Moin Gemeinde,
nehmen wir an Person A leiht sich Geld von Person B zum Kauf eines Fahrzeugs über 10.000€ und behält den Fahrzeugbrief als Pfand ein. Zwischen beiden Personen (Geldnehmer und Geldgeber) wird ein Vertrag zur monatlichen Tilgung vereinbart.
Kann das Jobcenter dem A (ü40) Probleme machen nach der Veränderungsmitteilung?
Wichtig ist ein ordentlicher Darlehensvertrag, zwischen den beiden.
Das Geld auch für nichts anderes verwendet wird, falls es dadurch kurzfristig zu, zu viel Vermögen bei A kommen sollte.
Man kann auch ein Auto über Kredit kaufen, diesen dann Abzahlen und das JC kann da nichts Anrechnen.
Man müsste das auch nicht unbedingt, beim JC Melden.
(wird ja kein Maybach sein)
Zitat von: vanessa am 19. Januar 2022, 17:23:30
Wichtig ist ein ordentlicher Darlehensvertrag, zwischen den beiden.
Das Geld auch für nichts anderes verwendet wird, falls es dadurch kurzfristig zu, zu viel Vermögen bei A kommen sollte.
Man kann auch ein Auto über Kredit kaufen, diesen dann Abzahlen und das JC kann da nichts Anrechnen.
Man müsste das auch nicht unbedingt, beim JC Melden.
(wird ja kein Maybach sein)
Nein kein Maybach, obwohl möglich :-)
Wird mit einem Darlehen und der Dauer der Abtragung des Kredites der sogenannte Grundfreibetrag ausgesetzt, wir reden hier immerhin von einem Fahrzeugwert in Höhe von 10.000€ (Händlerpreis) der ja in der Realität diesen Wert laut Schwake nicht haben wird.
Gehen wir davon aus, dass das Fahrzeug 10.000€ kostet (Händler) laut Schwacke 8.500€ wert ist und im Privatverkauf ca. 7.500€ als Erlös zu erwarten sind.
A ist 45 und habe defacto einen Grundfreibetrag (Nach dem 31.12.1963 geboren) von 10.050,00 EUR, soweit korrekt?
A wird erst mit Abzahlung der vollen Summe Eigentümer an dem Fahrzeug, hier das Aushändigen der Papiere (Fahrzeugbrief)
Also wichtig und unabhängig der Grenze von 7500€ muss ein vernünftiger Darlehensvertrag her zwischen A und B und solange das Fahrzeug abgetragen wird wir es nicht dem A angerechnet. A müsste theoretisch das Fahrzeug ganrnicht mit einer VÄM mit JC mitteilen? Da das Fehrzeug (Versicherung und Steuer) auf A angemeldet wird würde das JC durch Abgleich feststellen das A ein Fahrzeug besitzt?
Zitat von: Spritzenhalter am 19. Januar 2022, 16:54:51Kann das Jobcenter dem A (ü40) Probleme machen nach der Veränderungsmitteilung?
Schulden interessiert die nicht, Nachweis wer der Eigentümer ist kannst du durch den Fahrzeugbrief, den wollen die bestimmt sehen wenn das Fahrzeug auf dich zugelassen ist, wird.
Zitat von: CCR am 19. Januar 2022, 20:44:59
Zitat von: Spritzenhalter am 19. Januar 2022, 16:54:51Kann das Jobcenter dem A (ü40) Probleme machen nach der Veränderungsmitteilung?
Schulden interessiert die nicht, Nachweis wer der Eigentümer ist kannst du durch den Fahrzeugbrief den wollen die bestimmt sehen wenn das Fahrzeug auf dich zugelassen ist, wird.
