Bürgergeld Forum - hartz.info

Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Minzi am 05. Februar 2022, 20:35:52

Titel: Klage beim Sozialgericht seit 1,5 Jahren
Beitrag von: Minzi am 05. Februar 2022, 20:35:52
Liebe Leute,

ich habe seit 1,5 Jahren 4 Klagen beim Sozialgericht laufen, die bis heute nicht abschließend entschieden wurden.

Wie lange darf sich das Sozialgericht Zeit lassen? Es geht um Geld,
Titel: Re: Klage beim Sozialgericht seit 1,5 Jahren
Beitrag von: Hexe am 05. Februar 2022, 20:39:07
Ich habe teilweise zwische 3-5 Jahren gewartet.
LG Hexe
Titel: Re: Klage beim Sozialgericht seit 1,5 Jahren
Beitrag von: Sophiagirl am 05. Februar 2022, 21:01:31
Moin,

Ich warte seit 6 Jahren in hh auf eine Beendigung eines Verfahrens geht auch um viel Geld.

Also Geduldig sein.

Ich bin im 6 Jahr und weiß nichts.  :wand:

Liebe Grüße
Titel: Re: Klage beim Sozialgericht seit 1,5 Jahren
Beitrag von: mousekiller am 06. Februar 2022, 10:10:26
"normale" Klagen (ohne Gutachten bspw.) brauchen um die 3-4 Jahre.
Titel: Re: Klage beim Sozialgericht seit 1,5 Jahren
Beitrag von: Heinz-Otto am 06. Februar 2022, 10:40:52
Natürlich erschweren sie es uns mal wieder, durch Kostenpflicht.
Aber immerhin ist eine Entschädigung kein Einkommen.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/nachteilsausgleich-fuer-ueberlange-verfahrensdauer-im-sozialrecht_096910.html
ZitatNach § 202 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist im Sozialrecht das jeweilige Landessozialgericht zuständig.
c. Eine Klage auf Entschädigung kann nach § 198 Abs. 5 S. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Einreichung der Verzögerungsrüge eingereicht werden.

e. Im Sozialrecht sind Klagen von Versicherten gerichtskostenfrei.

Dies gilt nicht für das Entschädigungsverfahren. Es entstehen nach § 183 S. 6 SGG i. V. m. Ziffer 7112 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) bei Einreichung der Klage 4 Gerichtsgebühren.

Entscheidungen des BSG zur Frage des Entschädigungsverfahrens sind bislang nur in geringem Umfang ergangen.

Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist damit regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung liegen, in der das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel sorgt und Entscheidungsunterlagen beizieht.

Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als zwei Jahre und insgesamt nicht länger als fünf Jahre dauern

BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R

2. Urteile LSG Berlin-Brandenburg
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lsg-berlin-brandenburg-ueberlange-verfahrensdauer-entschaedigung/