutschen Städtetag und der Deutschen Rentenversicherung Bund eine - ähnlich gelagerte - Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden im Sinne des SGB II mit Wirkung vom 01.09.2013 (Anlage 2) beziehungsweise 01.11.2013 (Anlage 3) abgeschlossen.
In den Verfahrensvereinbarungen sind Regelungen über die Erstellung von Erstgutachten zur Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden durch die Rentenversicherungsträger getroffen worden. Danach haben die Optionskommunen die Möglichkeit, in Fällen, in denen das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, bei dem für den Arbeitsuchenden zuständigen Rentenversicherungsträger eine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit einzuholen. In diesen Fällen wird es zu keinen Widersprüchen im Sinne des § 44a SGB II SGB II § 44a G0) kommen, da die Optionskommune und die Kommune als Sozialhilfeträgerin die vom Rentenversicherungsträger abgegebene ärztliche Stellungnahme als für sich verbindlich anerkennen.
MfG FN
Ich tendiere zu Flip wegen Hinweis auf 6b https://www.buzer.de/gesetz/2602/a37290.htm
Zitat(1) 1Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. 2Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.
Zitat(1) 1Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:
1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Die Ausnahmen betreffen hauptsächlich Datenaustausch mit der Arbeitsagentur.
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Januar 2022, 16:18:05Hier mal was das in Zusammenarbeit mit Ottokar u.a. für eine FAB hergehalten hat.
Da steht doch auch
ZitatIch sehe keine Rechtsgrundlage, wonach eine Optionskommune statt des Gesundheitsamtes oder der RV einen außenstehenden Dritten mit Fachbereich Arbeitsmedizin damit beauftragen darf,
Frogger bestreitet aber, dass ein Gesundheitsamt beauftragt werden darf. Und Ottokar schreibt, dass die zKT das Gesundheitsamt oder die DRV beauftragen kann, aber keinen externen Dritten. Das ist ein gewaltiger Unterschied zur Behauptung froggers, dass ein Gesundheitsamt nicht eingeschaltet werden darf!
Zitat von: Fettnäpfchen am 10. Januar 2022, 16:18:05Leider hilft es nichts wenn selbst Richter das anders sehen, warum auch immer die es anders sehen, als es gesetzl. oder sonst wie geregelt ist.
Warum sie es anders sehen, habe ich ja nun durch x Zitate belegt: weil die zKTs das gem. § 6b SGB II anstelle der Agentur für Arbeit dürfen.
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 18:12:55Warum sie es anders sehen, habe ich ja nun durch x Zitate belegt: weil die zKTs das gem. § 6b SGB II anstelle der Agentur für Arbeit dürfen.
Sorry, aber ich habe nicht die geringste Lust da sämtliche §§§ in Verb. mit §§§ +die unterschiedlichen Urteile (wobei es dann sicherlich Urteile gibt die das Gegenteil aussagen) zu lesen. Viel zu viel Input bei dem ein Laie wie ich alleine durchs lesen so durcheinander kommt das man schon dabei vergißt was man da gelesen hat und dann wieder von vorne .... Nein danke
und
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 18:12:55
Da steht doch auch
ZitatIch sehe keine Rechtsgrundlage, wonach eine Optionskommune statt des Gesundheitsamtes oder der RV einen außenstehenden Dritten mit Fachbereich Arbeitsmedizin damit beauftragen darf,
Frogger bestreitet aber, dass ein Gesundheitsamt beauftragt werden darf. Und Ottokar schreibt, dass die zKT das Gesundheitsamt oder die DRV beauftragen kann, aber keinen externen Dritten.
Und in den Verfahrensvereinbarungen,
ZitatIn den Verfahrensvereinbarungen sind Regelungen über die Erstellung von Erstgutachten zur Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden durch die Rentenversicherungsträger getroffen worden. Danach haben die Optionskommunen die Möglichkeit, in Fällen, in denen das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit zweifelhaft ist, bei dem für den Arbeitsuchenden zuständigen Rentenversicherungsträger eine gutachterliche Stellungnahme zur Erwerbsfähigkeit einzuholen.
was also von Anfang an so gemacht werden sollte da ja in solchen Fällen von Anfang an Zweifel bestehen.
Ich gebe aber gerne zu dass ich das dann falsch in Erinnerung hatte und nach den zig Beiträgen die ich von Euch beiden gelesen habe bin ich da wohl übereilt und unüberlegt mit meiner Antwort gewesen.
Und mein JC macht nur über Ihren Arbeitsmediziner, der neben dem Maßnahmeträger der dann beauftragt wird (
ein Schelm wer schlimmes denkt), seinen Sitz hat. Das Gesundheitsamt ist denen, in zumindest meinem Fall zur AÄUntersuchung, genauso unbekannt wie der RV.
dass die zKT> was heißt eigtl. zKT kenne das Kürzel nicht?
MfG FN
Zugelassener kommunaler Träger.
gE gemeinsame Einrichtung.
Nennt sich ja jetzt beides JC, was verwirrend ist da man nicht erkennen kann, was eine Optionskommune zkT und eine gE ist.
Heinz-Otto
:danke: Dir
Da bin ich um`s verr...en nicht draufgekommen, liest man ja als Kürzel eigentl. nicht, also im Forum.
MfG FN