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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Mele1967 am 15. Januar 2022, 12:56:22

Titel: Kind kommt zurück
Beitrag von: Mele1967 am 15. Januar 2022, 12:56:22
Hallo, folgende Situation. Mein Kind ist letztes Jahr ausgezogen in die erste eigene Wohnung mit Zustimmung vom Amt da unter 25.
Nun möchte Sie zurück nach Hause da schwanger und alleinerziehend. Ich bin getrennt lebend und hab grad einen Antrag auf Grundsicherung gestellt da meine EU Rente nicht reicht. Unterhaltsanspruch aus meiner Ehe hab ich nicht.

Vor lauter Bäumen seh ich den Wald grade nicht
Kann mein Kind so ohne weiteres zurück ziehen zu mir? Was muss dem Jobcenter mitgeteilt werden? Bekommt sie trotzdem den Regelsatz? Da sie auch hier anteilig Miete Strom und Gas zahlen muss. Muss ich dem Amt etwas vorlegen? Oder mein Kind? Sie hat hier 2 Zimmer, ein eigenes Bad, nur die Küche müssten wir uns teilen.
Für uns beide eine win win situation. Aber was sagt das Amt dazu?
Ich würde mich sehr freuen wenn ich hier Hilfe finden könnte.
LG
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Meph1977 am 15. Januar 2022, 13:01:58
Da sie bereits ausgezogen war bildet sie ihre eigene Bedarfsgemeinschaft unabhängig davon wie alt sie ist, wenn das Kind erstmal auf der Welt ist dann sowieso. Das heist deinem Kind steht der Volle Regelsatz zu + Mehrbedarf für Schwangere. Es könnte allerdings etwas Arbeit werden das dem Amt klar zu machen.
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Sheherazade am 15. Januar 2022, 14:38:35
Zitat von: Meph1977 am 15. Januar 2022, 13:01:58
Das heist deinem Kind steht der Volle Regelsatz zu + Mehrbedarf für Schwangere.

Ebenso die anteiligen KdU.
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Fettnäpfchen am 15. Januar 2022, 15:00:00
Mele1967

Mal rein reichen für den Fall dass deine Tochter/oder Du das nicht weißt.
Schwanger und Hartz IV, Eltern von Kindern unter 3 Jahren - und danach (http://hartz.info/index.php?topic=4908.msg43263#msg43263)

MfG FN
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Flip am 15. Januar 2022, 16:10:09
Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2022, 14:38:35Da sie bereits ausgezogen war bildet sie ihre eigene Bedarfsgemeinschaft unabhängig davon wie alt sie ist, wenn das Kind erstmal auf der Welt ist dann sowieso.

Nein. An der Bedarfsgemeinschaft unter 25jähriger ändert ein vorheriger Auszug gar nichts. Die Definition des § 7 Abs 3 SGB II gibt das nicht her. Relevant ist der bereits einmal erfolgte Auszug nur, wenn die Tochter wieder ausziehen wollte, da der § 22 Abs. 5 SGB II nicht mehr anwendbar ist.

Allerdings darf das Einkommen der Mutter nicht angerechnet werden, da sie schwanger ist. Bis zur Geburt wird es daher den Regelsatz U25 und den darauf basierenden MB geben zzgl. Mietanteil. Erst nach der Geburt ist sie eine eigene BG (obwohl das BSG sogar eine 3 Generationen BG zuließe, Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R).
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Mele1967 am 15. Januar 2022, 18:23:05
Ich danke für die tollen und informativen Antworten.
Wie aber geht Sie nun vor mit dem Amt? Kann sie sagen ich ziehe zur Mutter zurück damit ich mein Leben mit Kind meistern kann? Muss Sie beantragen das Sie auszieht? Muss ich als Mama etwas ausfüllen oder beantragen oder braucht sie einen Vertrag von mir? Umzug machen wir alleine als Familie.
Was hat oder hatte Priorität und wie ist der Weg?
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Heinz-Otto am 15. Januar 2022, 18:28:21
Sie muss dem JC die neue Adresse angeben.
Sie sollte den Umzugstag und ihre neue Adresse mitteilen.

