Hallo
Seit 01.01.2019 beziehe ich ALG2.
Im Jahr 2020 habe ich ein Kleingewerbe angemeldet, für 2020 war der Umsatz 35.000 Euro und Gewinn war 1500 €. Während 2020 habe ich zweimal EKS Anlage eingereicht (erstes mal für 01.01.2020 bis 30.06.2020 / zweites mal für 01.07.2020 bis 31.12.2020; zweite EKS wurde im Jan/2021 nachgereicht).
Jan/2021 habe ich dem Jobcenter mitgeteilt dass ich meine Selbsätndigkeit aufgeben werde (das war auch wirklich der Plan), daher musste ich keine EKS Anlage mehr nachreichen.
Mär/2021 habe ich mich wieder mit der Selbständigkeit beschäftigt, aber dümmerweise dachte ich, ich kann die EKS Anlage für 2021 im Jahr 2022 nachreichen, weil meine Gewinne sowieso nicht viel sind.
Hier ist das Problem:
Im Jahr 2021 war der Umsatz 65.000 € und Gewinn war 2500 € (verteilt auf 10 Monate). Beim Finanzamt sind USt-Erklärung sowie EÜR eingereicht und alles ist in Ordnung beim FA.
Nun das Problem :wand: --> Die Umsatzsteuer die ich während 2021 vereinnahmt hatte, habe ich erst in diesem Jahr beim FA angemeldet und gezahlt. Der Steuerberater sagte mir heute, dass das Jobcenter diese Umsatzsteuer als Einnahmen/Gewinn bei mir rechnen wird egal ob ich diese Gelder später an das FA überweisen sollte.
d.h: das Jobcenter wird behaupten, die vereinnahmte Umsatzsteuer (7500 Euro nach Abzüge der gezahlten Vorsteuer) war Einkommen, es wird zu einer Rückzahlung von mehreren tausenden Euro kommen, obwohl ich dieses Geld zurückgelegt habe und an FA in diesem Jahr überwiese.
Ich kann diese Summe von Freunden ausleihen und ans Jobcenter weitergeben, aber ich will kein Strafverfahren!! :wand: :wand: :wand: Nie habe ich gedacht dass es so gerechnet wird!! Wie kann das logisch sein!!!
Was soll ich machen?
Bleibst du weiterhin im Bezug? Wenn du Vorsteuer an das FA abführst, wird das als Betriebsausgabe gewertet. Ist nur blöd, wenn in dem BWZ zu wenig Einnahmen generiert werden. Zunächst steht dir der Betrag aber als bereits Mittel zu Verfügung.
Und wie bitte kommt der Steuerberater auf diesen Unsinn darauf?
In der EKS im Abschnitt A5 steht was? "A5 vereinnahmte Umsatzsteuer"
Und warum steht das da? Damit die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht fälschlich zum Gewinn und damit anrechenbaren Einkommen gezählt wird.
Ich gehe mal davon aus, dass du diese auch korrekt in der EKS angegeben hast. Wann du diese an das Finanzamt meldest und abführst, ist dabei vollkommen unrelevant.
Zitat von: Ottokar am 05. Februar 2022, 14:00:15Und warum steht das da? Damit die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht fälschlich zum Gewinn und damit anrechenbaren Einkommen gezählt wird.
Gilt die BSG Entscheidung nicht mehr?
https://openjur.de/u/653440.html
Zitat1. Vereinnahmte Umsatzsteuer ist zu berücksichtigendes Einkommen nach dem SGB 2.
2. Nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erfolgte Umsatzsteuerzahlungen können vom Einkommen Selbstständiger abgesetzt werden; Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen führen dagegen nicht zu entsprechenden Absetzungen.
der meint weil ich diese "vereinnahmte Umsatzsteuer" erst im nächsten Jahr (2022) an das Finanzamt bezahlt habe, galt diese Summe im Jahr 2021 als "Einkommen" und sollte mein Leistungsbedarf verringern :weisnich:
Hätte ich die USt durch Voranmeldungen gemacht, dann konnte diese Situation vermieden werden. Bezüglich der Rückforderung ist mir nicht böse, hauptsache will ich kein Strafverfahren, weil ich wirklich nie wollte das Jobcenter zu betrogen, mein Denkfehler war dieses Geld soll zurückgelegt werden bis nächstes Jahr und dann soll bezahlt. Nie habe ich gedacht, dass es so gerechnet wird und nun bin ich eigentlich doppelbelastet:
1. Geld habe ich an FA überwiesen (in 2022)
2. Jobcenter will die gleiche Summe zurück haben
das Geld habe ich aber nur einmal von Kunden erhalten.