Lese mich grad in die Thematik ein. Eigentümer ist demnach der der den Kaufvertrag unterschrieben hat und nicht wie verbreitet der der im Brief steht. Demnach dürfte A den Kaufvertrag nicht unterschreiben wenn das Fahrzeug sein Schonvermögen übersteigt, dass aber bei 10.050,00€ liegt und somit der Kauf dann doch möglich wäre. Das ganze muss jetzt gründlich analysiert werden damit es nicht zur Sackgasse wird.
https://www.markt.de/ratgeber/fahrzeuge/kaufvertrag-oder-fahrzeugbrief/
ja die Gesetze SGB sind schon sehr ausgeklügelt die interessieren sich nicht für deine Schulden, nur der Eigentümer zählt.
Zitat von: CCR am 19. Januar 2022, 21:14:29
ja die Gesetze SGB sind schon sehr ausgeklügelt die interessieren sich nicht für deine Schulden, nur der Eigentümer zählt.
Klar, aber wenn A den Kaufvertrag nicht unterschreibt und B den Kauf als Eigentümer bestätigt wären die Eigentumsverhältnisse geklärt. Und auch wenn A das Fahrzeug auf sich anmeldet ist er ja immer noch nicht der Eigentümer da B den Kaufvertrag unterschrieben hat.
§ 929
Einigung und Übergabe
1 Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
2 Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
https://dejure.org/gesetze/BGB/929.html
Eigentumsverhältnisse bleiben bei B der die Sache offiziell mit Kaufvertrag erwirbt. A ist zu keinem Zeitpunkt der Eigentümer des Fahrzeugs.
den Kaufvertrag von dem Fahrzeug werden sie sehen wollen, ob man das dem JC melden muß wenn das Fahrzeug nur genutzt wird ?
Du stellst ja schwierige, interessante Fragen ;)
Ich arbeite das mal von oben nach unten ab.
Zitat von: Spritzenhalter am 19. Januar 2022, 16:54:51
Zwischen beiden Personen (Geldnehmer und Geldgeber) wird ein Vertrag zur monatlichen Tilgung vereinbart.
Tilgung in welcher Höhe? Ist B ein Verwandter? Ist es ein zinsloses Darlehen?
Bei 10 J. Tilgung sind das 83,33 € monatlich. Klingt sehr abenteuerlich. Das geht nur mit Verwandten.
Dann kann der ein KfZ im Wert von 7.500 € auch gleich schenken. Ist ja kein Geld. Müsste anrechnungsfrei sein.
Auto ist ja vorteilhaft für die Stellensuche.
ZitatKann das Jobcenter dem A (ü40) Probleme machen nach der Veränderungsmitteilung?
Was wurde denn gemeldet?
Das Darlehen muss man nicht melden. Den Erwerb eines KfZ auch nicht, wenn man es kauft.
Allerdings müsste man bei Nachfragen des JC nachweisen woher man das Geld dafür hat und dass das KfZ angemessen ist, bzw. den Vermögensschonbetrag nicht übersteigt.
Zitat von: Spritzenhalter am 19. Januar 2022, 20:15:23
Wird mit einem Darlehen und der Dauer der Abtragung des Kredites der sogenannte Grundfreibetrag ausgesetzt,
Was meinst du mit GFB ausgesetzt? Meinst du angesetzt?
ZitatGehen wir davon aus, dass das Fahrzeug 10.000€ kostet (Händler) laut Schwacke 8.500€ wert ist und im Privatverkauf ca. 7.500€ als Erlös zu erwarten sind.
Und warum nimmt A dann ein Darlehen von 10.000 auf? Was hat der Privatverkauf damit zu tun?
Wenn es um die Angemessenheit des KfZ geht, wird vom JC vermutlich der Schwacke-Wert angesetzt.
ZitatA ist 45 und habe defacto einen Grundfreibetrag (Nach dem 31.12.1963 geboren) von 10.050,00 EUR, soweit korrekt?
Ich errechne da 45*150=6750+750=7.500 + 7.500 angemessenes Kfz.
ZitatA wird erst mit Abzahlung der vollen Summe Eigentümer an dem Fahrzeug, hier das Aushändigen der Papiere (Fahrzeugbrief)
Es wurde also neben dem Darlehen auch ein Ratenkauf vereinbart? Bzw. eigentlich nur ein Ratenkauf.
