Hallo Freunde. Ich schreibe für Bekannte. Sie wohnen in einer kleinen Wohnung mit Stromspeicherofen und Warmwasserboiler. Es ist nur möglich mit Strom Wärme zu erzeugen und sich zu waschen. Die Speicheröfen zum Heizen sind alt. Sie leben im Winter bei 16 Grad. Heizstrom im Niedertarif zahlen sie ca. 300 Euro monatlich.
Nun schikaniert sie das Jobcenter mit Rechtsfolge, dass sie nachweisen sollen, dass sie einen kostenlosen Termin zur Energieberatung vereinbart haben. Und sie sollen eine Beschreibung ihrer Wohnung schicken.
Was sollen die armen machen? Sie können nichts dafür. Soll ihnen doch das Jobcenter eine bessere Wohnung anbieten. Logisch dass man für die Angemessenheitsgrenzen nur Müllwohnungen bekommt. Denkt das Jobcenter eigentlich auch Mal??!!
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 11:23:42
Denkt das Jobcenter eigentlich auch Mal??!!
Ja.
Der Mehrbedarf für die Bolier wird gezahlt?
Was steht denn im Energieausweis? Wenn man Energiebedarf/qm mit den Stromkosten pro kWh berechnet, kann man zumindest grob ermitteln, welche Heizkosten benötigt werden.
Das Angebot einer kostenlosen Energieberatung kann man doch mitnehmen, das kann einem auch beim Haushaltsstrom was bringen.
Manche schenken einem dann sogar LED Leuchtkörper.
Und man hat dann evtl. eine Bestätigung, dass es keine Einsparmöglichkeiten gibt.
Die Einsparungen bei einer schlechten Heizung sind eher gering.
Warum heizen sie nur bis 16°? Weil das JC die Kosten nicht übernimmt, oder weil die Heizung nicht besser heizt?
Der Vorschlag zur Energieberatung ist doch sinnvoll. Bei 300€ im Monat würde ich das dringend in Anspruch nehmen. Das sind extrem hohe Stromkosten selbst für Speicheröfen
Am Ende wird der Energieberater bestätigen, dass kaum Möglichkeiten zur Einsparung bestehen. Den Bescheid dann den JC übermitteln
Ich sehe immer beide Seiten. Klar hört sich dieses kostenlose Angebot der Energieberatung erstmal interessant an. Nur was wenn derjenige schmarrn in den Bericht schreibt? Es ist ähnlich wie mit diesen im Namen des Jobcenters agierenden Unternehmen die Mietspiegel erstellen. Alles doch nur gefaket.
Ja im Moment bekommen sie alles gezahlt. Allerdings nach viel Schreiberei. Sie heizen nur bis 16 Grad, weil sonst noch höhere Kosten anfallen würden
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 11:23:42Die Speicheröfen zum Heizen sind alt. Sie leben im Winter bei 16 Grad. Heizstrom im Niedertarif zahlen sie ca. 300 Euro monatlich.
Mein Tipp, ich würde das mal kontrollieren, ob die nicht gesundheitsschädlich sind und dann den VM darauf ansprechen.
So ein hoher Verbrauch der Öfen, da stimmt doch was nicht.
Asbesthaltige Nachtspeicheröfen
Nachtspeicheröfen, die in den 60er, 70er und 80er Jahren gefertigt wurden, können Asbest enthalten. Ein allgemein gültiges Datum, ab wann Nachtspeicheröfen grundsätzlich frei von Asbest sind, gibt es nicht.https://www.heizungsfinder.de/elektroheizung/nachtspeicherheizung/asbest-liste
Sie haben den Vermieter schon vor langer Zeit kontaktiert jedoch ohne Antwort oder Reaktion.
Was also tun? Neue und teurere Wohnung suchen? Hilft das Jobcenter bei der Wohnungssuche?
Der Mist ist, dass die eigentlich hätten abgeschafft werden müssen.
Dann hat aber wieder irgend eine Lobby dafür gesorgt, dass das EnEV (§10a) doch wieder geändert wurde und die Dinger weiterhin erlaubt sind.
