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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: Gast45217 am 22. Januar 2022, 22:56:51

Titel: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Gast45217 am 22. Januar 2022, 22:56:51
Hallo,

wenn sich die angemessene KDU verändert, und man einen Mietvertrag darüber hat, muss die Behörde einen dann selber anschreiben oder den Bescheid korrigieren?

Falls ja, wo steht das? Worauf kann man sich beziehen?
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: CCR am 23. Januar 2022, 01:18:08
darauf würde ich mich nicht verlassen und mir eine Mieterbescheinigung vom Eigentümer ausstellen lassen.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Gast45217 am 23. Januar 2022, 01:21:57
Die Behörde hat den Mietvertrag, eine Vermieterbescheinigung die Nebenkostenabrechnung und Kontoauszüge wo klaar aus dem Verwendungszweck herforgeht, dass es die Miete ist.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: justine1992 am 23. Januar 2022, 10:49:14
Zitat von: Gast45217 am 22. Januar 2022, 22:56:51wenn sich die angemessene KDU verändert
Deine KdU haben sich geändert. Du hast eine Mieterhöhung bekommen und der zugestimmt? Du hast einen neuen Mietvertrag unterschrieben?

Zitat von: Gast45217 am 22. Januar 2022, 22:56:51muss die Behörde einen dann selber anschreiben oder den Bescheid korrigieren?
Du hast ja "der Behörde" den neuen Mietvertrag nicht ohne Kontext gegeben? Darauf wird "die Behörde" dann schon reagieren.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Sheherazade am 23. Januar 2022, 11:31:19
Ich glaube, er meint, wenn sich die Angemessenheitsgrenzen (im Idealfall) nach oben verschoben haben, ob dann jeder Leistungsbezieher, der derzeit ggf. oberhalb der Angemessenheitsgrenze Miete zahlt, vom Jobcenter/Sozialamt angeschrieben wird.

Dazu vermute ich mal: Nein. Aber es schadet nichts, von sich aus das jeweilige Amt auf den Umstand aufmerksam zu machen - idealerweise schriftlich.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Gast45217 am 23. Januar 2022, 13:36:10
@Sheherazade, genau was du zusammengefast hast, meine ich auch.

Die KDU ist nach oben gestiegen.
Die Behörde hat den Mietvertrag schon bei Antragstellung erhalten und gesagt, dass nur die Angemessenheit übernommen wird. Das ist auch normal, weil vorher bei der vorherigen Behörde auch nur die Angemessenheit übernommen wurde.

Aber haben die Behörden nicht so etwas wie eine Pflicht zur Hilfe. Behinderte oder sehr eingeschränkte Menschen beim Sozialamt haben da Schwierigkeiten hinterherzukommen. Betreuer sind ebenfalls nicht so engagiert. Den Schaden hat der Behinderte.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 23. Januar 2022, 13:37:54
Dieses Thema habe ich auch. Bisher konnte ich nichts greifbares finden, wie man rechtlich fundiert begründen könnte.

Da die Angemessenheit der KdU bei uns nach dem WoGG bemessen wird, dachte ich, dass eine Anpassung von Amtswegen erfolgen müsste.
Analog zur Regelsatzerhöhung, die sich per Gesetz erhöht. Die wird ja auch ohne Antrag angepasst und neue Bescheide erteilt.

Wenn sich das WoG erhöht, was ja auch per Gesetz erfolgt, will es mir nicht einleuchten, warum diese Anpassung dann nicht auch ohne Antrag erfolgen muss.

Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. (§ 40 SGB I)

Denn KdU und viele alle andere Leistungen sind vom Erstantrag/WBA mit umfasst.
http://www.herbertmasslau.de/antragstellung-sgbii.html
ZitatIn seiner Entscheidung äußert sich das BSG auch zu der Frage, wie weit denn nun der Leistungsumfang des Hauptantrages (Erstantrag, Wiederholungsantrag) zu Beginn eines Bewilligungszeitraumes geht:

,,Das sind bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen (...)."

Das sind dann Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 1 Leistungsanspruch § 19 Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe Unterabschnitt 2 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts *), § 21 Mehrbedarfe, § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Für mich ist es nicht so eindeutig dass gerade im Fall, wo man KdU aus dem RS bezahlen muss, die Anpassung der KdU beantragt werden muss.
Selbst wenn es so wäre, nutzt einem das mal wieder nichts, wenn die JC das nicht machen.
Ist das selbe Dilemma wie beider Verzinsungspflicht. Das missachten die JC meistens auch.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. Januar 2022, 14:25:19
HeikoHammer

Zitat von: Gast45217 am 23. Januar 2022, 13:36:10@Sheherazade, genau was du zusammengefast hast, meine ich auch.
Das wäre dann vom Amt automatisch so zu übernehmen und die Erhöhung mit einzuberechnen. Kenne ich aus meiner Beistandtätigkeit.
Nennt sich irgendwas mit dynamisierung. Noch mal suchen...

Unterkunftskosten und Urteile (http://hartz.info/index.php?topic=1879.msg14632#msg14632)
Zitat
- Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R
Wurden die Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund eines nicht erforderlichen Umzuges auf die bisherigen begrenzt, ist bei Anhebung der abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen die dabei erfolgende Erhöhung auch bei der Deckelung zu berücksichtigen ("Dynamisierung"). D.h. die gedeckelten Kosten für Unterkunft und Heizung sind in gleichem Umfang zu erhöhen.