Ich bin der Meinung sie sollte ihren eigenen Antrag stellen und die erforderlichen Anlagen ausfüllen und nicht dich als Vertretung der BG angeben.
Dann erhält sie ihren eigenen Bescheid und keinen mit dir zusammen.
Dann können nach meiner Einschätzung weniger Fehler passieren und die Bescheide sind auch eher nachvollziehbar.

Da ihr dann wieder eine BG seid, wird die Miete kopfteilig verteilt. Also die Hälfte deiner KdU angeben.
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2022, 14:58:34
Mele1967

oder wenn Ihr Mietanteil größer als dein Mietanteil ist nach Berechnung anteiliger Quadratmeter.
Zitat von: Mele1967 am 15. Januar 2022, 18:23:05Wie aber geht Sie nun vor mit dem Amt? Kann sie sagen ich ziehe zur Mutter zurück damit ich mein Leben mit Kind meistern kann? Muss Sie beantragen das Sie auszieht? Muss ich als Mama etwas ausfüllen oder beantragen oder braucht sie einen Vertrag von mir? Umzug machen wir alleine als Familie.
Was hat oder hatte Priorität und wie ist der Weg?
Auszug muss nicht genehmigt werden, Einzug nur wenn die Mietkosten höher wären als jetzt und das JC da schon leisten würde.
Du bist aussen vor und musst überhaupt nichts angeben un d wenn etwas verlangt wird fragst du vorsichtshalber hier nach!
unten erwähnte KbV oder Mietvertrag.
ALG 2 Anträge (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529) entweder von hier der Vereinfachte Antrag die Anlage EK und dann noch eine Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt (http://hartz.info/index.php?topic=64069.msg611454#msg611454) im zweiten Beitrag wird das mit der Aufteilung nach qm zusätzlich erklärt. Hierbei ist zu beachten dass das JC die Vorlage deines MV verlangen darf da auf diesen (in der KbV) Bezug genommen wird.

MfG FN
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 15:31:07
Wenn beide Leistungen nach SGBII/XII beziehen funktioniert die KbV m. E. nicht.
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2022, 15:45:17
Wie kommst du darauf. Mietkosten sind Mietkosten egal wer der Träger ist.
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 15:56:35
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2022, 15:45:17
Wie kommst du darauf. Mietkosten sind Mietkosten egal wer der Träger ist.

Ich ging davon aus, dass sie dann als BG zählen. Und dann gilt das Kopfteilprinzip. Dazu gibt es verschiedene BSG-Urteile.
Hier mal eins.
https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_23.17_R.htm

Auch wenn nicht. Was soll eine KbV bringen, wenn die Mutter Grusi SGB XII bekommt?

Ganz davon abgesehen, dass man mit einer KbV evtl. auch mietrechtliche Nachteile (Kündigungsschutz) hat, da das dann nicht als Mietvertrag gewertet wird. Kommt dann auf die genaue Vereinbarung an. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
EDIT:
Quellen nachgeleifert
https://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/leihe.htm#Abgrenzung_zwischen_Leihe_und_Miete_8211_Einzelfaelle
ZitatFall (2): Der Mieter bezahlt nur die laufenden Betriebskosten und/oder Nebenkosten, erbringt aber zusätzlich keinerlei Dienstleistungen: In aller Regel ist dann von einem Leihvertrag (ohne Mieterschutz) auszugehen. Beispiel: Übernimmt derjenige, dem eine Sache zum Gebrauch überlassen wird, lediglich die Kosten, die den Gebrauch der Sache erst ermöglichen (hier: ,,die anfallenden Betriebskosten (ohne Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Schönheitsreparaturen und Instandhaltung), kann von einer Entgeltlichkeit nicht die Rede sein; bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen Miet- sondern um einen Leihvertrag. OLG Dresden 4. Zivilsenat, Beschluß vom 7. November 2002, Az: 4 W 1324/02; ZMR 2003, 250-251.

