Hallo liebes Forum,
kurz zu mir: ich bin 59, langzeitsarbeitslos und aufrund einer chronischen Erkrankung wurde 2010 ein medizinisches Gutachten vom ärztlichen Dienst bezüglich meiner Arbeitsfähigkeit erstellt.
Ich habe eine neue Vermittlerin, die jetzt mündlich im Vermittlungsgespräch von mir verlangt, dass ich ein Attest von meiner behandelnden Ärztin bringe, in dem genaueres über meine Leistungsfähigkeit steht.
Ist das Rechtens?
Als Zuschuss für das Attest stände mir ein Betrag von ca. 5,00 Euro zu, die Differenz müsste ich selbst zahlen.
Sie wollte mir keine schriftliche Aufforderung mitgeben. Auch in der Eingliederungsvereinbarung steht nichts darüber.
Kann mir jemand etwas dazu sagen?
Nunja, irgenetwas braucgt es ja, um überhaupt zu schauen ob noch eine Arbeit möglich ist.
Das ärztliche Gutachten ist 12 Jahre her. Seit dem bist Du ohne Arbeit?
Seinerzeit kam noch arbeitsfähig raus, wie schätzt Du das jetzt ein?
Die SB kann auch ein neues Gutachten beauftragen.
Aster
Da es mdl. war hast du zumindest keine Nachteile zu befürchten.
Wenn dein Arzt so ein Attest ausstellen würde dann ist das weniger Stress als eine Amtsärztliche Untersuchung.
MfG FN
@Aster
Lass dich auf keinen Fall darauf ein, denn je nach Art des Befundes können solche Atteste 30-100 € kosten.
Die sozialmedizinischen Gutachten von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter sind leider nur 6 Monate gültig.
Daher würde ich an deiner Stelle darauf bestehen, dass ein neues Gutachten vom Jobcenter beauftragt wird, denn das ist dann bindend für das Jobcenter. Ein Attest ist nur ein Attest und verpflichtet das Jobcenter zu gar nichts, denn es ist keine arbeitsmedizinische Untersuchung.
Zitat von: Gast32644 am 31. Januar 2022, 21:40:54
@Aster
Die sozialmedizinischen Gutachten von der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter sind leider nur 6 Monate gültig.
Welche Rechtsgrundlage sollte das sein ?
@Jan Mustermann
Die Rechtsgrundlage kenne ich nicht und da ich kein Jurist bin, gebe ich auch keine Gesetze an. Sonst kommt noch jemand auf die Idee, dass ich eine illegale Rechtsberatung erteile und das kann sehr, sehr teuer werden.
Das hat auch damit zu tun, dass im Teil B unter Punkt 2.1.1 der Gutachter eine Prognose auf eingeschränkte zeitliche Leistungsfähigkeit abgeben kann und da wird häufig "bis 6 Monate" angekreuzt, weswegen dann eben nach 6 Monaten ein neues Gutachten erstellt werden muss.
Anders ist das bei Gutachten der Rentenversicherung, die können je nach Art unbegrenzt oder befristet gültig sein.