MfG FN
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 23. Januar 2022, 14:29:28
Fettnäpfchen,

weißt du auch, ob das JC/Sozialamt von sich aus die Bescheide ändern muss?
Denn das ist der springende Punkt.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. Januar 2022, 14:36:47
Meiner Meinung nach ja denn die KdU sind in angemessener Höhe im Voraus zu entrichten und wenn die Angemessenheit steigt steigt auch der Zuschuss

Bei meinem ehemaligen Kumpel den ich oft begleitet habe wurde das vom JC automatisch gemacht und auf Nachfrage hiess es dass sie dazu verpflichtet sind.

MfG FN
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Flip am 23. Januar 2022, 14:45:43
Nein. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sämtliche bestandkräftige Bescheide ins Blaue hinein durchzuforsten.

ZitatIm Rahmen der Überprüfung von Amts wegen ist die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht verpflichtet, die Akten von sich aus auf Rücknahmemöglichkeiten durchzuarbeiten. Es müssen sich vielmehr konkret in der Bearbeitung eines Falles Anhaltspunkte für eine Aufhebung ergeben (vgl. BSG Urteil vom 2.10.2008 - B 9 VH 1/07 R - juris-RdNr. 48; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 23, juris-RdNr. 24 f; siehe auch Baumeister in jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, RdNr. 133, Stand 4/2013; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2013, § 44 RdNr. 39; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, RdNr. 24, Stand IX/2013). Anderenfalls würde der Verwaltung die Verpflichtung auferlegt, ihr bindend gewordenes Verwaltungshandeln "ins Blaue hinein" zu überprüfen.

https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_4_AS_22.13_R.htm
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 23. Januar 2022, 14:52:35
Danke @Flip

Das leuchtet dem Grunde nach ein.
Aber nicht im 21. Jhd. mit Computer und Software, wo in der e-Akte locker vermerkt werden kann, dass die KdU unangemessen ist.
Das kann locker auf Wiedervorlage gelegt werden, bzw. so eingerichtet werden, dass bei Erhöhung der Angemessenheit alle Betroffenen angezeigt werden.
Bei Kostensenkungsaufforderungen wissen sie schließlich auch, wann die 6 Monate abgelaufen sind und die Leistungen kürzen können.
Zu Gunsten der Betroffenen sieht es ja meistens anders aus.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Der Staat und die Gerichte haben die Rechte der Bürger auch zu schützen und dafür zu sorgen, dass zustehende Leistungen gewährt werden.

Die Urteile dienen oft dazu, die Behörden zu schützen und zu entlasten. Dass dabei mal über den Tellerrand geschaut wird, dass wir uns nicht mehr in den 70-er und 80-er Jahren befinden ist bei den Damen und Herren im Elfenbeiturm anscheinend zu viel verlangt.

EDIT: Warum ist das übertragbar? Bei der RS Erhöhung muss die Anpassung ja auch von Amts wegen erfolgen. Im Urteil geht es um einen Antrag.
mit dem obigen Fall hat das m. E. nichts zu tun. Das Urteil bezieht sich auf den Prüfumfang.
Dieses Urteil führte dazu, dass man genau bezeichnen muss, was überprüft werden soll.
Zitatf) Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24, juris-RdNr. 16; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 44 RdNr. 2, Stand XII/12; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2013, § 44 RdNr. 2, vor 44-49, RdNr. 1; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X RdNr. 2, Stand IX/2013; Waschull in LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, vor §§ 44-51 RdNr. 13; vgl. auch Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685). Eine Konfliktlösung in diesem Sinne ist der Verwaltung jedoch nur möglich, wenn ihr "der Konflikt" bekannt ist. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen der Situation der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens durch einen Antrag des Leistungsberechtigten oder der Verpflichtung der Verwaltung zur Überprüfung von Amts wegen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB X). Der Maßstab zur Bestimmung des Prüfumfangs ist gleich. Im Rahmen der Überprüfung von Amts wegen ist die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht verpflichtet, die Akten von sich aus auf Rücknahmemöglichkeiten durchzuarbeiten. Es müssen sich vielmehr konkret in der Bearbeitung eines Falles Anhaltspunkte für eine Aufhebung ergeben

Konkrete Anhaltspunkte wären z. B. eine RS Änderung, Änderung der Rechtsprechung, Änderung der Angemessenheit.

Z. B. § 48

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

Warum sollten da gesetzliche Fortschreibungen und Anpassungen nicht dazu gehören?
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. Januar 2022, 15:01:10
Zitat von: Flip am 23. Januar 2022, 14:45:43Nein. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sämtliche bestandkräftige Bescheide ins Blaue hinein durchzuforsten.
Darum geht es in dem verlinkten aber nicht sondern ob:
dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Das ist ja bei vorliegendem Fall bzw. Frage überhaupt nicht der Fall da es eindeutig um die Angemessenheitsgrenze geht die überschritten wurde und damit das Recht
(wenn überhaupt Rücksicht auf die Gesamtangemessenheit genommen wurde) richtig angewendet wurde.

D halt> für alles gibt es ein ja oder ein nein / ein Gesetzt dafür eins dagegen..