Ausführlicher hier:
https://www.mietrecht.org/mietvertrag/wohnen-ohne-mietvertrag/
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Sheherazade am 17. Januar 2022, 10:15:47
Zitat von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 15:56:35
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2022, 15:45:17
Wie kommst du darauf. Mietkosten sind Mietkosten egal wer der Träger ist.

Ich ging davon aus, dass sie dann als BG zählen. Und dann gilt das Kopfteilprinzip. Dazu gibt es verschiedene BSG-Urteile.

Damit hast du auch Recht, deshalb wäre eine KBV (oder auch ein Untermietvertrag) in diesem Fall eine schlechte Lösung.
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Hexe am 17. Januar 2022, 11:29:59
1. Schwangere und Eltern von Kindern unter 3 Jahren

schwangere Tochter im Haushalt der Eltern
Lebt die schwangere Tochter im Haushalt der Eltern und ist sie noch keine 25 Jahre alt, darf lt. § 9 Abs. 3 SGB II für die Dauer der Schwangerschaft und solange die Tochter danach ihr eigenes Kind betreut - längstens bis das Kind 6 Jahre alt ist - Einkommen der Eltern nicht mehr auf den Bedarf der Tochter angerechnet werden. D.h. der ALG II Anspruch der Tochter ist unabhängig vom Einkommen der Eltern zu berechnen.

Aus dem Link den FN eingestellt hat. Wie können sie dann eine BG sein ?
LG Hexe
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Sheherazade am 17. Januar 2022, 11:39:33
Bis zur Geburt des Kindes sind sie erstmal eine BG.
Zitat von: Flip am 15. Januar 2022, 16:10:09
Allerdings darf das Einkommen der Mutter nicht angerechnet werden, da sie schwanger ist. Bis zur Geburt wird es daher den Regelsatz U25 und den darauf basierenden MB geben zzgl. Mietanteil. Erst nach der Geburt ist sie eine eigene BG (obwohl das BSG sogar eine 3 Generationen BG zuließe, Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 54/13 R).
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Flip am 17. Januar 2022, 15:27:36
Sie können eine BG sein, weil § 7 SGB II das so definiert. Dass das Einkommen der Eltern nach § 9 SGB II nicht angerechnet werden darf, ist wieder was ganz anderes. Ein Bafög-Student mit eigener Wohnung ist ja auch Teil der BG z. B. des Ehegatten und trotzdem von Leistungen ausgeschlossen. Das eine hat mit dem anderen erstmal nichts zu tun.
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2022, 16:45:56
Heinz-Otto

Zitat von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 15:56:35Ich ging davon aus, dass sie dann als BG zählen. Und dann gilt das Kopfteilprinzip. Dazu gibt es verschiedene BSG-Urteile.
Die Tochter ist mit ihrem Kind eine BG sobald das Kind auf der Welt ist
und Anrechnung haben die anderen schon geklärt das muss ich nicht wiederholen
und das Kopfteilprinzip gilt nicht wenn in einer KbV o. U.-Mietvertrag eine Mietsumme die angemessen ist angegeben wird. Steht auch in dem Muster und da:
Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die  Unterkunftskosten des Hauptmieters.
und
Zitat von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 15:56:35
Ganz davon abgesehen, dass man mit einer KbV evtl. auch mietrechtliche Nachteile (Kündigungsschutz) hat, da das dann nicht als Mietvertrag gewertet wird.
das Mietrecht hat nichts mit der Kostenerstattung durch das SGB 2 zu tun.

Zitat von: Sheherazade am 17. Januar 2022, 10:15:47Damit hast du auch Recht, deshalb wäre eine KBV (oder auch ein Untermietvertrag) in diesem Fall eine schlechte Lösung.
Das wiederum verstehe ich nicht, wie ist das gemeint.

