Hallo,
Ich hoffe ich finde hier etwas Hilfe. Zum besseren Verständnis muss ich erstmal ein wenig ausholen. Es geht um meinen Sohn, der im Februar 18 Jahre alt wird.
Dieser wohnt noch im Haus meines kürzlich verstorbenen Ex-Mannes, mit dessen Lebensgefährtin.
Erbin des Hauses ist die Mutter meines Exmannes. Mein Sohn war nicht sein leiblicher Sohn, ich hab ihn, damals, 1 Jahr alt, mit in die Ehe gebracht.
Nun folgende Situation: Auf dem Haus sind noch Schulden und es soll verkauft werden. Zu mir will mein Sohn nicht, aus diversen Gründen.
Er geht noch zur Schule und wird in diesem Sommer seinen Abschluss machen, dann, hoffentlich, eine Ausbildung beginnen. Ich selbst beziehe auch Harz4, zum Vater besteht wenig bis gar kein Kontakt, aber Unterhalt wird gezahlt.
Nun meine Frage: Kann er sich eine eigene Wohnung nehmen? Kann er zur Aufstockung Harz 4 beantragen? Falls er keine Ausbildungsstelle findet, kann er dann den vollen Satz beantragen? Welche Möglichkeiten gibt es?
Ich danke Euch schon einmal im Voraus für eure Zeit und eure Antworten :sehrgut:
Lg, Sue
Kann er nicht weiterhin bei der Lebensgefährtin seines Stiefvaters wohnen?
Wie hoch ist der Unterhalt den er erhält? Wer erhält das Kindergeld? Kann er sich davon vielleicht eine kleine Ein-Zimmer-Wohnung leisten?
Als noch schueler koennte er Bafoeg bekommen
Als Schüler einer normalen Schule (Real, Gymnasiast)? Nach welcher Rechtsgrundlage soll das denn gehen?
Dort wohnen bleiben geht leider nicht, die Lebensgefährtin wird zurück in ihre Heimatstadt gehen, wo sie noch eine Wohnung hat. Das Haus wird auf jeden Fall in den nächsten Monaten verkauft.
Mein Sohn ist Realschüler, keine Ahnung welchen Unterschied das macht, auch hab ich keine Ahnung auf welcher Rechtsgrundlage das laufen soll... deswegen habe ich mich an's Forum gewandt 😊
Wäre deine Whg. denn groß genug, dass dein Sohn einziehen könnte?
Falls ja, wird das JC sicher versuchen, ihn auf dich zu verweisen. Alternativ auf den leiblichen Vater.
Du bist noch barunterhaltspflichtig.
Zwar wohnte er bisher in einer eigenen Wohnung und da gibt es Sonderregelungen.
Dazu müssen die anderen was sagen.
Hat er denn bereits als Minderjähriger bei dem Stiefvater gelebt? War da irgendwie das Jugendamt involviert? Dann sind vielleicht noch Hilfen für junge Erwachsene möglich.
Ansonsten greift bei dem jungen Mann § 22 Absatz 5 SGB II nicht, da diese Gesetzesnorm nur beim erstmaligen Verlassen des Elternhauses greift. Das heißt, er muss vom Jobcenter behandelt werden wie jeder andere Hilfebedürftige auch, dem Obdachlosigkeit droht.
Die Situation ist schwer einzuschätzen. Im Normalfall sind Realschüler beim Abschluss so 16 Jahre alt. Es scheint also nicht alles gerade gelaufen zu sein. Ist er denn reif genug für eine eigene Wohnung oder könnte da ein Absturz in Party oder noch schlimmer drohen?
Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 18:20:45
Als Schüler einer normalen Schule (Real, Gymnasiast)? Nach welcher Rechtsgrundlage soll das denn gehen?
https://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/schueler-bafoeg.html
Schöner Link, und? Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Er könnte bei einem Elternteil wohnen und dort die Schule besuchen. Eine Härtefallregelung wegen eigener Wohnung gibt es im Bafög nicht. Wenn es eine Spezialschule (Sportschule etc) wäre, sähe es vielleicht anders aus.
Sue78
Zitat von: Sue78 am 10. Januar 2022, 17:59:21Zu mir will mein Sohn nicht, aus diversen Gründen.
und wenn er im Feb. 18 J wird solltees klappen und wenn man da auf folgendes zurückgreifen müsste:
Den Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0) (trotzdem aufmerksam lesen und verinnerlichen).
ZitatUmzug von unter 25jährigen
Für unter 25jährige werden im SGB II § 22 Abs. 5 folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt (weiterlesen...)
Bei Nachfragen nachfragen!
MfG FN