Aber das mit dem Asbest ist eine gute Idee. Die müssten eigentlich verboten sein.
Bei der Wohnungssuche hilft das JC nicht.
Evtl. kann man irgendwo ein Typenschild sehen? Asbestheizungen wurden anscheinend nur bis ca. 1977 eingebaut?
Hier gibt es eine Liste.
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-80-asbest-in-nachtspeicheroefen-welche-gefahren-lauern-und-was-dagegen-zu-tun-ist-mit-musterschreiben.htm
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 13:01:50
Sie haben den Vermieter schon vor langer Zeit kontaktiert jedoch ohne Antwort oder Reaktion.
Was also tun? Neue und teurere Wohnung suchen? Hilft das Jobcenter bei der Wohnungssuche?
Als Erstes müsste natürlich festgestellt werden wie die hohen Kosten zustande kommen, ob es an den Öfen liegt, müsste man dann beweisen. Ein Umzug in eine gleiche angemessene Wohnung wäre ja bestens, wenn sich eine findet.
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 13:01:50Hilft das Jobcenter bei der Wohnungssuche?
Da muss jeder selbst suchen, die JC übernehmen nur die gleichen Kosten der Wohnung, sofern sie angemessen sind nach deren ihren Tabellen.
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 13:01:50Neue und teurere Wohnung suchen?
Darüber würde ich Nachdenken, denn Nachtspeicherheizung ist immens teuer, dass teuerste überhaupt was HK angeht.
Erst recht wenn man die Stromkosten in der Zukunft sieht.
Womöglich sieht das JC hier sogar einen Umzugsgrund.
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 11:23:42mit Rechtsfolge, dass sie nachweisen sollen, dass sie einen kostenlosen Termin zur Energieberatung vereinbart haben
Das ist völliger Schwachsinn, das JC hat da gar nichts mit zu reden!
Das JC weiß Heizart Strom, mehr braucht es nicht zu wissen.
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 11:23:42Nun schikaniert sie das Jobcenter mit Rechtsfolge
Dafür gibt es keine, Sanktion schlicht nicht möglich.
Selbst hatte ich so eine Beratung schon 2x in Anspruch genommen.
Allerdings ohne JC und Datenweitergabe an das JC, das dürfen die gar nicht tun.
Nicht mal eine Notiz von einem Besuch, darf zum JC gehen.
Die Berater können auch kaum etwas tun, schon gar nicht hier, wenn es um die Heizung geht.
Ich hatte mitgemacht um das Projekt hier zu Unterstützen die Leute die das machen.
Guter Nebeneffekt viele gute LED Lampen (E14 u. E27) neuer Duschkopf und 2 6er Steckdosenleisten mit Ü Schutz.
Gutschein 150€ für neue Kühlkombi, aber nicht genutzt. (weiß nicht ob es das Aktuell noch gibt)
Und noch etwas Kleinkram dazu.
Zumindest hier fand ich diese Beratung eine echt gute Sache.
Aber niemals mit dem JC, das ist komplett aussen vor geblieben.
Zitat von: vanessa am 05. Februar 2022, 16:30:03
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 11:23:42mit Rechtsfolge, dass sie nachweisen sollen, dass sie einen kostenlosen Termin zur Energieberatung vereinbart haben
Das ist völliger Schwachsinn, das JC hat da gar nichts mit zu reden!
Das JC weiß Heizart Strom, mehr braucht es nicht zu wissen.
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 11:23:42Nun schikaniert sie das Jobcenter mit Rechtsfolge
Dafür gibt es keine, Sanktion schlicht nicht möglich.
Das JC glaubt aber offensichtlich nicht, dass die enorm hohen Stromkosten durch die Heizung anfallen. Nein, es geht nicht um eine Sanktion. Sondern um eine nicht vollständige Anerkennung der Heizkosten.
Zitat von: justine1992 am 05. Februar 2022, 16:34:03Nein, es geht nicht um eine Sanktion.
Wie deutest du dann dies hier?
