Kurze Verständnisfrage: Wenn Frau schwanger wird, alleine lebt und der zukünftige Vater kein Interesse an einer Beziehung hat - stellt das Amt dann die Zahlungen ein da er unterhaltspflichtig wäre?
Falls ja: ab wann? Geburt oder schon davor?
Rechtsgrundlage wird benötigt
Es stellt nicht einfach so ein. Im SGB II kommt es auf den Zufluss an, es muss tatsächlich Einkommen fließen, nicht einfach theoretisch möglich sein. Zahlt er Unterhalt, wird es als Einkommen angerechnet. Ist der Unterhalt bedarfsdeckend, kommt es natürlich zur Einstellung des ALG 2. Zahlt er nicht oder nicht ausreichend, geht der Unterhaltsanspruch an das Jobcenter über (§ 33 SGB II). Das Jobcenter wird dann also den möglichen Unterhaltanspruch prüfen und (notfalls gerichtlich) durchsetzen.
Bei nem Kind ist mir ja klar wie hoch der Unterhalt sein muss, Düsseldorfer Tabelle und so. Aber wie ist das mit dem Unterhalt für die schwangere? Gibt es da auch Tabellen? Oder muss es schlicht der aktuelle Regelsatz sein plus Krankenversicherung/Pflegeversicherung und Rundfunkbeitrag?
Das Jobcenter zahlt weiter wie bisher, inklusive entsprechenden Mehrbedarf plus ggf. Schwangerschafts- und Erstlingsausstattung auf Antrag - das alles holt sich das Jobcenter ggf. nach Vaterschaftsfeststellung dann vom Kindsvater wieder.
Der potentielle Kindsvater kann vor Vaterschaftsfeststellung nicht belangt werden.
Zitat von: Sheherazade am 24. Januar 2022, 15:27:16Das Jobcenter zahlt weiter wie bisher, inklusive entsprechenden Mehrbedarf plus ggf. Schwangerschafts- und Erstlingsausstattung auf Antrag - das alles holt sich das Jobcenter ggf. nach Vaterschaftsfeststellung dann vom Kindsvater wieder.
Ist da auch der Regelsatz, die Krankenversicherung usw inbegriffen oder nur die Mehrkosten aufgrund der Schwangerschaft? Also bei dem was sie sich wiederholen werden.
Da ist alles enthalten, was im Regelfall der Kindsvater zahlen muss und kann. Kommt ja auch auf sein Einkommen an.
Er verdient mehr als genug. Also kann man davon ausgehen, dass er einmal alles zurückzahlen muss sobald das Kind auf der Welt ist und die Vaterschaft anerkannt wurde?
Ja, also kann man auch vorher schon reinen Tisch machen.
Der KV ist der werdenden Mutter auch vor der Geburt zu Unterhal verpflichtet.
Wenn KM jedoch schon im Alg2 Bezug ist hat sie keine Einkommenseinbußen durch die Schwangerschaft.
Aber für schwangerschaftsbedingten Bedarf ist er zuständig. Genau wie Ausstattung für das Neugeborene
Man spart sich daher bei sicherer Vaterschaft, die man auch schon vor der Geburt anerkennen kann, Stress und Schreibkram. Man kann sogar neben der Vaterschaftsanerkennung bereits gemeinsame Sorge vereinbaren(erledigt kostenfrei das Jugendamt)
Hat den Vorteil, dass KV beim ersten Schrei schon mitbestimmen kann falls KM dazu erstmal nicht in der Lage. Man weiß ja nie...
Zitat von: Depri2022 am 24. Januar 2022, 17:31:10Wenn KM jedoch schon im Alg2 Bezug ist hat sie keine Einkommenseinbußen durch die Schwangerschaft.
Aber für schwangerschaftsbedingten Bedarf ist er zuständig. Genau wie Ausstattung für das Neugeborene
Das hat mit Einbußen nichts zu tun. Der KV ist nicht nur für den schwangerschaftsbedingten Bedarf zuständig, sondern auch für den Regelbedarf, der bei einer ALG2 beziehenden Mutter derzeit 960 Euro (OLG Hamm Leitlinien 2022) beträgt.
und was dazu gelernt
Hast du dazu mal einen Link @Flip?
Macht es einen Unterschied wenn sie im SGB 12 aufgrund von voller Erwerbsminderung landet (nicht wegen der Schwangerschaft / nicht dadurch ausgelöst)?
Ich weiß nicht, wie man PDF Dateien verlinkt. Einfach nach OLG Hamm Leitlinien 2022 googeln, dort stehen die Infos zum Betreuungsunterhalt dann unter Nr. 18.
Zitat von: Flip am 25. Januar 2022, 21:40:14Ich weiß nicht, wie man PDF Dateien verlinkt.
wie verlinke ich einen Beitrag/eine Internetseite im Forum (http://hartz.info/index.php?topic=150.0)
MfG FN
ZitatDie Inanspruchnahme des Pflichtigen ist durch den Halbteilungsgrundsatz
begrenzt
Wie habe ich den Satz da drin zu verstehen?
https://www.olg-hamm.nrw.de/infos/Hammer_Leitlinie/HLL_2022.pdf ist btw die PDF
Ist da doch eigentlich erklärt.
1/10 vom.EK abziehrn, der Rest wird geteilt. Aber Frau bekommt max das schon genannte, da sue sich durch Schwangerschaft und Kindesbetreuung nicht bereichern soll.
Voher war es ja auch schon so 4/7 Unterhaltspflichtiger,3/7 Unterhaltsberechtigter. Ergibt Halbe /Halbe nach Abzug 1/7 vom Einkommen.
Behördendeutsch eben, man könnte es auch für den Normalbürger verständlich ausdrücken