Hallo zusammen,
ich beziehe aktuell ALG II und habe jetzt einen neuen Job gefunden. Diesen beginne ich am 18.01. aber bekomme den ersten Lohn erst Mitte Februar.
Gibt es denn die Möglichkeit, dass ich Ende Januar noch einmal ALG II bekomme um meine Miete, etc. zu bezahlen oder bin ich dann ganz auf mich allein gestellt?
ja für Februar noch der dann mit der nächsten Lohnzahlung verrechnet wird.
Da die JC gerne sofort die Leistungen stoppen, wenn man den Job meldet, kann man folgendes tun.
Den AG bitten, dass er bestätigt, dass der Lohn immer erst am 15. des Folgemonats kommt.
Ist jetzt zwar schon ein bisschen knapp, aber für die Zukunft.
Man muss idR eh eine Einkommensbescheinigung vorlegen, die kann man auch gleich ausfüllen lassen und denen senden.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/einkommensbescheinigung_ba013358.pdf
Dann kann man auch gleich argumentieren, dass die keinen Arbeitsvertrag brauchen, dort steht alles wichtige drin.
Missverstanden?
TE bekommt erstes volles Gehalt am 15.02 und benötigt zur Überbrückung am 31.01 noch das Geld für Februar.
Ergo Überbrückung und dann Rückerstattung nach Zufluss des Geldes am 15.02. Zufluss muss nachgewiesen werden
Wenn er erst am 18.1 anfängt, denke ich, dass er 1. keinen vollen Lohn bekommt und 2. sind Lohnzahlungstermine zum 15. idR für den Vormonat.
Wäre typisch für eine Leihbude.
Was viele AG nicht wissen, bzw. nicht tun, dass bei Zahlung im Folgemonat am Monatsanfang grundsätzlich ein Lohnabschlag geleistet werden muss.
Zitat von: Heinz-Otto am 14. Januar 2022, 20:24:15Man muss idR eh eine Einkommensbescheinigung vorlegen
muss man nicht unbedingt, in der Regel reicht die Lohnabrechnung, niemand möchte gerne den AG so was vorlegen.
Wie soll man auch die Miete und Essen bezahlen wenn der AG sich Zeit lässt mit dem Ausfüllen des Formulares.
Zitat von: Heinz-Otto am 14. Januar 2022, 20:33:49Was viele AG nicht wissen, bzw. nicht tun, dass bei Zahlung im Folgemonat am Monatsanfang grundsätzlich ein Lohnabschlag geleistet werden muss.
so ist es.
Zitat von: CCR am 14. Januar 2022, 20:37:40
muss man nicht unbedingt, in der Regel reicht die Lohnabrechnung, niemand möchte gerne den AG so was vorlegen.
Das interessiert das JC nicht und der AG ist verpflichtet das auszufüllen. Der AG weiß eh, dass man Alo war.
Das Problem verstehe daher ich nicht.
ZitatWie soll man auch die Miete und Essen bezahlen wenn der AG sich Zeit lässt mit dem Ausfüllen des Formulares.
Das war ein konstruktiver Vorschlag.
Ohne Geld sitzt man nicht da weil der AG den Wisch nicht ausfüllt, sondern die JC meistens rechtswidrig schon die Leistungen einstellen ohne abzuwarten, ob und wann der Lohn zufließt.
Wenn der Lohn erst am 15. des Folgemonats kommt, dauert die Lohnabrechnung eh länger als üblich und so ein Wisch ist vielleicht sogar schneller, wenn man das schon vor Arbeitsaufnahme macht.
Zitat von: Heinz-Otto am 14. Januar 2022, 20:33:49
Wenn er erst am 18.1 anfängt, denke ich, dass er 1. keinen vollen Lohn bekommt und 2. sind Lohnzahlungstermine zum 15. idR für den Vormonat.
Wäre typisch für eine Leihbude.
Was viele AG nicht wissen, bzw. nicht tun, dass bei Zahlung im Folgemonat am Monatsanfang grundsätzlich ein Lohnabschlag geleistet werden muss.