Dynamisierung ist für mich ein Wort das für mich impliziert das es automatisch gemacht werden muss.

Aber egal wenn erhöht wurde und nicht geleistet dann stellt man halt einen Antrag dann muss es gemacht werden. Mmn sogar rückwirkend bis zur Anpassung.

MfG FN
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 23. Januar 2022, 15:16:05
Genau Fettnäpfchen  :ok:
Darum habe ich meinen Beitrag oben nochmal editiert. Da hatte ich deinen Beitrag noch nicht gelesen.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Flip am 23. Januar 2022, 15:18:07
Zitat von: Heinz-Otto am 23. Januar 2022, 14:52:35Aber nicht im 21. Jhd.

Es ist eine Entscheidung aus dem 21..Jahrhundert.

Zitat von: Heinz-Otto am 23. Januar 2022, 14:52:35Bei Kostensenkungsaufforderungen wissen sie schließlich auch, wann die 6 Monate abgelaufen sind und die Leistungen kürzen können.

Da setzt das JC auch die Frist, während eine Änderung der KdU Richtlinie oder des WoGG überhaupt nicht im Einflussbereich des JC liegt.

Zitat von: Heinz-Otto am 23. Januar 2022, 14:52:35Die Urteile dienen oft dazu, die Behörden zu schützen und zu entlasten. Dass dabei mal über den Tellerrand geschaut wird, dass wir uns nicht mehr in den 70-er und 80-er Jahren befinden ist bei den Damen und Herren im Elfenbeiturm anscheinend zu viel verlangt.

Das ist schön und gut. Meinungen und Bauchgefühl sind aber kein Recht und Gesetz.

Zitat von: Fettnäpfchen am 23. Januar 2022, 15:01:10Darum geht es in dem verlinkten aber nicht

Das BSG hat etwas Allgemeingültiges (das von mir Zitierte) auf § 44 SGB X angewendet. Es ist aber natürlich auch auf § 48 SGB X anwendbar.

Zitat von: Heinz-Otto am 23. Januar 2022, 14:52:35Warum sollten da gesetzliche Fortschreibungen und Anpassungen nicht dazu gehören?

Das WoGG ist keine Fortschreibung des § 22 SGB II. Anders als die Regelbedarfsstufen.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 23. Januar 2022, 15:23:00
Aber die Wohnkosten müssen dynamisiert und angepasst werden.
Wenn die Gemeinde meint, sie spart sich ein schlüssiges Konzept und die Beobachtung des Wohnungmarktes, und sich bequem auf das BSG-Urteil mit WoGG+10% zurück zieht, entbindet sie das nicht von der Dynamisierung der Wohnkosten.

Dem BSG steht es mMn eh nicht zu per Rechtsprechung zu bestimmen, dass mit WoGG + 10 % die absolute Obergrenze für die KdU erreicht ist.
Dazu findet man einige Meinungen von Rechtsgelehrten im Netz.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Gast45217 am 23. Januar 2022, 17:15:27
Danke für eure ganzen Beiträge.

Wenn 2020 die KDU angehoben wurde. Dann hat die Behörden, hier das Sozialamt, nicht einfach die erhöhte KDU weitergegeben. Erst als man sich selber nach 6 und der andere nach 9 Monaten meldet, wollten die Unterlagen haben. (Mietvertrag, obwohl der schon vorliegt) um dass dan rückwirkend zu erstatten.

Naja, ich finde dies höchst Asozial !

Die sehen doch, wen die aktuell KDU 598,99 € ist und dann werden doch alle die genau diesen Betrag erhalten, auch eine höhere Miete haben. Zu 99%. Also nichts aufwändig in den Akten schauen. Jeder der vermutlich den Höchstsatz , also die volle KDU erhält, wird vermutlich auch von der Erhöhung profitieren.

Eventuell gibt es 0,1 % die zufällig genau die Warmmiete im Mietvertrag, also die angemessene KDU in der Region haben. =D

Aber alles andere ist asozial.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Depri2022 am 24. Januar 2022, 10:28:47
Naja, die SBen haben erheblich mehr zu tun als nach KdU das System zu sortieren.
Wer also höhere Mietkosten als angemessen hat meldet sich also selber wenn die angemessenen Mieten angehoben wurden. Genau so wie man seine Betriebskostenabrechnung einreicht oder die Mieterhöhung. Man ist nicht der einzige Kunde des jeweiligen SB...
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 24. Januar 2022, 11:09:51
Zitat von: Depri2022 am 24. Januar 2022, 10:28:47
Naja, die SBen haben erheblich mehr zu tun als nach KdU das System zu sortieren.
Wer also höhere Mietkosten als angemessen hat meldet sich also selber wenn die angemessenen Mieten angehoben wurden. Genau so wie man seine Betriebskostenabrechnung einreicht oder die Mieterhöhung. Man ist nicht der einzige Kunde des jeweiligen SB...