Dann erwirbt A nur in Höhe der Rate - Zinsen - Wertminderung Eigentum.
ZitatAlso wichtig und unabhängig der Grenze von 7500€ muss ein vernünftiger Darlehensvertrag her zwischen A und B und solange das Fahrzeug abgetragen wird wir es nicht dem A angerechnet. A müsste theoretisch das Fahrzeug ganrnicht mit einer VÄM mit JC mitteilen? Da das Fehrzeug (Versicherung und Steuer) auf A angemeldet wird würde das JC durch Abgleich feststellen das A ein Fahrzeug besitzt?
Dieses Konstrukt kommt einem Leasing sehr nahe. Das Kfz wird dem Darlehensgeber sicherheitsübereignet. Eigentümer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Darlehensgeber.
https://www.allianzdirect.de/kfz-versicherung/fahrzeughalter-ratgeber/
ZitatEs kann sein, dass eine Person alle Rollen (Fahrzeughalter, Eigentümer, Fahrzeugführer und Versicherungsnehmer) übernimmt. Genauso kann es aber vorkommen, dass die vier Zuständigkeitsbereiche auf vier unterschiedliche Personen verteilt sind.
Eigentümer bleibt B bis zur vollständigen Bezahlung.
Halter und Versicherungsnehmer wäre dann A.
So weit ich weiß, kann das JC das durch einen Abgleich herausfinden. Ob das regelmäßig erfolgt, und bei welchen Stellen, bin ich mir ohne weitere Recherche aber nicht sicher.
Für die Kfz Steuer ist zwar nicht das BzST zuständig, sondern das örtliche FA. Und im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes ist das dann auch abrufbar.
Es gibt m. W. auch Abgleich mit Versicherungen.
Möglichkeiten das heraus zu finden hat das JC auf jeden Fall.
Geschickter könnte evtl. sein, wenn B dem A das Auto schenkt, oder gegen Ersatz der Versicherung und Steuer zur Nutzung überlässt.
Vielleicht liege ich auch total verkehrt.
gelöscht
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 00:07:34
Tilgung in welcher Höhe? Ist B ein Verwandter? Ist es ein zinsloses Darlehen?
Bei 10 J. Tilgung sind das 83,33 € monatlich. Klingt sehr abenteuerlich. Das geht nur mit Verwandten.
Dann kann der ein KfZ im Wert von 7.500 € auch gleich schenken. Ist ja kein Geld. Müsste anrechnungsfrei sein.
Auto ist ja vorteilhaft für die Stellensuche.
Von einem Darlehen wird mittlerweile Abstand genommen. Vielmehr wären die Eigentumsverhältnisse interessant, wer der tatsächliche Eigentümer dieser Sache ist. Fest steht, es ist nicht derjenige der im Fahrzeugbrief steht bzw. auf wem das Fahrzeug angemeldet wird sondern der der das Rechtsgeschäft des Kaufs getätigt hat.
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 00:07:34
Was wurde denn gemeldet?
Das Darlehen muss man nicht melden. Den Erwerb eines KfZ auch nicht, wenn man es kauft.
Allerdings müsste man bei Nachfragen des JC nachweisen woher man das Geld dafür hat und dass das KfZ angemessen ist, bzw. den Vermögensschonbetrag nicht übersteigt.
Noch ist kein Kauf erfolgt, demzufolge wurde noch nichts gemeldet. Ein Nachweis über die Beschaffung des Geldes würde sich erübrigen da man das Fahrzeug nicht per Kaufvertrag erworben hat und somit nicht der Eigentümer ist. Gibt unterschiedliche Meinungen was die Meldung angeht, die richtige müsste man noch finden.
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 00:07:34
Was meinst du mit GFB ausgesetzt? Meinst du angesetzt?