???
Wer mitte eines Monats anfängt bekommt doch bei immer Lohnzahlung mitte des Monats keinen Abschlag zum ersten des Monats??? Wäre für mich unlogisch.
Es gibt entweder immer im nachhinein Geld. Entweder Anfang oder Mitte des Monats Gehalt. Sollte so auch im AV stehen.
Es geht ums Grundsätzliche bei Zahlung im Folgemonat ;)
Und selbst wenn erst später als Monatsanfang angefangen wird, ist es grundsätzlich möglich einen angemessenen Abschlag zu zahlen.
Der AN hat schließlich schon Arbeitsleistung erbracht.
wenn er den Arbeitsvertrag vorgelegt hat braucht es auch keine Einkommensbescheinigung mehr da steht ja alles.
Die Lohnabrechnung ist ausschlaggebend für den Zufluß des Geldes.
Ihr nervt!
ZitatDann kann man auch gleich argumentieren, dass die keinen Arbeitsvertrag brauchen, dort steht alles wichtige drin.
Zitat von: CCR am 14. Januar 2022, 20:54:39Die Lohnabrechnung ist ausschlaggebend für den Zufluß des Geldes.
Das bezweifle ich. Wie viele bekommen eine Lohnabrechnung und warten trotzdem auf ihr Geld... Eine Lohnabrechnung ist nun weiß Gott kein Nachweis zum Zufluss.
Der tatsächliche Nachweis des Zuflusses erfolgt über den Kontoauszug. Im AV steht drin, ob zum 15. des Folgemonats erst gezahlt wird. Wenn der nicht vorgelegt wird / werden will, kann das JC erst mal vom Zufluss im laufenden Monat ausgehen.
Zitat von: Yavanna am 15. Januar 2022, 13:01:35
Der tatsächliche Nachweis des Zuflusses erfolgt über den Kontoauszug. Im AV steht drin, ob zum 15. des Folgemonats erst gezahlt wird. Wenn der nicht vorgelegt wird / werden will, kann das JC erst mal vom Zufluss im laufenden Monat ausgehen.
Nein, darf es nicht, ohne jegliche Kenntnis von
Tatsachen. Darum ja im Vorfeld Arbeitsbescheinigung, oder halt AV, wenn man unbedingt will.
Einstellen darf es die Leistungen auf Verdacht hin trotzdem nicht, sondern erst bei Kenntnis von Tatsachen. Darauf muss man achten, da das die meisten JC so handhaben, dass sie die Zahlungen erst mal stoppen, sobald man eine Arbeitsaufnahme meldet.
Sie warten eben nicht ab, bis der Zufluss des Lohnes feststeht, sondern unterstellen - wie du anscheinend - einfach, dass der Lohn am Monatsende zugeht.
Und genau das dürfen sie nicht. Genau so wenig, wie sich fiktives Einkommen anrechnen dürfen.
Das wäre es aber, wenn sie einen künftigen Zufluss einfach vermuten.
Ich habe es nicht unterstellt, sondern die Konsequenzen aufgeführt, wenn man den Nachweis z.B. über AV nicht vorlegen will.
Oder Angst hat, dass der AG vom Leistungsbezug erfährt, wenn er eine Arbeitsbescheinigung ausstellen soll.
Pass bitte auf, was du mir in den Mund legst.
Zitat von: Yavanna am 15. Januar 2022, 13:29:57
Pass bitte auf, was du mir in den Mund legst.
Ich bin darauf eingegangen. Wo bitte habe ich dir etwas in den Mund gelegt? Deine Aussage ist eindeutig und der habe ich korrekt entgegnet.
Zitat von: Yavanna am 15. Januar 2022, 13:01:35
kann das JC erst mal vom Zufluss im laufenden Monat ausgehen.
Von da her schau auch bitte du, was du mir unterstellst und ziehe meine Äußerungen nicht aus dem Kontext heraus.