Hallo zusammen,
meine Vermittlerin hat die letzte EGV fortgeschrieben, da sich nichts verändert hat, aber die EGV wurde mir nicht postalisch in Schriftform zugesendet und ich habe die "Neue" nicht unterschrieben.
Sie meinte, dass wäre nicht nötig, da die alte nur fortgeschrieben wurde.
Danke für eure Hilfe
Nein, eine EGV ist nur mit deiner Unterschrift gültig.
Wenn du nicht unterschreibst, dann muss dir der SB die EGV als Eingliederungsverwaltungsakt (EGV-VA) zuschicken.
Macht er das nicht dann gibt es keine Vereinbarung zwischen euch.
Also muss jede EGV schriftlich vorliegen und unterschrieben werden?
Also auch wenn die alte EGV quasi übernommen wird und sich ja lediglich das Datum der Gültigkeit ändert.
Trotzdem muss diese unterschrieben werden?
Ich verweigere ja die Unterschrift nicht. Sie sagte, es wäre nicht nötig sie mir zuzusenden.
Und wenn die neue dadurch nicht gültig ist, was ist dann mit der alten EGV?
Es heißt die alte wird durch die neue EGV ungültig.
Wenn die neue aber nicht gültig ist, bleibt die alte dann gültig?
mirfälltkeinNameein
Da eine EinV alle sechs Monate erneuert werden muss ist dann die alte nach sechs Monaten nicht mehr gültig.
Schützt aber nicht vor Bewerbungsbemühungen, allerdings darf dann auch kein Nachweis dieser Bemühungen gefordert werden.
ACHTUNG! EinV (Eingliederungsvereinbarung) (http://hartz.info/index.php?topic=726.0)
MfG FN
Danke für den Link.
Da steht, dass eine EGV nicht einfach so postalisch zugesendet werden darf, mit Bitte um Unterschrift.
Das wäre noch rechtskonform.
Ist bei der anderen so gewesen.
Fanden ja auch keine persönlichen Termine statt, wegen Corona.
Ist das generell nicht rechtskonform ?
mirfälltkeinNameein
Zitat von: mirfälltkeinNameein am 20. Januar 2022, 17:06:27Ist das generell nicht rechtskonform ?
Ja
und dazu
Zitat von: mirfälltkeinNameein am 20. Januar 2022, 16:22:54Also muss jede EGV schriftlich vorliegen und unterschrieben werden?
jein dazu gibt es keinen Zwang.
Vorliegen und besprechen Ja <> Unterschreiben Nein.
Wird dann aber in der Regel als VA erlassen. Bei deiner SB wahrscheinlich nicht weil sie wohl keine Ahnung hat
Zitat von: mirfälltkeinNameein am 20. Januar 2022, 14:26:08Sie meinte, dass wäre nicht nötig, da die alte nur fortgeschrieben wurde.
Im Prinzip ganz einfach jede EinV wird nach § 15 SGB 2 abgeschlossen einfach mal Googeln dann weiß man im Prinzip das allerwichtigste.
Genauer wird es in den https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-II-15_ba015851.pdf beschrieben.
MfG FN