Hallo allerseits,
die Moderatoren mögen mir vergeben oder den post verschieben.
Frage, wenn ein Mietvertrag nur von einem Ehepartner unterschrieben wurde aber beide im Vertrag genannt sind, muss dann trotzdem der Ehepartner, der nicht unterschrieben für evtl. Ansprüche des Vermieters aufkommen?
Danke,
P.
Vermutlich ja, kommt darauf an was genau im MV steht.
Oft reicht es aus, wenn nur einer von beiden Unterschreibt.
Nein,
der Mietvertrag ist das Vertragsangebot. Unterschreibt einer der als Mieter genannten Personen nicht, so hat er das Angebot nicht angenommen.
Etwas Grauzone
Ein Mietvertrag kommt auch mündlich zu Stande
Hat also derjenige die Miete überwiesen der nicht unterschrieben hat hätte er ja quasi durch konkludentes handeln zugestimmt.
Zitat von: Depri2022 am 26. Januar 2022, 17:03:59so hat er das Angebot nicht angenommen.
Dann würde der MV gar nicht erst in Kraft treten und keiner dürfte in die Wohnung.
Hier geht es um ein Ehepaar.
Doch, einer hat doch unterschrieben!
Zudem haben sie die Schlüssel erhalten und sind eingezogen. Der Eigentümer/Vermieter hat das akzeptiert.
Ein gewiefter Anwalt boxt nun denjenigen der nicht unterschrieben locker raus aus dem Versuch, dass er für irgendetwas haftet bezüglich der Mietsache.
Vertragspartner ist nur der,der unterschrieben hat
Zitat von: Depri2022 am 26. Januar 2022, 17:25:40Zudem haben sie die Schlüssel erhalten und sind eingezogen.
Woher weißt da das denn?
Kennst du den MV was genau da drin steht?
Denn normal ist, wenn beide im Vertrag stehen, müssen auch beide Unterschreiben.
So zumindest machen es fast alle VM, oder die Wohnung wird dann anders vergeben, wenn einer nicht Unterschreibt.
Die VM sichern sich da in der Regel ab, bei Ausfall einer Person die andere in die Haftung nehmen zu können.
Ich war nach Eingangsfrage von bestehendem Mietverhältnis ausgegangen.
Warum das manchmal übersehen wird, dass nur 1 Unterschrift geleistet wurde?
Keine Ahnung, ich war nicht dabei
Selbst bei nur einer Unterschrift kann man davon ausgehen, beide haben dem Vertrag zugestimmt.
Somit kann auch derjenige in die Haftung genommen werden, der nicht unterschrieben hat.
Kommt eben auf die Situation insgesamt an.
Dann such mal, Du wirst Gegenteiliges finden...
Paragraph 1357 BGB schließt die Wohnung der Ehegatten ein!
Zitat von: Depri2022 am 26. Januar 2022, 17:51:34Dann such mal
https://www.promietrecht.de/Wer-ist-Mieter/Ehepartner-Lebenspartner/Unterschrift-fehlt-ist-Ehepaar-gemeinsam-Mieter-einer-Wohnung-E1480.htm#1
Zitat von: Depri2022 am 26. Januar 2022, 17:25:40Ein gewiefter Anwalt boxt nun denjenigen der nicht unterschrieben locker raus
Tja wenn du meinst.
Eher nein.
Ausnahme, stillschweigende Aufnahme in den Vertrag.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ehegatten-als-mieter-1-vertragspartner-des-vermieters_idesk_PI17574_HI923295.html
https://www.smartlaw.de/rechtsnews/mieten-wohnen/mietvertrag-mit-eheleuten-bindung-beider-nur-mit-beiden-unterschriften
ZitatIn dem Verfahren ging es nun um die Frage, ob die Frau für die rückständige Miete aufkommen müsse, was die weit von sich wies. Schließlich habe sie den Mietvertrag nicht unterschrieben. Das Landgericht Stuttgart sah das auch so. Die Richter stellten fest, dass die Ehefrau keine Mietzahlungen zu leisten habe. Sie sei nicht Mieterin geworden. Sie habe keinen Mietvertrag unterschrieben. Der Mieter habe zudem keine Vollmacht gehabt. Zudem habe es keinerlei Hinweise gegeben, dass der Mieter im Sinne und für seine Frau handeln wollte.
Hinzu komme, dass ein Mietvertrag kein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs darstellt. Deshalb spiele § 1357 BGB keine Rolle, wonach sich Eheleute in alltäglichen Bereichen gegenseitig ohne ausdrückliche Bevollmächtigung vertreten können.
LG Stuttgart, Urteil vom 4.10.2017, Az. 1 S 50/16
Und auch in dem Link von promietecht steht das so drin
ZitatGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften ein Mietvertrag nur mit dem Unterzeichnenden zustande kommt, wenn ein Ehegatte nicht (z.B. mit Vollmacht) für den anderen handeln darf.
Danke für die Antworten, die offenbart haben, was ich mir eh schn dachte, dass dies eine rechtliche Grauzone ist und die Angelegenheit wohl gerichtlich gklärt werden muss.
Ich würde es zwar nicht als Grauzone betrachten, aber grundsätzlich gilt: Kann man ohne fachliche Hilfe keine außergerichtliche Einigung erzielen, bleibt nur Anwalt und/oder Gericht.
Zitat von: plushundert am 26. Januar 2022, 13:50:01
wenn ein Mietvertrag nur von einem Ehepartner unterschrieben wurde aber beide im Vertrag genannt sind
Wenn ein schriftlicher Vertrag, der drei Vertragspartner nennt, nur von zweien unterzeichnet wurde, ist er imho rechtlich nie in Kraft getreten.
Wenn jedoch, wie hier, die unterzeichnenden beiden Vertragspartner den Vertrag trotzdem als bindend anerkannt haben, ist er das auch, aber eben nur für diese beiden unterzeichnenden Vertragspartner.
Eine vertragliche Haftung für den dritten Vertragspartner, der nicht unterzechnet hat, lässt sich dabei nicht herleiten.