MfG FN
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Sheherazade am 17. Januar 2022, 17:00:31
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2022, 16:45:56
Zitat von: Sheherazade am 17. Januar 2022, 10:15:47Damit hast du auch Recht, deshalb wäre eine KBV (oder auch ein Untermietvertrag) in diesem Fall eine schlechte Lösung.
Das wiederum verstehe ich nicht, wie ist das gemeint.

Die Tochter zieht offenbar schwanger bei der Mutter ein - ergo BG ohne Anrechnung des Einkommens der Mutter und nach Geburt des Kindes eigene BG Und die Jobcenter machen bei Einzug von volljährigen Kindern in das Elternhaus weniger Probleme mit der kopfteiligen Berechnung der Miete als wenn eine KBV oder ein Untermietvertragvorgelegt wird - das Problem hat sich in letzter Zeit schon öfter gestellt auch hier im Forum.
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2022, 17:37:25
Sheherazade

Zitat von: Sheherazade am 17. Januar 2022, 17:00:31Und die Jobcenter machen bei Einzug von volljährigen Kindern in das Elternhaus weniger Probleme mit der kopfteiligen Berechnung der Miete als wenn eine KBV oder ein Untermietvertragvorgelegt wird -
Danke so verstehe ich es.
Ich gehe ja nicht zwingend von der pro Kopf verteilung aus. Grund ist die Unwissenheit von was für einer Wohnungsgröße ausgegangen wird und unter Umständen die Tochter mit dem dann geborenen Kind mehr Wohnraum beansprucht als der Mutter übrig bleibt. Und da wäre das Kopfteilprinzip ja beiden gegenüber ungerecht.
Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2022, 14:58:34Kostenbeteiligungsvereinbarung/Mietvertrag  Kind im Elternhaushalt im zweiten Beitrag wird das mit der Aufteilung nach qm zusätzlich erklärt.

MfG FN
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Sheherazade am 18. Januar 2022, 09:23:12
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. Januar 2022, 17:37:25
Ich gehe ja nicht zwingend von der pro Kopf verteilung aus. Grund ist die Unwissenheit von was für einer Wohnungsgröße ausgegangen wird und unter Umständen die Tochter mit dem dann geborenen Kind mehr Wohnraum beansprucht als der Mutter übrig bleibt. Und da wäre das Kopfteilprinzip ja beiden gegenüber ungerecht.

Inwiefern? Vor der Geburt wird die KdU halbiert, nach der Geburt mit der Neuberechnung 2/3 für die Kindesmutter mit Baby (das hat auch Anspruch auf KdU) und 1/3 Großmutter.
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Fettnäpfchen am 18. Januar 2022, 14:19:52
Zitat von: Sheherazade am 18. Januar 2022, 09:23:12
Vor der Geburt wird die KdU halbiert, nach der Geburt mit der Neuberechnung 2/3 für die Kindesmutter mit Baby (das hat auch Anspruch auf KdU) und 1/3 Großmutter.
Da hast du Recht da hat sich bei mir aus unerfindlichen Gründen ein Denkfehler eingeschlichen....da muss ich  anscheinend besser nachdenken.
Vllt. vertrage ich meine Rückenschmerzen, seit 8/9 Tagen, ja nicht
oder bin einfach Urlaubsreif.

MfG FN
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Mele1967 am 18. März 2022, 17:50:43
Hallo ich möchte gerne wissen ob wir einen Veränderungsantrag stellen müssen für die gesamte BG Umzug oder Auszug Einzug? Wir können das nur online ausfüllen ein Downloadformular gibt es bei unserem Jobcenter nicht. Hab ich Euch richtig verstanden das ich aufschreiben soll was ihr Anteil an Miete Gas und Strom ist?
LG
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Sheherazade am 19. März 2022, 06:38:12
Welche Veränderung meinst du denn, den Zuzug deiner Tochter oder die Geburt deines Enkelkindes?
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Mele1967 am 05. April 2022, 22:47:34
Hallo es kam nun folgendes Schreiben vom Amt

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Mele1967 am 05. April 2022, 23:06:18
Soll ich das alles ausfüllen und dem JC zukommen lassen? Ich habe einen Untermietvertrag hingeschickt bzw meine schwangere Tochter. Muss auch der Grundsicherungsbescheid mit rein?

