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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Sie1961 am 16. Januar 2022, 09:36:28

Titel: Überprüfung der Unterkunftskosten
Beitrag von: Sie1961 am 16. Januar 2022, 09:36:28
Hallo,
ich musste bis ca. vor 12 Monaten jeden Monat 10 Bemühungen einreichen, dass ich mich um eine kleinere Wohnung bemüht habe. Dann kam Corona und die Kosten wurden voll übernommen, ich brauchte nichts nachweisen. Vor ca. 6 Mon. bekam ich vom JC per Einschreiben die Aufforderung ab Februar 2022 wieder monatlich 10 Bemühungen nachzuweisen, ansonsten wird die Miete nicht mehr voll übernommen. Soviel ich weiss, ist diese Sonderregelung, dass die Unterkunftskosten in voller Höhe übernommen werden, verlängert worden für alle die 2022 einen Antrag abgeben müssen oder einen Weiterbewilligungantrag. Das würde ja heissen, dass ich keine Bemühungen abgeben muss und die vollen Kosten wieder übernommen werden.
Ich würde gerne wissen, ob das hier jemand bestätigen kann.
Leider geht mein Sachbearbeiter nie ans Telefon. Da ich aber nächste Woche einen WBA abgeben muss, würde ich meinem SB das schriftlich mitteilen.
Danke für eure Hilfe  :ok:
Titel: Re: Überprüfung der Unterkunftskosten
Beitrag von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 10:11:31
Unabhängig davon sollte man immer den Wohnungsmarkt beobachten und alle Angebote notieren.
Damit kann man auch notfalls nachweisen, dass es keine angemessenen Wohnungen gibt.
Auch wenn im Grunde das JC den Nachweis erbringen muss.

Ich habe eine Auswertungstabelle erstellt und bin am überlegen, ob ich die hier zur Verfügung stelle.
Die muss ich aber noch auf Fehler prüfen, weil die Berechnungen ein bisschen kompliziert sind.
Titel: Re: Überprüfung der Unterkunftskosten
Beitrag von: justine1992 am 16. Januar 2022, 10:38:29
Die günstigen Wohnungen werden doch nicht inseriert. An die kommt man über eigene Inserate oder über regelmäßiges Nachfragen bei Großvermietern. Die mit den bezahlbaren Wohnungen haben es doch nicht nötig, Anzeigen aufzugeben. Damit kannst Du also höchstens nachweisen, dass nichts Günstiges angeboten wird. Aber niemals, dass es nicht Neuvermietungen zu JC-Bedingungen gibt.
Titel: Re: Überprüfung der Unterkunftskosten
Beitrag von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 11:08:07
Denke doch mal weiter  :zwinker:

Dann können diese Wohnungen auch nicht in eine Datenerhebung der Kommune einfließen, da sie nicht zum "offiziellen Wohnungsmarkt" zählen. Da wird nämlich auf die öffentliche Zugänglichkeit/Verfügbarkeit abgestellt.

Das sind nur die Angebotsmieten.
Bestandsmieten müssen im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes oder Erstellung eines Mietspiegels mit einfließen, um die ortsübliche Miete zu ermitteln. Das ist aber etwas anderes, als aktuell verfügbare Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt.
Der "Wohnungs-Schwarzmarkt" zählt da nicht dazu. Genau so wenig wie Arbeitsstellen, die nicht öffentlich angeboten werden.
Die werden auch nicht in die Statistik der offenen Stellen einbezogen. Wie denn auch.
Titel: Re: Überprüfung der Unterkunftskosten
Beitrag von: justine1992 am 16. Januar 2022, 12:16:28
Zitat von: Heinz-Otto am 16. Januar 2022, 11:08:07Das sind nur die Angebotsmieten.
Sind die Quellen dieser Angebote bekannt? Dann ist es doch ein Leichtes, die abzuschreiben.
Ich meinte ja Fälle, bei denen wirklich eine günstige Wohnung gesucht wird.
Titel: Re: Überprüfung der Unterkunftskosten
Beitrag von: Fettnäpfchen am 16. Januar 2022, 15:29:39
Sie1961

Zitat von: Sie1961 am 16. Januar 2022, 09:36:28Vor ca. 6 Mon. bekam ich vom JC per Einschreiben die Aufforderung ab Februar 2022 wieder monatlich 10 Bemühungen nachzuweisen, ansonsten wird die Miete nicht mehr voll übernommen.
Das ist gelinde gesagt Ka..ke dreist. So etwas darf in der Form nicht gefordert werden. Du kannst nur nachweisen was der Markt und die Suche hergibt.
Lies dir dazu den Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (http://hartz.info/index.php?topic=15.0)
ZitatMitteilung über zu hohe Unterkunftskosten/Aufforderung zur Kostensenkung
M (weiterlesen...und das Formblatt auch anklicken (und lesen/ausdrucken))
durch.

Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket (https://hartz.info/index.php?topic=121895.0)
ZitatAnträge
Anträge, dazu gehören sowohl Erstanträge als auch Anträge auf Weiterbewilligung, werden zunächst ohne Vermögensprüfung und Prüfung der Angemessenheit der KdUH bewilligt (§ 67 Abs. 2 und 3 SGB II).
Diese Prüfungen erfolgen erstmalig nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung ab dem 7. Bewilligungsmonat.

MfG FN