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 11:23:42sie das Jobcenter mit Rechtsfolge
Diese Forderung ist nun mal nicht rechtens.
Ich habe es so verstanden, dass sie die Energieberatung in Anspruch nehmen sollen.
Sie sollen nur nachweisen, dass sie einen Termin gemacht haben.
Also nicht durch das JC selbst beauftragt.
Danach können sie ja immer noch entscheiden, ob sie das Ergebnis mitteilen.
Denn das Ergebnis anfordern darf das JC vermutlich nicht.
Sollte es schlecht ausfallen, muss sich niemand selbst belasten, wenn ihm das rechtliche Nachteile bringt.
@justine
Üblicherweise wird der Strom für Nachtspeicher separat erfasst und getrennt vom Haushaltsstrom in der Rechnung aufgeführt.
Daher kann man keinen Haushaltsstrom heimlich auf die HK unterjubeln.
Für den Haushaltsstrom für die Bolier gibt es ja den Mehrbedarf.
Das sollte unbedingt geschaut werden, ob der auch bezahlt wird.
Zitat von: Heinz-Otto am 05. Februar 2022, 16:50:53ch habe es so verstanden
Ich auch, allerdings ist das rein Freiwillig und völlig Unabhängig vom JC.
Kein JC darf so etwas fordern.
Zitat von: Heinz-Otto am 05. Februar 2022, 16:50:53das Ergebnis anfordern darf das JC vermutlich nicht.
Nein darf es nicht.
Da gibt es ja keinen Zweifel, weil die Heizungen über den Niedrigtarif und nicht Hochtarif laufen. Nun ja, als Hartzler so einfach eine neue Wohnung zu finden ist nicht leicht. Wenn es diese Angemessenheitsschikane nicht gäbe, könnten auch Leistungsempfänger in moderne und gut gedämmte Wohnungen einziehen. Mutet für mich seitens der Jobcenter schon fast bisschen schizophren an: Einerseits will man fast keine Kosten der Unterkunft übernehmen oder halt nur einfachsten Standard, aber auf der anderen Seite wundert man sich dann über horende Heizkosten.
Grundsätzlich kann man es als freundlich ansehen, wenn sie dazu raten eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Jedoch dreht das Jobcenter daraus eine Aufforderung zur Mitwirkung mit ggf. Versagung der Leistungen bei Nichtbefolgung, was ich als höchst bedenklich ansehe. Das sollte ein Instrument sein und bleiben, was man nur höchst vorsichtig einsetzen sollte, da es hilfebedürftige Menschen in Angst und Panik versetzen kann.
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 18:53:48Nun ja, als Hartzler so einfach eine neue Wohnung zu finden ist nicht leicht. Wenn es diese Angemessenheitsschikane nicht gäbe
Ist wirklich sehr schwer geworden eine Wohnung zu finden die fürs Jc als angemessen gilt, ich sprech da aus Erfahrung. :teuflisch:
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 18:53:48Mutet für mich seitens der Jobcenter schon fast bisschen schizophren an: Einerseits will man fast keine Kosten der Unterkunft übernehmen oder halt nur einfachsten Standard, aber auf der anderen Seite wundert man sich dann über horende Heizkosten.
Wenn über die Rechnung zum Heiztrom nachgewiesen werden kann, dass soviel nunmal verbraucht wurde, dann muss das Jc die kosten tragen, wenn die sich weigern dann würde ich den weg über das Sozialgericht nicht scheuen.
Shizophren ist das ganze mit Sicherheit, auch diesbezüglich habe ich selbst schon einen irrsinn mit dem Jc durch.
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 18:53:48auf der anderen Seite wundert man sich dann über horende Heizkosten.
Die wird das JC erst mal schlucken müssen, sind sie zu hoch kommt evtl. mal eine Aufforderung zur Kostensenkung und somit zum Umzug.
Da hilft hier auch keine Energieberatung weiter.
Denn diese Kosten kann man schwerlich senken, ausser man baut diese Heizung aus.