Gutes Stichwort. Seltsamerweise auch hier. Betrifft es Möglichkeiten, dass das JC Geld eintreiben kann, ist Wiedervorlage kein Problem.
Oft wird man zur Einreichung der BK-Abrechnung aufgefordert. Da haben die JC nichts besseres zu tun? Zu Gunsten der eLb aber schon?
Wie man sieht, ist es somit sicherlich kein Problem in der Software bestimmte Prüfungstermine zu hinterlegen.
Es ist aber vermutlich nicht gewünscht und vorgesehen, dies auch zu Gunsten der eLb zu tun. Das finde ich den "Skandal" an dem ganzen System-

Ich dachte ich bin hier in einem "Gegen Hartz" Forum. Sehr befremdlich, wenn eLb das JC in Schutz nehmen. Bei diversen Usern hier, die evtl. selbst im JC tätig sind oder waren wundert mich das ja nicht. Aber bei Betroffenen irritiert mich das.

Das JC hat Rechte, keine Frage. Auf die muss man auch hinweisen. Aber auch Pflichten. Mal ganz davon abgesehen, ob eine solche hier wirklich vorliegt.
Fakt ist, dass viele JC ganz bewusst ihre Pflichten nicht einhalten (Verzinsung ist ein klassisches Beispiel), gleichzeitig aber wie ein Adlerauge darüber wachen, dass wir unsere Pflichten erfüllen. Überwachungswahn.



Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Sheherazade am 24. Januar 2022, 11:32:18
Zitat von: Heinz-Otto am 24. Januar 2022, 11:09:51
Ich dachte ich bin hier in einem "Gegen Hartz" Forum. Sehr befremdlich, wenn eLb das JC in Schutz nehmen. Bei diversen Usern hier, die evtl. selbst im JC tätig sind oder waren wundert mich das ja nicht. Aber bei Betroffenen irritiert mich das.

Es gibt viele Leistungsbezieher, die mit dem Bewilligungsbescheid kein Rundumsorglospaket erwarten, sondern selbst gerne über ihre Rechte und auch Pflichten informiert sind und dieses Wissen regelmäßig aktualisieren. Es hat nichts mit "in Schutz nehmen" zu tun, wenn man NICHT die volle Kontrolle über sein Leben an das Jobcenter abgeben möchte - macht man als Arbeitnehmer ja auch nicht mit seinem Arbeitgeber.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 24. Januar 2022, 12:34:51
Zitat von: Sheherazade am 24. Januar 2022, 11:32:18
Es gibt viele Leistungsbezieher, die mit dem Bewilligungsbescheid kein Rundumsorglospaket erwarten, sondern selbst gerne über ihre Rechte und auch Pflichten informiert sind und dieses Wissen regelmäßig aktualisieren. Es hat nichts mit "in Schutz nehmen" zu tun, wenn man NICHT die volle Kontrolle über sein Leben an das Jobcenter abgeben möchte - macht man als Arbeitnehmer ja auch nicht mit seinem Arbeitgeber.
Ich gebe also die Kontrolle über mein Leben ab, weil mir das JC automatisch einen neuen Bescheid erstellt, wenn sich der RS erhöht?
Oder von Amts wegen die "Corona-Einmalzahlung" in Höhe von 100 Euro überweist?
Tja warum tun das die JC wohl ohne dass ich einen Antrag gestellt habe? Vielleicht weil sie es müssen?

Es ist ein Sorglospaket, wenn man sich darauf verlässt, dass einem zustehende Leistungen gewährt werden?
Der Bürger muss sich selbst darum kümmern und ständig prüfen, ob ihm evtl. höhere Leistungen auf Grund von Gesetzesvorschriften zustehen?
Die Bürger, die sich nicht über ihre Rechte informieren und sie deshalb nicht einfordern haben halt Pech gehabt?
Dann kann man diesen § am besten aus dem SGB I streichen
Zitat
§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
(1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten.
§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
1.    jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,


ZitatSGB X § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
(1) 1Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 2Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,

Den Bogen zum AG verstehe ich auch nicht. Ein Amt ist kein AG. Zvilrecht kein Sozialrecht.




Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Yavanna am 24. Januar 2022, 13:13:49
Corona Sonderzahlung und Regelsatzerhöhung sind Leistungen der Bundesagentur und gegen, zumindest bei gE, direkt deutschlandweit ins System.
KDU sind kommunale Leistungen und die Erhöhung erfolgt von Ort zu Ort unterschiedlich. Das lässt sich nicht so einfach per Wiedervorlage regeln.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 24. Januar 2022, 13:58:03
Zitat von: Yavanna am 24. Januar 2022, 13:13:49
KDU sind kommunale Leistungen und die Erhöhung erfolgt von Ort zu Ort unterschiedlich. Das lässt sich nicht so einfach per Wiedervorlage regeln.

Wie machen die das dann bei der Aufforderung die BK-Abrechnung einzureichen?
Oder wenn z. B. 6 Monate abgelaufen sind und eine Kostensenkungsuafforderung raus muss?


Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Flip am 24. Januar 2022, 14:40:12
Das sind ja auch feste Fristen. Abrechnungen werden jährlich erstellt, wenn man weiß, dass die letzte 08/21 war, kann man eine Wiedervorlage für 08/22 legen. Gleiches mit der Kostensenkung. Wenn der Neuantrag und die Bewilligung in 12/21 war, kann man eine WVL für 06/22 legen.

Wann aber eine Kommune mal gedenkt, einen neues KdU Konzept zu erlassen (ggf. noch abhängig von einem Stadtrats- oder Kreistagabeschluss): das weiß doch niemand. Ohne Frist keine WVL.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 24. Januar 2022, 15:05:48
Zitat von: Flip am 24. Januar 2022, 14:40:12

Wann aber eine Kommune mal gedenkt, einen neues KdU Konzept zu erlassen (ggf. noch abhängig von einem Stadtrats- oder Kreistagabeschluss): das weiß doch niemand. Ohne Frist keine WVL.