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Fettnäpfchen am 06. April 2022, 16:31:43
Mele1967

Ich blick da nicht mehr durch. wenn deine Tochter den Antrag gestellt hat muss sich auch die Tochter drum kümmern. Das ist wie mit der Mitwirkungsaufforderung und der Leistungseinstellung.
Alles unbekannt weil keine Infos vorhanden sogar die Nachfrage vom 19ten ist nicht beantwortet.
Das Kind scheint noch nicht auf der Welt zu sein, aber selbst das ist nur anhand der Jobcenter Schreiben eine Vermutung.

Vllt verstehen die anderen User die bis jetzt mitgeschrieben haben was man da antworten soll/kann.

Einfach gesagt wenn das JC die Unterlagen will dann gibt man sie dem JC um wenigstens die Einstellung der Leistungen wieder rückgängig zu machen.
Bei weiteren Problemen kann man immer noch dagegen vorgehen.

MfG FN
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Mele1967 am 06. April 2022, 19:13:55
Hallo danke für die Antwort.
Ich hätte gerne geantwortet aber durch einen KH Aufenthalt war mir dies nicht möglich.
Ja es geht um den Zuzug meiner Tochter zurück zu mir.

Sie bekommt im Mai ihr Kind. Zum 01.05.2022 beginnt der Untermietvertrag mit mir. Sie hat dem Amt alles mitgeteilt und darauf hin bekam Sie nun diese beiden Schriftstücke.
Natürlich kümmert Sie sich darum so gut Sie kann. Ich finde es ok wenn Sie etwas nicht weiss oder ich als Mutter auch nicht helfen kann hier nachzufragen ob das alles so rechtens ist. Ich weiss nämlich nicht ob es Inordnung ist ihr die Leistung nicht zu gewähren im Mai. Wovon soll sie denn leben oder ihren Anteil an der Miete und den Energiekosten zahlen? Da ich selbst mit Grundsicherung aufstocke und auch das sicherlich wegfallen wird aufgrund des Einzug meiner Tochter mach ich mir Gedanken wie wuppen wir Sie /Ich den Monat Mai. Miete Lebenshaltungskosten etc.
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Fettnäpfchen am 07. April 2022, 15:18:22
Mele1967

Die Einstellung der Leistung wird bei Nachholung der Mitwirkungspflicht aufgehoben.
Die Mitwirkung ist eigtl. bis 14.04. zu machen.
Sollte umgehend gemacht werden und dazu einen Beisatz der darauf verweist das bei weiteren Problemen das SG mit einem EA eingeschaltet wird. Hier ist Gefährdung von Kindswohl und Mutter durch die Unterlassung vom JC anzuführen.

Warum das JC jetzt schon einstellt ist nicht nachvollziehbar deutet aber auf einen "Saftladen" hin.

Zitat von: Mele1967 am 06. April 2022, 19:13:55Da ich selbst mit Grundsicherung aufstocke und auch das sicherlich wegfallen wird aufgrund des Einzug meiner Tochter mach ich mir Gedanken wie wuppen wir Sie /Ich den Monat Mai. Miete Lebenshaltungskosten etc.
Wie das mit der Grusi auf den kurzen Zeitraum aussieht weiß ich nicht da ich mit so Konstellationen Mutter Kind (bald) Mutter und Baby und dem rechtl. hin u. her nicht auskenne.
Was ich aber aus sämtlichen Antworten gelesen habe ist das sobald das Baby auf der Welt ist du keine HG mit deiner Tochter bildest und die Tochter mit Ihrem Baby dann eine eigene BG bildet.
Also in beiden Fällen muss das JC leisten wenn das Eigenkapital nicht ausreichend ist.

MfG FN
Titel: Re: Kind kommt zurück
Beitrag von: Mele1967 am 08. April 2022, 11:27:34
Hallo vielen lieben Dank für die Antwort.
LG