Es ging darum, dass solange die Tilgung des Darlehens erfolgt die Eigentumsverhältnisse an dem Fahrzeug beim Darlehensgeber liegen und mit kompletter Tilgung erst auf den Darlehensnehmer übergeht. Da aber von einem Darlehen mittlerweile abgesehen wird würde sich das Thema erübrigen. Demzufolge kann das JC bei veränderten Eigentumsverhältnissen dem A das Fahrzeug (hier den Wert) nach kompletter Abzahlung anrechnen und nicht schon während der Tilgung.
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 00:07:34
Und warum nimmt A dann ein Darlehen von 10.000 auf? Was hat der Privatverkauf damit zu tun?
Wenn es um die Angemessenheit des KfZ geht, wird vom JC vermutlich der Schwacke-Wert angesetzt.
Um das Fahrzeug beim Händler zu erwerben. Privatverkauf hat damit sehr viel zutun. Das Jobcenter errechnet den Widerverkaufswert auf den Privatmarkt und berechnet somit das Schonvermögen. Der Wert des Fahrzeugs ist somit nicht der Händlerpreis und auch nicht die Schwakeliste sondern der reine Privatverkauf und der damit zu erzielende Erlös. Deswegen, Händlerpreis ist niemals der tatsächliche Wert des Fahrzeugs und die Schwakeliste ist nur ein Anhaltspunkt zur Wertermittlung. Entscheidend ist das, was auf dem Privatmarkt zu erzielen ist.
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 00:07:34
Ich errechne da 45*150=6750+750=7.500 + 7.500 angemessenes Kfz.
Die Gerichte haben mittlerweile diese veraltete Berechnung der Angemessenheit gekippt. Bedenkt man die Wertsteigerung und Teuerungsrate auf dem Gebrauchtmarkt der letzten 2 Jahre sind die Autos rund 20% teurer geworden. Die Berechnung der 7500€ ist laut Gerichtsurteil von 2007!
Grundfreibetrag: für Personen geboren nach dem 31.12.1963 ist dieser Betrag 10.050,00 EUR hoch.Man könnte sich also streiten ob ein Fahrzeug mit einem höheren Wert als die vor 15 Jahren veranschlagten 7500€ noch zeitgemäß ist.
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 00:07:34
Es wurde also neben dem Darlehen auch ein Ratenkauf vereinbart? Bzw. eigentlich nur ein Ratenkauf.
Dann erwirbt A nur in Höhe der Rate - Zinsen - Wertminderung Eigentum.
Das Darlehen wurde mittlerweile aufgegeben, vielmehr soll B das Fahrzeug per Rechtsgeschäft erwerben und Eigentümer der Sache sein. A würde nur die Anmeldung auf seinen eigenen Namen tätigen.
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 00:07:34
Eigentümer bleibt B bis zur vollständigen Bezahlung.
Halter und Versicherungsnehmer wäre dann A.
So weit ich weiß, kann das JC das durch einen Abgleich herausfinden. Ob das regelmäßig erfolgt, und bei welchen Stellen, bin ich mir ohne weitere Recherche aber nicht sicher.
Für die Kfz Steuer ist zwar nicht das BzST zuständig, sondern das örtliche FA. Und im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes ist das dann auch abrufbar.
Es gibt m. W. auch Abgleich mit Versicherungen.
Möglichkeiten das heraus zu finden hat das JC auf jeden Fall.
Geschickter könnte evtl. sein, wenn B dem A das Auto schenkt, oder gegen Ersatz der Versicherung und Steuer zur Nutzung überlässt.
Vielleicht liege ich auch total verkehrt.
Das wird mittlerweile fokusiert: B erwirbt offiziell das Fahrzeug und ist somit Eigentümer der Sache. A hingegegen meldes das Fahrzeug auf seinen eigenen Namen an.
Stellt sich jedoch die Frage wie das JC die Sachlage bewerten wenn A die Versicherung und Steuer aus eigenen Mitteln finanziert während B der tatsächliche Eigentümer ist?