Doch, auch dort ist eine Fortschreibung vorgeschrieben. Ich glaube 2 Jahre hat das BSG entschieden.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: CCR am 24. Januar 2022, 15:15:09
Zitat von: Flip am 23. Januar 2022, 14:45:43
Nein. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sämtliche bestandkräftige Bescheide ins Blaue hinein durchzuforsten.

Bei der nächsten Nebenkostenabrechnung wird das verrechnet die bleiben ja über das Jahr gleich beim VM, aber bei der Kaltmiete müsste das Amt sie dann neu Bescheiden. Schlüssiges Konzept z.b Heizkosten weniger, Bruttokaltmiete mehr.  :scratch:
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Yavanna am 24. Januar 2022, 18:21:40
Zitat von: Heinz-Otto am 24. Januar 2022, 15:05:48
Zitat von: Flip am 24. Januar 2022, 14:40:12

Wann aber eine Kommune mal gedenkt, einen neues KdU Konzept zu erlassen (ggf. noch abhängig von einem Stadtrats- oder Kreistagabeschluss): das weiß doch niemand. Ohne Frist keine WVL.

Doch, auch dort ist eine Fortschreibung vorgeschrieben. Ich glaube 2 Jahre hat das BSG entschieden.

Und wenn die Kommune sich nicht dran hält? Der kleine SB hat keine Normenkontrollkompetenz. Er führt aus.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Flip am 24. Januar 2022, 18:29:27
Zitat von: Heinz-Otto am 24. Januar 2022, 15:05:48Doch, auch dort ist eine Fortschreibung vorgeschrieben. Ich glaube 2 Jahre hat das BSG entschieden.

Eine Betriebskostenabrechnung ist auch vorgeschrieben. Und trotzdem jammern viele, dass sie keine bekommen. Oder verfristet.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 24. Januar 2022, 20:09:25
Interessant, was Normenkontrollverfahren, Arbeitsrecht und Zivilrecht, bzw. Mietrecht mit Amtspflichten zu tun haben.

Die JC freuen sich über Leute, die alles machen was sie verlangen und ihnen voll vertrauen.

Zitat von: Yavanna am 24. Januar 2022, 18:21:40
Und wenn die Kommune sich nicht dran hält? Der kleine SB hat keine Normenkontrollkompetenz. Er führt aus.

Dann verstößt sie gegen ihre Pflichten  :mocking:


Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Yavanna am 24. Januar 2022, 22:19:09
Und der kleine SB schreibt dem OB, Landrat, etc. einen bittersüßen Brief, dass die Zweijahresfrist abgelaufen ist.  :lachen: :ironie:

Das hat nichts mit Beratungspflicht zu tun. Die MA sind Weisungsgebunden und haben sich an die verfügten KDU zu halten.  Als Beamter könnte man noch nicht mal remonstrieren, weil kein Rechtsverstoss vorliegt.
So wie schlüssige Konzepte von Gerichten überprüft werden, könnten die vielleicht der Kommune auf die Finger klopfen, irgendwann.

Daher sollte jeder LE, der die KDU nicht voll übernommen bekommt, die kommunalen Werte selber im Blick haben und ggf reagieren
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Nirvana am 24. Januar 2022, 22:36:46
Zitat von: h-o-l am 23. Januar 2022, 14:52:35
Konkrete Anhaltspunkte wären z. B. eine RS Änderung, Änderung der Rechtsprechung, Änderung der Angemessenheit.

Z. B. § 48

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

Warum sollten da gesetzliche Fortschreibungen und Anpassungen nicht dazu gehören?
Über § 48 SGB X bekommt man nur den bisherigen Bewilligungsbescheid aus der Welt. Er besagt nicht über eine Neubescheidung anhand der geänderten Verhältnisse. Für die Sozialhilfe mit Ausnahme der Grundsicherung ließe sich das aus § 18 SGB XII herleiten. Für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel ggf. aus dem Antrag in Verbindung mit der Rechtsprechung des BSG zum Charakter der Grundsicherung als "rentengleiche Dauerleistung". Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende könnte die Rechtsprechung des BSG zur Erledigung eines Antrags durch seine Verbescheidung einer automatischen Anpassung theoretisch im Wege stehen.