Zitat von: Flip am 05. Februar 2022, 14:30:08Gilt die BSG Entscheidung nicht mehr?
https://openjur.de/u/653440.html
Dieses Urteil ist erkennbar fehlgeleitet. Es ist nicht nachvollziehbar, was sich das BSG hier gedacht hat, sofern es überhaupt gedacht hat.
Nicht nur ignoriert das BSG dabei den Fakt, dass Steuereinnahmen dem Kleinunternehmer rechtlich gar nicht gehören, sondern er diese im gesetzlichen Auftrag für die Steuerbehörde einnimmt und an diese abzuführen gesetzlich verpflichtet ist, denn bereits mit der Einnahme der USt wird der Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Steuerschuldner und nicht erst mit der Meldung an oder Forderung des Finanzamtes (vielleicht hätte das BSG hier mal besser beim BFH nachfragen sollen). Die USt ist also bereits zum Zeitpunkt ihrer Einnahme per Gesetz mit einer Rückforderung durch das Finanzamt belegt.
Das BSG macht damit Kleinunternehmer auch zum Betrüger und Steuerschuldner, weil es verlangt, dass der Kleinunternehmer Steuereinahmen, die dem Staat gehören, zu seiner Lebensführung verbraucht.
Damit steht diese Entscheidung jedenfalls im Widerspruch zu geltendem Recht und nötigt den Kleinunternehmer zudem, eine Straftat zu begehen. Das trifft dann ebenso für jedes JC zu, welches danach handelt.
Ich würde jedenfalls dagegen vorgehen und hoffen, dass der Richter am SG besseren Sachverstand beweist.
@jamwes99
Maßgeblich ist im SGB II und für die EKS nicht das Kalenderjahr, sondern der Bewilligungszeitraum.
Sofern die Steuerschuld erst im nachfolgenden Bewilligungszeitraum fällig wird, ist sie da in der EKS von den Betriebseinnahmen abzusetzen.
Leider wird es nicht so weitergehen, hier mal die "logische" Erläuterung: :wand:
Laut dem FA ist die vereinnahmte Umsatzsteuer als Einkommen zu berechnen, weil ich diese Steuern erst im nächsten Jahr (2022) angemeldet und bezahlt habe. Das JC wird behaupten, das FA ist auch der gleichen Meinung, dass im Jahr 2021 diese vereinnahmten USt als "Einkommen" galten.
Von Anfang an habe ich diese Summe auf der Seite geleget damit sie im Jahr 2022 ans FA überwiesen wird, jedoch werde ich doppel belastet und strafrechtlich wegen Betrugs bestraft :wand: :wand: :wand: :wand: :wand: :wand:
Zitat von: Ottokar am 05. Februar 2022, 15:25:44Dieses Urteil ist erkennbar fehlgeleitet.
Aber es gilt doch noch, oder?
Zitat von: Ottokar am 05. Februar 2022, 15:25:44Es ist nicht nachvollziehbar, was sich das BSG hier gedacht hat
Zuflussprinzip und Bedarfsanfall vielleicht? Also die Grundlagen des SGB II eventuell?
Das meint das BSG wahrscheinlich mit
ZitatEntscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen iS des § 11 SGB II aF ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Verpflichtung zur Rückzahlung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Zeitraum eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll (hier also nach Ablauf des Bewilligungszeitraums; dazu unter 5 und 6), besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, den Zufluss als "bereites Mittel" auch zu verbrauchen.
Zitat von: Ottokar am 05. Februar 2022, 15:25:44Damit steht diese Entscheidung jedenfalls im Widerspruch zu geltendem Recht und nötigt den Kleinunternehmer zudem, eine Straftat zu begehen. Das trifft dann ebenso für jedes JC zu, welches danach handelt.
Ich würde jedenfalls dagegen vorgehen und hoffen, dass der Richter am SG besseren Sachverstand beweist.
Deshalb die Bezeichnung der an der BSG Entscheidung orientierten Aussagen des Steuerberaters als Unsinn und die Behauptung, dass es egal ist, wann die Steuerschuld gezahlt wurde?
Ich fürchte nur, dass die Entscheidung des BSG doch eine etwas andere Bedeutung bei SG oder LSG hat, als "aber der Moderator von hartz.info hat gesagt...".
Ich habs mal umformuliert.
Um zu beurteilen ob die Aussage falsch ist oder nicht, fehlen Angaben zum Bewilligungszeitraum.
Ich hatte die Angaben zunächst so verstanden, dass es sich um ein und den selben Bewilligungszeitraum handelt, jedoch musste ich bei nochmaligem Lesen festsstellen, dass die Angabe zum Bewilligungszeitraum tatsächlich fehlt.