Zitat von: Fred am 05. Februar 2022, 18:53:48Mitwirkung mit ggf. Versagung der Leistungen bei Nichtbefolgung
Das gehört nicht zur Mitwirkung, noch mal es ist und bleibt rein Freiwillig.
Völlig egal was das JC dazu schreibt.
Zitat von: vanessa am 05. Februar 2022, 19:21:01Da hilft hier auch keine Energieberatung weiter.
Vielleicht ja doch, wenn die Stadtwerke kommen, kann der hohe Verbrauch schlüssig werden für das JC.
Die Chefs sind dann der Oberbürgermeister der Unternehmen.
Zitat von: CCR am 05. Februar 2022, 20:23:17wenn die Stadtwerke kommen
Ich glaube die machen das nicht.
Hier läuft es unter dem Dach der Diakonie.
Auf Steuersenkung brauchen wir jedenfalls erst mal nicht zu hoffen, laut Habeck.
Was haben wir doch für eine tolle Regierung.
Dafür dass die HK angemessen sind, obwohl sie höher sind, kann man einen Nachweis erbringen.
Baujahr Gebäude, Sanierungszustand, Bausubstanz, Fenster, Lage (EG, freistehend) , Alter Heizanlage etc. muss berücksichtigt werden.
https://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_14_AS_60.12_R.htm
ZitatDem Grenzwert aus einem (bundesweiten oder kommunalen) Heizkostenspiegel kommt nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Auch diesem Wert liegt nämlich keine Auswertung von Daten zugrunde, die den Schluss zuließe, es handele sich insoweit um angemessene Kosten. Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast.
b) Auch der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (vgl. nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23).
Gegen die Heranziehung des Heizspiegels zur Bestimmung des Grenzwertes kann vorliegend nicht eingewandt werden, dass Wohnungen, die nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern durch Heizöfen beheizt werden, vom Heizspiegel nicht erfasst werden (so aber Cottmann/Hillebrand, info also 2011, 28). Mit dem Grenzwert soll nur ermittelt werden, ob von einem Heizkostenverbrauch ausgegangen werden muss, der vom Verbraucher üblicherweise als überhöht angesehen wird (vgl. bereits BSG a.a.O. RdNr. 23). Dabei können als "Standardverhältnisse" durchaus die Werte für die drei am weitesten verbreiteten Energieträger bei einer zentralen Beheizung herangezogen werden.
aa) Wenn in einem Abrechnungszeitraum trotz eines vorangegangenen Hinweises (hier vom 29.1.2009) eine maßgebliche Kostensenkung durch Energieeinsparung nicht erzielt wird, kommt bei unangemessen hohen Aufwendungen für Heizung - wie bei überhöhten Kosten der Unterkunft auch - vor allem der in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich genannte Wohnungswechsel als Maßnahme zur Kostensenkung in Betracht. Denn eine Kostensenkung durch Energieeinsparung ist dann entweder vom hilfebedürftigen Leistungsberechtigten nicht ernsthaft gewollt (und kann aber vom Träger der Grundsicherung nicht im Einzelfall "kontrolliert" und durchgesetzt werden) oder ist in der Wohnung aufgrund gebäude- und/oder wohnungsspezifischer Faktoren objektiv nicht zu erreichen oder macht Investitionen vor allem des Vermieters notwendig, die der hilfebedürftige Leistungsberechtigte als Mieter nicht erzwingen kann (und die überdies zu einer Erhöhung der Miete führen können).
Der Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten ist aber nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Nur ein Wohnungswechsel, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, ist das von dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger geforderte "wirtschaftliche Verhalten".
Da eine Kostensenkung durch Energieeinsparung sich entgegen den Erwartungen des Beklagten nicht hatte realisieren lassen, musste der Klägerin - wollte sie einer Absenkung von Leistungen entgehen - andere Möglichkeiten der Kosteneinsparung prüfen. Insbesondere ein von ihr ggf. zu erwartender Wohnungswechsel bedarf aber eines erneuten zeitlichen Vorlaufs, für den sechs Monate ohne Weiteres notwendig erscheinen.