Zitat von: h-o-l am 23. Januar 2022, 15:23:00
Dem BSG steht es mMn eh nicht zu per Rechtsprechung zu bestimmen, dass mit WoGG + 10 % die absolute Obergrenze für die KdU erreicht ist.
Dazu findet man einige Meinungen von Rechtsgelehrten im Netz.
Dem BSG bzw. RiBSG Knickrehm stand es m.M.n. bereits nicht zu, die Anwendung von "angemessen" im § 22 SGB II mit seinem Postulat eines "schlüssigen Konzepts" nahezu zu verunmöglichen... Ganz abgesehen davon, dass das BSG den Trägern der Grundsicherung die Pflicht auferlegt, solche "schlüssigen Konzepte" aufzulegen, man selbst darf sich aber auf WoGG + 10% zurückziehen, wenn man einen Fall entscheiden muss. Wäre ich Sozialamtsleiter, dann könnte mich das BSG mit seiner Forderung nach einem "schlüssigen Konzept" mal sowas von am Allerwertesten lecken. WoGG + 10% und Ende Gelände.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 09:16:32
Zitat von: Nirvana am 24. Januar 2022, 22:36:46
Dem BSG bzw. RiBSG Knickrehm stand es m.M.n. bereits nicht zu, die Anwendung von "angemessen" im § 22 SGB II mit seinem Postulat eines "schlüssigen Konzepts" nahezu zu verunmöglichen... Ganz abgesehen davon, dass das BSG den Trägern der Grundsicherung die Pflicht auferlegt, solche "schlüssigen Konzepte" aufzulegen, man selbst darf sich aber auf WoGG + 10% zurückziehen, wenn man einen Fall entscheiden muss. Wäre ich Sozialamtsleiter, dann könnte mich das BSG mit seiner Forderung nach einem "schlüssigen Konzept" mal sowas von am Allerwertesten lecken. WoGG + 10% und Ende Gelände.

Das ist ein Punkt. Ich frage mich ebenso, ob es überhaupt in der Kompetenz des BSG liegt, diese "WoG-Klausel" als oberste Begrenzung der KdU festzulegen.
Bei Produkttheorie und schlüssigem Konzept lasse ich mir das noch gefallen, da es eine Art Handwerkszeug ist, die tatsächliche, örtliche Angemessenheit zu ermitteln. Das ist bei Mietspiegeln auch nicht anders und das BSG orientierte sich daran.

Gerichte können Regelungslücken schließen und unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren. Eine Obergrenzen Regelung WoG+10% obliegt m. E. aber nur dem Gesetzgeber, nicht aber einem Gericht. Zumal eine solche Regelung je nach Ort mit dem Grundsatz kollidiert, dass eine örtliche + individuelle Angemessenheit gegeben sein muss. Was ebenfalls mehrfach vom BSG ausgeurteilt wurde.
WoG kann in einigen Orten (München?) theoretisch trotz Zuschlag wesentlich geringer sein, als tatsächlich verfügbare, angemessenen Kosten laut schlüssigigem Konzept.
Diese WoG-Regelung wird auch heftig kritisiert. Zumal das WoG für ganz andere Normadressaten gedacht ist.

Was die Anpassung von Amts wegen auf aktuell zustehende Leistungen betrifft, spielt auch § 330 SGB III ein Rolle.
Dass die RS Erhöhung von Amts wegen, oder z. B. die Corona-Sonderzahlung, "Schulpaket" ohne Antrag erfolgt, ist ja auch irgend wo geregelt.
§ 48 regelt z. B. auch 3.2 Änderung der rechtlichen Verhältnisse
Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen liegt vor, wenn nach Erlass des VA die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen usw.) aufgehoben oder geändert wurden.

Darin sehe ich eine der Grundlagen zur Pflicht, Ansprüche von Amts wegen neu zu bescheiden.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 12:10:37
So, der GF meines JC den ich von früher - getrennte Trägerschaften - kenne und der absolut korrekt handelt und pro eLb eingestellt ist hat mich heute angerufen, weil meine Verzinsung nicht vorgenommen wurde. Er entschuldigte sich und bat um etwas Geduld.

Diese Gelegenheit habe ich genutzt um ihn zu fragen, ob es softwaretechnisch möglich ist, im Falle einer Anpassung der Angemessenheit der KdU automatisch Änderungsbescheide zu versenden.
Es ist möglich!
Die RS-Erhöhungen werden zentral und automatisiert versendet. Das war klar, weiß eigentlich jeder.

Aber jedes JC kann selbst Wiedervorlagen erstellen und eine Vielzahl von Einzelsituationen einpflegen.
Hätte mich auch gewundert, wenn das nicht ginge.
Diese Bescheide - und einige andere Spezialfälle - müssen dann natürlich manuell erstellt werden. Logisch.
Das Beispiel Aufforderung zur Vorlage der BK-Abrechnung hatte ich ja schon genannt. Das muss logischerweise individuell auf Wiedervorlage gelegt werden können. Denn nicht jeder hat das Kj. als Abechnungszeitraum, Eigentümer bekommen die Daten für die BK früher, als Ende des Folgejahres wie im Mietrecht.
Es gibt viele Stichtage, wo etwas kontrolliert werden muss, also Fristen eingehalten werden müssen. (Renteneintrittsalter, Visum, Anhörungen, Stichtag RS-Erhöhung Kinder)

Zitat8 Bearbeitungsaufforderungen
In ALLEGRO werden zentral Nachrichten, Erinnerungen und Hinweise in Form von Bearbeitungsaufforderungen erstellt. Sie werden auf dem Reiter Bearbeitungsaufforderungen aufgelistet...
- Manuelle Bearbeitungsaufforderung
Bearbeitungsaufforderung, die von einem Anwender erstellt wurde.

Er bestätigte mir auch, dass in seinem JC alles so hinterlegt werden soll, dass die eLb die über der Angemessenheit liegen jedes Jahr zur WoG-Erhöhung einen Änderungsbescheid bekommen werden. Er räumte aber ein, dass es passieren kann, dass ein SB vergisst, diese einzupflegen und dann die automatische Wiedervorlage und Änderungsbescheid natürlich nicht erfolgt.

