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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Madoka am 17. Januar 2022, 17:39:53

Titel: Kündigung
Beitrag von: Madoka am 17. Januar 2022, 17:39:53
Hallo, ich habe eine Frage zu einer Satzformulierung. Es wurde folgendes geschrieben:
Kündigung vom 17.01.22. hiermit kündigen wir das zu Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgemäß innerhalb der Probezeit zum 31.01.22 hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Wir stellen Sie ab sofort und unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung gegen Fortgewähr des Entgelts und unter Anrechnung etwaige anteiligen Resturlaubs und Überstunden frei.
Der Arbeitgeber ist doch verpflichtet mich bis zum 31.01.22 entgeltlich zu bezahlen, oder nicht? Was bedeutet der zweite Satz? Will der Arbeitgeber zum Ausdruck bringen, dass er mich nur bis zum 17.01.22 entgeltlich bezahlt?

Soweit ich weiß, muss der Arbeitgeber mich doch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlen?
Titel: Re: Kündigung
Beitrag von: mousekiller am 17. Januar 2022, 17:48:09
Er bezahlt dir vollen Lohn bis zum 31.01. und du brauchst bis dahin nicht mehr aufzuschlagen. Allerdings wird dir der Urlaubsanspruch und Überstunden angerechnet.
Titel: Re: Kündigung
Beitrag von: Madoka am 17. Januar 2022, 17:50:54
okay, danke für die Hilfreiche Antwort.