Spritzenhalter
Wenn du nicht der Eigentümer bist musst du es auch nicht melden.
Zitat von: Spritzenhalter am 20. Januar 2022, 14:00:28Der Wert des Fahrzeugs ist somit nicht der Händlerpreis und auch nicht die Schwakeliste sondern der reine Privatverkauf und der damit zu erzielende Erlös.
Irrtum die Schwackeliste oder ähnliches ist ausschlaggebend und nicht der Verkaufserlös.
und es ist privilligiertes Vermögen. Das Schonvermögen hat damit erst zu tun wenn der Wert des Kfz. über 7500.- liegt. Die Summe wird dann wenn das Schonvermögen noch nicht erreicht ist erst mal dem Schonvermögen zugeordnet.
Ist das Schonvermögen ausgeschöpft kann das JC unter den geltenden Bedingungen den Verkauf des Kfz. verlangen.(oder die Leistung einstellen) > Ratgeber Vermögen (http://hartz.info/index.php?topic=25.msg27#msg27)
Zitat von: Spritzenhalter am 20. Januar 2022, 14:00:28
Die Gerichte haben mittlerweile diese veraltete Berechnung der Angemessenheit gekippt. Bedenkt man die Wertsteigerung und Teuerungsrate auf dem Gebrauchtmarkt der letzten 2 Jahre sind die Autos rund 20% teurer geworden. Die Berechnung der 7500€ ist laut Gerichtsurteil von 2007!
und solange es nicht geändert wird bleibt es dabei. Hast du ein AZ zu deiner Aussage.?
Zitat von: Spritzenhalter am 20. Januar 2022, 14:00:28
Stellt sich jedoch die Frage wie das JC die Sachlage bewerten wenn A die Versicherung und Steuer aus eigenen Mitteln finanziert?
ist denen egal wofür du dein Geld ausgibst.
MfG FN
Nur mal zum lesen falls du auf so etwas hinaus willst:
Nutzungsvertrag und Kostenbeteiligungsvereinbarung für ein KFZ (http://hartz.info/index.php?topic=11957.msg102644#msg102644)
ZitatNoch ist kein Kauf erfolgt, demzufolge wurde noch nichts gemeldet. Ein Nachweis über die Beschaffung des Geldes würde sich erübrigen da man das Fahrzeug nicht per Kaufvertrag erworben hat und somit nicht der Eigentümer ist. Gibt unterschiedliche Meinungen was die Meldung angeht, die richtige müsste man noch finden.
Ich bin von Darlehen und Ratenzahlung ausgegangen. Daher meine Ableitung, dass schrittweiser Eigentumserwerb vorliegt.
Höhe der Rate - Zinsen - Wertminderung.
ZitatDemzufolge kann das JC bei veränderten Eigentumsverhältnissen dem A das Fahrzeug (hier den Wert) nach kompletter Abzahlung anrechnen und nicht schon während der Tilgung.
Das genau ist das Schwierige an der Thematik. Da kann ich leider nur mutmaßen.
Ich könnte mir vorstellen, wenn während der Tilgung der Zeitpunkt erreicht wird, wo das Auto den Schonbetrag überschreitet, wäre es ab da anrechenbar.
ZitatZitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 00:07:34
Und warum nimmt A dann ein Darlehen von 10.000 auf?. Was hat der Privatverkauf damit zu tun?
Wenn es um die Angemessenheit des KfZ geht, wird vom JC vermutlich der Schwacke-Wert angesetzt.
Um das Fahrzeug beim Händler zu erwerben. Privatverkauf hat damit sehr viel zutun. Das Jobcenter errechnet den Widerverkaufswert auf den Privatmarkt und berechnet somit das Schonvermögen. Der Wert des Fahrzeugs ist somit nicht der Händlerpreis und auch nicht die Schwakeliste sondern der reine Privatverkauf und der damit zu erzielende Erlös. Deswegen, Händlerpreis ist niemals der tatsächliche Wert des Fahrzeugs und die Schwakeliste ist nur ein Anhaltspunkt zur Wertermittlung. Entscheidend ist das, was auf dem Privatmarkt zu erzielen ist.