Ob eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht, konnte er mir so spontan nicht sagen!
Aber da er sehr darauf achtet, dass alle die ihnen zustehenden Leistungen bekommen, hat er das intern in seinem JC so geregelt.
Der Typ ist echt super. Ein Beispiel wie es laufen kann und laufen MUSS.
Fehler passieren auch dort, aber man kann den GF anrufen. Seine Nummer ist veröffentlicht.
Ich bin froh, dass ich wieder in diesem JC bin.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Flip am 25. Januar 2022, 14:26:07
Zitat von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 12:10:37So, der GF meines JC den ich von früher - getrennte Trägerschaften - kenne und der absolut korrekt handelt und pro eLb eingestellt ist hat mich heute angerufen, weil meine Verzinsung nicht vorgenommen wurde. Er entschuldigte sich und bat um etwas Geduld.

Diese Gelegenheit habe ich genutzt um ihn zu fragen, ob es softwaretechnisch möglich ist, im Falle einer Anpassung der Angemessenheit der KdU automatisch Änderungsbescheide zu versenden.
Es ist möglich!

Was hat bitte ein GF eines JCs eines zKT Ahnung von Allegro? Wenn das alles mit Lämmkom, Prosoz, Ikol oder mit was auch immer die arbeiten gehen sollte: prima.

Und was ist für dich immer noch nicht verständlich, dass man natürlich mit Wiedervorlagen im Programm arbeiten kann, dass diese aber wenig nutzt, wenn man kein Fristendatum kennt? Nochmals: Anders als z. B. das Datum des Ablaufs der Heizkostenabschläge, den ich in der HK-Abrechnung finde, kennt man das Datum nicht, an dem die Kommune mal willens ist, ihre KdU-Richtlinien zu ändern. Es bedarf keiner Ermittlungen ins Blaue hinein. Es bedürfte auch keiner WVL für die Heizkostenabschläge, auch da ist eigentlich der Leistungsempfänger zur Mitwirkung verpflichtet. Wenn das aufgrund gewünschter Verwaltungsvereinfachung gemacht wird, ist das rein freiwillig.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 14:52:21
Lol.
Wann weiß aber ob und ab wann die Angemessenheit neu festgesetzt wurde ;)
Darum geht es doch, dass dann auch eine Anpassung der Bescheide erfolgt.

Deine Argumentation " ins Blaue hinein" geht fehl. Darum geht es nicht.

Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Sheherazade am 25. Januar 2022, 15:00:00
Zitat von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 14:52:21
Wann weiß aber ob und ab wann die Angemessenheit neu festgesetzt wurde ;)
Darum geht es doch, dass dann auch eine Anpassung der Bescheide erfolgt.

Du meinst, umgehend nach Änderung der Angemessenheitsgrenzen sollen alle Leistungsakten durchgeackert werden, um festzustellen, welche Bedarfsgemeinschaften derzeit eine unangemessen hohe Miete zahlen?
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 15:13:15
Zitat von: Sheherazade am 25. Januar 2022, 15:00:00
Du meinst, umgehend nach Änderung der Angemessenheitsgrenzen sollen alle Leistungsakten durchgeackert werden, um festzustellen, welche Bedarfsgemeinschaften derzeit eine unangemessen hohe Miete zahlen?

Das ist doch die ganze Zeit die Frage und auch Thema des TO. Ob dann eine Änderung von Amts wegen zu erfolgen hat oder nicht.

Mein JC ist der Meinung ja. Was logisch wäre, da zustehende Leistungen die durch Rechtsvorschriften, Gesetzesänderungen etc. entstehen oder sich ändern auch ohne gesonderten Antrag zu gewähren sind, da sie vom Antrag umfasst sind. Siehe ebenfalls oben, und meine "Argumente" und Beispiele wo das zutrifft (Schulpaket, Corona-Einmalhilfe...)

Das Durchackern war das bisherige fadenscheinige "Hauptargument" der anderen.
Welches ich - zumindest für gE - gleich zu Anfang entkräftet habe, da ja auch bei anderen Fristen das JC Aufforderungen zur Mitwirkung versendet, ohne jede Akte durchackern zu müssen. Nämlich ganz einfach über Wiedervorlage. Und dieses "Instrument" müssen haben auch zkT
Anders kann man das gar nicht regeln. Es gibt keine Verwaltung, die sich Akten nicht auf Wiedervorlage und Überwachung von Fristablauf legen kann.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Flip am 25. Januar 2022, 15:15:03
Zitat von: Sheherazade am 25. Januar 2022, 15:00:00

Du meinst, umgehend nach Änderung der Angemessenheitsgrenzen sollen alle Leistungsakten durchgeackert werden, um festzustellen, welche Bedarfsgemeinschaften derzeit eine unangemessen hohe Miete zahlen?

Er meint offenbar, das JC könnte sich für ein imaginäres Datum einer möglichen Änderung der KdU-Richtlinie oder des WoGG eine Wiedervorlage legen. Ich weiß nicht, was er daran nicht versteht, dass man einen festen Termin überwachen kann, aber keinen unbekannten.

Zitat von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 14:52:21Deine Argumentation " ins Blaue hinein" geht fehl. Darum geht es nicht.

Darum geht es sehr wohl. Wenn du die Ausführungen des BSG nicht verstehst, ist das jedoch nicht mein Problem.