Das verstehe ich trotzdem nicht, ich kaufe doch kein Auto auf Pump, wenn ich weiß, dass es wesentlich weniger wert ist. Das macht man nur bei Liebhabern und außergewöhnlichen Autos, wie z. B. einem DeLorean. Da zählt der Liebhaberpreis.
ZitatDie Gerichte haben mittlerweile diese veraltete Berechnung der Angemessenheit gekippt. Bedenkt man die Wertsteigerung und Teuerungsrate auf dem Gebrauchtmarkt der letzten 2 Jahre sind die Autos rund 20% teurer geworden. Die Berechnung der 7500€ ist laut Gerichtsurteil von 2007!
Ok, wusste ich nicht, danke.
ZitatGrundfreibetrag: für Personen geboren nach dem 31.12.1963 ist dieser Betrag 10.050,00 EUR hoch.
Das ist nach meinem Verständnis die Höchstgrenze. Der aktuelle Schonbetrag berechnet sich trotzdem nach LJ..
Zitatnach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 50.250 Euro
nicht übersteigen.
ZitatDas Darlehen wurde mittlerweile aufgegeben, vielmehr soll B das Fahrzeug per Rechtsgeschäft erwerben und Eigentümer der Sache sein. A würde nur die Anmeldung auf seinen eigenen Namen tätigen.
Also wie ich vorgeschlagen habe. Das finde ich auch sinnvoller. Damit wären alle Probleme mit dem JC ausgeräumt.
Du bist nur Besitzer, Versicherungsnehmer und Nutzer. Da sehe ich keine Möglichkeit einer Anrechnung.
Zitat von: Heinz-Otto am 20. Januar 2022, 00:07:34
Eigentümer bleibt B bis zur vollständigen Bezahlung.
Halter und Versicherungsnehmer wäre dann A.
A muss zwar nicht unbedingt Halter werden, aber ok, wenn A das so will. Ist auch besser für B.
ZitatStellt sich jedoch die Frage wie das JC die Sachlage bewerten wenn A die Versicherung und Steuer aus eigenen Mitteln finanziert?
Da gibt es keine Probleme. Ich habe auch ein eigenes Auto, obwohl ich keinen Job habe. Und viele andere Elos sicherlich auch.
Wie du dein Geld einteilst geht das JC nichts an.
Die Absetzbeträge stehen einem dann aber zu. Diese sind ja nicht an die Eigentümerschaft gekoppelt.
Danke für die beiden letzten Wortmeldungen :sehrgut:
Ich lese gerade in den fachlichen Anweisungen, würde sich mit der Aussage von Heinz-Otto und Fettnäpfchen decken.
Zitat3.2 Kraftfahrzeug
Ein angemessenes Auto für jede erwerbsfähige Person in der Be-darfsgemeinschaft oder ein Motorrad ist nicht als Vermögen zu be-rücksichtigen.
Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Kfz im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditver-bindlichkeiten von maximal 7.500,00 EUR erreichbar, ist eine Beurteilung, ob ein Kfz angemessen ist, entbehrlich. Nicht plausible An-gaben im Antrag sind insbesondere mit den im Internet angebote-nen Wertermittlungsprogrammen zu überprüfen.
Soweit ein Kfz nicht angemessen ist, ist der die Angemessenheit übersteigende Wert auf den Vermögensfreibetrag nach § 12 Ab-satz 2 Satz 1 Nr. 1 anzurechnen (vgl. Rz. 12.13); die Gründe für die Entscheidung sind im Bescheid zu dokumentieren
Fahrzeug 10.000€
45 x 150 =6750€ + 750€ = 7500€
Übersteigende Wert des Fahrzeugs 2500€
Aufrechnung mit dem Vermögensfreibetrag 7500€ bleibt ein rest Vermögensfreibetrag von 5000€
ZitatDas verstehe ich trotzdem nicht, ich kaufe doch kein Auto auf Pump, wenn ich weiß, dass es wesentlich weniger wert ist. Das macht man nur bei Liebhabern und außergewöhnlichen Autos, wie z. B. einem DeLorean. Da zählt der Liebhaberpreis.