Zitat von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 15:13:15Welches ich - zumindest für gE - gleich zu Anfang entkräftet habe,

An fehlender Einbildungskraft ermangelt es dir jedenfalls nicht. Wohl aber am (Rechts)verständnis.




Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Sheherazade am 25. Januar 2022, 15:16:53
Zitat von: Flip am 25. Januar 2022, 15:15:03
Ich weiß nicht, was er daran nicht versteht, dass man einen festen Termin überwachen kann, aber keinen unbekannten.

Ich auch nicht.  :weisnich:
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 15:30:44
Oh mann, ich schrieb oben schon, dass man in einem Programm auch hinterlegen kann, wer unangemessene KdU bezieht.
Per Filter könnte man diese dann abrufen. Oder wie sonst wissen JC, dass sie die BK-Abrechnung schon im Juni des Folgejahres anfordern können, wenn einer z. B. Abrechnungszeitraum Juni-Mai hat?
Wie machen die das bloß?
Also auch ein bisschen den Verlauf der Diskussion beobachten ;)

Das ging alles etwas durcheinander, weil ihr behauptet habt, man könne das softwaretechnisch nicht umsetzen.
Das entkräftete ich mit dem Beispiel der Wiedervorlage.
Und habe sogar noch Beispiele gebracht, was man alles einstellen kann.
ZitatNachrichten, Erinnerungen und Hinweise in Form von Bearbeitungsaufforderungen
Man kann in jedem Datensatz spezielle Merkmale und Besonderheiten der BG eingeben und später gezielt danach filtern.
Das ist das Prinzip von Datenbanken ;)

Im Falle einer Erhöhung also Filter aktivieren, entsprechende BG neu bescheiden.
Schon seltsam, dass mein JC das hin bekommt, alle anderen aber nicht?
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Sheherazade am 25. Januar 2022, 16:16:32
Zitat von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 15:30:44Schon seltsam, dass mein JC das hin bekommt, alle anderen aber nicht?

Das liegt dann ggf. an den unterschiedlichen Softwarevoraussetzungen, darauf wurdest auch auch schon hingewiesen.

Zitat von: Flip am 25. Januar 2022, 14:26:07
Was hat bitte ein GF eines JCs eines zKT Ahnung von Allegro? Wenn das alles mit Lämmkom, Prosoz, Ikol oder mit was auch immer die arbeiten gehen sollte: prima.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Yavanna am 25. Januar 2022, 18:34:39
In Allegro gibt es die tatsächliche Kaltmiete und die berücksichtigte. Im besten Fall, stimmen die Werte überein, bei unangemessene KDU eben nicht. Die Betriebskosten fließen ganz, Abzug erfolgt bei KM. Es gibt aber mehrere Gründe, warum eine Differenz entstehen kann...
Diese eine Position filtert das Programm nicht.

Und dass ein Geschäftsführer anruft und sich für irgendwas entschuldigt... Naja...  :flag:
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 25. Januar 2022, 18:38:44
Zitat von: Yavanna am 25. Januar 2022, 18:34:39
Und dass ein Geschäftsführer anruft und sich für irgendwas entschuldigt... Naja...  :flag:

Glaubst du mir nicht? Müsste ich meine Identität dadurch nicht preis geben, würde ich es dir gerne beweisen.
Das Gespräch dauerte sogar 28:39 Minuten.

Du bist wohl auch eine von denen, die im JC arbeitet? H4 Fragen stellst du jedenfalls nicht.

Dass es GF gibt, die absolut korrekt arbeiten und H4 kritisch und PRO eLb sind, kommt wohl so selten vor, dass sich das Bedienstete gar nicht vorstellen können?
Ich formuliere es mal krass.
Ich denke, eine Großzahl von JC sind darauf ausgerichtet, möglichst Gelder zu sparen und über die Gesetzes- und Rechtslage möglichst wenig bescheid zu wissen.
Die Erfolgsquote kann sehr hoch sein, weil viele sich sich wehren. Das kann sich finanziell lohnen, sich unwissend zu stellen und den eLb nicht aufzuklären, oder halt versehentlich das Recht falsch anzuwenden.



Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 26. Januar 2022, 11:46:09
 :offtopic:

:mocking:
Die Antwort sowie die Nummer der Antwort passt hervorragend zu deiner Signatur!
:yes:
:offtopic: (Ende)

MfG FN
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Heinz-Otto am 26. Januar 2022, 12:17:37
Mir kann es egal sein. Mein JC macht es.
Und wenn jemand meint, man muss bei einer kontroversen Diskussion persönlich werden, dann ist das so.
Geht in Foren anscheinend nicht anders. Das ist schade.
Titel: Re: Neue KDU - muss die Behörde uns anschreiben?
Beitrag von: Yavanna am 26. Januar 2022, 18:45:40
@Heinz-Otto: Nein, ich bin keine JC Angestellte. Habe aber aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit tiefere Einblicke auf beiden Seiten. Ist es jetzt verwerflich, dass ich in einem H4 Forum mein Wissen teile? Dürfen nur eLbs hier schreiben? Habe ich den Forums Richtlinien wohl überlesen. Aber ich lerne immer gerne von neuen Usern, die zu jedem Thema ihren Senf dazu geben müssen.
Und ja, das ist persönlich gemeint.