Ein "Pump" ist es nicht, Geld liegt vor, nur will man unangenehmen Fragen ausweichen. Daher die Idee mit dem Darlehensgeber, muss noch genau austariert werden was für A die bessere Wahl ist.
Weil in der Regel die besseren Fahrzeuge beim Händler zu finden sind und der Privatmarkt aktuell leergefegt ist. Das man beim Händler draufzahlt ist kein Geheimnis, will man ein Fahrzeug muss man das so akzeptieren.
ZitatIrrtum die Schwackeliste oder ähnliches ist ausschlaggebend und nicht der Verkaufserlös.
und es ist privilligiertes Vermögen. Das Schonvermögen hat damit erst zu tun wenn der Wert des Kfz. über 7500.- liegt. Die Summe wird dann wenn das Schonvermögen noch nicht erreicht ist erst mal dem Schonvermögen zugeordnet.
Ist das Schonvermögen ausgeschöpft kann das JC unter den geltenden Bedingungen den Verkauf des Kfz. verlangen.(oder die Leistung einstellen) > Ratgeber Vermögen
Danke, und ich dachte die Schwackeliste ist zwar eine Wertbestimmung aber der tatsächlich erreichte Verkaufserlös immer dadrunter anzusetzen ist. Mit dem Schonvermögen habe ich mir mal durchgelesen, danke für den Hinweis.
@Fettnäpfchen
https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente/finanzen/alg-ii-plus-dickes-auto
https://rechtsanwalt-roettgen.de/sozialrecht/duerfen-hartz-iv-empfaenger-teure-auto-behalten/
Das Urteil ist ja nett aber wenn ich schon lese dass das JC davon ausgeht.....
2014 für 21 000.- gekauft und 2017 Antragstellung vermuteter Wert von 20.000.- :wand:
Zitat von: Spritzenhalter am 20. Januar 2022, 14:00:28
Die Gerichte haben mittlerweile diese veraltete Berechnung der Angemessenheit gekippt.
Ansonsten hat das LG nur richtig geurteilt was aber nicht die Regelungen gekippt hat.
MfG FN
Danke für das Urteil.
Die Argumentation ist schlüssig. Alles andere wäre auch völlig realitätsfremd. Zumal sich der Wert eines Autos immer feststellen lässt.
Und genau das hat das JC ja versäumt.
Auch wenn es kein BSG-Urteil ist sehe ich gute Chancen, dass man mit diesem Urteil und Argumentation einen Prozess gewinnen könnte.
Es gibt viele Regelungen im SGB, oder Weisungen der BA, deren Auslegung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand halten.
Zitat von: Spritzenhalter am 20. Januar 2022, 15:10:07Aufrechnung mit dem Vermögensfreibetrag 7500€ bleibt ein rest Vermögensfreibetrag von 5000€
wenn kein Vermögen angegeben wurde müsste man das Darlehen für das Auto angeben das ist klar.Das Geld muß ja woher kommen wird sich das JC fragen.
Zitat von: CCR am 20. Januar 2022, 19:42:35wenn kein Vermögen angegeben wurde müsste man das Darlehen für das Auto angeben das ist klar.Das Geld muß ja woher kommen wird sich das JC fragen.
Wenn kein Eigentümer dann nicht und auch sonst erst wenn das JC nachfragt und das wiederum muss begründet sein.
Ein JC interessiert sich nicht für Schulden das gilt in beide Richtungen, also warum etwas melden das nicht interessiert und erst recht nicht leistungsrelevant ist.
MfG FN